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Abschiebungen und "freiwillige Ausreisen"Eine Abschiebung ist eine staatliche Zwangsmaßnahme: Die Polizei bringt einen Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsstatus außer Landes – im äußersten Fall mit Gewalt. Immer öfter fordern Politiker ein konsequenteres Durchgreifen bei Abschiebungen. Doch nicht jeder abgelehnte Asylbewerber ist "unmittelbar ausreisepflichtig" und viele verlassen das Land freiwillig.
Wie viele Abschiebungen und "freiwillige Ausreisen" gibt es?2021 gab es 11.982 Abschiebungen – darunter 2.656 Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Abschiebungen um etwa 11 Prozent gestiegen. Etwa 6.800 Personen haben Deutschland 2021 mit einer finanziellen Förderung (REAG/GARP) freiwillig verlassen (vorläufige Zahlen).QuelleBundestagsdrucksache 20/890, Seiten 2, 10 und 30 2020 gab es 10.800 Abschiebungen – darunter 2.953 Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung. und etwa 5.700 geförderte Ausreisen.QuelleBundestagsdrucksache 19/27007, Seiten 2 ff. und 40 Neben REAG/GARP gibt es auf Bundesebene weitere Rückkehr- beziehungsweise "Reintegrationsprogramme". Zudem verfügen neun von 16 BundesländernBaden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz über landeseigene Rückkehr-Programme, um Ausreisende zu beraten und eventuell finanziell zu unterstützen. Je nach Bundesland ist die Rückkehr-Praxis sehr unterschiedlich: Einige Bundesländer bevorzugen freiwillige Rückreisen, während andere tendenziell mehr Menschen abschieben. Inzwischen ist die Zahl der abgelehnten Asylbewerber*innen, die Deutschland verlassen, höher als die Zahl derjenigen, die durch eine Ablehnung "ausreisepflichtig" werden. Im ersten Halbjahr 2021 gab es etwa 4.700 "Ausreiseentscheidungen" gegenüber abgelehnten Asylbewerber*innen. Im selben Zeitraum haben etwa 12.400 abgelehnte Asylbewerber*innen Deutschland verlassen (inklusive Abschiebungen, "freiwillige Rückkehr" und Weiterreisen). Im Gesamtjahr 2020 gab es rund 13.400 "Ausreiseentscheidungen" und etwa 24.500 Ausreisen von abgelehnten Asylbewerber*innen.Quellefür 2021: Bundestagsdrucksache 19/32290, Seite 41 ff; für 2020: Bundestagsdrucksache 19/27007, Seiten 48 ff. Wie viele Menschen werden an den Grenzen abgewiesen? Wenn Ausländer*innen "von außen" die Grenze der Bundesrepublik überschreiten wollen und dies von den Grenzbehörden verhindert wird, spricht man von "Zurückweisung". Eine "Zurückschiebung" findet hingegen statt, wenn Ausländer*innen bereits unerlaubt die Grenze überschritten haben. 2021 gab es etwa 13.183 Zurückweisungen an den Grenzen und 3.092 Zurückschiebungen. Im Gesamtjahr 2020 waren es 19.690 Zurückweisungen und 2.883 Zurückschiebungen.Quellefür 2021: Bundestagsdrucksache 20/890, Seite 12 ff; für 2020: Bundestagsdrucksache 19/27007 Seite 16 ff
Kann Deutschland Asylsuchende an den Grenzen zurückweisen?Prinzipiell gilt: „Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen“ (AufenthG §15, Abs. 1). Doch nach geltendem deutschen (AufenthG §15, Abs. 4) und europäischen (Richtlinie 2011/95/EU, Artikel 4) Recht hat jede*r Asylsuchende in Deutschland Anspruch auf die individuelle Prüfung ihres/seines Antrags. Ohne diese Prüfung kann er nicht zurückgewiesen werden. Wem im Herkunftsstaat schwere Gefahr oder Verfolgung droht, hat ein individuelles Recht auf Schutz vor Zurückweisung (non-refoulement). Das sieht insbesondere Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Auch aus der Europäischen MenschenrechtskonventionArtikel 3 EMRK ergibt sich ein Schutz vor Zurückweisung, wenn Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Was sagen Experten? Einige JuristenSiehe Udo di Fabio, Migrationskrise als föderales Verfassungsproblem – Gutachten im Auftrag des Freistaats Bayern argumentieren: Nach dem deutschen Asylgesetz (AsylG §18 Abs. 2) könne einem Asylsuchenden die Einreise verweigert werden, wenn er aus einem "sicheren Drittstaat" oder einem sogenannten Dublin-Staat kommt. Viele andere RechtswissenschaftlerSiehe unter anderem Constantin Hruschka, Kein Raum für deutschen Alleingang, Legal Tribune Online, Juni 2016, Daniel Thym, Der Rechtsbruch-Mythos und wie man ihn widerlegt, Verfassungsblog Mai 2018, Deutsches Institut für Menschenrechte, Zurückweisungen von Flüchtlingen an der Grenze? – Eine menschen- und europarechtliche Bewertung, Juni 2018 und Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestags Einreiseverweigerung und Einreisegestattung nach § 18, 2017, Seite 6 haben jedoch darauf hingewiesen, dass Deutschland nicht nur an die nationale, sondern auch an die europäische Gesetzgebung gebunden ist. Letztere hätte vor nationalem Recht Vorrang. Das heißt: Im Zweifelsfall sei die europarechtliche Regelung anzuwenden beziehungsweise die nationale Regelung europarechtskonform auszulegen. Was spricht gegen Zurückweisungen? ⇒ Auch Anträge von Asylsuchenden aus sicheren Herkunfts- und Drittstaaten sind inhaltlich zu prüfen. Die Bundesregierung kann zwar im Rahmen des europäischen Flüchtlingsschutzes "sichere Dritt- und Herkunftsstaaten" bestimmen. Dass ein Staat als "sicherer Herkunftsstaat" gilt, bedeutet aber nicht, dass man eine Person ohne weiteres an der Grenze abweisen kann. Zwar sind Schutzanträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich als „offensichtlich unbegründetAsylG § 29a“ abzulehnen. Ein Asylbewerber kann aber im Einzelfall deutlich machen, dass das entsprechende Land für ihn nicht sicher ist und ihm dort Verfolgung oder andere schwerwiegende Gefahren drohen. ⇒ Sobald ein Asylsuchender sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, muss dieser Staat auch die Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung prüfen.Um den Staat zu ermitteln, der für eine*n Asylbewerber*in zuständig ist, müssen die Behörden laut Dublin-VerordnungDublin-III-VO Artikel 20 Abs. 1 zunächst die/den Schutzsuchende*n anhören, eventuell ihre/seine Fingerabdrücke nehmen, sie mit der EURODAC-Datenbank abgleichen und ein "Übernahmeersuchen" an den zuständigen Staat schicken. Dieses Verfahren kann unter den aktuellen Bedingungen nicht an der Grenze durchgeführt werden. Das bedeutet, dass Menschen, die über Dublin-Staaten nach Deutschland kommen, nicht einfach an der Grenze abgewiesen werden können.
Warum scheitern Abschiebungen?Selbst wenn Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsstatus der Aufforderung nicht nachkommen, Deutschland zu verlassen, kann ihre Abschiebung aufgeschoben oder gar ausgesetzt werden. Die Abschiebung kann aufgeschoben und eine "Duldung" erteilt werden, wenn:
Die Zahlen Fehlende Reisedokumente sind der häufigste Grund für "Duldungen". Zum Stichtag 31.12.2021 wurden abgelehnte Asylbewerber*innen in Deutschland aus folgenden Gründen "geduldet":
Geduldete, die ihre Abschiebung verhindern – etwa indem sie bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten nicht mitwirken, können mit LeistungskürzungenAsylbLG §1a Absatz 3 und eine WohnsitzpflichtAufenthG §60b, Abs. 5 bestraft werden. Zum Stichtag 31.12.2020 hatten etwa 12.700 Menschen diese sogenannte Duldung Light.QuelleAntwort auf schriftliche Nachfrage der Abgeordnete Ulla Jelpke (Die Linke), 16.4.2021 Um Identitäten schneller festzustellen und die nötigen Reisedokumente zu beschaffen, hat die Bundesregierung Rückübernahmeabkommen mit etlichen Ländern unterschrieben (darunter mehrere Balkanstaaten, Algerien und Marokko). Mit Afghanistan hat die Europäische Union ein Kooperationsabkommen vereinbart, in dessen Rahmen Rückführungen erleichtert werden sollen. Mit einigen der wichtigsten Herkunftsländer von Asylbewerbern wie etwa Pakistan, Iran oder Nigeria gibt es bislang kein Abkommen.
Wer ist "ausreisepflichtig"?Bei "Ausreisepflichtigen" handelt es sich um abgelehnte Asylbewerber*innen sowie um ausländische Studenten, Arbeitnehmer*innen oder Touristen, deren Visum abgelaufen ist (sogenanntes overstay). Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren etwa 292.672 Menschen in Deutschland ausreisepflichtig. Entgegen anderslautender Erwartungen ist diese Zahl seit 2015 um etwa 43 Prozent gestiegen. Von ihnen sind etwa 64 Prozent abgelehnte Asylbewerber*innen.QuelleFür 2021:
Bundestagsdrucksache 20/890, Seite 33 Etwa 83 Prozent der "Ausreisepflichtigen" haben eine Duldung. Das heißt: Sie wurden aufgefordert, das Land zu verlassen, können aber "aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen" nicht abgeschoben werden. Die Zahl der "unmittelbar Ausreisepflichtigen" – also Personen, die gleich abgeschoben werden könnten – beläuft sich auf rund 50.643 (Stand: Dezember 2021).QuelleFür 2021: Bundestagsdrucksache 19/32290, Seite 42; für 2020: Bundestagsdrucksache 19/27007, Seite 50. Die Zahl der "unmittelbar Ausreisepflichtigen" ergibt sich aus der Gesamtzahl der Ausreisepflichtigen abzüglich der Geduldeten.
Wie funktioniert eine Abschiebung?Drittstaatsangehörige, die keinen Aufenthaltsstatus haben, sowie Asylbewerber*innen, deren Antrag abgelehnt wurde, werden ausreisepflichtig. Das heißt: Sie müssen das Bundesgebiet unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist verlassen. Im Fall von abgelehnten Asylbewerbern beträgt diese Frist 30 TageAsylG §38 – beziehungsweise eine Woche, wenn sie aus sicheren HerkunftsstaatenAsylG §36 kommen. Wenn sie der Aufforderung, das Land zu verlassen, nicht nachkommen, können sie abgeschoben werden. Für den Vollzug der Abschiebung sind die Bundesländer zuständig. Zunächst prüfen die lokalen Ausländerbehörden, ob es Abschiebungshindernisse gibt. Ist dies nicht der Fall, wird ein Abschiebetermin festgesetzt, der dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.QuelleBundesregierung, Wie funktioniert eine Abschiebung? Wenn ein Ausreisepflichtiger sich zuvor der Abschiebung entzogen hat oder eine erhebliche Fluchtgefahr anzunehmen ist, kann er in Haft genommen werden. Für abgeschobene Ausländer*innen gilt ein WiedereinreiseverbotAufenthG §11, Absätze 1-3, dessen Dauer von der zuständigen Ausländerbehörde festgelegt wird. Das Einreiseverbot darf nicht länger als fünf Jahre gelten – es sei denn, dass der Ausländer "auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht." Einige Ausreisepflichtige werden einzeln abgeschoben, andere im Rahmen von sogenannten Sammelabschiebungen. Auch können die Abschiebungen in Begleitung von Polizisten oder von privatem Sicherheitspersonal stattfinden. Von den rund 12.000 Abschiebungen, die 2021 vollzogen wurden, fanden etwa 5.500 im Rahmen von Sammelabschiebungen statt. Sammelabschiebungen werden zum Teil von deutschen Behörden, zum Teil von der EU-Grenzschutzagentur Frontex koordiniert.QuelleBundestagsdrucksache 20/890, Seite 20 Sammelabschiebungen mit Charterflügen sind teuer. 2021 hat die Bundesregierung dafür knapp 21 Millionen Euro ausgegeben – das sind knapp 4.000 Euro pro Person, die mittels Charterflüge abgeschoben wurde. 2020 beliefen sich die Kosten auf rund 14 Millionen Euro, 2019 auf rund 22 Millionen Euro. Fast alle Kosten werden von der Grenzschutzagentur Frontex rückerstattet.QuelleBundestagsdrucksache 20/890, Anlage Seite 42 ff Rund 5.500 Abschiebungen erfolgten in Begleitung von Bundes- oder Landespolizist*innen. Etwa 5.000 fanden ohne Begleitung statt.QuelleBundestagsdrucksache 20/890, Seite 19 651 Abschiebungen scheiterten nachdem die ausreisepflichtige Person an die Bundespolizei übergeben wurde. 161 Abschiebungen mussten wegen des Widerstands der Betroffenen am Flughafen abgebrochen werden; 49 wegen medizinischer Gründe. In 121 Fällen weigerten sich die Fluggesellschaft oder der/die Pilot*in, die Abzuschiebenden zu
transportieren.QuelleBundestagsdrucksache 20/890, Seite 19
Ausweisung oder Abschiebung?In der Alltagssprache wird der Begriff "Ausweisung" oft als Synonym für "Abschiebung" verwendet. In der Rechtssprache bezeichnen die Begriffe jedoch sehr unterschiedliche Dinge: "Abschiebung" bezeichnet das Verfahren, mit dem ein Ausländer außer Landes gebracht wird. "Ausweisung" meint hingegen laut AufenthaltsgesetzAufenthG §53 Absatz 1 den Entzug eines Aufenthaltstitels. Das geschieht, wenn der Ausländer "die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet". In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob das "Ausweisungsinteresse" das "Bleibeinteresse" übertrifft. Nicht alle Ausweisungen führen auch zu einer Abschiebung. Das AusweisungsinteresseAufenthG §54 wiegt besonders schwer bei Straftaten, die zu Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren führen – und ein Jahr, wenn es sich um Straftaten "gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte" handelt. Ein besonders schweres "Ausweisungsinteresse" besteht zudem, wenn der Ausländer zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft oder Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation ist. Das BleibeinteresseAufenthG §55 wiegt hingegen besonders schwer, wenn der Ausländer in Deutschland geboren ist beziehungsweise hier länger als fünf Jahre lebt. Wer ausgewiesen wird, muss das Land verlassen. Für ihn gilt ein Einreiseverbot, dessen Dauer von der zuständigen Ausländerbehörde festgelegt wird. Das Einreiseverbot darf nur bei einer „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ fünf Jahre überschreiten.RechtsgrundlageAufenthG §11, Absätze 1-3 Anerkannte Flüchtlinge können nur dann ausgewiesen werden, wenn sie "eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" darstellen. Straffällige Asylbewerber können ausgewiesen werden, wenn ihr Antrag endgültig abgelehnt wird oder sie als Gefahr für die Sicherheit angesehen werden.RechtsgrundlageAufenthG §53, Absätze 3-4 Die Zahlen Im ersten Halbjahr 2021 haben 3.714 Personen eine "Ausweisungsverfügung" bekommen. Im Gesamtjahr 2020 waren es etwa 8.300 Menschen. Im Ausländerzentralregister (AZR) sind rund 318.000 Ausländer*innen mit einer "Ausweisungsverfügung" eingetragen. Rund 31.300 von ihnen hielten sich noch zum Stichtag 30. Juni 2021 in Deutschland auf. Die meisten von ihnen kommen aus der Türkei, Serbien und Kosovo.QuelleBundestagsdrucksache 19/32269, Seiten 3 und 17
Wie funktioniert die geförderte Rückkehr?Anerkannte Flüchtlinge, abgelehnte Asylbewerber sowie Asylbewerber, die vor Abschluss ihres Asylverfahrens Deutschland verlassen wollen, können unter anderem mit Unterstützung von Rückkehr- beziehungsweise Reintegrations-Programmen Deutschland verlassen. Dazu gehören:
Weitere Informationen über Rückkehr-Beratung beziehungsweise -Förderung und Reintegrationsprogramme findet man unter anderem auf den Webportalen "Returning from Germany" und "Build your future".
Wie ist Abschiebehaft geregelt?Wenn ein ausländischer Staatsbürger unmittelbar ausreisepflichtig ist und Deutschland nicht freiwillig verlässt, kann er in Abschiebehaft genommen werden. Ein Gericht darf das aber in der Regel nur dann anordnen, wenn es keine andere Möglichkeit sieht, die Ausreise durchzusetzen beziehungsweise eine "erhebliche Fluchtgefahr" besteht. In AbschiebehaftAufenthg §62 Abs. 3 können auch Ausreisepflichtige genommen werden, von denen eine "Gefahr für Leib und Leben Dritter" ausgeht.RechtsgrundlageAufenthaltsgesetz §62 Absatz 1 Es gibt verschiedene Haftformen:
Nach der EU-RückführungsrichtlinieRichtlinie 2008/115/EG Artikel 15 müssen Abzuschiebende in gesonderten Hafteinrichtungen untergebracht werden, getrennt von Straftätern. Dieses Trennungsgebot hat die Bundesrgierung 2019 aufgehoben. Seitdem haben nur drei LänderBundestagsdrucksache 19/31669, Seite 20 ff (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt) ausreisepflichte Personen in regulären Hafteinrichtungen inhaftiert. Die Zahlen Nachdem sie über mehrere Jahre hinweg sehr niedrig war, hat die Zahl der Inhaftierten in Abschiebungshafteinrichtungen seit 2015Bundestagsdrucksache 19/5817, Seiten 12 und ff deutlich zugenommen. 2019 hat sie mit mehr als 5.000 Inhaftierungen im Jahr den höchsten Wert erreicht. 2020 lag sie aufgrund der Covid-19 Präventionsmaßnahmen niedriger, bei rund 3.000 Inhaftierungen. In den vergangenen fünf Jahren haben die Bundesländer die Kapazität der Hafteinrichtungen ausgebaut und verfügen derzeit über rund 700 Haftplätze.QuelleBundestagsdrucksace 19/31669, Seiten 9ff und 20ff Obwohl mehr ausreisepflichtige Menschen inhaftiert wurden, ist die Gesamtzahl der Abschiebungen in den vergangenen Jahren zurückgegangen. Viele Expert*innen bezeichnen die Abschiebungshaft deshalb als innefinizient und zudem unmenschlich.
Wie viele "Dublin-Fälle" gibt es?Im Rahmen der Dublin-III-Verordnung hat Deutschland 2021 etwa 42.300 "Übernahmeersuche" an andere EU-Mitgliedstaaten gestellt. Tatsächlich in das Land überstellt, das für sie zuständig ist, wurden in dieser Zeit etwa 2.700 Menschen. Im gleichen Zeitraum wurden etwa 4.300 Menschen aus anderen europäischen Staaten nach Deutschland überstellt.QuelleBundestagsdrucksache 20/861, Seite 23 2020 gab es 30.100 "Übernahmeersuche" und rund 3.000 Überstellungen. Etwa 4.400 Menschen wurden aus anderen europäischen Staaten nach Deutschland überstellt.QuelleBAMF, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Dezember 2020, Seite 10
Wenn der Asylschutz widerrufen wirdDrei Jahre nach einem positiven Asylbescheid prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ob der Asyl- oder Flüchtlingsstatus einer Person widerrufen wird. Für Asylanträge, die zwischen 2015 und 2017 gestellt wurden, kann dieser Zeitraum auf bis zu fünf Jahre verlängert werden.
Der Widerruf oder die Rücknahme des Schutzstatus führen jedoch nicht zwingend dazu, dass die Person Deutschland umgehend verlassen muss. Die Zahlen 2021 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) rund 117.000 Widerrufsverfahren eingeleitet. Über etwa 169.300 Verfahren hat das BAMF entschieden: In lediglich 3,2 Prozent der Fälle wurde der Flüchtlingsstatus widerrufen (etwa, weil sich die Situation im Herkunftsland geändert hat) und in 0,7 Prozent der Fälle zurückgerufen – zum Beispiel weil die Person Falschangaben im Asylverfahren gemacht
hat.QuelleBAMF (2022), Aktuelle Zahlen zu Asyl 12/2021, Seite 14 und BAMF Antwort auf Anfrage des MEDIENDIENSTES
News Zum Thema: AbschiebungenSTICHTAG 31. AUGUST Können Drittstaatsangehörige aus der Ukraine in Deutschland bleiben? Nicht alle Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bekommen dieselben Chancen auf einen Aufenthalt. Wer vor dem Krieg in der Ukraine lebte, aber kein ukrainischer Staatsbürger war, konnte sich zwar bislang legal in Deutschland aufhalten. Doch diese Übergangslösung läuft zum 31. August aus. Ukraine-Krieg Mehr als 3,9 Millionen haben Schutz in Europa erhalten Millionen Menschen sind wegen des Krieges aus der Ukraine geflohen. Wohin fliehen sie? Und wie ist ihre rechtliche Situation? Die wichtigsten Informationen und laufend aktualisierte Quellen in unserem neuen Dossier. Factsheet Ein Jahr humanitäre Krise an der Belarus-EU-Grenze Vor einem Jahr eskalierte die humanitäre Krise an den EU-Außengrenzen zu Belarus. Derzeit kommen weiterhin Menschen über Belarus in die EU, auch nach Deutschland. Der MEDIENDIENST hat aktuelle Zahlen und Erkenntnisse zu dieser Migrations-Route zusammengestellt.
Wie lange gilt eine Abschiebung?Es darf in der Regel höchstens fünf Jahre betragen. Hier können insbesondere auch persönliche Umstände eine Rolle spielen wie Alter oder familiäre Situation.
Was ist der Unterschied zwischen einer Ausweisung und einer Abschiebung?Eine Ausweisung ist im Unterschied zur Abschiebung keine Maßnahme, sondern eine behördliche Entscheidung. Sie wird oft getroffen, wenn eine Person eine Straftat begangen hat. Mit der Ausweisung wird die Ausreisepflicht herbeigeführt und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für eine gewisse Zeit angeordnet.
Wann gibt es Abschiebung?Die Abgeschobenen stammten 2021 vor allem aus Georgien, Albanien, Serbien, Moldau und Pakistan. 2021 wurden aber auch afghanische, irakische und syrische Staatsangehörige aus Deutschland abgeschoben bzw. in andere EU-Staaten nach der sogenannten Dublin-Verordnung überstellt.
Was versteht man unter Abschiebung?Die Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht eines Ausländers oder einer Ausländerin. Das bedeutet: Diese Personen werden gegen ihren Willen zurück in ihre Herkunftsländer gebracht. Um eine Abschiebung sicherzustellen, können die Betroffenen in Haft genommen werden (Abschiebungshaft).
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