Antrag auf Erteilung einer Steueridentifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen

Die Steueridentifikationsnummer dient der Identifikation im Besteuerungsverfahren. Durch sie können Steuererklärungen, Mitteilungen und Schriftverkehr immer eindeutig zugeordnet werden.

Die Steueridentifikationsnummer ist eine „nichtsprechende Nummer“. Das heißt, dass sich aus ihr selbst weder personenbezogene Daten noch das zuständige Finanzamt ablesen lassen.

Jedes neugeborene Kind sowie alle neuen Bürger/innen bekommen bei der ersten Anmeldung in Deutschland automatisch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt. Sie bleibt ein Leben lang gültig und ändert sich auch nicht bei Umzug oder Heirat.

Ihre Steueridentifikationsnummer finden Sie in der Regel auch

  • im Einkommensteuerbescheid,
  • auf der Lohnsteuerbescheinigung.

Sie können Ihre Steueridentifikationsnummer über das Eingabeformular des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) anfordern, wenn

  • Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ihrer erstmaligen Anmeldung in Deutschland
  • Sie für Ihr neugeborenes Kind innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt

noch kein Schreiben mit der Steueridentifikationsnummer erhalten haben.

Eine telefonische Mitteilung oder eine Mitteilung per E-Mail ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

Hauptinhalt

Steuerpflicht in Deutschland

Ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland einen Wohnsitz begründen oder sich während eines zeitlich zusammenhängenden Zeitraums von mehr als sechs Monaten in Deutschland aufhalten (gewöhnlicher Aufenthalt), unterliegen der »unbeschränkten Steuerpflicht«. Als Wohnsitz gilt z. B. eine Wohnung, die (auf gewisse Dauer) angemietet und auch benutzt wird; nicht dagegen eine Unterkunft in einem Hotel.

Vorübergehend in Deutschland tätige Arbeitnehmer unterliegen der »beschränkten Steuerpflicht«, wenn sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben und sich auch nicht länger als sechs Monate in Deutschland aufhalten. Dies gilt auch für den Fall der täglichen Rückkehr in das Ausland.

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden unter bestimmten Voraussetzungen »auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig« behandelt.

Allgemeines zum Lohnsteuerabzug

Die Einkommensteuer wird bei Arbeitnehmern grundsätzlich durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigt der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern bestimmte Informationen (Lohnsteuerabzugsmerkmale), wie z. B. Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge. Auf Antrag können auch bestimmte personenbezogene steuerliche Vergünstigungen (z. B. beruflich veranlasste Aufwendungen = Werbungskosten) berücksichtigt werden.

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden grundsätzlich im Verfahren »Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)« zum Abruf bereitgestellt. Für die Anmeldung im ELStAM-Verfahren werden die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers benötigt.

Bei Arbeitnehmern, die in Deutschland meldepflichtig sind (z. B. Wohnsitz in Deutschland) wird die IdNr. auf Veranlassung der Meldebehörde vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Bei Arbeitnehmern, die in Deutschland nicht meldepflichtig sind, ist die IdNr. einmalig beim Finanzamt Chemnitz-Süd zu beantragen. Hierzu ist der »Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt« zu verwenden. Dem Antrag sind Identifikationsnachweise beizufügen (z. B. Kopie Reisepass oder Personalausweis).

In bestimmten Fällen wird das ELStAM-Verfahren derzeit noch nicht eingesetzt. Dies betrifft insbesondere:

  • beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz) mit einem Freibetrag beim Lohnsteuerabzug (z. B. Werbungskosten)
  • auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz)
  • Arbeitnehmer, die aufgrund eines gewöhnlichen Aufenthaltes unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz)

Das Finanzamt Chemnitz-Süd stellt für diese Arbeitnehmer – wie bisher – auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit den jeweiligen Lohnsteuerabzugsmerkmalen aus. Diese Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

Formulare und Informationen

  • Informationen zur Identifikationsnummer (Bundeszentralamt für Steuern)
  • www.elster.de
  • Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt
  • Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (bei unbeschränkter Steuerpflicht auf Grund eines gewöhnlichen Aufenthalts)
  • Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
  • Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG (Anlage Grenzpendler EU/EWR) (*.pdf, 0,90 MB)

Hat jeder Mensch nur eine Steuer

Jeder Bundesbürger hat seit 2008 eine individuelle Steueridentifikationsnummer. Sie ist ein Leben lang gültig. Kinder erhalten sie bereits nach der Geburt. Die Steuer-ID dient vor allem dem Schriftverkehr mit dem Finanzamt.

Wer hat keine Steueridentifikationsnummer?

Wenn Sie Ihre Steueridentifikationsnummer vergessen haben oder den Brief dazu nicht mehr finden können, schauen Sie einfach auf Ihrem letzten Steuerbescheid oder Ihrer Lohnsteuerbescheinigung nach. Auch dort ist die Steuer-ID vermerkt. Haben Sie gar keine Unterlagen mehr, können Sie sich an das BZSt wenden.

Was tun wenn keine Identifikationsnummer?

So bekommen Sie Ihre Steuer-ID wieder Sie füllen das Formular Mitteilung der Steueridentifikationsnummer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern aus. Sie schreiben eine E-Mail an [email protected] und bitten darum, dass man Ihnen Ihre Steuer-Identifikationsnummer erneut mitteilt.

Wer ist nicht meldepflichtig in Deutschland?

Nicht meldepflichtige Personen, erhalten für Zwecke der Einkommensbesteuerung auf Antrag eine Identifikationsnummer vom Finanzamt. Dies betrifft insbesondere folgende Personengruppen: in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland oder. im Inland lebende Personen ohne ständigen Wohnsitz (z.B. Obdachlose)