Abschiebung von deutschland ist gleich eu abschiebung

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Abschiebungen und "freiwillige Ausreisen"

Eine Abschiebung ist eine staatliche Zwangsmaßnahme: Die Polizei bringt einen Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsstatus außer Landes – im äußersten Fall mit Gewalt. Immer öfter fordern Politiker ein konsequenteres Durchgreifen bei Abschiebungen. Doch nicht jeder abgelehnte Asylbewerber ist "unmittelbar ausreisepflichtig" und viele verlassen das Land freiwillig.

Wie viele Abschiebungen und "freiwillige Ausreisen" gibt es?

2021 gab es 11.982 Abschiebungen – darunter 2.656 Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Abschiebungen um etwa 11 Prozent gestiegen. Etwa 6.800 Personen haben Deutschland 2021 mit einer finanziellen Förderung (REAG/GARP) freiwillig verlassen (vorläufige Zahlen).QuelleBundestagsdrucksache 20/890, Seiten 2, 10 und 30

2020 gab es 10.800 Abschiebungen – darunter 2.953 Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung. und etwa 5.700 geförderte Ausreisen.QuelleBundestagsdrucksache 19/27007, Seiten 2 ff. und 40

Neben REAG/GARP gibt es auf Bundesebene weitere Rückkehr- beziehungsweise "Reintegrationsprogramme". Zudem verfügen neun von 16 BundesländernBaden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz über landeseigene Rückkehr-Programme, um Ausreisende zu beraten und eventuell finanziell zu unterstützen. Je nach Bundesland ist die Rückkehr-Praxis sehr unterschiedlich: Einige Bundesländer bevorzugen freiwillige Rückreisen, während andere tendenziell mehr Menschen abschieben.

Inzwischen ist die Zahl der abgelehnten Asylbewerber*innen, die Deutschland verlassen, höher als die Zahl derjenigen, die durch eine Ablehnung "ausreisepflichtig" werden. Im ersten Halbjahr 2021 gab es etwa 4.700 "Ausreiseentscheidungen" gegenüber abgelehnten Asylbewerber*innen. Im selben Zeitraum haben etwa 12.400 abgelehnte Asylbewerber*innen Deutschland verlassen (inklusive Abschiebungen, "freiwillige Rückkehr" und Weiterreisen). Im Gesamtjahr 2020 gab es rund 13.400 "Ausreiseentscheidungen" und etwa 24.500 Ausreisen von abgelehnten Asylbewerber*innen.Quellefür 2021: Bundestagsdrucksache 19/32290, Seite 41 ff; für 2020: Bundestagsdrucksache 19/27007, Seiten 48 ff.

Wie viele Menschen werden an den Grenzen abgewiesen?

Wenn Ausländer*innen "von außen" die Grenze der Bundesrepublik überschreiten wollen und dies von den Grenzbehörden verhindert wird, spricht man von "Zurückweisung". Eine "Zurückschiebung" findet hingegen statt, wenn Ausländer*innen bereits unerlaubt die Grenze überschritten haben.

2021 gab es etwa 13.183 Zurückweisungen an den Grenzen und 3.092 Zurückschiebungen. Im Gesamtjahr 2020 waren es 19.690 Zurückweisungen und 2.883 Zurückschiebungen.Quellefür 2021: Bundestagsdrucksache 20/890, Seite 12 ff; für 2020: Bundestagsdrucksache 19/27007 Seite 16 ff

Kann Deutschland Asylsuchende an den Grenzen zurückweisen?

Prinzipiell gilt: „Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen“ (AufenthG §15, Abs. 1). Doch nach geltendem deutschen (AufenthG §15, Abs. 4) und europäischen (Richtlinie 2011/95/EU, Artikel 4) Recht hat jede*r Asylsuchende in Deutschland Anspruch auf die individuelle Prüfung ihres/seines Antrags. Ohne diese Prüfung kann er nicht zurückgewiesen werden.

Wem im Herkunftsstaat schwere Gefahr oder Verfolgung droht, hat ein individuelles Recht auf Schutz vor Zurückweisung (non-refoulement). Das sieht insbesondere Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Auch aus der Europäischen MenschenrechtskonventionArtikel 3 EMRK ergibt sich ein Schutz vor Zurückweisung, wenn Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Was sagen Experten?

Einige JuristenSiehe Udo di Fabio, Migrationskrise als föderales Verfassungsproblem – Gutachten im Auftrag des Freistaats Bayern argumentieren: Nach dem deutschen Asylgesetz (AsylG §18 Abs. 2) könne einem Asylsuchenden die Einreise verweigert werden, wenn er aus einem "sicheren Drittstaat" oder einem sogenannten Dublin-Staat kommt. 

Viele andere RechtswissenschaftlerSiehe unter anderem Constantin Hruschka, Kein Raum für deutschen Alleingang, Legal Tribune Online, Juni 2016, Daniel Thym, Der Rechtsbruch-Mythos und wie man ihn widerlegt, Verfassungsblog Mai 2018, Deutsches Institut für Menschenrechte, Zurückweisungen von Flüchtlingen an der Grenze? – Eine menschen- und europarechtliche Bewertung, Juni 2018 und Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestags Einreiseverweigerung und Einreisegestattung nach § 18, 2017, Seite 6 haben jedoch darauf hingewiesen, dass Deutschland nicht nur an die nationale, sondern auch an die europäische Gesetzgebung gebunden ist. Letztere hätte vor nationalem Recht Vorrang. Das heißt: Im Zweifelsfall sei die europarechtliche Regelung anzuwenden beziehungsweise die nationale Regelung europarechtskonform auszulegen.

Was spricht gegen Zurückweisungen?

⇒ Auch Anträge von Asylsuchenden aus sicheren Herkunfts- und Drittstaaten sind inhaltlich zu prüfen. Die Bundesregierung kann zwar im Rahmen des europäischen Flüchtlingsschutzes "sichere Dritt- und Herkunftsstaaten" bestimmen. Dass ein Staat als "sicherer Herkunftsstaat" gilt, bedeutet aber nicht, dass man eine Person ohne weiteres an der Grenze abweisen kann. Zwar sind Schutzanträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich als „offensichtlich unbegründetAsylG § 29a“ abzulehnen. Ein Asylbewerber kann aber im Einzelfall deutlich machen, dass das entsprechende Land für ihn nicht sicher ist und ihm dort Verfolgung oder andere schwerwiegende Gefahren drohen.

⇒ Sobald ein Asylsuchender sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, muss dieser Staat auch die Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung prüfen.Um den Staat zu ermitteln, der für eine*n Asylbewerber*in zuständig ist, müssen die Behörden laut Dublin-VerordnungDublin-III-VO Artikel 20 Abs. 1 zunächst die/den Schutzsuchende*n anhören, eventuell ihre/seine Fingerabdrücke nehmen, sie mit der EURODAC-Datenbank abgleichen und ein "Übernahmeersuchen" an den zuständigen Staat schicken. Dieses Verfahren kann unter den aktuellen Bedingungen nicht an der Grenze durchgeführt werden. Das bedeutet, dass Menschen, die über Dublin-Staaten nach Deutschland kommen, nicht einfach an der Grenze abgewiesen werden können.

Warum scheitern Abschiebungen?

Selbst wenn Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsstatus der Aufforderung nicht nachkommen, Deutschland zu verlassen, kann ihre Abschiebung aufgeschoben oder gar ausgesetzt werden.

Die Abschiebung kann aufgeschoben und eine "Duldung" erteilt werden, wenn:

  • die Landesbehörde die Abschiebung "aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen" für maximal drei Monate aussetzt, 
  • der/die Ausländer*in eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert,
  • sie/er ein minderjähriges Kind hat, das im Besitz einer AufenthaltserlaubnisSiehe hierzu AufenthG §25a ist,
  • sie/er mit einem anderen Geduldeten eng verwandt ist,
  • ein/e Arzt/Ärztin bescheinigen kann, dass die Person, die abgeschoben werden muss, eine schwerwiegende Erkrankung hat, die die Abschiebung beeinträchtigen kann oder
  • rechtliche Gründe vorliegen, die eine Ausreise hindern – wie etwa mangelnde Reisedokumente.RechtsgrundlageAufenthaltsgesetz §60a

Die Zahlen

Fehlende Reisedokumente sind der häufigste Grund für "Duldungen". Zum Stichtag 31.12.2021 wurden abgelehnte Asylbewerber*innen in Deutschland aus folgenden Gründen "geduldet":

  • Fehlende Reisedokumente: 72.484
  • Ungeklärte Identität: 25.486
  • Familiäre Bindungen zu anderen Geduldeten: 23.275
  • Dringende humanitäre oder persönliche Gründe (z. B. Beendigung der Schule/Ausbildung; Betreuung kranker Familienangehöriger): 9.249
  • Abschiebestopp für bestimmten Gruppen oder in bestimmte Staaten: 3.972
  • Medizinische Gründe: 2.975
  • "Konkrete Maßnahmen" zur Abschiebung stehen bevor: 3.274
  • Folgenatrag gestellt: 4.050
  • Unbegleitete Minderjährige: 1.127
  • Sonstige Gründe: 76.904QuelleBundestagsdrucksache 20/1048, Seite 29

Geduldete, die ihre Abschiebung verhindern – etwa indem sie bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten nicht mitwirken, können mit LeistungskürzungenAsylbLG §1a Absatz 3 und eine WohnsitzpflichtAufenthG §60b, Abs. 5 bestraft werden. Zum Stichtag 31.12.2020 hatten etwa 12.700 Menschen diese sogenannte Duldung Light.QuelleAntwort auf schriftliche Nachfrage der Abgeordnete Ulla Jelpke (Die Linke), 16.4.2021 

Um Identitäten schneller festzustellen und die nötigen Reisedokumente zu beschaffen, hat die Bundesregierung Rückübernahmeabkommen mit etlichen Ländern unterschrieben (darunter mehrere Balkanstaaten, Algerien und Marokko). Mit Afghanistan hat die Europäische Union ein Kooperationsabkommen vereinbart, in dessen Rahmen Rückführungen erleichtert werden sollen. Mit einigen der wichtigsten Herkunftsländer von Asylbewerbern wie etwa Pakistan, Iran oder Nigeria gibt es bislang kein Abkommen.

Wer ist "ausreisepflichtig"?

Bei "Ausreisepflichtigen" handelt es sich um abgelehnte Asylbewerber*innen sowie um ausländische Studenten, Arbeitnehmer*innen oder Touristen, deren Visum abgelaufen ist (sogenanntes overstay).

Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren etwa 292.672 Menschen in Deutschland ausreisepflichtig. Entgegen anderslautender Erwartungen ist diese Zahl seit 2015 um etwa 43 Prozent gestiegen. Von ihnen sind etwa 64 Prozent abgelehnte Asylbewerber*innen.QuelleFür 2021: Bundestagsdrucksache 20/890, Seite 33

Etwa 83 Prozent der "Ausreisepflichtigen" haben eine Duldung. Das heißt: Sie wurden aufgefordert, das Land zu verlassen, können aber "aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen" nicht abgeschoben werden. Die Zahl der "unmittelbar Ausreisepflichtigen" – also Personen, die gleich abgeschoben werden könnten – beläuft sich auf rund 50.643 (Stand: Dezember 2021).QuelleFür 2021: Bundestagsdrucksache 19/32290, Seite 42; für 2020: Bundestagsdrucksache 19/27007, Seite 50. Die Zahl der "unmittelbar Ausreisepflichtigen" ergibt sich aus der Gesamtzahl der Ausreisepflichtigen abzüglich der Geduldeten.

Wie funktioniert eine Abschiebung?

Drittstaatsangehörige, die keinen Aufenthaltsstatus haben, sowie Asylbewerber*innen, deren Antrag abgelehnt wurde, werden ausreisepflichtig. Das heißt: Sie müssen das Bundesgebiet unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist verlassen. Im Fall von abgelehnten Asylbewerbern beträgt diese Frist 30 TageAsylG §38 – beziehungsweise eine Woche, wenn sie aus sicheren HerkunftsstaatenAsylG §36 kommen.

Wenn sie der Aufforderung, das Land zu verlassen, nicht nachkommen, können sie abgeschoben werden. Für den Vollzug der Abschiebung sind die Bundesländer zuständig. Zunächst prüfen die lokalen Ausländerbehörden, ob es Abschiebungshindernisse gibt. Ist dies nicht der Fall, wird ein Abschiebetermin festgesetzt, der dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.QuelleBundesregierung, Wie funktioniert eine Abschiebung?

Wenn ein Ausreisepflichtiger sich zuvor der Abschiebung entzogen hat oder eine erhebliche Fluchtgefahr anzunehmen ist, kann er in Haft genommen werden.

Für abgeschobene Ausländer*innen gilt ein WiedereinreiseverbotAufenthG §11, Absätze 1-3, dessen Dauer von der zuständigen Ausländerbehörde festgelegt wird. Das Einreiseverbot darf nicht länger als fünf Jahre gelten – es sei denn, dass der Ausländer "auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht."

Einige Ausreisepflichtige werden einzeln abgeschoben, andere im Rahmen von sogenannten Sammelabschiebungen. Auch können die Abschiebungen in Begleitung von Polizisten oder von privatem Sicherheitspersonal stattfinden.

Von den rund 12.000 Abschiebungen, die 2021 vollzogen wurden, fanden etwa 5.500 im Rahmen von Sammelabschiebungen statt. Sammelabschiebungen werden zum Teil von deutschen Behörden, zum Teil von der EU-Grenzschutzagentur Frontex koordiniert.QuelleBundestagsdrucksache 20/890, Seite 20

Sammelabschiebungen mit Charterflügen sind teuer. 2021 hat die Bundesregierung dafür knapp 21 Millionen Euro ausgegeben – das sind knapp 4.000 Euro pro Person, die mittels Charterflüge abgeschoben wurde. 2020 beliefen sich die Kosten auf rund 14 Millionen Euro, 2019 auf rund 22 Millionen Euro. Fast alle Kosten werden von der Grenzschutzagentur Frontex rückerstattet.QuelleBundestagsdrucksache 20/890, Anlage Seite 42 ff

Rund 5.500 Abschiebungen erfolgten in Begleitung von Bundes- oder Landespolizist*innen. Etwa 5.000 fanden ohne Begleitung statt.QuelleBundestagsdrucksache 20/890, Seite 19

651 Abschiebungen scheiterten nachdem die ausreisepflichtige Person an die Bundespolizei übergeben wurde. 161 Abschiebungen mussten wegen des Widerstands der Betroffenen am Flughafen abgebrochen werden; 49 wegen medizinischer Gründe. In 121 Fällen weigerten sich die Fluggesellschaft oder der/die Pilot*in, die Abzuschiebenden zu transportieren.QuelleBundestagsdrucksache 20/890, Seite 19

Ausweisung oder Abschiebung?

In der Alltagssprache wird der Begriff "Ausweisung" oft als Synonym für "Abschiebung" verwendet. In der Rechtssprache bezeichnen die Begriffe jedoch sehr unterschiedliche Dinge: "Abschiebung" bezeichnet das Verfahren, mit dem ein Ausländer außer Landes gebracht wird. "Ausweisung" meint hingegen laut AufenthaltsgesetzAufenthG §53 Absatz 1 den Entzug eines Aufenthaltstitels. Das geschieht, wenn der Ausländer "die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet". In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob das "Ausweisungsinteresse" das "Bleibeinteresse" übertrifft. Nicht alle Ausweisungen führen auch zu einer Abschiebung.

Das AusweisungsinteresseAufenthG §54 wiegt besonders schwer bei Straftaten, die zu Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren führen – und ein Jahr, wenn es sich um Straftaten "gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte" handelt. Ein besonders schweres "Ausweisungsinteresse" besteht zudem, wenn der Ausländer zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft oder Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation ist. Das BleibeinteresseAufenthG §55 wiegt hingegen besonders schwer, wenn der Ausländer in Deutschland geboren ist beziehungsweise hier länger als fünf Jahre lebt.

Wer ausgewiesen wird, muss das Land verlassen. Für ihn gilt ein Einreiseverbot, dessen Dauer von der zuständigen Ausländerbehörde festgelegt wird. Das Einreiseverbot darf nur bei einer „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ fünf Jahre überschreiten.RechtsgrundlageAufenthG §11, Absätze 1-3

Anerkannte Flüchtlinge können nur dann ausgewiesen werden, wenn sie "eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" darstellen. Straffällige Asylbewerber können ausgewiesen werden, wenn ihr Antrag endgültig abgelehnt wird oder sie als Gefahr für die Sicherheit angesehen werden.RechtsgrundlageAufenthG §53, Absätze 3-4

Die Zahlen

Im ersten Halbjahr 2021 haben 3.714 Personen eine "Ausweisungsverfügung" bekommen. Im Gesamtjahr 2020 waren es etwa 8.300 Menschen. Im Ausländerzentralregister (AZR) sind rund 318.000 Ausländer*innen mit einer "Ausweisungsverfügung" eingetragen. Rund 31.300 von ihnen hielten sich noch zum Stichtag 30. Juni 2021 in Deutschland auf. Die meisten von ihnen kommen aus der Türkei, Serbien und Kosovo.QuelleBundestagsdrucksache 19/32269, Seiten 3 und 17

Wie funktioniert die geförderte Rückkehr?

Anerkannte Flüchtlinge, abgelehnte Asylbewerber sowie Asylbewerber, die vor Abschluss ihres Asylverfahrens Deutschland verlassen wollen, können unter anderem mit Unterstützung von Rückkehr- beziehungsweise Reintegrations-Programmen Deutschland verlassen. Dazu gehören:

  • REAG/GARP: Das Rückkehr-Programm der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bietet Rückkehrenden unter anderem Reisebeihilfe bis maximal 200 Euro, die Erstattung medizinischer Kosten und eine "Starthilfe" bis zu 3.500 Euro pro Familie an. Menschen, die kein Visum benötigen, um nach Deutschland einzureisen – wie etwa aus dem West-Balkan, Georgien und der Ukraine – bekommen nur verminderte Reisebeihilfe und sind aus dem "Starthilfe"-Programm ausgeschlossen. Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die noch während des Asylverfahrens oder spätestes zwei Monate nach einem negativen Bescheid die Rückkehrförderung beantragen, erhalten einen "Bonus" von 500 Euro. REAG/GARP ist das meistgenutzte Rückkehr-Programm in Deutschland. Zahlen: 2021 haben etwa 6.800 Personen Deutschland mit einer REAG/GARP-Förderung verlassen (vorläufige Zahlen). Die größte Gruppe der Teilnehmerinnen und Teilnehmer kam aus der Russischen Föderation und dem Irak.QuelleBundestagsdrucksache 20/890, Seite 28
  • StarthilfePlus: Zusätzlich zum REAG/GARP-Programm können sich Rückkehrer für das Programm "Starthilfe Plus" bewerben. Dabei erhalten Personen aus 35 StaatenAfghanistan, Ägypten, Algerien, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Burkina Faso, China, Elfenbeinküste, Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Indien, Irak, Kamerun, Kenia, Mali, Marokko, Mongolei, Niger, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Sri Lanka, Sudan, Togo, Tunesien, Vietnam eine "Reintegrationshilfe" im Wert von 1.000 Euro pro Person beziehungsweise 2.000 Euro pro Familie. Rückkehrer aus Armenien, Aserbaidschan, Iran, Libanon, Tadschikistan und der Türkei erhalten zudem Hilfe, um ihre Wohnsituation zu verbessern. Langzeitgeduldete aus dem West-Balkan, Georgien und der Republik Moldau bekommen Unterstützung bei Wohn- und medizinischen Kosten. Bis Ende 2018 bekamen Antragsteller, die vor Abschluss ihres Asylverfahrens ausreisen, eine höhere Förderung. Diese Regelung wurde 2019 agbeschafft. Zahlen: 2021 wurden rund 4.400 Personen über das Bundesprogramm StarthilfePlus gefördert.QuelleBundestagsdrucksache 20/1225, Seite 6
  • Neun BundesländerBaden-Württemberg, Bayern, Brandenburg (in Planung), Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein haben eigene Rückkehr- und Reintegrationsprogramme ins Leben gerufen. Einige dieser Programme gibt es schon seit langem, wie etwa die "Landesförderung freiwillige Rückkehr" in Baden-Württemberg und die "Landesinitiative Rückkehr" in Rheinland-Pfalz. Doch die meisten sind in den vergangenen drei Jahren entstanden. Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz haben auch mithilfe nicht-staatlicher Organisationen wie Diakonie, Caritas und dem Roten Kreuz ihre Beratungsangebote im Bereich Rückkehr gestärkt. Außerdem bieten mehrere Bundesländer wie Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Bayern Rückkehrförderung für Länder, die vom REAG/GARP-Programm ausgeschlossen sind – wie etwa Syrien, Libyen, Jemen und Eritrea. Sehr oft dienen die landeseigenen Programme dazu, Förderungen durch andere Programme aufzustocken. Deshalb ist es nicht möglich, genau zu sagen, wie viele Menschen ausschließlich mithilfe dieser Programme Deutschland verlassen haben.QuelleAnfrage des MEDIENDIENSTES an die zuständigen Ministerien der Bundesländer
  • Perspektive Heimat: Das Programm des Entwicklungsministeriums in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) bietet Teilnehmerinnen und Teilnehmern in 13 LändernAfghanistan, Ägypten, Albanien, Gambia, Ghana, Irak, Kosovo, Marokko, Nigeria, Pakistan, Senegal, Serbien und Tunesien Beratung in Sachen Arbeitssuche und Existenzgründung an. Darunter sind auch viele Rückkehrer. Zahlen: Im Rahmen des Programms "Perspektive Heimat" wurden 2021 insgesamt knapp 205.000 individuelle Fördermaßnahmen umgesetzt.QuelleBundestagsdrucksache 20/1225, Seite 6
  • URA: Das Projekt URA bietet kosovarischen Rückkehrern ein "Überbrückungsgeld", einen Mietkostenzuschuss, die Erstattung von Behandlungs- und Medizinkosten und Arbeitsberatung an. Zahlen: Durch das Reintegrationsprojekt URA wurden 2021 rund 200 Personen gefördert. Über das Projekt "Brückenkomponenten Albanien" erhielten 273 Personen eine Erstberatung und
    hiervon 185 Personen eine zusätzliche finanzielle Förderung.QuelleBundestagsdrucksache 20/1225, Seite 6
  • ERRIN: Das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk (ERRIN) ist eine Arbeitsgemeinschaft aus 15 europäischen Ländern zur Umsetzung von Reintegrationsmaßnahmen durch lokale Partner in 15 DrittstaatenÄthiopien, Afghanistan, Armenien, Bangladesch, Gambia, Ghana, Indien, Irak, Marokko, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Somalia, Sri Lanka, Ukraine. Das Netzwerk bietet Beratung und Sachleistungen bis zu 2.000 Euro an. Zahlen: Im Jahr 2021 sind über ERRIN etwa 2.600 Personen gefördert worden.QuelleBundestagsdrucksache 20/1225, Seite 6

Weitere Informationen über Rückkehr-Beratung beziehungsweise -Förderung und Reintegrationsprogramme findet man unter anderem auf den Webportalen "Returning from Germany" und "Build your future".

Wie ist Abschiebehaft geregelt?

Wenn ein ausländischer Staatsbürger unmittelbar ausreisepflichtig ist und Deutschland nicht freiwillig verlässt, kann er in Abschiebehaft genommen werden. Ein Gericht darf das aber in der Regel nur dann anordnen, wenn es keine andere Möglichkeit sieht, die Ausreise durchzusetzen beziehungsweise eine "erhebliche Fluchtgefahr" besteht. In AbschiebehaftAufenthg §62 Abs. 3 können auch Ausreisepflichtige genommen werden, von denen eine "Gefahr für Leib und Leben Dritter" ausgeht.RechtsgrundlageAufenthaltsgesetz §62 Absatz 1

Es gibt verschiedene Haftformen:

  • Zurückweisungs- oder Sicherungshaft kann bis zu 6 Monaten dauern – in Ausnahmefällen bis 18 Monate.Rechtliche Grundlage§15 Abs. 5 und §62 Abs. 4 AufenthG
  • Die Überstellungshaft gilt für Personen, die aufgrund der Dublin-III-Verordnung in andere EU-Länder abgeschoben werden müssen. Sie kann bis zu 12 Wochen dauern.Rechtliche GrundlageDublin-III-Verordnung, Artikel 28
  • Die Vorbereitungshaft wird für Personen eingesetzt, deren Abschiebung bevorsteht und kann bis 6 Wochen dauern.Rechtliche Grundlage§62 Abs. 2 AufenthG
  • In Ausreisegewahrsam werden Personen genommen, "die ein Verhalten gezeigt haben, das erwarten lässt, dass sie die Abschiebung erschweren oder vereiteln werden". Sie kann maximal 10 Tage dauern.Rechtliche Grundlage§62b AufenthG

Nach der EU-RückführungsrichtlinieRichtlinie 2008/115/EG Artikel 15 müssen Abzuschiebende in gesonderten Hafteinrichtungen untergebracht werden, getrennt von Straftätern. Dieses Trennungsgebot hat die Bundesrgierung 2019 aufgehoben. Seitdem haben nur drei LänderBundestagsdrucksache 19/31669, Seite 20 ff (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt) ausreisepflichte Personen in regulären Hafteinrichtungen inhaftiert.

Die Zahlen

Nachdem sie über mehrere Jahre hinweg sehr niedrig war, hat die Zahl der Inhaftierten in Abschiebungshafteinrichtungen seit 2015Bundestagsdrucksache 19/5817, Seiten 12 und ff deutlich zugenommen. 2019 hat sie mit mehr als 5.000 Inhaftierungen im Jahr den höchsten Wert erreicht. 2020 lag sie aufgrund der Covid-19 Präventionsmaßnahmen niedriger, bei rund 3.000 Inhaftierungen. In den vergangenen fünf Jahren haben die Bundesländer die Kapazität der Hafteinrichtungen ausgebaut und verfügen derzeit über rund 700 Haftplätze.QuelleBundestagsdrucksace 19/31669, Seiten 9ff und 20ff

Obwohl mehr ausreisepflichtige Menschen inhaftiert wurden, ist die Gesamtzahl der Abschiebungen in den vergangenen Jahren zurückgegangen. Viele Expert*innen bezeichnen die Abschiebungshaft deshalb als innefinizient und zudem unmenschlich.

Wie viele "Dublin-Fälle" gibt es?

Im Rahmen der Dublin-III-Verordnung hat Deutschland 2021 etwa 42.300 "Übernahmeersuche" an andere EU-Mitgliedstaaten gestellt.

Tatsächlich in das Land überstellt, das für sie zuständig ist, wurden in dieser Zeit etwa 2.700 Menschen. Im gleichen Zeitraum wurden etwa 4.300 Menschen aus anderen europäischen Staaten nach Deutschland überstellt.QuelleBundestagsdrucksache 20/861, Seite 23

2020 gab es 30.100 "Übernahmeersuche" und rund 3.000 Überstellungen. Etwa 4.400 Menschen wurden aus anderen europäischen Staaten nach Deutschland überstellt.QuelleBAMF, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Dezember 2020, Seite 10

Wenn der Asylschutz widerrufen wird

Drei Jahre nach einem positiven Asylbescheid prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ob der Asyl- oder Flüchtlingsstatus einer Person widerrufen wird. Für Asylanträge, die zwischen 2015 und 2017 gestellt wurden, kann dieser Zeitraum auf bis zu fünf Jahre verlängert werden.

  • Widerrufen wird der Flüchtlingsstatus, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Geflüchteten verbessert hat. Zudem kann es auch anlassbezogene Widerrufsverfahren geben. So kann die Reise eines Geflüchteten in sein Herkunftsland Grund für ein Widerrufsverfahren sein.
  • Zurückgenommen wird der Status hingegen, wenn das BAMF feststellt, dass Schutzsuchende falsche Angaben im Asylverfahren gemacht haben.Rechtliche GrundlageAsylgesetz §73

Der Widerruf oder die Rücknahme des Schutzstatus führen jedoch nicht zwingend dazu, dass die Person Deutschland umgehend verlassen muss.

Die Zahlen

2021 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) rund 117.000 Widerrufsverfahren eingeleitet. Über etwa 169.300 Verfahren hat das BAMF entschieden: In lediglich 3,2 Prozent der Fälle wurde der Flüchtlingsstatus widerrufen (etwa, weil sich die Situation im Herkunftsland geändert hat) und in 0,7 Prozent der Fälle zurückgerufen – zum Beispiel weil die Person Falschangaben im Asylverfahren gemacht hat.QuelleBAMF (2022), Aktuelle Zahlen zu Asyl 12/2021, Seite 14 und BAMF Antwort auf Anfrage des MEDIENDIENSTES

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Wie lange gilt eine Abschiebung?

Es darf in der Regel höchstens fünf Jahre betragen. Hier können insbesondere auch persönliche Umstände eine Rolle spielen wie Alter oder familiäre Situation.

Was ist der Unterschied zwischen einer Ausweisung und einer Abschiebung?

Eine Ausweisung ist im Unterschied zur Abschiebung keine Maßnahme, sondern eine behördliche Entscheidung. Sie wird oft getroffen, wenn eine Person eine Straftat begangen hat. Mit der Ausweisung wird die Ausreisepflicht herbeigeführt und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für eine gewisse Zeit angeordnet.

Wann gibt es Abschiebung?

Die Abgeschobenen stammten 2021 vor allem aus Georgien, Albanien, Serbien, Moldau und Pakistan. 2021 wurden aber auch afghanische, irakische und syrische Staatsangehörige aus Deutschland abgeschoben bzw. in andere EU-Staaten nach der sogenannten Dublin-Verordnung überstellt.

Was versteht man unter Abschiebung?

Die Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht eines Ausländers oder einer Ausländerin. Das bedeutet: Diese Personen werden gegen ihren Willen zurück in ihre Herkunftsländer gebracht. Um eine Abschiebung sicherzustellen, können die Betroffenen in Haft genommen werden (Abschiebungshaft).