Abo am Telefon abgeschlossen was tun

Immer noch werden Verbraucher Opfer von Abofallen im Internet. Unser Rat: Rechnungen nicht bezahlen, wenn diese unberechtigt sind! Bleiben Sie stur! Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen

Abo am Telefon abgeschlossen was tun

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Das Wichtigste in Kürze

  1. Trotz der sogenannten Button-Lösung gibt es noch immer vereinzelt Abofallen im Internet.
  2. Verbraucher, die vermeintlich ein Abo abgeschlossen haben, sollten Ruhe bewahren und sich nicht durch Mahn- und Inkassobriefe einschüchtern lassen.
  3. Betroffene sollten schriftlich per Einwurf-Einschreiben erklären, dass kein Vertrag geschlossen wurde und der Forderung vorsorglich widersprechen.

Stand: 19.07.2017

Wird frech behauptet, Sie hätten einen Vertrag abgeschlossen und seien nun verpflichtet, für ein oder zwei Jahre Geld für ein Abonnement zu zahlen, obwohl Sie sich gar nicht erinnern können, dass Sie einen Vertrag abgeschlossen haben? Bewahren Sie Ruhe!

Wer Geld von Ihnen will, muss nachweisen, dass Sie wissentlich und willentlich einen Vertrag abgeschlossen haben. Dass irgendjemand (vielleicht gar nicht Sie!) von Ihrem Computer aus irgendein Häkchen gesetzt oder Ihre Daten eingegeben hat – dafür sind Sie nicht verantwortlich.

Zwar kann man wirksam Verträge über das Internet abschließen. Doch im Internet gilt das Gleiche wie im „wirklichen“ Geschäftsleben: Nur wenn beide Parteien sich einig sind über Preis und Inhalt der Leistung, wenn beide „ja“ sagen, kommt ein Vertrag zustande. Dann muss die eine Seite die Leistung erbringen und die andere zahlen.

Machen Sie den „Abofallen-Check“

Eigentlich sollte das Problem „Abofalle“ durch die Einführung der sogenannten Button-Lösung der Vergangenheit angehören. Doch auch, wenn sie wesentlich weniger geworden sind, gibt es die Abofallen leider vereinzelt immer noch.

Button korrekt? Ist Ihnen auf der Internetseite „kostenlos“ und „gratis“ allerlei versprochen worden und erhalten Sie dennoch eine Rechnung, prüfen Sie zunächst, ob die Button-Lösung beachtet wurde. Das bedeutet: Zum Abschluss der Bestellung muss es eine Schaltfläche geben, die gut lesbar und nur mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung beschriftet ist (§ 312 j III BGB). Nicht ausreichend sind zum Beispiel die Formulierungen „bestellen“ oder „anmelden“. Fehlt es an einem korrekt bezeichneten Button, so kommt gar kein Vertrag zustande.

Alle Infos erhalten? Unmittelbar vor Abschluss der Bestellung müssen Sie klar und deutlich über die Laufzeit, die Bedingungen der Kündigung bei unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Verträgen sowie den Gesamtpreis für die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Kosten informiert worden sein. Hat das Unternehmen auch dies unterlassen, steht Ihnen ein auf Rückabwicklung des Vertrags gerichteter Schadensersatzanspruch zu. Wurden Sie nicht oder unvollständig über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert, können Sie den Vertrag auch nach Ablauf von zwei Wochen noch (hilfsweise) widerrufen.

Unser Rat

  • Wurde die Buttonlösung nicht beachtet oder haben Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nicht klar und deutlich unmittelbar vor Abschluss der Bestellung erhalten, zahlen Sie nicht!
  • Teilen Sie dem Unternehmen einmal per Einwurf-Einschreiben mit, dass kein Vertrag besteht und erklären Sie, wenn Sie nicht oder unvollständig über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, vorsorglich den Widerruf des Vertrags. Dafür können Sie unseren kostenlosen Musterbrief verwenden.
  • Sofern Sie zu Vorsicht neigen, fertigen Sie einen Screenshot der Internetseite an.

Noch immer erhalten wir regelmäßig Hinweise und Nachfragen zu „Abofallen“. Im Folgenden haben wir einige der oft gestellten Fragen für Sie beantwortet.

Meine minderjährige Tochter/mein minderjähriger Sohn hat gesurft. Bin ich dafür verantwortlich?

Minderjährige können solche „Aboverträge“ nur mit Zustimmung der Eltern abschließen. Die angeblichen Verträge sind also unwirksam. Die Eltern haften hier auch nicht für ihre Kinder.

Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen, wenn die Betreiber Strafanzeige androhen, weil Tochter/Sohn falsche Angaben im Internet (z. B. hinsichtlich ihres Alters) gemacht haben. Das ist nicht verboten! Es ist das Risiko des Anbieters, wenn er die Angaben nicht überprüft.

Der Minderjährigenschutz geht vor!

Ich habe schon gezahlt. Bekomme ich mein Geld wieder?

Nein. Freiwillig wird Ihnen keiner etwas zurückzahlen. Sie müssten also aktiv auf Rückzahlung klagen. Doch eine Klage ergibt keinen Sinn, denn die Betreibergesellschaften haben ihren Sitz bewusst im Ausland.

Sofern Sie monatlich zahlen, stellen Sie Ihre Zahlungen umgehend ein.

Haben Sie bereits für ein Jahr gezahlt und erhalten nun die Rechnung für das Folgejahr, zahlen Sie zumindest diesen Betrag nicht. Die oft vorgetragene Behauptung, Sie hätten mit der ersten Zahlung den Vertrag wirksam bestätigt, ist unsinnig und falsch.

Ich habe für das erste Jahr gezahlt. Jetzt kommt eine Rechnung für das zweite Jahr. Was soll ich machen?

Haben Sie bereits für ein Jahr gezahlt und erhalten nun die Rechnung für das Folgejahr, zahlen Sie auf keinen Fall erneut.

Wird behauptet, Sie hätten mit der ersten Zahlung den Vertrag wirksam bestätigt, ist das unsinnig und falsch.

Wann hört das endlich auf mit den Mahnungen und Inkassobriefen?

Nach unserer Einschätzung und Berichten von Verbrauchern dauert der Spuk mit den Rechnungen und Mahnungen mindestens zwei Jahre an. Die Dauer ist jedoch sicherlich von Betreiber zu Betreiber unterschiedlich. Rechnen Sie auch mit „Mahnwellen“.

Sollte ich Strafanzeige erstatten?

Es schadet nicht. Sie können bei jeder Polizeidienststelle Strafanzeige erstatten. Nach den bisherigen Erfahrungen bringt es Ihnen zwar Ihr Geld nicht zurück, es kann aber für die Staatsanwaltschaft nützlich sein zur Dokumentation, seit wann bereits eine spezielle Abofalle betrieben wird.

Übrigens: Der Umstand, dass eine Staatsanwaltschaft meint, hier liege keine strafbare Handlung vor, heißt noch lange nicht, dass Sie deswegen die zivilrechtliche Forderung begleichen müssen.

Mir wird mit einem Schufa-Eintrag gedroht. Kann das passieren?

Lassen Sie sich nicht einschüchtern und zahlen Sie nicht deswegen, weil man Ihnen droht, einen Eintrag bei der Schufa zu veranlassen. Das ist nicht erlaubt! Strittige Forderungen darf die Schufa gar nicht eintragen. Wer solche Meldungen veranlasst, macht sich schadensersatzpflichtig. Haben Sie also der Firma einmal mitgeteilt, dass kein Vertrag besteht, kann nichts passieren. Weil die Gauner das wissen, finden solche Meldungen auch nicht wirklich statt, sondern es wird nur damit gedroht.

Wie kommt man aus einem Abo wieder raus?

Grundsätzlich haben Sie immer die Möglichkeit, einen Vertrag direkt nach Abschluss zu widerrufen. Erklären Sie per Einschreiben mit Rückschein, dass kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde und widersprechen Sie der Forderung präventiv.

Wie kann ich feststellen ob ich in eine Abofalle?

Folgende Punkte helfen, eine Abofalle zu erkennen ein unvollständiges Impressum, fehlende Kontaktmöglichkeiten, Rechtschreib- und Grammatikfehler.

Kann man Abos widerrufen?

Ein Abo widerrufen Ein an der Haustür abgeschlossenes Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnement können Sie widerrufen. Ein Widerruf ist ebenfalls möglich, wenn der Vertrag im Internet, per Telefon oder aufgrund schriftlicher Materialien zustande gekommen ist.

Wie lange kann man Abos widerrufen?

Wenn Sie Ihr Abo telefonisch oder online abgeschlossen haben, handelt es sich dabei um ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft (§ 312c BGB). Sie haben in diesem Fall ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt, wenn die Leistung zum ersten Mal erbracht wurde.