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Hygieneschulung und Infektionsschutzgesetz gehören zusammen
E-Learning-AngebotWir bieten die Schulung auch als innovatives und mehrsprachiges E-Learning: „Folgebelehrung Infektionsschutzgesetz“ >>> an. Warum E-Learning – was sind die Vorteile? Wir bieten ihnen alle gesetzlich geforderten Schulungen:
Die Bescheinigung für die Schulung erhalten Sie als PDF per E-Mail zugestellt. Die Nutzung dieser Schulung sowie die Teilnahmebescheinigung ist personengebunden. VORTEILE des E-Learning zur Hygieneschulung: BESTÄTIGTE QUALITÄT: INHALTE IM EINZELNEN: √ Hygienegrundlagen Sie erhalten eine Vermittlung der HACCP-Grundlagen sowie ausführlichere Inhalte zum Thema Betriebshygiene, Produkthygiene, Personalhygiene. Unsere Schulung ist immer in einzelne Komplexe unterteilt, die sich mit speziellen Themen befassen, u.a. mit dem richtigen Umgang beim Bereitstellen von Buffets, Einfrieren von Lebensmitteln,
etc. Hier geht es zum E-Learning Belehrung zum Infektionsschutzgesetz >>> Hier geht es zu den generellen E-Learning Angeboten >>> Bestellung E-Learning per Mail: Für interne Themenschulungen finden Sie hier übrigens interessante Beiträge >>> Weitere Lernunterstützung in Form professioneller Lernmedien & E-Learning finden Sie hier >>> Besuchen Sie uns auf: Achtung - Neues Recht: Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Folgebelehrung der Mitarbeiter gemäß § 43 Absatz 4 von bisher "jährlich" auf neu "alle zwei Jahre" festgesetzt (siehe Anhang 10a).Weiterhin wurde in § 42 Abs. 2 die neue Ziffer 9 mit aufgenommen:9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr. Somit unterliegt auch der Umgang mit diesen Lebensmitteln nun der Unterweisung i.S. des Infektionschutzgesetzes. Diese Änderung ist am 04. August 2011 in Kraft getreten. Belehrung InfektionsschutzgesetzI. Belehrung, Bescheinigung des GesundheitsamtesVoraussetzung für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich ist seit dem 01.02.2001 eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Ihrer Funktion nach entspricht dieser Bescheinigung dem Zeugnis nach § 18 Bundes-Seuchengesetz. Es müssen jedoch andere Kriterien für die Ausstellung erfüllt sein: a) Eine mündliche und schriftliche Belehrung durch das Gesundheitsamt. Ziel der Belehrung ist es, ein Bewusstsein für die Problematik der Übertragung von Krankheitserregern durch Lebensmittel zu schaffen. Sie soll den im Lebensmittelbereich Tätigen in die Lage versetzen, Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bei sich selbst festzustellen und entsprechend handeln zu können. Inhalte der Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz sind:Bestimmungen zu den Tätigkeitsverboten (Einzelheiten siehe unter II). Verpflichtungen im Falle des Auftretens von Hinderungsgründen bzw. von Anhaltspunkten für ein Tätigkeitsverbot. Informationen über die Wiederholung der Belehrungen durch den Arbeitgeber sowie über die Nachweispflichten gegenüber den zuständigen Behörden. b) Eine schriftliche Erklärung der o. g. Personen, dass sie vom Gesundheitsamt belehrt wurden Vor dem 01.01.2001 ausgestellte Zeugnisse nach § 18 Bundes-Seuchengesetz gelten als Bescheinigungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (§ 77 Abs. 2). D. h. die jährliche Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz ist auch für diesen
Personenkreis erforderlich. (Weiteres hierzu siehe unter III.). II. Infektionsschutzgesetz - Tätigkeitsverbote 1. Erkrankungen, die ein Tätigkeitsverbot nach sich ziehen, sind: Ansteckende
Durchfall- 2. Ein Tätigkeitsverbot besteht ebenfalls für Ausscheider folgender Krankheitserreger: Shigellen; 3. Die Tätigkeitsverbote gelten auch für Erkrankte und Ausscheider, die mit den Lebensmitteln 4. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Tätigkeitsverboten zulassen, 5. Tätigkeitsverbote gelten für den gesamten Lebensmittelbereich, der im Gesetz genau III. Infektionsschutzgesetz - Pflichten des Arbeitgebers1. Auch Arbeitgeber dürfen eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich nur ausüben, wenn sie 2. Arbeitgeber haben Beschäftigte, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausüben,
nach 3. Die jährliche Belehrung nach § 43
Infektionsschutzgesetz ersetzt nicht die regelmäßige 4. Arbeitgeber haben ihre eigene Bescheinigung und die ihrer Beschäftigten sowie die 5. Der Arbeitgeber darf Personen ohne Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht im 6. Wenn dem Arbeitgeber Anhaltspunke oder Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt werden, VI. Infektionsschutzgesetz - Straf- und BußgeldvorschriftenDas Infektionsschutzgesetz sieht für Verstöße je nach Schweregrad folgende Bußgelder bzw. Freiheitsstrafen vor: •
Bescheinigung
oder Dokumentation der letzten Belehrung kann nicht vorgelegt werden (§ 73 • Belehrung wurde nicht korrekt durchgeführt (§ 73 Abs. 1 Nr. 18) • Beschäftigung von Personen ohne Bescheinigung (§ 73 Abs. 1 Nr. 20) • Beschäftigung von Personen im Lebensmittelbereich, obwohl Anhaltspunkte für ein •
Ausüben einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich, obwohl Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot • Geldbuße bis 25.000 Euro (Abs. 73 Abs. 3) (bei vorsätzlicher Handlung Freiheitsstrafe bis zu • Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (bei vorsätzlicher Handlung Freiheitsstrafe ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Belehrung Infektionsschutzgesetz - Gesundheitsnachweise für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben Infektionsschutzgesetz - Einführung Bis zum 31.12.2000 mussten Beschäftigte im Lebensmittelbereich ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamtes vorweisen, um erstmalig in diesem Bereich tätig zu werden. Hierzu wurden nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) vorab Stuhlproben und ggf. eine Röntgenaufnahme der Lunge veranlasst. Diese Vorgehensweise gibt es heute nicht mehr. Seit dem 01.01.2001 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Statt einer Untersuchung nach dem früheren Bundes-Seuchengesetz werden heute mündliche und schriftliche Belehrungen durch das Gesundheitsamt vor der ersten Arbeitsaufnahme durchgeführt. Wer braucht eine Bescheinigung nach dem IfSG? Mit dem neuen Gesetz wurde der Personenkreis erweitert. Eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG brauchen: • Personen, die gewerbsmäßig beim Herstellen, Behandeln und in Verkehr bringen von nicht • Personen, die in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur • Personen, die kellnern und dabei die Küche betreten müssen oder zusätzlich in der Küche helfen • Schüler/innen und Lehrpersonen von hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen • Lehrpersonen, die Kochunterricht geben Erstbelehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz: Erstbelehrungen dürfen nur durch das für den Ort des Betriebes zuständige Gesundheitsamt durchgeführt werden. Die anschließenden, gesetzlich vorgeschriebenen, jährlichen Wiederholungsbelehrungen sind vom Arbeitgeber zu organisieren. Vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz mit gewerbsmäßiger Lebensmittelverarbeitung müssen alle Beschäftigten über die gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) mündlich und schriftlich unterrichtet werden. Hierüber erhalten sie anschließend eine Bescheinigung. Die Bescheinigung nach § 43 Infektionsschsutzgesetz (IfSG) darf am 1. Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein. Danach ist diese Bescheinigung lebenslang gültig. Sie ist am Ort der Beschäftigung für evtl. Kontrollen verfügbar zu halten (zumindest eine Kopie der Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz – das Original kann beim Arbeitnehmer verbleiben). Eine Terminvergabe für die Erstbelehrung nach dem Infektionsschsutzgesetz erfolgt über die örtlichen Gesundheitsämter. Wer muss nicht zur Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz? Alle Beschäftigten, die ein gültiges „altes Gesundheitszeugnis“ nach §§ 17/18 Bundes-Seuchengesetz haben, benötigen keine neue Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das „alte Gesundheitszeugnis“ gilt weiter. Personal, das ausschließlich den Boden reinigt, oder Personen, die nur mit verpackten Lebensmitteln arbeiten sowie Personen, die beim Kellnern nicht den Küchenbereich betreten, benötigen keine Bescheinigung über die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz. Wiederholte Belehrung durch den Arbeitgeber nach dem Infektionsschsutzgesetz Nach der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt sind Sie als Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Ihre Beschäftigten am 1. Arbeitstag und jedes Jahr im Abstand von 12 Monaten neu über die
Inhalte der §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz zu belehren. Wiederholt zu belehren sind auch die Beschäftigten, die ein „altes Gesundheitszeugnis“ besitzen und keine Erstbelehrung brauchen. Diese Wiederholungsbelehrungen nach dem Infektionsschsutzgesetz sind zu dokumentieren (Inhalte, Datum und
Unterschrift der Angestellten), am Ort der Beschäftigung verfügbar zu halten und auf Verlangen der Kontrollbehörde (Lebensmittelüberwachung) zusammen mit der Bescheinigung Ihrer Beschäftigten nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorzulegen. Wechsel der Arbeitsstelle Wechseln Beschäftigte ihre Arbeitsstelle oder arbeiten sie längere Zeit nicht im
Lebensmittel-bereich, so bleibt die Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (lfSG) gültig. Die Bescheinigung ist diesen Beschäftigten bei ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb auszuhändigen. Infektionsschutzgesetz - Vorgehen bei Erkrankungen und Tätigkeitsverboten Die Beschäftigten in Ihrem Betrieb sind nach §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet, Ihnen Folgendes sofort anzuzeigen: 1. Frühe Anzeichen einer ansteckenden Krankheit der Leber (z. B. Gelbfärbung der Augäpfel), des 2. Bestehen einer festgestellten ansteckenden Krankheit: • Hepatitis A oder E, 3. (Dauer)ausscheidung von Krankheitserregern über den Stuhl (Nachweis von bestimmten Sind Ihnen durch die Beschäftigten die genannten Tatsachen mitgeteilt worden, liegt automatisch (d. h. ohne
zusätzliche Anordnung einer Behörde) ein Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz vor und Sie haben die Pflicht, die Betroffenen sofort von der Tätigkeit mit Lebensmitteln bzw. aus dem Küchenbereich fern zu halten. Ausnahmeregelungen vom gesetzlichen Tätigkeitsverbot können nur durch das Gesundheitsamt zugelassen werden. Infektionsschutzgesetz - Straf- und Bußgeldvorschriften Ein Arbeitgeber macht sich strafbar, wenn er Personen im Lebensmittelbereich arbeiten lässt, obwohl Erkrankungen oder sonstige Hinderungsgründe im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vorliegen. • Beschäftigte nicht regelmäßig wiederholt nach dem Infektionsschutzgesetz belehrt oder über die oder • Beschäftigte ohne Bescheinigung vom Gesundheitsamt nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz Der Arbeitgeber Selbstverständlich braucht auch jeder Arbeitgeber, der mit Lebensmitteln gewerbsmäßig umgeht, eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder ein gültiges Zeugnis nach §§ 17/18 Bundes-Seuchengesetz (altes Gesundheitszeugnis). Der Arbeitgeber muss sich selbständig über die Inhalte nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die wiederholten Belehrungen seiner Beschäftigten informieren. Für den Arbeitgeber sind bisher per Gesetz keine Wiederholungsbelehrungen vorgesehen. Das Infektionsschutzgesetz kann derzeit im Internet unter der Adresse: http://www.gesetze-xxl.de/pdf/Infektionsschutzgesetz-IfSG.pdf eingesehen werden. Die folgenden Informationen werden jedem/jeder Teilnehmer/in als „schriftliche Belehrung“ zu der Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz ausgehändigt. BELEHRUNG gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt. Infektionsschutzgesetz - Warum müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden? In den oben genannten Lebensmitteln können sich bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von derartig mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder - vergiftungen schwer erkranken. Wie können Sie zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen beitragen? • Waschen Sie sich vor Arbeitsantritt, vor jedem neuen Arbeitsgang und selbstverständlich nach • Legen Sie vor Arbeitsbeginn Fingerringe und Armbanduhr ab. • Tragen Sie saubere Schutzkleidung (Kopfhaube, Kittel, Handschuhe, Schuhe für Innenräume) • Husten oder niesen Sie nie auf Lebensmittel. • Decken Sie kleine, saubere Wunden an Händen und Armen mit wasserundurchlässigem Hygieneregeln beim Umgang mit Lebensmitteln • Nicht verpackte Lebensmittel dürfen nur in Behältern und abgedeckt transportiert werden. Das Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass Sie die oben genannten Tätigkeiten nicht ausüben dürfen, • wenn bei Ihnen Krankheitserscheinungen (Symptome)
auftreten, die auf eine der folgenden • Akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall) ausgelöst • Typhus oder Paratyphus • Virushepatitis A oder E (Leberentzündung) • Infizierte Wunden oder eine Hautkrankheit, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren wenn die Untersuchung einer Stuhlprobe von Ihnen den Nachweis eines der folgenden Krankheitserreger ergeben hat: • Salmonellen Wenn Sie diese Bakterien ausscheiden (ohne dass Sie sich krank fühlen müssen), besteht Folgende Symptome weisen auf die genannten Erkrankungen hin: Zeichen für Typhus und Paratyphus sind: mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber. Hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch oder Gelenkschmerzen und Verstopfung (erst nach Tagen folgt schwerer Durchfall). Typisch für Cholera sind milchigweiße Durchfälle mit hohem Flüssigkeitsverlust. Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit weisen auf eine Hepatitis A oder E hin. Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen können infiziert sein, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind. Treten bei Ihnen die genannten Krankheitszeichen auf, nehmen Sie unbedingt den Rat Ihres Haus- oder Betriebsarztes in Anspruch! Sagen Sie ihm auch, dass Sie in einem Lebensmittelbetrieb arbeiten. Außerdem sind Sie verpflichtet, unverzüglich Ihren Vorgesetzten über die Erkrankung zu informieren. Bei welchen Erkrankungen besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot? • Typhus abdominalis, Paratyphus Die Erreger sind
Salmonella typhi und paratyphi. Ihre Aufnahme erfolgt vorwiegend durch Wasser und Lebensmittel, die damit verunreinigt sind. Gegen Typhus stehen mehrere Schutzimpfungen zur Verfügung. Wenn Sie beruflich oder privat in die betroffenen Länder verreisen wollen, sprechen Sie Ihren Hausarzt, Ihren Betriebsarzt oder ihr Gesundheitsamt an; dort werden Sie zur Notwendigkeit einer Impfung beraten. • Cholera Die Erreger sind Cholerabakterien. Ihre Aufnahme
erfolgt durch verunreinigtesWasser oder Lebensmittel; auch direkte Übertragung von Mensch zu Mensch ist möglich. • Shigellose (Bakterielle Ruhr) Die Erreger sind Shigellabakterien. Ihre Aufnahme erfolgt meist von Mensch zu Mensch (bei mangelhafter Händehygiene), aber auch durch verunreinigte Lebensmittel und Trinkwasser. Shigellen sind hochinfektiös, d. h. um krank zu werden
genügt die Aufnahme von nur wenigen Bakterien! In Kindereinrichtungen sind auch bei uns immer wieder Epidemien beschrieben worden. Die Erkrankung beginnt plötzlich mit hohem Fieber, Kopf- und krampfartigen Bauchschmerzen. • Salmonellen-Infektion Erreger sind zahlreiche Salmonellenarten, die durch Nahrungsmittel aus infizierten Tieren (z. B. Fleisch, Milch, Eier) aufgenommen werden. Die häufigste Erkrankung durch Salmonellen ist der akute Brech-Durchfall mit Bauchschmerzen und mäßigem Fieber. Allerdings können die Symptome erheblich schwanken. Diese Krankheitserreger sind weltweit verbreitet, mit einer Infektion ist jederzeit zu rechnen; häufig sind Erkrankungen in den Sommermonaten. • Gastroenteritis durch andere Erreger Auch andere Bakterienarten (z. B. Staphylokokken, bestimmte coli-Bakterien, Campylobacter, Yersinien) oder Viren (z. B. Rota-, Adeno-, Norwalkviren) können Durchfall, Erbrechen oder Bauchschmerzen verursachen. • Hepatitis A oder E Die Erreger sind Viren. Ihre Aufnahme erfolgt durch Nahrungsmittel, die mit Hepatitis-A- oder -E-Viren behaftet sind. Auch Übertragungen von Mensch zu Mensch sind möglich, da das Virus bereits1 bis 2Wochen vor Auftreten erster Symptome
mit dem Stuhl ausgeschieden wird. Hauptsächlich Erwachsene erkranken an einer Gelbsucht mit Leberschwellung, Appetitlosigkeit und Abgeschlagenheit. Während das Hepatitis-A-Virus auch bei uns zirkuliert, kommt das Hepatitis-E-Virus hauptsächlich in Asien, Afrika und Zentralamerika vor (importierte Infektion nach Fernreisen!).
Was ist Folgebelehrung?Folgebelehrungen durch den Arbeitgeber
Inhalt der Folgebelehrung sollten Hinweise zu den notwendigen Hygienemaßnahmen sowie Beschäftigungs- und Tätigkeitsverboten unter Berücksichtigung des speziellen Arbeitsplatzes sein.
Wo bekomme ich Belehrung nach 43 Infektionsschutzgesetz Berlin?Belehrung von Lebensmittelpersonal gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfolgt in Berlin nur durch drei Gesundheitsämter. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Arbeitgebers, ist der noch nicht bekannt – nach dem Wohnort.
Ist die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz gültig bis der Arbeitgeber Nachschulen muss?Die Bescheinigung nach § 43 Infektionsschsutzgesetz (IfSG) darf am 1. Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein. Danach ist diese Bescheinigung lebenslang gültig.
Wo bekomme ich Belehrung nach 43 Infektionsschutzgesetz München?Während Ihrer Online-Belehrung steht Ihnen technisch fachkundiges Personal des Technologiezentrums Glehn unter der Rufnummer 02182-850765 oder über ifsg@tz-glehn.de zur Verfügung.
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