Bauträger gleich hausverwaltung

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Bauträger

STARKER UND KOMPETENTER PARTNER FÜR

Bauträger

Sie suchen eine kompetente, aber auch verfügbare Hausverwaltung? Sparen Sie sich die lange Suche nach guten Hausverwaltungen, die noch Kapazitäten haben. Denn wir sind für Sie da!

1 Professionalität

Sie werben gleich zu Beginn mit einer professionellen Hausverwaltung.

2 Von Fachmann zu Fachmann

Wir sind Ihr Partner bei der Abnahme. Bei Mängel und Schäden bringen wir Ihre Interessen und die der WEG in Einklang. Gerne bilden wir die Schnitt stelle zwischen Bauträger und Eigentümer und unterstützen auf kurzem Dienstwege bei der Beseitigung von Abnahme- oder Gewährleistungsmängel. Das spart Ihnen Zeit.

3 Planung Facility-Management

Gutes Facility-Management funktioniert nur, wenn es bereits in der Bauplanung berücksichtigt wird. Wenn Sie uns bei der Planung mit einbeziehen, vereinfacht das den künftigen Betrieb der WEG. Wir unterstützen Sie beispielsweise bei der Organisation für das digitale Schwarze Brett, den Stellplätzen für Müllcontainer und Fahrräder, dem Abrechnungssystem und vielem mehr.

von · Veröffentlicht 18. September 2019 · Aktualisiert 18. September 2019

Bauträger gleich hausverwaltung

Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung von einem Bauträger gekauft haben, haben Sie bestimmt auch eine Bauabnahme gemacht. Mit dieser bescheinigt der Wohnungskäufer dem Bauträger, dass er seine Leistung ordnungsgemäß erbracht hat. Hierzu müssen Sie wissen: Die von Ihnen vorgenommene Bauabnahme bezieht sich nur auf Ihr Sondereigentum. Für das Gemeinschaftseigentum ist insoweit der Verwalter zuständig. Allerdings gilt das nicht, wenn der Bauträger den Erstverwalter eingesetzt hat. In diesem Fall darf der Verwalter die Abnahme nicht durchführen (OLG München, Urteil v. 09.04.18, Az. 13 U 4710/16).

Bauabnahme durch Erstverwalter und Sachverständigen

Im entschiedenen Fall hatte ein Bauträger den Erstverwalter für eine von ihm errichtete Wohnanlage eingesetzt. Dieser war laut der über die Eigentumswohnungen abgeschlossenen Kaufverträge auch für die Bauabnahme des Gemeinschaftseigentums zuständig. Zu dieser Abnahme musste er einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hinzuziehen.

Später stellte sich heraus, dass der Sachverständige Mängel übersehen hatte, die eine Wohnungskäuferin noch gegenüber dem Bauträger hatte geltend machen wollen. Der Bauträger erklärte jedoch, diese Forderungen seien bereits verjährt, da die 5-jährige Verjährungsfrist bereits verstrichen sei.

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Vom Bauträger eingesetzter Verwalter ist unzuständig

Falsch entschied das Gericht. Ein vom Bauträger eingesetzter Verwalter kann aufgrund des drohenden Interessenskonflikts gar keine Bauabnahme durchführen. Das gilt auch dann, wenn er verpflichtet wird, zur Abnahme einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Denn auch dieser ist nicht befugt, die Bauabnahme durchzuführen.

Daher hat eine wirksame Bauabnahme gar nicht stattgefunden. Da die Verjährungsfrist aber erst nach einer wirksamen Bauabnahme beginnt, konnte diese Frist auch nicht ablaufen. Die Wohnungseigentümerin konnte die Mängel noch gegenüber dem Bauträger geltend machen.

Fazit: In vielen Bauträgerverträgen finden sich Klauseln, nach denen der Verwalter einen Dritten für die Bauabnahme einsetzt. Damit müssen Sie sich aber nicht abfinden, wenn Bauträger und Hausverwalter gemeinsame Sache machen. Dann können Sie sich darauf berufen, dass eine wirksame Bauabnahme nicht stattgefunden hat, so dass Sie auch noch nach Jahren Baumängel am Gemeinschaftseigentum gegenüber dem Bauträger geltend machen können. Natürlich können Sie den Verwalter dennoch mit der Abnahme beauftragen. Dann wird er ihnen aber nicht durch eine Vertragsklausel vor die Nase gesetzt, sondern aufgrund einer Vertrauensentscheidung der Eigentümer.

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