Der Jahresabschluss hat die Aufgabe, einen periodengerechten Jahreserfolg zu ermitteln. Dazu müssen die Aufwendungen und Erträge dem Geschäftsjahr zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören (unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung). Show
Der § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB legt fest: Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen. Übersicht Jahresabgrenzung (zeitliche Abgrenzung)Die Position Sonstige Forderungen ist hervorgehoben. Charakteristik der AbgrenzungKontoAltes GeschäftsjahrNeues GeschäftsjahrErläuterungEchte Abgrenzungen (§ 250 HGB)Transitorische Posten (hinüberreichend) Der erfolgswirksame Betrag wird mit Hilfe der Bilanz ins neue Jahr genommen. Die Zahlung erfolgt im alten Jahr.Aktive Rechnungsabgrenzung (ARA)AusgabeAufwandAusgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Im Voraus bezahlter Aufwand.Passive Rechnungsabgrenzung (PRA)EinnahmeErtragEinnahmen vor dem Abschlussstichtag, die Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Im Voraus erhaltener Ertrag.Abgrenzungen im weiteren Sinne Antizipative Posten (vorwegnehmend) Der erfolgswirksame Vorgang wird vor dem Zahlungszeitpunkt berücksichtigt. Die Zahlung erfolgt im neuen Jahr.Sonstige ForderungenErtragEinnahmeErträge die ins Abschlussjahr gehören, als Einnahmen aber erst im Folgejahr anfallen. Noch zu erhaltender Ertrag.Sonstige VerbindlichkeitenAufwandAusgabeAufwendungen die ins Abschlussjahr gehören, als Ausgaben aber erst im Folgejahr anfallen. Noch zu zahlender Aufwand. Sonstige Forderungen dienen damit der Periodenabgrenzung von Erträgen im aktuellen Jahr und Einnahmen im Folgejahr. Beispiele für Sonstige Forderungen
Sonstige Forderungen buchenDie Periodenabgrenzungen können zum Abschlussstichtag oder beim Anfall der Erträge erfolgen. Üblich ist die Buchung am Jahresende. Im Zeitpunkt der Zahlung im neuen Jahr wird erfolgsneutral gebucht. Beispiel: Buchungssatz am 31.12.: Buchungssatz zum Zahlungszeitpunkt im neuen Jahr: Der erfolgswirksame Vorgang wurde vor dem Zahlungszeitpunkt berücksichtigt. © 2009-2021 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Buchführungslexikon - Cookie Einstellungen verwalten Seit dem Jahr 2005 sind Unternehmen nach §14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG dazu verpflichtet, das Datum der Leistungserbringung bzw. den Leistungszeitraum auf Rechnungen auch dann auszuweisen, wenn das Rechnungsdatum gleich dem Leistungsdatum bzw. Lieferdatum ist. Kurzdefinition: LeistungszeitraumDer Leistungszeitraum ist jener Zeitraum, in welchem die Ware oder Dienstleistung dem Käufer zugestellt wird. Dabei ist der Leistungszeitraum bei der Lieferung von körperlichen Gegenständen oder Werklieferungen für gewöhnlich kein Zeitraum, sondern ein Datum. Im Gegensatz dazu ist der Leistungszeitraum bei Dienstleistungen der gesamte Zeitraum, in welchem die Dienstleistung erbracht wurde. Der Leistungszeitraum im DetailJeder Verkäufer unterliegt der gesetzlichen Pflicht, den Leistungszeitraum bzw. das Leistungsdatum auf seinen Rechnungen auszuweisen. In der Regel beschreibt es immer jenen Zeitraum, zu welchem der Hersteller seine Ware oder Dienstleistung an den Kunden übergibt. Ist das es gleich dem Rechnungsdatum, so kann auch der Vermerk „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ auf der Rechnung ausgewiesen werden. Bei Dienstleistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden, ist das Leistungsdatum immer das Datum, zu welchem die Leistung erbracht wurde. Erstreckt sich die Dienstleistung über eine geraume Zeit, so genügt die Angabe des Monats, in welchem die Leistung erbracht wurde. Worin unterscheiden sich Leistungsdatum, Lieferdatum und Rechnungsdatum?Im allgemeinen Sprachgebrauch wird oftmals nur zwischen dem Lieferdatum und dem Leistungsdatum unterschieden. Von einem Lieferdatum spricht man immer dann, wenn es um die Lieferung von körperlichen Gegenständen geht. Das Datum, zu welchem die bestellte Ware dem Kunden zugestellt wird, ist somit das Lieferdatum. Verschiedene Liefer- und LeistungszeitpunkteLiefer- und Leistungszeitpunkt können voneinander abweichen, wobei unterschiedliche Arten der Lieferung vereinbart werden können. Je nach vertraglichem Übereinkommen werden die Kosten der Lieferung entweder vom Käufer oder vom Verkäufer getragen. Was ist eine Lieferung „ab Werk“? Vereinbart der Kunde eine Lieferung „ab Werk“, so muss er die bestellte Ware entweder selbst oder durch einen entsprechenden Frachtführer am Produktionsgelände des Verkäufers abholen und ist selbst für den Transport verantwortlich. Der Hersteller ist bei einer Lieferung „ab Werk“ lediglich dazu verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Was ist eine Lieferung “Frei Haus”? Bei einer Lieferung „frei Haus“ entstehen dem Kunden keinerlei Liefer- oder Versandkosten. Die Kosten für die Lieferung der Waren werden somit zur Gänze vom Verkäufer übernommen. Dabei kann der Lieferant auch für mögliche Schäden, welche die Ware auf dem Weg zu Kunden erleidet, verantwortlich gemacht werden. Was ist eine „Bewegte Lieferung“? Von einer „Bewegten Lieferung“ spricht man im Zusammenhang mit Reihengeschäften, bei welchen zumindest drei Vertragspartner am Geschäft beteiligt sind. Die „Bewegte Lieferung“ ist dabei immer die erste Lieferung in der Umsatzkette, wobei es maßgeblich ist, welche Partei den Spediteur beauftragt, die Ware zu „bewegen“. Besonderheit Jahreswechsel: Leistung im alten Wirtschaftsjahr, Rechnung im neuenErfolgt die Leistungserbringung im alten Wirtschaftsjahr und die Rechnungslegung im neuen, so muss der Sachverhalt derart gebucht werden, dass eine periodengerechte Zuordnung sichergestellt werden kann. Verbindlichkeiten sind daher im alten Wirtschaftsjahr abzubilden, wobei der Vorsteuerabzug erst mit Erhalt der Rechnung im neuen Wirtschaftsjahr möglich ist. Pflichtangaben für RechnungenDer Leistungszeitraum in einer Rechnung ist eine von vielen Angaben, die bei der Rechnungserstellung berücksichtigt werden müssen. Der Inhalt und die Form einer Rechnung sind gesetzlich geregelt und umfassen neben dem Leistungsdatum eine Reihe weiterer Pflichtangaben. Zwingend vorgeschrieben sind folgende Informationen: Was zählt Leistungsdatum oder Rechnungsdatum?Ist das Leistungsdatum auf der Rechnung Pflicht? Jede Rechnung muss ein Rechnungsdatum beinhalten. Und ja, das Leistungsdatum gehört zu den weiteren Pflichtangaben einer Rechnung. Rechnungen ohne Angabe des Datums für die erbrachte Leistung sind nicht gültig und müssen storniert werden.
Kann Leistungsdatum nach Rechnungsdatum liegen?Auch wenn beide Datumsangaben im selben Monat liegen, muss der Tag der Rechnung nach dem Tag der Leistung sein. Sonst wird das Rechnungsdatum automatisch um ein Jahr hochgesetzt. Diese Automatik kann nicht verhindert werden. Das Leistungsdatum muss vor dem Rechnungsdatum liegen.
Was zählt als Leistungsdatum?Das Leistungsdatum ist der Zeitpunkt, an dem der Rechnungssteller die Dienstleistung gegenüber dem Kunden komplett erbracht hat.
Wann gilt die Leistung als erbracht?Laut § 3 Abs. 1 UStG ist eine Lieferung erfolgt, sobald der Lieferant dem Empfänger die „Verfügungsmacht“ über den Gegenstand verschafft hat. Die Verfügungsmacht liegt vor, sobald das wirtschaftliche Eigentum auf den Empfänger übergegangen ist.
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