Abschließende bewilligung von leistungen zur sicherung des lebensunterhalts

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  • 12.07.2022
  • 1 Minuten Lesezeit

Für den Fall, dass das Jobcenter ALG II nur vorläufig bewilligt hat (erkennbar daran, dass der Bewilligungsbescheid die Überschrift "Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" hat), wird das Jobcenter nach Ablauf der sechsmonatigen Bewilligung meist zur Einreichung von Unterlagen für die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs auffordern. 

Kommt man dieser Aufforderung nicht nach, erläßt das Jobcenter meist einen "Nullfestsetzungsbescheid", was zur Folge hat, dass das Jobcenter alle vorläufig bewilligten Leistungen zurückverlangt, selbst wenn sich die Einkommensverhältnisse gegenüber der vorläufigen Bewilligung nur geringfügig verbessert oder gar verschlechtert haben. 

Diese Vorgehensweise ist meist jedoch unzulässig, wenn das Jobcenter dem Bürger etwa nur unzureichend Zeit für die Einreichung der Einkommensnachweise eingeräumt hat (gerade bei Selbstständigen kann das Zusammentragen mehrere Monate in Anspruch nehmen) oder nicht unmissverständlich über die drohenden Folgen einer Nichteinreichung der geforderten Nachweise belehrt hat. Gerade hierbei stellt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an den Inhalt der Belehrung, die in per Praxis von den Jobcenter oft nicht genau befolgt werden, so dass man erfolgreich gegen die Erstattungsforderung mit Widerspruch vorgehen kann. 

Haben auch Sie einen solch belastenden Bescheid erhalten prüfe ich diesen gerne im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung für Sie. Nehmen Sie hierzu gerne mit mir Kontakt auf.

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Der Gesetzgeber hat entschieden, den Zugang zur Grundsicherung (Jobcenter, Sozial- und Versorgungsamt) etwas zu vereinfachen („erleichtern“), denn
„Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten.“
Jetzt wird Alg II neu bewilligt ohne komplizierte Vermögensprüfung und bei Neuanträgen unter Anerkennung der vollen Wohnkosten.
Alg II wird augenblicklich automatisch weiter bewilligt. Mehr zu den Neuregelungen im Einzelnen:

1. Neuanträge Arbeitslosengeld II - Formloser Antrag reicht

Einfach beantragen beim Jobcenter in Eurer Stadt bzw. in dem Landkreis, in dem Ihr wohnt: Euren Name, Anschrift angeben, aufschreiben aus wie vielen Personen welchen Alters Eure Familie besteht und die Hilfe wegen zu geringen Einkommens beantragen. Wenn es Euch hilft wenn Euch das Jobcenter auf diesem Weg antwortet: gebt Eure Telefonnummer und/oder E-Mail an.
Wenn Ihr zum Antrag Fragen habt: Ihr erreicht uns unter <> oder T. 0441-16313, Mo. - Fr. 9 - 13 h. Kontakt zu uns über Telefonnummern für andere Sprachen siehe hier: www.also-beratung.de

Fon:  I, LT, RO, EN, FR, RU

Doch bitte beachtet eines: Sichert Euch auch bei formloser Antragstellung einen Nachweis für die Antragstellung (z.B. die Mail, den Fax-Sendebericht, den Zeugen für den Einwurf des Antrags beim Jobcenter). Euer Antrag wäre nicht der erste der später nicht mehr gefunden wird. Das sollte zwar nie vorkommen. Klar. Aber augenblicklich wäre dies vielleicht in dem einen oder anderen Fall noch nachvollziehbar. Um so mehr achtet auf Eure Belege!

(Bild: www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/)

2. Vereinfachte Neuanträge Arbeitslosengeld II

Wenn Hilfe vom Jobcenter neu beantragt wird und die Bewilligung des Jobcenters in der Zeit vom 1. März  bis zum 30. Juni 2020 beginnt, gilt:

– Genutzt wird nun ein "Vereinfachter Antrag für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 1.3.2020 bis zum 30.06.2020"

– Für Selbständige, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte gilt nun eine stark vereinfachte Anlage zum Antrag zur (vorläufigen) Erklärung des Einkommens.

– Vermögen der Antragsteller spielt bei der Entscheidung über die Leistung des Jobcenters eine geringere Rolle, denn es wird für sechs Monate mit recht hohen Freibeträgen gerechnet. Arbeitslosengeld II erhält nun auch, wer als Einzelperson über Vermögen in Höhe von bis zu 60.000 € verfügt. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft (Eltern und ihre Kinder bis 25 Jahre in einer Wohnung) darf das Vermögen weitere 30.000 € betragen. Auch für jedes Kind werden 30.000 € gerechnet. Nur wer höheres Vermögen besitzt, zählt als  Antragsteller mit einem „erheblichen Vermögen“. In diesem Fall ist dem Antrag auf Alg II das bisherige Formblatt zu den Angaben zum Vermögen ausgefüllt beizulegen. Liegt kein "erhebliches Vermögen" vor, soll die Leistung gezahlt werden auch wenn die Antragsteller über die genannten erhöhten Vermögensbeträge verfügen. Diese Bewilligung erfolgt dann mit Blick auf das höhere Vermögen auch nicht nur "vorläufig". Diese Freibeträge sind für 6 Monate anzuwenden. Nach heutigem Kenntnisstand gelten nach dem Ablauf des o.g. Sechs-Monatszeitraums nur noch die bisherigen Vermögensgrenzen des § 12 SGB II.

– Die Kosten für die Wohnung und die Heizung sind bei einem Neuantrag und bei einer Weiterbewilligung der Leistung ab dem 1.3.2020 bis zum 30.02.2020 in der tatsächlichen Höhe in der Hilfeberechnung zu übernehmen, wenn die vom JC anerkannten Kosten der Unterkunft vor dem 1.3.2020 noch nicht auf das Niveau der angemessenen Unterkunftskosten gesenkt wurden.

– Wenn die Bewilligung des Jobcenters „vorläufig“ erfolgt, geschiet dies immer (nur) für sechs Monate. Die Vorläufigkeit wird sich vor allem auf das angerechnete Einkommen beziehen, da derzeit kaum absehbar ist, wie dieser Verdienst ausfallen wird. Z.B. kann die Entscheidung über Kurzarbeit oder Beschäftigung in einem Betrieb je nach Auftragslage und regionalem Verlauf der Corona-Pandemie sehr kurzfristig ausfallen bzw. wechseln.
„Vorläufig“ heißt, die Bewilligung kann vom Jobcenter später noch genauer überprüft werden. Eine abschließende (d.h. nicht nur „vorläufige“) Prüfung und Entscheidung über den „erleichtert“ gestellten Antrag erfolgt dann nur noch, wenn die Antragstellenden das verlangen. Dieser Antrag auf "abschließende Entscheidung" macht sehr viel Sinn, wenn der alte Bewilligungsabschnitt abgelaufen ist und Euer Einkommen in den letzten Monaten geringer war als vom Jobcenter erwartet.
Trifft das bei Euch zu, dann stellt einen Antrag auf abschließende Bewilligung und legt die Einkommensnachweise der letzten 6 oder 12 Monate vor (je nachdem, ob die letzte Bewilligung für 6 oder 12 Monate galt).

Ganz allgemein ist Voraussetzungen für die Bewilligung dieser Grundsicherung, dass das Jobcenter für die Hilfe zuständig ist. Das ist dann der Fall, wenn die Antragstellenden absehbar zu wenig Einkommen haben, sie aber nicht erwerbsunfähig oder rentenberechtigt sind.

Die verschiedensten Antragsformulare zur Beantragung findet Ihr genau hier. Aber bitte nicht mehr als nötig erschrecken: Ihr braucht wahrscheinlich lange nicht alle Formulare für Euren Antrag.

3. Weiterbewilligung vom Jobcenter

– Wenn Bewilligungen des Jobcenters in der Zeit vom 31. März bis zum 31. August 2020 enden, gelten diese automatisch („ohne Antrag“) für weitere 12 Monate unverändert fort. Was macht Ihr wenn Euer Einkommen inzwischen jedoch niedriger als zuletzt ist oder z.B. die Miete angehoben wurde? In derartigen Fällen beantragt Ihr diese Veränderung bei der Bewilligung einzurechnen und legt entsprechende Papiere dem Antrag bei. Das geht auch per E-Mail an das entsprechende Jobcenter. Anhänge zur Mail bitte nur im Format PDF senden.

– Wurde das letzte Mal die Leistung vom Jobcenter nur „vorläufig“ bewilligt, soll auch die automatische (Weiter-)Bewilligung nur „vorläufig“ und immer für sechs Monate erfolgen.

4. Wann enden die „Erleichterungen"?

Das hängt vom Verlauf der Pandemie ab. Die hier aufgeführten Regeln zur Erleichterung des Bezugs von Leistungen der Jobcenter könnten bei unveränderter Gesetzeslage von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

5. Quelle

Die Rechtsgrundlagen, auf denen dieser Beitrag aufgebaut wurde findet Ihr im neuen § 67 SGB II. Dieser ist Teil des "Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zumEinsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Cornonavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Packet). Den Gesetzestext vom 27.03.2020 findet Ihr hier.

Den Regierungsentwurf zu diesem Gesetz vom 24.03.2020 findet Ihr hier. Dieser Entwurf enthält Begründungen und Erläuterungen der oben geschilderten Regelungen der 'Corona-Grundsicherung' auf den Seiten 24 bis 26.

6. Änderungen bei Sozialhilfe und Sozialer Entschädigung

Hier heute nur ein erster Hinweis:  Regelungen entsprechend der oben für das Alg II skizzierten, gelten nun auch bei Sozialleistungen für RentnerInnen (Sozialhilfe und Hilfen der Alters- und Erwerbsminderungsgrundsicherung) wie auch bei Sozialer Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Mehr dazu schreiben wir hoffentlich bald.

Was bedeutet abschließende Bewilligung?

„Vorläufig“ heißt, die Bewilligung kann vom Jobcenter später noch genauer überprüft werden. Eine abschließende (d.h. nicht nur „vorläufige“) Prüfung und Entscheidung über den „erleichtert“ gestellten Antrag erfolgt dann nur noch, wenn die Antragstellenden das verlangen.

Was sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II?

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (das sog.

Was bedeutet endgültige Festsetzung beim Jobcenter?

Insbesondere bei schwankendem Einkommen kommt es häufig zu vorläufigen Bewilligungsbescheiden. Nach Abschluss des Bewilligungszeitraums fordert das Jobcenter dann oft unter Fristsetzung dazu auf die tatsächlichen Einkünfte anzugeben und nachzuweisen.

Wann wird ein vorläufiger Bescheid endgültig?

Wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht abschließend entschieden wurde, gilt die vorläufige als endgültige Entscheidung. In solchen Fällen kann weder eine Nachzahlung verlangt noch Geld zurückgefordert werden.

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