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Handy am Steuer – das sind die Regeln

Nach Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf ein Auto­fahrer elektronische Kommunikations­geräte wie ein Handy während der Fahrt nur benutzen, wenn er

  • das Gerät dabei weder aufnimmt noch in den Händen hält und
  • zur Bedienung und Nutzung nur ein kurzer Blick auf das Gerät (bei gleich­zeitiger Blick­abwendung vom Straßenverkehr) erfolgt.

Nicht erlaubt: Navi-App beim Fahren bedienen

Eindeutig verboten wäre es demnach, sich zum Beispiel während der Fahrt das Handy ans Ohr zu halten und zu telefonieren. Wenn das Handy in einer Halterung an der Wind­schutz­scheibe steckt und etwa eine Navi-App läuft, darf diese zum Beispiel nicht über das Berühren des Displays bedient werden. Denn dafür ist in der Regel mehr als nur ein „kurzer Blick“ auf das Gerät notwendig.

Das Nutzungs­verbot gilt nicht nur für externe Geräte wie Smartphones oder Navigationsgeräte, sondern auch für ins Auto einge­baute Musik-, Navigations- und sons­tige Geräte. Welche Bedienung im Einzel­fall noch erlaubt oder schon verboten ist, müssen die Gerichte klären. Erste Urteile zur neuen Rechts­lage sind inzwischen ergangen (siehe unten).

Wichtig: Selbst wenn ein bestimmter Umgang mit dem Telefon nicht gegen das Handy­verbot in Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung verstößt (wie etwa das Verbinden des Handy­lade­kabels mit einer Power­bank bei der Fahrt), lassen Auto­fahrer während der Fahrt am besten alles sein, was ablenken kann. Denn führt die Ablenkung zu einem Unfall mit Körperschaden, drohen schärfere Sanktionen als nur ein Bußgeld: Dann muss sich der Fahrer womöglich wegen fahr­lässiger Körperverletzung oder gar Tötung verantworten.

Ausnahme: Wagen steht und Motor ist (ganz) aus

Das Handy­verbot greift nicht, wenn der Wagen steht und der Motor voll­ständig abge­schaltet ist. Schaltet sich bei einem Halt an einer Ampel oder beim Warten an einer geschlossenen Bahn­schranke der Motor wegen der einge­bauten Start-Stopp-Auto­matik aus, gilt das Fahr­zeug recht­lich nicht als ausgeschaltet.

Das heißt: Wer beim Warten telefoniert, kann bestraft werden. Nur wenn das Fahr­zeug steht und der Wagen tatsäch­lich ganz aus ist, wäre die Benut­zung etwa an einer Ampel nach Paragraf 23 StVO nicht verboten. Freilich riskiert der Auto­fahrer dann nach Paragraf 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung bestraft zu werden (Ober­landes­gericht Bamberg, Az. 3 Ss OWi 1050/06).

Rechts­folgen bei verbotener Hand­ynut­zung

Die Geldbußen bei Verstößen betragen:

  • 100 Euro + 1 Punkt
  • ... mit Gefähr­dung: 150 Euro + 1 Punkt + 1 Monat Fahr­verbot
  • ... mit Sach­beschädigung: 200 Euro + 1 Punkt + 1 Monat Fahr­verbot
  • ... für Radfahrer: 55 Euro

Hand­ynut­zung mit tödlicher Unfall­folge

Kommt es infolge einer rechts­widrigen Hand­ynut­zung zu einem Unfall mit Verletzten oder sogar Toten, droht Auto­fahrern eine Frei­heits­strafe. So hielt etwa das Ober­landes­gericht Hamm die Frei­heits­strafe von einem Jahr und neun Monaten für einen Auto­fahrer für gerecht­fertigt, der beim Tippen von Text­nach­richten mit drei Fahr­radfahren kollidierte. Beim Unfall war der Auto­fahrer auch noch mit über­höhter Geschwindig­keit unterwegs. Ein Radfahrer starb, die beiden anderen wurden schwer verletzt. Obwohl der Auto­fahrer zuvor weder strafrecht­lich noch verkehrs­recht­lich in Erscheinung getreten war, lehnte das Gericht es ab, die Gefäng­nisstrafe zur Bewährung auszusetzen (Az. III 4 RVs 13/22).

Urteile zur Handy-Nutzung im Auto

Handy halten ohne erkenn­bare Nutzung. Ist ein Auto­fahrer im Rahmen einer Radar­kontrolle mit einem Mobiltelefon in der Handy geblitzt worden, reicht das allein nicht aus für ein Bußgeld wegen verbotener Hand­ynut­zung am Steuer. Das bloße Halten oder Aufnehmen des Handys während der Fahrt ist noch keine Ordnungs­widrigkeit, so das Ober­landes­gericht Hamm (Az. 1 OLG 121 SsRs 55/21). Es muss noch eine Nutzung des Geräts hinzukommen. Diese war auf dem Radar-Foto aber nicht zu erkennen.Hand­ylade­kabel mit Power­bank verbinden erlaubt. Ein Auto­fahrer darf vor dem Losfahren sein Handy in eine Halterung am Armaturenbrett stecken und während der Fahrt ausschließ­lich das Lade­kabel greifen, um das Handy mit einem externen Akku (Power­bank) zu verbinden (Ober­landes­gericht Hamm, Az. 4 RBs 92/19). Das stellt keinen Verstoß gegen das Handy­verbot in Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung dar.Handy halten oder umlegen ohne Hand­ynut­zung. Auto­fahrer dürfen ein Handy während der Fahrt nicht nutzen, wenn sie dabei das Gerät aufnehmen oder in der Hand halten. Was gilt aber, wenn der Fahrer zum Beispiel ein in den Fußraum gefallenes Handy nur aufhebt, ohne es zu nutzen? Oder wenn er das Gerät nur seinen Kindern nach hinten reicht?
Mehrere Ober­landes­gerichte (OLG) haben zuletzt klar­gestellt, dass das bloße Halten des Geräts nicht verboten ist (OLG Hamm, Az. 4 RBs 30/19; OLG Oldenburg, Az. 2 Ss (OWi) 102/19; OLG Celle, Az. 3 Ss (OWi) 8/19). Freilich sind solche Fälle in der Praxis die Ausnahme. Zeigt ein Über­wachungs­foto oder können Polizisten bezeugen, dass der Fahrer sich das Handy bei der Fahrt ans Ohr gehalten hat, gilt das als sicheres Zeichen für eine Nutzung.Handy kühlen verboten. In einem Fall war auch das bloße Halten des Handys verboten. Der betroffene Auto­fahrer telefonierte über eine Frei­sprech­anlage und hielt dabei sein heiß­gelaufenes Handy vor die Kühlung. Er konnte nicht mit beiden Händen steuern, auch sei eine erhöhte Konzentration erforderlich gewesen, meinte das Kammerge­richt Berlin (Az. 3 Ws (B) 50/19). Er musste ein Bußgeld zahlen.Video­telefonie während der Fahrt. Auch wer ein Handy während der Fahrt ohne es zu halten nutzt, handelt rechts­widrig, wenn er dabei länger auf das Display schaut. Als kurz gilt ein Blick, der nicht mehr als eine Sekunde dauert, so Detlef Burhoff, Rechts­anwalt und ehemaliger Richter am Ober­landes­gericht. Ein Video­telefonat via Skype oder Whatsapp ist nach Ansicht des Amts­gerichts Magdeburg kein kurzer Blick mehr und deshalb verboten (Az. 50 OWi 775 Js 15999/18 (332/18)). Zwischen Schulter und Ohr einge­klemmtes Handy. Nach einer Entscheidung des Ober­landes­gerichts Köln gehört zum (verbotenen) Halten eines Mobiltelefons nicht zwingend, dass es in den Händen gehalten wird. Auch wer ein Handy während der Auto­fahrt zwischen Schulter und Ohr einklemmt, um zu telefonieren, „hält“ das Gerät und verstößt damit gegen Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrs­ordnung. Die durch das einge­klemmte Handy veränderte Körperhaltung berge ein nicht unerhebliches Gefähr­dungs­potenzial, da etwa ein Schulterblick nicht mehr uneinge­schränkt möglich sei (Beschluss vom 4. Dezember 2020, Az. III-1 RBs 347/20). Ebenfalls als (verbotenes) Halten schätzt das Bayerische Ober­landes­gericht ein, wenn jemand sein Handy auf den Oberschenkel ablegt und es dort bedient (Az. 201 ObOWi 1507/21).

Fahr­verbot für Fahrer mit Vorgeschichte

Wer beim Auto­fahren telefoniert, kann nicht nur eine Geldbuße und Punkte in Flens­burg bekommen, sondern auch ein Fahr­verbot bis zu drei Monaten (Paragraf 25 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz). Es wird verhängt, wenn telefonierende Fahrer andere gefährden oder einen Unfall verursachen (Bußgeldkatalog Nummer 246). Auch wenn nichts passiert, ist ein Fahr­verbot als Denkzettel möglich, wenn Fahrer zuvor schon „beharr­lich“ Pflichten im Verkehr verletzt hatten.

Das Bayerische Oberste Landes­gericht sah einen solchen Fall bei einem Fahrer, der im Jahr 2019 sein Handy im Auto genutzt hatte und bereits im Jahr 2018 viermal sanktioniert worden war – einmal ebenfalls wegen unzu­lässiger Hand­ynut­zung, dreimal wegen Tempo­verstößen (Az. 202 ObOWi 1997/19).

Handy­verbot gilt auch für Fahr­radfahrer

Das Handy­verbot beim Führen eines Fahr­zeugs gilt auch für Radfahrer. Wird ein Fahr­radfahrer beim Radeln mit dem Mobiltelefon in der Hand erwischt, muss er eine Geldbuße in Höhe von 55 Euro bezahlen (Bußgeldkatalog Nummer 246.4). Punkte in Flens­burg bekommen Radfahrer für den Handy­verstoß allerdings nicht. Denn Einträge ins Flens­burger Fahreignungsregister gibt es erst bei Geldbußen ab 60 Euro (Paragraf 28 Absatz 3 Nummer 3 Straßenverkehrsgesetz).

Keinen Rechts­verstoß stellt es dar, wenn Fahr­radfahrer anhalten und dann telefonieren. So verhält es sich auch mit Pedelecs: Sie leisten eine Tret­unterstüt­zung bis 25 Stundenkilo­metern und sind keine Kraft­fahr­zeuge im Sinne des Straßenverkehrs­gesetzes.

Problematisch: Beim Radeln mit Handy Musik hören

Bei Fahr­radfahrern ist aber nicht nur problematisch, wenn sie das Mobiltelefon während der Fahrt in den Händen halten. Manche tragen es beim Fahren in der Jackentasche und hören mit Kopf­hörer zum Beispiel Musik beziehungs­weise einen Podcast vom Handy oder folgen beim Radeln den Kommandos einer Navi-App. Das kann eine Beein­trächtigung des Gehörs und damit einen Verstoß gegen Paragraf 23 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung darstellen. Das Bußgeld beträgt mindestens 10 Euro (mit Gefährung: 25 Euro; mit Unfall: 35 Euro; Bußgeldkatalog Nummer 107).

Das Gesetz sagt allerdings nichts Konkretes darüber, ab wann die Musik oder eine ein Handy so laut einge­stellt ist, dass das Gehör beein­trächtigt ist. Urteile dazu gibt es auch nur wenige. Im Jahr 1987 hatte das Ober­landes­gericht Köln über den Fall eines Radfahrers mit „Walkman“ zu entscheiden. Von zehn möglichen Laut­stärke­stufen hatte er zum Musikhören bei der Fahrt Stufe 3 bis 4 einge­stellt. Das Gericht sah das bereits als zu laut an (Az. Ss 12/87 (Z)).

Ob Gerichte so heute noch entscheiden würden, ist allerdings fraglich. Aber allein schon aus Rück­sicht auf die eigene Gesundheit sollten Radfahrer das Handy bei der Fahrt so leise stellen, dass sie nicht nur Auto­hupen und Polizei­sirenen, sondern auch die Fahr­geräusche der anderen Verkehrs­teilnehmer gut hören können.

Auch verboten: Auto-Touchs­creen bedienen

Bußgeld und Fahr­verbot. Das Verbot in der Straßenverkehrs­ordnung trifft aber nicht das Hand­telefon. Für einen fest einge­bauten Berührungs­bild­schirm im Auto gelten die gleichen Regeln. An beiden Geräten dürfen Fahrer im Verkehr grund­sätzlich nicht herum­spielen. Das Ober­landes­gericht Karls­ruhe hat jüngst ein 200-Euro-Bußgeld und ein einmonatiges Fahr­verbot für den Fahrer eines Tesla bestätigt, der während einer Fahrt über den Touchs­creen das Intervall des Scheibenwischers verändern wollte (Beschluss vom 27. März 2020, Az. 1 Rb 36 Ss 832/19).

Das sagt die StVO. Nach Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrs­ordnung dürfen Fahrer jegliches elektronisches Gerät bei der Fahrt nur nutzen, wenn zwei Voraus­setzungen vorliegen: Erstens darf das Gerät bei der Fahrt weder aufgenommen noch in den Händen ­gehalten werden. Und zweitens muss das Gerät entweder per Sprach­steuererung bedient werden beziehungs­weise per Hand, wenn der Fahrer beim Tippen während der Fahrt nur einen kurzen Blick darauf wirft.

Länger als „kurz“. Der Tesla-Touchscreen erfüllt zwar die erste Voraus­setzung, weil er fest einge­baut ist und vom Fahrer bei der Bedienung nicht gehalten werden muss. Im Karls­ruher Fall scheiterte der Fahrer aber an der zweiten Voraus­setzung: nach Fest­stel­lungen des Gerichts muss er beim Einstellen der Scheibenwischer länger als nur „kurz“ auf den Bild­schirm geschaut haben, mit Folgen: Beim Einstellen der Scheibenwischer kam er von der Fahr­bahn ab und ­kollidierte mit mehreren Bäumen.

Wie verbinde ich mein neues Smartphone mit meinem alten?

Schalten Sie Ihr neues Smartphone ein. Tippen Sie auf Starten. Kopieren Sie Apps und Daten von Ihrem alten Smartphone, wenn Sie danach gefragt werden. Wenn Sie ein Kabel zum Verbinden Ihrer Smartphones haben, folgen Sie der Anleitung auf dem Bildschirm, um Ihre Daten zu kopieren. Wenn Sie kein Kabel haben:

Wie richte ich mein Smartphone ohne ein altes Smartphone ein?

Wenn Sie Ihr Smartphone ohne ein altes Smartphone einrichten möchten, folgen Sie der Bildschirmanleitung. Melden Sie sich mit Ihrem Google-Konto an, wenn Sie dazu aufgefordert werden. Wenn Sie sich nicht anmelden können, finden Sie unter Probleme bei der Anmeldung im Google-KontoHilfe. Daten manuell kopieren

Wie entsperre ich mein altes Smartphone?

Vergewissern Sie sich, dass Sie Ihr altes Smartphone mit einer PIN, einem Muster oder einem Passwort entsperren können. Auf Ihrem alten Smartphone: Melden Sie sich mit Ihrem Google-Konto an. Wenn Sie prüfen möchten, ob Sie ein Google-Konto haben, geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein.

Was schenkt man zum neuen Auto?

Ein Geschenk zum neuen Auto ist ebenfalls angebracht und es muss nicht etwas Teures sein. Denn eine Kleinigkeit und eine Glückwunschkarte mit “Gute Fahrt” Wünschen und Auto-Sprüchen wird bestimmt für gute Laune sorgen.