Das deutsche Seehandelsrecht ist im 5. Buch des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Das allgemeine Handelsrecht und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) werden dabei nicht vollständig verdrängt, sondern gelten subsidiär. Das heißt: Eine allgemeine Regelung des BGB oder des Handelsrechts findet nur Anwendung, wenn das Seehandelsrecht (lex specialis) keine speziellere Regelung enthält. Die Normen des deutschen Landtransportrechts im 4. Buch des HGB können analog angewendet werden. Show
Am 25. April 2013 ist das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts in Kraft getreten (BGBl. I S. 831), welches vor allem erhebliche Änderungen im deutschen Seehandelsrecht (§§ 476 ff. HGB) und einige Änderungen im allgemeinen deutschen Transportrecht (§§ 407 ff. HGB) mit sich bringt.[1] Für Altverträge gelten Übergangsregelungen nach Art. 71 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB). Inhaltsübersicht der §§ 476 ff. HGB (in der Fassung seit dem 25. April 2013)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Zur Vorgeschichte der Reform[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das bis zum 24. April 2013 gültige deutsche Seehandelsrecht stammte – mit einigen Änderungen – im Wesentlichen noch aus der Zeit der Segelschifffahrt und genügte den Anforderungen an ein modernes Seehandelsrecht (z. B. auch in Bezug auf die heute übliche Containerschifffahrt) nicht mehr.[2] Daher hatte die Literatur jahrelang eine Angleichung an das Landtransportrecht gefordert, womit allerdings eine weitere Entfernung von der internationalen Praxis der Schifffahrt verbunden ist.
Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Einzelnachweise und Hinweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
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