§ 4 abs. 2 bußgeldkatalog-verordnung (bkatv)

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Über die Zeitschrift

Kaum ein anwaltliches Tätigkeitsgebiet fordert die Praxis so sehr wie das Verkehrsrecht: Nicht nur, dass komplexe Fragen aus einer Vielzahl von Rechtsgebieten schon in einem einzigen Mandat ineinandergreifen können. Gesetzgebung, Rechtsprechung und technische Entwicklungen müssen permanent im Blick behalten werden, um die eigene Argumentation und Taktik auf dem neusten Stand zu halten und Haftungsfallen zu vermeiden.

Die Zeitschrift Straßenverkehrsrecht (SVR) bietet Praktikern im Verkehrsrecht jeden Monat alles, was sie für die effektive Bearbeitung ihrer Mandate benötigen, und setzt im vielfältigen Verkehrsrecht die richtigen Schwerpunkte – mit aktuellen Beiträgen, Rechtsprechungsübersichten und Arbeitshilfen zu den ständig im Fluss befindlichen Themen ebenso wie zu ausgefalleneren Bereichen, in denen besondere Kenntnisse gefragt sind.

Auch Rechtsentwicklungen durch verschärfte oder veränderte Gesetzgebung greift die Zeitschrift früh auf und zeigt, wo sich künftig Praxisprobleme ergeben werden und wie diese zu lösen sind – so zum Beispiel in den Bereichen Radverkehr und Elektromobilität.

Im Rechtsprechungsteil werden Sachverhalt und Urteilsgründe von erfahrenen Bearbeitern auf ihre wesentlichen Aussagen gekürzt und mit einem Hinweis für die Praxis versehen, der den Lesern genau zeigt, welche Bedeutung die Entscheidung besitzt.

Die Zeitschrift ist auch über beck-online zu beziehen. Für weitere Informationen bitte klicken.

Herausgeberkreis

  • Dr. jur. Frank Albrecht
    Regierungsdirektor im Bundesverkehrsministerium, Berlin
  • Dr. Andreas Ernemann
    Vorsitzender Richter am BGH a.D., Karlsruhe
  • Dr. Ingo E. Fromm
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Verkehrsrecht, Koblenz
  • Prof. Harald Geiger
    Präsident des Verwaltungsgerichts, München
  • Dr. Christian Grüneberg
    Richter am BGH, Karlsruhe
  • Ottheinz Kääb LL.M.
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Verkehrsrecht, München
  • Felix Koehl
    Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, München
  • Hannes Krämer
    Rechtsassessor, Rechtsreferent des ACE, Stuttgart
  • Carsten Krumm
    Richter am Amtsgericht, Lüdinghausen
  • Annette Kugler
    Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, München
  • Volker Lempp
    Rechtsanwalt, Stuttgart
  • Dr.-Ing. Werner Möhler
    Sachverständiger und Lehrbeauftragter am Institut für Kraftfahrzeuge der RWTH Aachen University
  • Dr. Christiane Oehler
    Richterin am BGH, Karlsruhe
  • Dr. Hans Steege
    Wolfsburg
  • Azime Zeycan
    Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht und für Familienrecht, Bochum

In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.V. und dem ACE Auto Club Europa.

Schriftleitung

  • Felix Koehl (V.i.S.d.P.)
    Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht München
  • Ass. jur. Rüdiger Balke
    Koblenz
  • Dr. Jens Brögelmann
    Richter am Oberlandesgericht, Köln
  • Prof. Dr. Helmut Janker
    Wolfratshausen

Manuskripteinsendungen erbeten an:
Nomos Verlagsgesellschaft
Redaktion SVR
Waldseestraße 3-5
76530 Baden-Baden
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Quelle: Fotolia / Fineas

Die Änderungsverordnung in Form einer Ersten Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV-Novelle) wurde am 19. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 4688) verkündet und trat am 9. November 2021 in Kraft.

Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Allgemeinen und insbesondere für den Rad- und Fußverkehr gelten seither u.a. folgende Änderungen der Buß- und Verwarngelder:

Parken und Halten

  • Es gelten abschreckende Geldbußen für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe. Für diese Verkehrsverstöße werden Geldbußen bis zu 110 Euro fällig.
  • Bei schwereren Verstößen wird darüber hinaus der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister fällig, wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt. Die Einstufung des Verstoßes erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort.
  • Darüber hinaus werden für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz Geldbußen von 55 Euro fällig.
  • Auch für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge werden Geldbußen von 55 Euro fällig.
  • Für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve wird eine Geldbuße von 35 Euro fällig.
  • Für einen allgemeinen Halt- und Parkverstoß werden bis zu 25 Euro fällig.

Rettungsgasse

  • Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse wird genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Als Folge dieser Sanktionen ist die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister vorgesehen.

Sonstige Regelverstöße

  • Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
  • Auch das sogenannte Auto-Posing kann wirksam geahndet werden:
    Das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie das unnütze Hin- und Herfahren wird mit einem Bußgeld bis zu 100 Euro geahndet.
  • Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße hiergegen können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Der neue Bußgeldkatalog enthält folgende Sanktionen für Geschwindigkeitsverstöße

  • Für normale Pkw bis 3,5 t gelten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen folgende Geldbußen in Euro:
innerortsaußerortsÜberschreitung in km/hBKat neuBKat neu
bis 10 30 20
11 – 15 50 40
16 – 20 70 60
21 – 25 115 100
26 – 30 180 150
31 – 40 260 200
41 – 50 400 320
51 – 60 560 480
61 – 70 700 600
über 70 800 700
  • Für Pkw mit Anhänger / Fahrzeuge schwerer als 3,5 t gelten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen folgende Geldbußen in Euro:
innerortsaußerortsÜberschreitung in km/hBKat neuBKat neu
bis 10 40 30
11 – 15 60 50
bis 15 (länger als 5 min) 160 140
16 – 20 160 140
21 – 25 175 150
26 – 30 235 175
31 – 40 340 255
41 – 50 560 480
51 – 60 700 600
über 60 800 700
  • Für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder Passagierbusse gelten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen folgende Geldbußen in Euro:
innerortsaußerortsÜberschreitung in km/hBKat neuBKat neu
bis 10 70 60
11 – 15 120 70
bis 15 (länger als 5 min) 320 240
16 – 20 320 240
21 – 25 360 280
26 – 30 480 400
31 – 40 640 560
41 – 50 800 700
51 – 60 900 800
über 60 950 900

Ist der bußgeldkatalog bindend?

Der Bußgeldkatalog ist am 13. November 2001 in Kraft getreten. Er ersetzt die bis dahin geltenden einzelnen Landesregelungen und ist im Grunde verbindlich.

Ist der Bußgeldkatalog ein Gesetz?

Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) ist eine Rechtsverordnung des deutschen Bundesverkehrsministeriums, die im sogenannten Bußgeldkatalog (BKat) die Regelsätze für Bußgelder und Verwarnungsgelder bei Verkehrsordnungswidrigkeiten festsetzt.

Wann wurde der Bußgeldkatalog Zuletzt geändert?

Mit der Erneuerung des Verkehrszentralregisters im Mai 2014 kam ein erneuertes Punktesystem (Punktekatalog) und ein neuer Bußgeldkatalog (BKat) für deutsche Autofahrer. Seitdem wurde der Bußgeldkatalog mehrfach überholt – das letzte Update trat am 9 November 2021 in Kraft.

Wo steht der bußgeldkatalog im Gesetz?

§ 1 Bußgeldkatalog (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen.

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