Ab wann darf man zu einer prostituierten

Frage vom 28. August 2006 | 21:38

 Von 

Status: Schüler (213 Beiträge, 33x hilfreich)

Mit 16 in ein Bordell?

Mein Kumpel ist vor ner Woche 16 geworden. Er hat heute erzählt er wäre am tag danach in ein Bordell gegangen und hätte da mal ein paar Scheinchen gelassen.
Stimmt das dass man mit 16 schon isn Bordell darf? Doch wohl erst mit 18 oder?

#1

Antwort vom 28. August 2006 | 21:50

 Von 

Status: Praktikant (896 Beiträge, 76x hilfreich)

wenn ich richtig liege, dann macht er sich nicht strafbar. der bordellbetreiber aber sehr wohl.

mfg
chronoton

#2

Antwort vom 29. August 2006 | 01:59

 Von 

Status: Bachelor (3291 Beiträge, 402x hilfreich)

@Chronoton:
Gegen welche Strafvorschrift soll denn deiner Meinung nach der Bordellbetreiber verstoßen?
Die einzige halbwegs passende die ich gefunden haben, wäre §180 Absatz 2. Dabei stellt sich aber die Frage, ob dieser überhaupt auf die geschilderte Konstellation anwendbar ist:

quote:
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ich denke nicht, dass der Bordellbetreiber seine Kunden dazu bestimmt sexuelle Handlungen an oder vor seinen Angestellten vorzunehmen, sondern diese das ohne jeden persönlichen Nachteil immer noch selbst entscheiden können (und dabei sogar noch Geld sparen). Bliebe noch die Möglichkeit der Vermittlung, wobei meine Interpretation des Gesetzestextes wäre, dass hier ausschließlich die Vermittlung von solchen sexuellen Handlungen gemeint ist, für die die Person unter 18 ein Entgelt erhält. Eine andere Frage wäre allerdings, ob solche Geschäfte mit minderjährigen auch gerichtsfest wären oder der Betreiber, weil er damit rechnen mußte, dass die Eltern mit einer solchen Vermögensverfügung nicht einverstanden sind, im Zweifel der Dumme ist.

#3

Antwort vom 29. August 2006 | 15:42

 Von 

Status: Unparteiischer (9878 Beiträge, 1418x hilfreich)

Hallo Daniel,

wenn nach der Strafbarkeit gefragt wird, darf man sich nicht nur auf das StGB fokussieren. Das StGB beinhaltet zwar das sog. Kernstrafrecht, jedoch ist auch in Spezialgesetzen das sog. Nebenstrafrecht normiert. Dieses gilt es zu beachten. Es besteht eine Strafbarkeit gemäß des Jugendschutzgesetzes, zumindest aber ein ordnungswidriges Verhalten.

Abgesehen davon müssen die Erziehungsberechtigten uU mit Konsequenzen rechnen.

Viele Grüße,

- Rönner -

#4

Antwort vom 29. August 2006 | 18:27

 Von 

Status: Praktikant (942 Beiträge, 438x hilfreich)

Normalerweise steht auch am Eingang derartiger Etablissements der unübersehbare Hinweis, daß Jugendlichen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet ist.

.

#5

Antwort vom 29. August 2006 | 18:54

 Von 

Status: Schüler (444 Beiträge, 26x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Rönner,
Die Damen haben meist sehr viel Erfahrung,was das Alter ihrer Klientel angeht!

#6

Antwort vom 29. August 2006 | 19:24

 Von 

Status: Lehrling (1436 Beiträge, 559x hilfreich)

quote:Abgesehen davon müssen die Erziehungsberechtigten uU mit Konsequenzen rechnen.

Darf ich fragen, was sich die Erziehungsberechtigten in so einem Fall zuschulden kommen lassen, das Konsequenzen rechtfertigt, Herr Rönner? <img src=//www.cosgan.de/images/smilie/konfus/a015.gif>

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"
Suum cuique (Jedem das seine) "

#7

Antwort vom 29. August 2006 | 20:12

 Von 

Status: Unparteiischer (9878 Beiträge, 1418x hilfreich)

Hallo Schnuckelchen,

selbstverständlich dürfen Sie das fragen

Lassen Sie mich aber erst eine Gegenfragen stellen, da Sie ja Jura studieren.

Was für Konsequenzen könnten Sie sich denn vorstellen?

Viele Grüße,

- Rönner -

#8

Antwort vom 29. August 2006 | 21:42

 Von 

Status: Bachelor (3291 Beiträge, 402x hilfreich)

Hallo Herr Roenner,
mit dem Hinweis auf das Jugendschutzgesetz haben Sie schon recht. Es ist wohl anzunehmen, dass die zuständige Behörde, sobald sie von dem Bordell Kenntnis genommen hat, eine entsprechende Auflagen nach §7 JuSchG erläßt. Wenn der Betreiber dann nicht mit der gebotenen Sorgfalt den Zutritt minderjähriger unterbindet, ist dies in der Tat nach §28 JuSchG ordnungswidrig. Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass vorsätzlich gehandelt und dadurch jugendliche Personen in ihrer Entwicklung schwer gefährdet werden oder mit dem Ziel dadurch höhere Gewinne zu erzielen oder "beharrlich" wiederholt so gehandelt wird.

#9

Antwort vom 29. August 2006 | 21:42

 Von 

Status: Lehrling (1567 Beiträge, 254x hilfreich)

Können wir hier nicht auch auf das JÖSchG zurückgreifen?

§8(1) besagt 'Die Anwesenheit in (...) vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.'

Dann beziehen wir uns auf §2(1): 'Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.'

Und schon handelt der/die 'Gewerbetreibende' ordnungswidrig. Hach, ist Jura schön einfach...

Okay, Lötzinn...

Brauchte nur einen Vorwand, um mein holdes Schnuckelchen mal wieder zu grüßen. Wie geht es euch, Holde? Was macht das Burgerstürmen-Üben?

@Herr Rönner: Weitermachen.

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"Hoyotoho! <img src=//www.cosgan.de/images/midi/figuren/a130.gif> </img>"

#10

Antwort vom 29. August 2006 | 22:33

 Von 

Status: Lehrling (1436 Beiträge, 559x hilfreich)

Mein edler Ritter! *freuhüpf* Hach ist das schön, Euch mal wieder zu lesen!

Die Sturmbemühungen werden derzeit durch massive Regenfälle erschwert - die Pferde wollen nicht so recht weiter.

'Spielbetrieb' ist gut ... *g*

@ Herr Rönner

quote:<hr size=1 noshade>Lassen Sie mich aber erst eine Gegenfragen stellen, da Sie ja Jura studieren. <hr size=1 noshade>

Ich studiere 'Jura' lediglich hier im Forum - aus purer Lust am Wissen und frei von jeglichem Leistungsdruck.

quote:<hr size=1 noshade>Was für Konsequenzen könnten Sie sich denn vorstellen? <hr size=1 noshade>

Das ist es doch - ich kann mir beileibe keine Konsequenzen vorstellen, die den Erziehungsberechtigten drohen könnten, wenn ihr 16-jähriger Sohn ohne ihr Wissen ein Bordell betritt. Verletzung der Fürsorgepflicht kann ich mir nicht vorstellen, weil man die Heranwachsenden ja nicht mehr am Händchen durch die Gegend führen muss ('Abwägung zwischen not-
wendiger Aufsicht und Unterstützung von Selbständig-
keit').
Der Eintritt wäre vermutlich auch durch den Taschengeld-Paragraphen gedeckt.

Was mir zu dem Thema noch einfällt (abgesehen von dem bereits genannten), wäre:

§ 184 StGB - je nachdem was vor Ort zu sehen ist

Nu möchte ich aber wissen, was für ein Gedanke bzgl. der Konsequenzen Ihnen da durch den Kopf spukt.

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"
Suum cuique (Jedem das seine) "

-- Editiert von Schnuckelchen am 29.08.2006 22:36:26

#11

Antwort vom 29. August 2006 | 22:46

 Von 

Status: Lehrling (1567 Beiträge, 254x hilfreich)

@Schnuckelchen: Nun, das Reitgetier von heute ist einfach verwöhnt...kaum öffnet der Himmel seine Schleusen, schon weigert es sich gar demonstrativ, den gewerkschaftlich zugesicherten Stall ohne Nässeschutz zu verlassen.

Mir dünkt dies gar vertraut.

Um diesen (durchaus ernsthaften) Beitrag nicht abgleiten zu lassen, warte ich jetzt auch mal gespannt auf das, was unser geschätzter cand. jur. hier noch so anzuführen hat...denn das Thema ansich ist ja durchaus ernsthaft und interessant.

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"Hoyotoho! <img src=//www.cosgan.de/images/midi/figuren/a130.gif> </img>"

#12

Antwort vom 31. August 2006 | 10:13

 Von 

Status: Unparteiischer (9878 Beiträge, 1418x hilfreich)

Hallo Schnuckelchen,

dann habe ich das missverstanden. Ich dachte Sie studieren Jura.

quote:Das ist es doch - ich kann mir beileibe keine Konsequenzen vorstellen, die den Erziehungsberechtigten drohen könnten, wenn ihr 16-jähriger Sohn ohne ihr Wissen ein Bordell betritt.
Sie unterstellen dem Sachverhalt jetzt mangelnde Kenntnis der Eltern. Dieses wurde jedoch nicht genannt. Aber selbst wenn Kenntnis der Eltern in diesem Fall nicht vorhanden sein sollte, wäre die Einschaltung des Jugendamtes möglich. Dieses hat z.B. folgende Möglichkeit: Inobhutnahme des Jugendlichen, Eingriffe in das elterliche Sorgerecht, Einschaltung der Jugendhilfe, Ermahnungen, Verwarnungen, Auflagen, Entzug der elterlichen Sorge. Dieses muss genau am Einzelfall geprüft werden und hängt von bestimmten Voraussetzungen ab.

Viele Grüße,

- Rönner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Rönner am 31.08.2006 10:15:54

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