Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung

Beschreibung

Für Reisen innerhalb und außerhalb der Schengen-Staaten werden Bescheinigungen ausgestellt, die das Mitführen von Betäubungsmitteln erlauben.

  • Der/Die Patient/in erhält vom Arzt die vorausgefüllte Bescheinigung (das Formular kann nicht von der Stadt ausgegeben werden).
  • Der Arzt/Die Ärztin füllt Angaben zur Person, den Medikamenten, den Wirkstoffen, der Dosierung, dem Zeitraum und der Gesamtwirkstoffmenge aus.
  • Die Behörde "beglaubigt" diese ärztliche Bescheinigung.

Nach Auskunft des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Art. 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird. Diese Bescheinigung sei vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen. Die Bescheinigung werde von den zuständigen Landesbehörden auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigt.

Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln sind die nachstehend beschriebenen Regelungen zu beachten.

Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens

Diese Regelungen gelten nur für Bürger aus den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens:

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird. Diese Bescheinigung ist vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Landesbehörden auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.

Die Regelung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens gilt auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Personen, selbst wenn sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland verschreibungsfähig sind.

Die genannte Vorschrift für den „Schengen-Raum“ basiert auf Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990, dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und / oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75 (SCH / Com-ex (94) 28 rev.) sowie der Bekanntmachung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsparteien des Schengener Abkommens vom 27. März 1995 (BAnz. S. 4349), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BAnz. S. 14517).“

Achtung: Es ist keine behördliche Beglaubigung im eigentlichen Sinne, eher eine behördliche Bestätigung!

Beispiel:

Leidet eine Person an ADHS, wird oftmals das Medikament Ritalin verwendet, dieses fällt unter die beschriebenen Betäubungsmittel. Daher wird eine Beglaubigung für die Verwendung benötigt, wenn man damit ins Ausland verreist.

Ablauf:

  • persönliche Vorsprache im Bürgerservice oder den Ortsverwaltungen
  • per Post

Voraussetzungen:

  • Person hat Haupt- oder Nebenwohnsitz in Mainz

Bei Reisen ins Ausland dürfen Betäubungsmittel, die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworben wurden, in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf ein- und ausgeführt werden. Erforderlich ist hierfür das Mitführen einer vom Arzt ausgefüllten Bescheinigung, die von der obersten Landesgesundheitsbehörde, in Berlin dem Landesamt für Gesundheit und Soziales, zu beglaubigen ist.

Voraussetzungen

  • Die Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln wurde von einer niedergelassenen Ärztin / einem niedergelassenen Arzt ausgestellt, deren bzw. dessen Praxis im Land Berlin liegt.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung für Reisen in Länder des Schengener Abkommens bzw.
  • Bescheinigung für Reisen in andere Länder

    (außerhalb des Schengener Abkommens)

  • Personalausweis oder Reisepass

Formulare

  • Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln (Schengener Abkommen)
  • Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln (außerhalb des Schengener Abkommen)

Rechtsgrundlagen

  • Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens
  • § 4 Absatz 1 Nummer 4 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
  • Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)

Zuständige Behörden

Die Beglaubigung von Betäubungsmittelverordnungen bei Auslandsreisen erfolgt im Land Berlin nur beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin - Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe.

Für welche Medikamente braucht man eine Bescheinigung?

Strenge Regeln für Medikamente in manchen Ländern Die ADAC Experten empfehlen Ihnen dringend, eine ärztliche Verordnung und die Gebrauchsanweisung der Medikamente mit Angabe der chemischen Zusammensetzung mitzunehmen. Dies gilt insbesondere bei Beruhigungsmitteln und Psychopharmaka.

Welche Medikamente fallen unter das Betäubungsmittelgesetz?

BtM der Anlage III sind medizinisch-therapeutisch verwendete Stoffe, die mit einem speziellen Betäubungsmittelrezept verordnet werden dürfen, z.B. Buprenorphin, Dronabinol, Fentanyl, Methadon, Methylphenidat, Morphin, Opium, Pentazocin und Tilidin.

Was versteht man unter BtM?

1 Definition Als Betäubungsmittel gelten alle durch Anlage I-III zu §1 des Betäubungsmittelgesetzes deklarierten Substanzen hohen Suchtpotentials, sowie daraus gewonnene Arzneimittel (z.B. Morphinderivate), deren Handel gesetzlich reglementiert und z.T. strafrechtlich verfolgt wird.

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