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Über die Zeitschrift
Kaum ein anwaltliches Tätigkeitsgebiet fordert die Praxis so sehr wie das Verkehrsrecht: Nicht nur, dass komplexe Fragen aus einer Vielzahl von Rechtsgebieten schon in einem einzigen Mandat ineinandergreifen können. Gesetzgebung, Rechtsprechung und technische Entwicklungen müssen permanent im Blick behalten werden, um die eigene Argumentation und Taktik auf dem neusten Stand zu halten und Haftungsfallen zu vermeiden.
Die Zeitschrift Straßenverkehrsrecht (SVR) bietet Praktikern im Verkehrsrecht jeden Monat alles, was sie für die effektive Bearbeitung ihrer Mandate benötigen, und setzt im vielfältigen Verkehrsrecht die richtigen Schwerpunkte – mit aktuellen Beiträgen, Rechtsprechungsübersichten und Arbeitshilfen zu den ständig im Fluss befindlichen Themen ebenso wie zu ausgefalleneren Bereichen, in denen besondere Kenntnisse gefragt sind.
Auch Rechtsentwicklungen durch verschärfte oder veränderte Gesetzgebung greift die Zeitschrift früh auf und zeigt, wo sich künftig Praxisprobleme ergeben werden und wie diese zu lösen sind – so zum Beispiel in den Bereichen Radverkehr und Elektromobilität.
Im Rechtsprechungsteil werden Sachverhalt und Urteilsgründe von erfahrenen Bearbeitern auf ihre
wesentlichen Aussagen gekürzt und mit einem Hinweis für die Praxis versehen, der den Lesern genau zeigt, welche Bedeutung die Entscheidung besitzt.
Die Zeitschrift ist auch über beck-online zu beziehen. Für weitere Informationen bitte klicken.
Herausgeberkreis
- Dr. jur. Frank Albrecht
Regierungsdirektor im Bundesverkehrsministerium, Berlin - Dr. Andreas Ernemann
Vorsitzender Richter am BGH a.D., Karlsruhe - Dr. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Verkehrsrecht, Koblenz - Prof. Harald Geiger
Präsident des Verwaltungsgerichts, München - Dr. Christian Grüneberg
Richter am BGH, Karlsruhe - Ottheinz Kääb LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Verkehrsrecht, München - Felix Koehl
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, München - Hannes Krämer
Rechtsassessor, Rechtsreferent des ACE, Stuttgart - Carsten Krumm
Richter am Amtsgericht, Lüdinghausen - Annette Kugler
Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, München - Volker Lempp
Rechtsanwalt, Stuttgart - Dr.-Ing. Werner Möhler
Sachverständiger und Lehrbeauftragter am Institut für Kraftfahrzeuge der RWTH Aachen University - Dr. Christiane Oehler
Richterin am BGH, Karlsruhe - Dr. Hans Steege
Wolfsburg - Azime Zeycan
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht und für Familienrecht, Bochum
In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.V. und dem ACE Auto Club Europa.
Schriftleitung
- Felix Koehl (V.i.S.d.P.)
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht München - Ass. jur. Rüdiger Balke
Koblenz - Dr. Jens Brögelmann
Richter am Oberlandesgericht, Köln - Prof. Dr. Helmut Janker
Wolfratshausen
Manuskripteinsendungen erbeten an:
Nomos Verlagsgesellschaft
Redaktion SVR
Waldseestraße 3-5
76530 Baden-Baden
Mail:
Urheberrecht
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Quelle: Fotolia / Fineas
Die Änderungsverordnung in Form einer Ersten Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV-Novelle) wurde am 19. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 4688) verkündet und trat am 9. November 2021 in Kraft.
Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Allgemeinen und insbesondere für den Rad- und Fußverkehr gelten seither u.a. folgende Änderungen der Buß- und Verwarngelder:
Parken und Halten
- Es gelten abschreckende Geldbußen für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe. Für diese Verkehrsverstöße werden Geldbußen bis zu 110 Euro fällig.
- Bei schwereren Verstößen wird darüber hinaus der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister fällig, wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt. Die Einstufung des Verstoßes erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort.
- Darüber hinaus werden für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz Geldbußen von 55 Euro fällig.
- Auch für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge werden Geldbußen von 55 Euro fällig.
- Für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve wird eine Geldbuße von 35 Euro fällig.
- Für einen allgemeinen Halt- und Parkverstoß werden bis zu 25 Euro fällig.
Rettungsgasse
- Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse wird genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Als Folge dieser Sanktionen ist die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister vorgesehen.
Sonstige Regelverstöße
- Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
- Auch das sogenannte Auto-Posing kann wirksam geahndet werden:
Das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie das unnütze Hin- und Herfahren wird mit einem Bußgeld bis zu 100 Euro geahndet. - Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße hiergegen können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Der neue Bußgeldkatalog enthält folgende Sanktionen für Geschwindigkeitsverstöße
- Für normale Pkw bis 3,5 t gelten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen folgende Geldbußen in Euro:
bis 10 | 30 | 20 |
11 – 15 | 50 | 40 |
16 – 20 | 70 | 60 |
21 – 25 | 115 | 100 |
26 – 30 | 180 | 150 |
31 – 40 | 260 | 200 |
41 – 50 | 400 | 320 |
51 – 60 | 560 | 480 |
61 – 70 | 700 | 600 |
über 70 | 800 | 700 |
- Für Pkw mit Anhänger / Fahrzeuge schwerer als 3,5 t gelten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen folgende Geldbußen in Euro:
bis 10 | 40 | 30 |
11 – 15 | 60 | 50 |
bis 15 (länger als 5 min) | 160 | 140 |
16 – 20 | 160 | 140 |
21 – 25 | 175 | 150 |
26 – 30 | 235 | 175 |
31 – 40 | 340 | 255 |
41 – 50 | 560 | 480 |
51 – 60 | 700 | 600 |
über 60 | 800 | 700 |
- Für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder Passagierbusse gelten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen folgende Geldbußen in Euro:
bis 10 | 70 | 60 |
11 – 15 | 120 | 70 |
bis 15 (länger als 5 min) | 320 | 240 |
16 – 20 | 320 | 240 |
21 – 25 | 360 | 280 |
26 – 30 | 480 | 400 |
31 – 40 | 640 | 560 |
41 – 50 | 800 | 700 |
51 – 60 | 900 | 800 |
über 60 | 950 | 900 |