Bundesrat billigt gesetz zum erscheinungsbild für beamte

Gemeinsame Gesch�ftsordnung der Bundesministerien

GGO

Stand: 22. Januar 2020

Inhaltsverzeichnis

Kapitel 1 Allgemeines

� 1 �Geltungsbereich

� 2 �Gleichstellung von Frauen und M�nnern

Kapitel 2 Organisationsgrunds�tze

� 3 �Ministerielle Aufgaben

� 4 �Grunds�tze f�r die Organisation der Bundesministerien

� 5 �Elektronische Informations- und Kommunikationssysteme

Kapitel 3 Aufbauorganisation

� 6 �Leitung des Bundesministeriums

� 7 �Gliederung der Bundesministerien; Gesch�ftsverteilung

� 8 �Abteilungen

� 9 �Referate

� 10 �Besondere Organisationsformen

Kapitel 4 F�hrung, Arbeitsablauf

� 11 �F�hrung, Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

� 12 �Arbeitsablauf

� 13 �Behandlung der Eing�nge

� 14 �Antr�ge, Fragen und Beschwerden

� 15 �Beteiligung

� 16 �Schriftverkehr

� 17 �Zeichnungsbefugnis

� 18 �Zeichnungsform

Kapitel 5 Zusammenarbeit

Abschnitt 1 �Zusammenarbeit innerhalb der Bundesregierung

� 19 �Zusammenarbeit der Bundesministerien

� 20 �Ressort�bergreifende Aussch�sse f�r Angelegenheiten der Organisation sowie Information und Kommunikation

� 21 �Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Bundesregierung, den Bundesbeauftragten sowie den Koordinatorinnen und Koordinatoren der Bundesregierung

� 22 �Kabinettvorlagen

� 23 �Verfahren bei Kabinettvorlagen

� 24 �Unterrichtung des Bundeskanzleramtes

� 25 �Presse- und �ffentlichkeitsarbeit

� 26 �Zusammenarbeit mit Dienststellen im Gesch�ftsbereich eines anderen Bundesministeriums und des Bundeskanzleramtes

Abschnitt 2 �Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bundestag

� 27 �Teilnahme an Sitzungen

� 28 �Gro�e und Kleine Anfragen

� 29 �M�ndliche und schriftliche Fragen

� 30 �Zuleitung und Ausf�hrung der Beschl�sse

� 31 �Antr�ge aus der Mitte des Deutschen Bundestages

� 32 �Unterrichtung des Deutschen Bundestages �ber �nderungen der Haushaltsentwicklung

Abschnitt 3 �Zusammenarbeit mit dem Bundesrat und dem Vermittlungsausschuss

� 33 �Zusammenarbeit mit dem Bundesrat

� 34 �Zusammenarbeit mit dem Vermittlungsausschuss

Abschnitt 4 �Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

� 35 �Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Abschnitt 5 �Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen

� 36 �Zusammenarbeit mit den L�ndern

� 37 �Zusammenarbeit mit der Europ�ischen Union

� 38 �Zusammenarbeit mit fremden Staaten und internationalen Organisationen

� 39 �Benutzung von Schriftgut durch Dritte

Kapitel 6 Rechtsetzung

Abschnitt 1 �Vorbereitung von Gesetzesvorlagen der Bundesregierung

� 40 �Unterrichtung des Bundeskanzleramtes

� 41 �Interessenermittlung

Abschnitt 2 �Aufbau von Gesetzesvorlagen der Bundesregierung

� 42 �Gesetzesvorlagen der Bundesregierung

� 42a �Gesetzesvorlagen mit Regelungen zur Aufnahme oder Aus�bung eines Berufs

� 43 �Begr�ndung

� 44 �Gesetzesfolgen

Abschnitt 3 �Beteiligungen und Unterrichtungen

� 45 �Beteiligungen innerhalb der Bundesregierung

� 46 �Rechtssystematische und rechtsf�rmliche Pr�fung

� 47 �Beteiligung von L�ndern, kommunalen Spitzenverb�nden, Fachkreisen und Verb�nden

� 48 �Unterrichtung anderer Stellen

� 49 �Kennzeichnung und �bersendung der Entw�rfe

� 50 �Frist zur abschlie�enden Pr�fung

Abschnitt 4 �Behandlung von Gesetzentw�rfen durch die Bundesregierung

� 51 �Vorlage an das Kabinett

� 52 �Einheitliches Vertreten der Gesetzesvorlagen; Formulierungshilfe f�r den Deutschen Bundestag und den Bundesrat

� 53 �Gegen�u�erung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates

� 54 �Verfahren nach Artikel 113 des Grundgesetzes

� 55 �Verfahren nach Artikel 77 des Grundgesetzes

� 56 �Gesetzesvorlagen des Deutschen Bundestages

� 57 �Gesetzesvorlagen des Bundesrates

Abschnitt 5 �Ausfertigung und Verk�ndung der Gesetze

� 58 �Herstellung der Urschrift

� 59 �Ausfertigung

� 60 �Verk�ndung der Gesetze

� 61 �Pr�fung und Berichtigung von Gesetzentw�rfen und Gesetzen

Abschnitt 6 �Vorbereitung, Ausfertigung und Verk�ndung der Rechtsverordnungen

� 62 �Rechtsverordnungen

� 63 �Initiativvorlagen des Bundesrates (Artikel 80 Absatz 3 Grundgesetz)

� 64 �Vorlagen an den Bundesrat

� 65 �Folgerungen aus dem Beschluss des Bundesrates

� 66 �Ausfertigung; Vorbereitung der Verk�ndung

� 67 �Herstellung der Urschrift

� 68 �Verk�ndung von Rechtsverordnungen

Abschnitt 7 �Verwaltungsvorschriften

� 69 �Bezeichnung und Vorbereitung

� 70 �Aufbau und Vorlage von Verwaltungsvorschriften

� 71 �Herstellung der Urschrift

Abschnitt 8 �V�lkerrechtliche Vertr�ge und Vorhaben im Rahmen der Europ�ischen Union

� 72 �V�lkerrechtliche Vertr�ge

� 73 �Verfahren bei Vertragsgesetzen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und bei Verordnungen zu v�lkerrechtlichen Vertr�gen

� 74 �Vorhaben im Rahmen der Europ�ischen Union

� 75 �Verfahren bei Gesetzen und Verordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten und sonstigen f�r die Mitgliedstaaten verbindlichen Beschl�ssen der Europ�ischen Union

Abschnitt 9 �Ver�ffentlichung in den amtlichen Bl�ttern

� 76 �Ver�ffentlichung in den amtlichen Bl�ttern

Kapitel 7 Schlussbestimmungen

� 77 �Erg�nzende Regelungen

� 78 �Anwendungsbereich

� 79 �Inkrafttreten, Au�erkrafttreten

Anlagen

Anlage 1zu � 13 Absatz 2 GGO

Behandlung der Eing�nge

Anlage 2zu � 13 Absatz 2 GGO

Gesch�ftsgangvermerke

Anlage 3zu � 42 Absatz 1 GGO

Vorblatt

Anlage 4zu � 42 Absatz 2 GGO

Aufbau von Gesetzestexten

Anlage 5 zu � 43 Absatz 1 Nr.�3 GGO

Pr�fkatalog zur Feststellung von Selbstregulierungsm�glichkeiten

Anlage 6zu � 45 Absatz 1, � 74 Absatz 5 GGO

Bei Gesetzgebungsverfahren sind zu beteiligen

Anlage 7zu � 74 Absatz 1 GGO

Verfahrensgrunds�tze f�r die Subsidiarit�ts- und Verh�ltnism��igkeitspr�fung durch die Bundesressorts

Anlage 8zu � 74 Absatz 1 GGO

Pr�fraster f�r die Subsidiarit�ts- und Verh�ltnism��igkeitspr�fung durch die Bundesressorts

Kapitel 1 �Allgemeines

� 1 �Geltungsbereich

(1)

Die Gemeinsame Gesch�ftsordnung gilt f�r die Bundesministerien.

(2)

Die Gemeinsame Gesch�ftsordnung regelt Grunds�tze f�r die Organisation der Bundesministerien, die Zusammenarbeit der Bundesministerien und mit den Verfassungsorganen sowie f�r den Gesch�ftsverkehr nach au�en. Sie regelt die Mitwirkung bei der Rechtsetzung.

� 2 �Gleichstellung von Frauen und M�nnern

Die Gleichstellung von Frauen und M�nnern ist durchg�ngiges Leitprinzip und soll bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Ma�nahmen der Bundesministerien in ihren Bereichen gef�rdert werden (Gender-Mainstreaming).

Kapitel 2 �Organisationsgrunds�tze

� 3 �Ministerielle Aufgaben

(1)

�Die Bundesministerien nehmen Aufgaben wahr, die der Erf�llung oder Unterst�tzung von Regierungsfunktionen dienen. Dazu z�hlen insbesondere die strategische Gestaltung und Koordination von Politikfeldern, die Realisierung von politischen Zielen, Schwerpunkten und Programmen, die internationale Zusammenarbeit, die Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren sowie die Wahrnehmung von Steuerungs- und Aufsichtsfunktionen gegen�ber dem nachgeordneten Gesch�ftsbereich. Zu den wesentlichen Elementen der F�hrung und Kontrolle der Bundesverwaltung z�hlt die Fachaufsicht. Oberstes Ziel der Fachaufsicht ist ein rechtm��iges und zweckm��iges Verwaltungshandeln.1 Die Ausrichtung auf ministerielle Kernaufgaben ist durch st�ndige Aufgabenkritik sicherzustellen.

(2)

�Die Bundesministerien sollen Vollzugsaufgaben nur ausnahmsweise wahrnehmen, wenn es sich um Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung handelt oder wenn eine andere Zuordnung nicht sachdienlich ist.

(3)

Die Bundesministerien haben ihre Aufgaben so wahrzunehmen, dass die Funktionsf�higkeit der Bundesregierung gew�hrleistet ist und sich nach au�en ein einheitliches Erscheinungsbild ergibt.

(4)

�Gleichartige Aufgaben, wie zum Beispiel aus dem Bereich der internen Servicebereiche, sollen zentral durch ein Ressort wahrgenommen werden, soweit dies zweckm��ig und wirtschaftlich ist.

� 4 �Grunds�tze f�r die Organisation der Bundesministerien

(1)

Die Bundesministerien gestalten ihre Organisation so, dass sie den sich �ndernden gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen flexibel gerecht werden k�nnen.

(2)

Organisatorische Regelungen sollen die selbstst�ndige, eigenverantwortliche sowie kosten- und qualit�tsbewusste Wahrnehmung der Aufgaben unterst�tzen und gleichzeitig dazu beitragen, die Motivation und Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern.

(3)

Die Bundesministerien betreiben eine an den aktuellen fachlichen Notwendigkeiten orientierte Organisations- und Personalentwicklung.

(4)

Es sind angemessen gro�e Organisationseinheiten bei wenigen Hierarchieebenen zu bilden, deren Leitungsspannen nach Schwierigkeit und Umfang der Aufgaben zu bemessen sind.

(5)

Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung sollen auf der jeweiligen Bearbeitungsebene zusammengef�hrt werden.

(6)

Die Bundesministerien sollen Steuerungs- und F�hrungsinstrumente wie Leitbilder, Zielvereinbarungen, Controlling, Personal- und Qualit�tsmanagement erproben und gegebenenfalls einf�hren. In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung2 einzuf�hren.

(7)

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesministerien sollen durch Vorschl�ge an der Verbesserung der Organisation und der Arbeitsergebnisse mitwirken. Verbesserungsideen sind kontinuierlich zu f�rdern und umzusetzen.

� 5 �Elektronische Informations- und Kommunikationssysteme

(1)

�Die Bundesministerien schaffen die Voraussetzungen, um Informationen in elektronischer Form bereitzustellen, ressort�bergreifend auszutauschen und zu nutzen.

(2)

Zur Gew�hrleistung einer gesch�tzten elektronischen Kommunikation zwischen den Bundesministerien wird eine sichere ressort�bergreifende Kommunikationsinfrastruktur betrieben.

Kapitel 3 �Aufbauorganisation

� 6 �Leitung des Bundesministeriums

(1)

�Die Bundesministerin oder der Bundesminister leitet das Bundesministerium. Die Vertretung erfolgt durch die Staatssekret�rin oder den Staatssekret�r, bei mehreren Staatssekret�rinnen oder Staatssekret�ren im jeweiligen Zust�ndigkeitsbereich, soweit nichts anderes geregelt ist. Die �� 14 Absatz 3, 14a der Gesch�ftsordnung der Bundesregierung bleiben unber�hrt.

(2)

Staatssekret�rinnen oder Staatssekret�re leiten die Verwaltung und sind f�r die zielorientierte Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministeriums verantwortlich. Sie entscheiden in Verwaltungsangelegenheiten in der Regel abschlie�end.

(3)

Staatssekret�rinnen oder Staatssekret�re vertreten sich innerhalb eines Bundesministeriums grunds�tzlich gegenseitig. F�r Parlamentarische Staatssekret�rinnen oder Parlamentarische Staatssekret�re gilt Satz 1 entsprechend.

(4)

Soweit keine Staatssekret�rin oder kein Staatssekret�r anwesend ist, erfolgt die Vertretung durch die zust�ndige Abteilungsleitung, wenn nichts anderes geregelt ist.

� 7 �Gliederung der Bundesministerien; Gesch�ftsverteilung

(1)

�Die Bundesministerien gliedern sich grunds�tzlich in Abteilungen und Referate. Die tragende Einheit im Aufbau der Bundesministerien ist in der Regel das Referat. Es hat die erste Entscheidung in allen Angelegenheiten, die ihm in seinem Zust�ndigkeitsbereich zugewiesen sind.

(2)

Zwischen den Referaten und innerhalb jedes Referats werden die Aufgabengebiete nach Sachzusammenh�ngen so gegliedert, dass die Zust�ndigkeit und die Verantwortung klar ersichtlich sind. Fachlich zusammenh�ngende Aufgaben sind in der Regel in einer Organisationseinheit wahrzunehmen. Die Verteilung der Aufgaben wird in einem Gesch�ftsverteilungsplan festgelegt.

(3)

Grunds�tzlich soll niemand gleichzeitig in mehreren Referaten eingesetzt oder mehreren unmittelbaren Vorgesetzten zugeordnet werden. Unter Beachtung der tarif- und personalvertretungsrechtlichen Regelungen kann die Abteilungsleitung abweichend vom Gesch�ftsverteilungsplan Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung f�r einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten in einem anderen Referat der Abteilung einsetzen und ihnen andere gleichwertige Aufgaben �bertragen. Die �bertragung kann abteilungs�bergreifend erfolgen, wenn zwischen den beteiligten Abteilungsleitungen Einvernehmen besteht. Das Organisationsreferat und das Personalreferat sind zu beteiligen.

(4)

Der organisatorische Aufbau des Bundesministeriums ist zu ver�ffentlichen.

� 8 �Abteilungen

Eine Abteilung umfasst unter der Leitung einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters in der Regel mindestens f�nf Referate. Unterabteilungen werden nur gebildet, wenn es sachlich notwendig ist; daf�r werden in der Regel mindestens f�nf Referate zusammengefasst.

� 9 �Referate

(1)

�Das Referat umfasst in der Regel neben der Referatsleiterin oder dem Referatsleiter mindestens vier Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.

(2)

Neben den Leitungs- und F�hrungsaufgaben soll die Referatsleitung herausgehobene Angelegenheiten des Referats selbst bearbeiten.

� 10 �Besondere Organisationsformen

(1)

�F�r bestimmte Aufgaben, insbesondere mit Bezug zur Leitung des Bundesministeriums, k�nnen Organisationseinheiten mit Stabsfunktion eingerichtet werden.

(2)

F�r zeitlich befristete, komplexe Aufgaben, die einen �bergreifenden Personaleinsatz erfordern, sind vorzugsweise Projektgruppen einzurichten. Leitung, Ziel, Kompetenzen sowie Personal- und Sachmittel sind in dem Projektauftrag festzulegen.

(3)

�Die �� 8, 9 Absatz 1 finden keine Anwendung.

Kapitel 4 �F�hrung, Arbeitsablauf

� 11 �F�hrung, Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

(1)

�Vorgesetzte beteiligen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs an den Entscheidungen, die in der Organisationseinheit anfallen. Sie f�rdern den Leistungswillen, die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zur �bernahme von Verantwortung sowie die Kreativit�t der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dies kann insbesondere durch Personalf�hrungsgespr�che, Zielvereinbarungen, Mitarbeitergespr�che und Konfliktmoderation geschehen.

(2)

�Vorgesetzte tragen die Verantwortung f�r eine sachgerechte Aufgabenverteilung, den Ausgleich von �berbelastung oder Unterauslastung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und f�r die Arbeitsabl�ufe in ihrer Organisationseinheit.

(3)

�Vorgesetzte f�hren regelm��ig Dienstbesprechungen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch. Die Dienstbesprechungen dienen neben der Erf�llung der Leitungsaufgaben dem Informations- und Erfahrungsaustausch sowie der Koordinierung der Arbeit.

(4)

�Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter ist f�r die sach- und zeitgerechte sowie wirtschaftliche Bearbeitung der �bertragenen Aufgaben selbst verantwortlich und soll in den Angelegenheiten des zugewiesenen Aufgabengebietes initiativ und eigenst�ndig arbeiten.

(5)

�Alle Referatsangeh�rigen unterst�tzen einander bei der Erf�llung ihrer Aufgaben. Sie informieren einander �ber alle Angelegenheiten, die f�r die Aufgabenwahrnehmung und die Vertretung wichtig sind.

� 12 �Arbeitsablauf

(1)

In den Arbeitsabl�ufen sind elektronische Verfahren soweit wie m�glich zu nutzen.

(2)

Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung m�ssen jederzeit (im Rahmen der Aufbewahrungsfristen) aus den elektronisch oder in Papierform gef�hrten Akten nachvollziehbar sein. Einzelheiten der Dokumenten- und Aktenverwaltung regelt die Registraturrichtlinie (RegR).

� 13 �Behandlung der Eing�nge

(1)

�Eing�nge sind alle Dokumente, die dem Bundesministerium elektronisch oder in Papierform zugeleitet werden.

(2)

Eing�nge sind nach Anlage 1 zu behandeln und unmittelbar der Leitung der zust�ndigen Organisationseinheit zuzuleiten, soweit nichts anderes bestimmt wird. Diese entscheidet �ber die Unterrichtung und Beteiligung ihrer Vorgesetzten und leitet die Eing�nge so schnell wie m�glich der Bearbeiterin oder dem Bearbeiter zu. Auf Eing�ngen k�nnen Vermerke zum Gesch�ftsgang gem�� Anlage 2 angebracht werden.

(3)

�Der Leitung des Bundesministeriums sind insbesondere vorzulegen:

1.

Eing�nge von grunds�tzlicher politischer Bedeutung,

2.

Schreiben von Abgeordneten des Deutschen Bundestages,

3.

Schreiben von Abgeordneten des Europ�ischen Parlaments oder eines Landtages.

� 14 �Antr�ge, Fragen und Beschwerden

(1)

Antr�ge, Fragen und Beschwerden sind so schnell und so einfach wie m�glich zu erledigen. Erfordert die Antwort einen Zeitraum von mehr als vier Wochen, ist eine Zwischennachricht zu erteilen.

(2)

Bei Beschwerden �ber ein Verwaltungshandeln ist das Antwortschreiben vor Abgang der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten vorzulegen.

(3)

Privatpersonen kann zu Sachfragen (B�rgeranfragen) formlos Auskunft gegeben werden. Besteht bei m�ndlichen Ausk�nften die Gefahr von Missverst�ndnissen, so ist auf die M�glichkeit einer schriftlichen Anfrage zu verweisen. Bestehen bei elektronischen Anfragen Zweifel an der Identit�t der Person, die Auskunft erbeten hat, so ist auf den Postweg zu verweisen. Anfragen, die offensichtlich anonym oder unter einem Pseudonym erfolgen, sind grunds�tzlich nicht zu beantworten. Rechtsausk�nfte, die eine rechtliche Pr�fung des Einzelfalls erfordern, d�rfen grunds�tzlich nicht erteilt werden.

(4)

Fragen von Medien sind an das Pressereferat zu verweisen.

� 15 �Beteiligung

(1)

�Betrifft ein Vorgang mehrere Organisationseinheiten, so sind diese von der federf�hrenden Organisationseinheit rechtzeitig zu beteiligen. Federf�hrend ist die Organisationseinheit, die nach dem Gesch�ftsverteilungsplan �berwiegend zust�ndig oder im Einzelfall bestimmt worden ist. Im Zweifel stellt das Organisationsreferat die Zust�ndigkeit fest.

(2)

Die federf�hrende Organisationseinheit entscheidet �ber Art und Umfang der Beteiligung, soweit sich dies nicht aus anderen Regelungen ergibt.

(3)

Bei umfangreichen Texten ist anzugeben, zu welchen Punkten die Beteiligung erfolgt.

(4)

Beteiligung in Form von Mitzeichnung ist auf Vorg�nge von Bedeutung zu beschr�nken. Durch Mitzeichnung wird die fachliche Verantwortung f�r den vertretenen Aufgabenbereich �bernommen.

(5)

Aus dem Vorgang muss sich ergeben, welche Organisationseinheiten ihn bearbeitet, mitgezeichnet und gezeichnet haben.

� 16 �Schriftverkehr

(1)

�Der Schriftverkehr nach au�en wird unter der amtlichen Beh�rdenbezeichnung gef�hrt. Bei gemeinsamen Schreiben mehrerer Bundesministerien sind die beteiligten Bundesministerien in der amtlichen Reihenfolge anzugeben.

(2)

�Schreiben m�ssen pr�zise, inhaltlich vollst�ndig, verst�ndlich und h�flich sein.

(3)

�Der elektronische Schriftverkehr zwischen den Bundesministerien erfolgt �ber die nach � 5 Absatz 2 betriebene Kommunikationsinfrastruktur.

� 17 �Zeichnungsbefugnis

(1)

�Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeichnen die von ihnen verfassten Schriftst�cke grunds�tzlich selbst. Vorgesetzte zeichnen, soweit dies in Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist, es sich aus der Bedeutung der Sache ergibt oder soweit sie sich die Zeichnung in besonderen F�llen vorbehalten haben.

(2)

�Soweit nichts anderes bestimmt ist, zeichnet die Bundesministerin oder der Bundesminister Schreiben von grunds�tzlicher Bedeutung sowie Vorlagen oder wichtige Mitteilungen an

1.

Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland, der L�nder und ausl�ndischer Staaten,

2.

andere Mitglieder der Bundesregierung.

� 18 �Zeichnungsform

(1)

�Im Schriftverkehr nach au�en zeichnet die Leitung des Bundesministeriums ohne Zusatz. Die hierf�r nach � 6 zur Vertretung berechtigten Personen zeichnen „In Vertretung“. Werden Staatssekret�rinnen oder Staatssekret�re durch die Abteilungsleitung vertreten, ist „In Vertretung der Staatssekret�rin“ oder „In Vertretung des Staatssekret�rs“ zu zeichnen. Alle anderen Zeichnungsberechtigten zeichnen „Im Auftrag“.

(2)

Reinschriften sind in der Regel eigenh�ndig zu zeichnen. Bei gleichartigen Schreiben in gro�er Zahl kann die Unterschrift vervielf�ltigt werden.

(3)

Schreiben, die elektronisch hergestellt und versandt werden, sind mit der Namensangabe unter dem elektronischen Dokument zu versehen. L�st das Schreiben eine unmittelbare Rechtswirkung aus oder ist es von besonderer politischer Bedeutung, so ist es mit der elektronischen Signatur gem�� dem Signaturgesetz zu versehen.

(4)

Es ist sicherzustellen, dass die absendende Stelle in der Absenderadresse eindeutig erkennbar und der unterzeichnenden Person zuzuordnen ist.

Kapitel 5 �Zusammenarbeit

Abschnitt 1 �Zusammenarbeit innerhalb der Bundesregierung

� 19 �Zusammenarbeit der Bundesministerien

(1)

�In Angelegenheiten, die die Gesch�ftsbereiche mehrerer Bundesministerien ber�hren, arbeiten diese zusammen, um die Einheitlichkeit der Ma�nahmen und Erkl�rungen der Bundesregierung zu gew�hrleisten. F�r die rechtzeitige und umfassende Beteiligung ist das federf�hrende Bundesministerium verantwortlich. In einfachen F�llen ist eine m�ndliche Beteiligung zul�ssig, die aktenkundig zu machen ist.

(2)

�Entw�rfe anderer Bundesministerien, die zur Mitzeichnung eingehen, sind beschleunigt zu bearbeiten und weiterzuleiten. Stellungnahmen sind den betroffenen Bundesministerien zur Kenntnis zu bringen. Solange Meinungsverschiedenheiten bestehen, darf das federf�hrende Bundesministerium keine allgemein bindenden Entscheidungen treffen, die das Einvernehmen anderer Bundesministerien voraussetzen.

(3)

�Bei Querschnittsaufgaben kann das zust�ndige Bundesministerium Initiativen einleiten, die zur Vorbereitung einer Kabinettvorlage entsprechend � 15 a der Gesch�ftsordnung der Bundesregierung erforderlich sind. Hierzu kann es von dem federf�hrenden Bundesministerium verlangen, dass eine Angelegenheit seines Fachbereichs gepr�ft und das Ergebnis mitgeteilt wird.

� 20 �Ressort�bergreifende Aussch�sse f�r Angelegenheiten der Organisation sowie Information und Kommunikation

(1)

�Vertreterinnen und Vertreter der Bundesministerien aus den Arbeitsbereichen Organisation sowie Information und Kommunikation wirken in ressort�bergreifend t�tigen Aussch�ssen zusammen. Der Bundesrechnungshof und die Bundesbeauftragten f�r den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie f�r Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wirken in den Aussch�ssen beratend mit. Den Vorsitz und die Gesch�fte f�hrt das Bundesministerium des Innern.

(2)

�Die Aussch�sse beschlie�en die f�r die Zusammenarbeit der Bundesministerien erforderlichen organisatorischen und technischen Standards und wirken beratend und koordinierend darauf hin, dass die Bundesministerien und die Beh�rden ihrer Gesch�ftsbereiche ihre Strukturen unter organisatorischen, wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten st�ndig verbessern.

(3)

Die Aussch�sse informieren einander �ber alle wesentlichen Angelegenheiten ihrer jeweiligen Arbeitsbereiche; sie stimmen ihr Arbeitsprogramm sowie Beschl�sse zu arbeitsbereichs�bergreifenden Themen ab.

(4)

�Die Aussch�sse legen ihre Ziele, Aufgaben und ihr Zusammenwirken in einer gemeinsamen Gesch�ftsordnung fest.

��21 �Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Bundesregierung, den Bundesbeauftragten sowie den Koordinatorinnen und Koordinatoren der Bundesregierung

(1)

Die Beauftragten der Bundesregierung, die Bundesbeauftragten sowie die Koordinatorinnen und Koordinatoren der Bundesregierung sind bei allen Vorhaben, die ihre Aufgaben ber�hren, fr�hzeitig zu beteiligen.

(2)

�Die Beauftragten der Bundesregierung, die Bundesbeauftragten sowie die Koordinatorinnen und Koordinatoren der Bundesregierung informieren die Bundesministerien – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen – fr�hzeitigin Angelegenheiten von grunds�tzlicher politischer Bedeutung, soweit Aufgaben der Bundesministerien betroffen sind.

(3)

�Eine Liste der in Absatz 1 genannten Stellen wird beim Bundesministerium des Innern gef�hrt und im Intranet des Bundes ver�ffentlicht. Die Liste wird regelm��ig aktualisiert. Dies geschieht im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Stellen, den Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt, soweit diese betroffen sind.

� 22 �Kabinettvorlagen

(1)

�Die Beschl�sse der Bundesregierung werden durch schriftliche Kabinettvorlagen vorbereitet. Sie enthalten unbeschadet des � 51 im Anschreiben:

1.

eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begr�ndung des Beschlussvorschlages;

2.

einen Hinweis auf die Form der Beschlussfassung (��20�Gesch�ftsordnung der Bundesregierung), insbesondere darauf, ob eine m�ndliche Er�rterung im Kabinett f�r erforderlich gehalten wird und ob die Herbeif�hrung des Beschlusses besonders eilbed�rftig ist;

3.

die Mitteilung, welche Bundesministerien mit welchem Ergebnis beteiligt worden sind;

4.

das Ergebnis einer Verbandsbeteiligung, insbesondere die Darstellung wesentlicher Anregungen, denen nicht entsprochen werden soll;

5.

eine Mitteilung dar�ber, welche Landesregierungen beteiligt waren, das Ergebnis der Beteiligung und die voraussichtlich zu erwartenden Probleme, insbesondere bei einem durchzuf�hrenden Bundesratsverfahren;

6.

die Stellungnahmen der Stellen, die nach � 21 Absatz 1 beteiligt worden sind;

7.

die voraussichtlichen Kosten und die haushaltsm��igen Auswirkungen der Ausf�hrung des Beschlussvorschlages entsprechend � 44 Absatz 2, 3 und 5.

(2)

Als Anlagen sind dem Anschreiben ein Beschlussvorschlag und der Sprechzettel f�r die Sprecherin oder den Sprecher der Bundesregierung beizuf�gen. Sind zus�tzliche Unterlagen n�tig, sollen sie als weitere Anlagen beigef�gt werden.

(3)

Bei Querschnittsaufgaben soll das Einvernehmen mit den zust�ndigen Bundesministerien hergestellt werden. Bei Vorschl�gen zur Besetzung von Gremien ist mitzuteilen, ob darauf hingewirkt wurde, eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und M�nnern in Gremien zu schaffen oder zu erhalten.

(4)

�Bleibt ein pers�nlicher Einigungsversuch nach � 17 der Gesch�ftsordnung der Bundesregierung ohne Erfolg, ist dies in der Kabinettvorlage mitzuteilen. Der wesentliche Streitstand ist zusammen mit den L�sungsvorschl�gen darzustellen. Hierzu �bermittelt das Bundesministerium, das eine abweichende L�sung anstrebt, dem federf�hrenden Bundesministerium einen Beitrag, der in die Kabinettvorlage aufzunehmen ist.

� 23 �Verfahren bei Kabinettvorlagen

(1)

�Kabinettvorlagen sind an die Chefin oder den Chef des Bundeskanzleramtes zu richten; sie werden gleichzeitig der jeweiligen Leitung der Bundesministerien, der Chefin oder dem Chef des Bundespr�sidialamtes sowie der Pr�sidentin oder dem Pr�sidenten des Bundesrechnungshofes in der vom Bundeskanzleramt festgelegten Anzahl zugeleitet. Die nach � 21 Absatz 1beteiligtenStellenerhalten die Kabinettvorlage nachrichtlich.

(2)

�Kabinettvorlagen werden von der Leitung des Bundesministeriums unterzeichnet, im Verhinderungsfall von der nach � 6 Absatz 1 bestimmten Vertretung.

(3)

Zwischen dem Eingang der Kabinettvorlage beim Bundeskanzleramt und der Beratung durch die Bundesregierung sollen, von eilbed�rftigen Ausnahmen abgesehen, mindestens acht Tage liegen.

� 24 �Unterrichtung des Bundeskanzleramtes

(1)

�Die Bundesministerien unterrichten das Bundeskanzleramt fr�hzeitig �ber alle Angelegenheiten von grunds�tzlicher politischer Bedeutung.

(2)

Bei der Bearbeitung von Anfragen, Fragen und Antr�gen sowie im Gesetzgebungsverfahren unterrichtet das federf�hrende Bundesministerium das Bundeskanzleramt und die beteiligten Bundesministerien �ber die Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und dem Vermittlungsausschuss durch nachrichtliche �bersendung des Schriftverkehrs.

(3)

Ein �bergang der Federf�hrung auf ein anderes Bundesministerium ist dem Bundeskanzleramt und den beteiligten Bundesministerien vom abgebenden Bundesministerium unverz�glich mitzuteilen. Das �bernehmende Bundesministerium best�tigt den �bergang der Federf�hrung gegen�ber dem Bundeskanzleramt und den beteiligten Bundesministerien.

(4)

Das Bundeskanzleramt unterrichtet entsprechend Absatz 1 das federf�hrende Bundesministerium �ber die Zusammenarbeit mit den Verfassungsorganen.

� 25 �Presse- und �ffentlichkeitsarbeit

(1)

�Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung informiert mit den Mitteln der �ffentlichkeitsarbeit die B�rgerinnen und B�rger sowie die Medien �ber die Ziele und die Vorhaben der Bundesregierung.

(2)

Mitteilungen des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung an die Medien �ber die Arbeit eines Bundesministeriums bed�rfen des Einvernehmens mit diesem, wenn sie dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung nicht von dem Bundesministerium zugeleitet worden sind.

(3)

�Ressort�bergreifende Vorhaben der �ffentlichkeitsarbeit des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, die den Gesch�ftsbereich eines Bundesministeriums betreffen, sind mit diesem abzustimmen.

(4)

�Jedes Bundesministerium informiert die B�rgerinnen und B�rger sowie die Medien durch seine Presse- und �ffentlichkeitsarbeit �ber seine Arbeit und Ziele. Pressemitteilungen des Bundesministeriums werden an erster Stelle dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung zur Kenntnis gegeben.

(5)

�Ressort�bergreifende Ma�nahmen der �ffentlichkeitsarbeit der Bundesministerien sind mit dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung abzustimmen.

� 26 �Zusammenarbeit mit Dienststellen im Gesch�ftsbereich eines anderen Bundesministeriums und des Bundeskanzleramtes

(1)

Bundesministerien und Dienststellen im Gesch�ftsbereich eines anderen Bundesministeriums und des Bundeskanzleramtesarbeiten grunds�tzlich unmittelbar zusammen. Bei der Zusammenarbeit mit dem Bundesamt f�r Verfassungsschutz, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt f�r Sicherheit in der Informationstechnik, der Bundespolizei, dem Bundesamt f�r Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, dem Zollkriminalamt, dem Milit�rischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist das jeweils zust�ndige Bundesministerium, im Falle des Bundesnachrichtendienstes das Bundeskanzleramt, unverz�glich zu unterrichten. Im �brigen erfolgt die Unterrichtung in bedeutenden F�llen. Das Weisungsrecht des zust�ndigen Bundesministeriums oder Bundeskanzleramtes bleibt unber�hrt.

(2)

Die Zusammenarbeit mit den deutschen Vertretungen im Ausland wird durch das Ausw�rtige Amt vermittelt, soweit f�r die Zusammenarbeit mit den deutschen Vertretungen bei zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Vereinigungen keine Sonderregelungen bestehen oder im Eilfall eine Vermittlung nicht herbeigef�hrt werden kann.

Abschnitt 2 �Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bundestag

� 27 �Teilnahme an Sitzungen

(1)

F�r den Gesch�ftsgang des Deutschen Bundestages gilt dessen Gesch�ftsordnung.

(2)

An Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Aussch�sse sollen Angeh�rige der Bundesministerien nur teilnehmen, soweit dies erforderlich ist. Sie vertreten in den Ausschusssitzungen die Auffassung der Bundesregierung und sind an die ihnen gegebenen Weisungen gebunden.

(3)

Ergeben sich in den Sitzungen Fragen, die den Gesch�ftsbereich eines anderen Bundesministeriums ber�hren, so ist dieses durch das federf�hrende Bundesministerium unverz�glich zu unterrichten; sind solche Fragen von grunds�tzlicher politischer Bedeutung, ist auch das Bundeskanzleramt zu unterrichten.

� 28 �Gro�e und Kleine Anfragen

(1)

�Das Bundeskanzleramt leitet die ihm vom Deutschen Bundestag mitgeteilten Gro�en und Kleinen Anfragen zur Beantwortung an das federf�hrende Bundesministerium weiter, wenn nicht die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler oder die zur Vertretung berechtigte Person wegen der politischen Bedeutung selbst antwortet. Sind durch die Antwort Richtlinien der Politik betroffen (Artikel 65 Grundgesetz), ist das Bundeskanzleramt vom federf�hrenden Bundesministerium zu beteiligen.

(2)

Die Anfragen werden namens der Bundesregierung beantwortet. Antworten auf Gro�e Anfragen werden in der Regel gem�� � 15 Absatz 1 der Gesch�ftsordnung der Bundesregierung beschlossen. Andernfalls stellt das federf�hrende Bundesministerium das Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt her.

(3)

Nach Eingang einer Gro�en Anfrage im Bundeskanzleramt ist dem Deutschen Bundestag unter Ber�cksichtigung von � 102 der Gesch�ftsordnung des Deutschen Bundestages sofort, sp�testens innerhalb von drei Wochen, schriftlich mitzuteilen, ob und wann die Bundesregierung antworten wird. Wird die Beantwortung �berhaupt oder f�r die n�chsten drei Wochen abgelehnt, so ist dies zu begr�nden. Sobald absehbar ist, dass die Bundesregierung nicht zu dem zun�chst mitgeteilten Zeitpunkt antworten wird, sind dem Deutschen Bundestag unverz�glich die Hinderungsgr�nde und der voraussichtliche Zeitpunkt der Beantwortung mitzuteilen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(4)

Kleine Anfragen sind in der Regel binnen 14 Tagen nach Eingang beim Bundeskanzleramt schriftlich zu beantworten (� 104 Absatz 2 Gesch�ftsordnung des Deutschen Bundestages). Kann die Frist nicht eingehalten werden, so ist der Deutsche Bundestag unverz�glich schriftlich �ber die Hinderungsgr�nde zu unterrichten. Dabei ist anzugeben, wann die Antwort zu erwarten ist. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Einer rechtzeitigen, begr�ndeten Mitteilung bedarf es auch, wenn eine Antwort in der Sache abgelehnt wird. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(5)

�Bei Gro�en und Kleinen Anfragen ist der Antwort an den Deutschen Bundestag eine Abschrift beizuf�gen. Weitere Abschriften erhalten, wenn das Bundeskanzleramt die Antwort erteilt, das federf�hrende Bundesministerium und die beteiligten Bundesministerien, wenn das federf�hrende Bundesministerium die Antwort erteilt, das Bundeskanzleramt und die beteiligten Bundesministerien.

� 29 �M�ndliche und schriftliche Fragen

(1)

�M�ndliche und schriftliche Fragen werden von der Leitung des federf�hrenden Bundesministeriums so kurz wie m�glich beantwortet. � 28 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Bundeskanzleramt teilt dem Deutschen Bundestag mit, welche Person der Leitung die m�ndliche Frage im Plenum beantworten wird. Gem�� � 105 in Verbindung mit Anlage 4 der Gesch�ftsordnung des Deutschen Bundestages sind m�ndliche Fragen in der n�chsten Fragestunde und schriftliche Fragen binnen einer Woche nach Eingang beim Bundeskanzleramt zu beantworten.

(2)

�Der Deutsche Bundestag, das Bundeskanzleramt, die beteiligten Bundesministerien sowie das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung erhalten je einen Abdruck der an die Fragestellerin oder den Fragesteller gerichteten Antwort auf die schriftliche und auf die m�ndliche Frage, sofern diese schriftlich zu beantworten ist.

� 30 �Zuleitung und Ausf�hrung der Beschl�sse

Beschl�sse des Deutschen Bundestages, die ein Ersuchen an die Bundesregierung enthalten, leitet das Bundeskanzleramt dem federf�hrenden Bundesministerium zu und benachrichtigt die beteiligten Bundesministerien. Soweit erforderlich, antwortet die Leitung eines Bundesministeriums dem Deutschen Bundestag namens der Bundesregierung.

� 31 �Antr�ge aus der Mitte des Deutschen Bundestages

(1)

�Bei Antr�gen aus der Mitte des Deutschen Bundestages pr�ft das zust�ndige Bundesministerium, ob die Bundesregierung in der Sitzung des Deutschen Bundestages oder in einem seiner Aussch�sse eine Erkl�rung abgeben muss oder ob sonst etwas zu veranlassen ist. � 30 gilt entsprechend.

(2)

Bei einem Antrag eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages, der eine Einnahmeminderung oder Ausgabeerh�hung zur Folge hat, hilft das zust�ndige Bundesministerium im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen (��10�Absatz�3 Bundeshaushaltsordnung).

� 32 �Unterrichtung des Deutschen Bundestages �ber �nderungen der Haushaltsentwicklung

Wenn erhebliche �nderungen der Haushaltsentwicklung eingetreten sind, die nicht lediglich geringf�gige Auswirkungen auf die Finanzplanung haben, leitet das Bundesministerium der Finanzen zur Vorbereitung der Unterrichtung des Bundestages (� 10 Absatz 2 Bundeshaushaltsordnung) dem Bundeskanzleramt eine Kabinettvorlage hier�ber zu. Nach dem Beschluss der Bundesregierung unterrichtet die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die Pr�sidentin oder den Pr�sidenten des Deutschen Bundestages.

Abschnitt 3 �Zusammenarbeit mit dem Bundesrat und dem Vermittlungsausschuss

� 33 �Zusammenarbeit mit dem Bundesrat

(1)

�F�r den Gesch�ftsgang des Bundesrates gilt dessen Gesch�ftsordnung. F�r Fragen des Bundesrates an die Bundesregierung (��19�Gesch�ftsordnung des Bundesrates) und die Teilnahme an Sitzungen des Bundesrates (�� 18, 40 Gesch�ftsordnung des Bundesrates) gelten die �� 29, 27 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2)

F�r Beschl�sse und Anfragen des Bundesrates, die ein Ersuchen an die Bundesregierung enthalten, gilt � 30 entsprechend.

(3)

F�r die Unterrichtung des Bundesrates �ber �nderungen der Haushaltsentwicklung gilt � 32 entsprechend.

� 34 �Zusammenarbeit mit dem Vermittlungsausschuss

(1)

F�r den Gesch�ftsgang des Vermittlungsausschusses gilt die Gemeinsame Gesch�ftsordnung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates f�r den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes.3

(2)

Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt und auf Beschluss des Ausschusses verpflichtet, an den Sitzungen des Ausschusses und seiner Unteraussch�sse teilzunehmen. Wird Angeh�rigen der Bundesministerien durch Beschluss des Ausschusses die Teilnahme gestattet, gilt � 27 entsprechend.

Abschnitt 4 �Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

� 35 �Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

(1)

�In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vertritt das f�r das jeweilige Sachgebiet federf�hrende Bundesministerium die Bundesregierung. Es hat die Bundesministerien des Innern und der Justiz sowie alle sachlich ber�hrten Bundesministerien in allen Verfahrensabschnitten rechtzeitig zu beteiligen, insbesondere bei der Vorbereitung von verfahrenseinleitenden Antr�gen, Beitrittserkl�rungen, �u�erungen und m�ndlichen Verhandlungen. Es bestimmt die Vertreterinnen und Vertreter in der m�ndlichen Verhandlung. Sie sind durch Kabinettsbeschluss zu bestellen, wenn die Bedeutung des Verfahrens es erfordert.

(2)

�Das Kabinett beschlie�t die Einleitung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht durch die Bundesregierung oder ihren Beitritt zu einem anh�ngigen Verfahren.

(3)

�Verfahrensunterlagen, die das Bundesverfassungsgericht einem der Beteiligten unmittelbar zuleitet, sind dem Bundeskanzleramt und den zu beteiligenden Bundesministerien unverz�glich zu �bermitteln.

(4)

�Das federf�hrende Bundesministerium �u�ert sich nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens „namens der Bundesregierung“. Stellungnahmen sind von der zust�ndigen Staatssekret�rin oder dem zust�ndigen Staatssekret�r zu unterzeichnen, soweit die Leitung des Bundesministeriums nichts anderes bestimmt. Dem Bundeskanzleramt und jedem beteiligten Bundesministerium ist ein Abdruck zu �bersenden.

(5)

�Das federf�hrende Bundesministerium kann von einer Beteiligung anderer Bundesministerien absehen, wenn es dem Bundesverfassungsgericht tats�chliche Ausk�nfte erteilt, welche nur seine Zust�ndigkeit ber�hren.

(6)

�Ist beabsichtigt, mit einer �u�erung oder mit der Vertretung der Bundesregierung in der m�ndlichen Verhandlung eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer des Rechts oder eine Rechtsanw�ltin oder einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollm�chtigten zu beauftragen, so sind die Bundesministerien des Innern und der Justiz zu beteiligen.

(7)

Die schriftliche Vollmacht nach � 22 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erteilt die Leitung des federf�hrenden Bundesministeriums. Einer Vollmacht bedarf es nicht, wenn die Leitung des federf�hrenden Bundesministeriums oder eine hierf�r nach � 6 Absatz 1 zur Vertretung berechtigte Person die Bundesregierung vertritt. Eine Vollmacht muss vorgelegt werden, wenn die Bundesregierung durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer, eine Rechtsanw�ltin oder einen Rechtsanwalt oder durch eine Beamtin oder einen Beamten vertreten wird. Die Regelungen �ber die Erteilungen von Aussagegenehmigungen bleiben unber�hrt.

(8)

�Die beteiligten Bundesministerien k�nnen im Benehmen mit dem federf�hrenden Bundesministerium Beobachterinnen und Beobachter zu den m�ndlichen Verhandlungen und zu den Verk�ndungsterminen des Bundesverfassungsgerichts entsenden.

Abschnitt 5 �Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen

� 36 �Zusammenarbeit mit den L�ndern

(1)

Die Bundesministerien arbeiten mit den obersten Landesbeh�rden unmittelbar zusammen.

(2)

Arbeitet ein Bundesministerium mit einem Landesministerium anderer Fachrichtung zusammen, so soll es in grunds�tzlichen Angelegenheiten das fachlich zust�ndige Bundesministerium unterrichten.

(3)

Die unmittelbare Zusammenarbeit mit anderen Landesbeh�rden oder mit �ffentlichen K�rperschaften und Anstalten des Landesrechts ist nur in den F�llen zul�ssig, die nach dem Grundgesetz, nach anderen Gesetzen oder aufgrund einer Vereinbarung mit der jeweiligen Landesregierung zugelassen sind.

(4)

Schreiben an die obersten Landesbeh�rden sind auch den Vertretungen der L�nder beim Bund zuzuleiten, wenn sie politische Bedeutung haben.

� 37 �Zusammenarbeit mit der Europ�ischen Union4

(1)

�Die Bundesministerien arbeiten in Angelegenheiten ihres eigenen Gesch�ftsbereichs mit den Organen und Dienststellen der Europ�ischen Union grunds�tzlich unmittelbar zusammen, soweit nicht Vorschriften der Europ�ischen Union entgegenstehen.

(2)

�In Angelegenheiten von grunds�tzlicher Bedeutung ist das Ausw�rtige Amt im Interesse der Koh�renz der deutschen Europapolitik zu beteiligen.

(3)

Bei allen finanzwirksamen Angelegenheiten ist das Bundesministerium der Finanzen zu beteiligen. Ma�nahmen, die zu Einnahmeminderungen oder zu zus�tzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in k�nftigen Haushaltsjahren f�hren k�nnen, bed�rfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. In Angelegenheiten von ressort�bergreifender Bedeutung sind die zust�ndigen Bundesministerien zu beteiligen.

� 38 �Zusammenarbeit mit fremden Staaten und internationalen Organisationen5

(1)

�Die obersten Bundesbeh�rden arbeiten mit den Beh�rden und den Vertretungen fremder Staaten sowie den Organen und Dienststellen internationaler Organisationen unmittelbar nur zusammen, wenn dies auf internationalen oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen beruht, das Ausw�rtige Amt dem Direktverkehr zugestimmt oder die Bundesregierung es ausdr�cklich beschlossen hat.

(2)

�ber Angelegenheiten von grunds�tzlicher Bedeutung ist das Ausw�rtige Amt dann zu unterrichten, wenn eine unmittelbare Zusammenarbeit mit ausl�ndischen Stellen vorgesehen ist.

� 39 �Benutzung von Schriftgut durch Dritte

(1)

�Die Bundesministerien entscheiden �ber den Zugang zu ihrem Schriftgut nach pflichtgem��em Ermessen, soweit der Zugang nicht gesetzlich geregelt ist. Die Zustimmung anderer Bundesministerien, deren Schriftgut gleichfalls freigegeben werden soll, ist vorher einzuholen. Soweit unver�ffentlichtes Schriftgut des Deutschen Bundestages oder des Bundesrates betroffen ist, ist auch deren Zustimmung einzuholen.

(2)

Die Freigabe von Schriftgut kann in Betracht kommen bei

1.

amtlichen Benutzungsvorhaben (Ver�ffentlichungen von Bundesministerien oder auf ihre Veranlassung hin) oder

2.

wissenschaftlichen Vorhaben, an denen ein amtliches Interesse besteht.

(3)

�Mit der Entscheidung kann die Auflage verbunden werden, das Manuskript vor der Ver�ffentlichung den betroffenen Bundesministerien vorzulegen und, sofern das Schriftgut nicht den tats�chlichen Gegebenheiten entsprechend verwertet worden ist, die Beanstandungen auszur�umen oder eine amtliche Gegendarstellung in die Arbeit aufzunehmen. Das allgemeine Gegen�u�erungsrecht eines Bundesministeriums zu der in der Arbeit vertretenen Auffassung bleibt hiervon unber�hrt.

Kapitel 6 �Rechtsetzung

Abschnitt 1 �Vorbereitung von Gesetzesvorlagen der Bundesregierung

� 40 �Unterrichtung des Bundeskanzleramtes

Soll eine Gesetzesvorlage ausgearbeitet werden, ist das Bundeskanzleramt zu benachrichtigen. Es ist �ber den Stand der Ausarbeitung und die vorgesehene Zeitplanung f�r das Gesetzgebungsverfahren laufend zu unterrichten. Wird die Arbeit an der Gesetzesvorlage durch wichtige Vorg�nge beeinflusst, ist dies dem Bundeskanzleramt mitzuteilen.

� 41 �Interessenermittlung

Zur Vorbereitung von Gesetzesvorlagen, die Belange der L�nder oder der Kommunen ber�hren, soll vor Abfassung eines Entwurfs die Auffassung der L�nder und der auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverb�nde eingeholt werden.

Abschnitt 2 �Aufbau von Gesetzesvorlagen der Bundesregierung6

� 42 �Gesetzesvorlagen der Bundesregierung

(1)

�Gesetzesvorlagen bestehen aus dem Entwurf des Gesetzestextes (Gesetzentwurf), der Begr�ndung zum Gesetzentwurf (Begr�ndung) und einer vorangestellten �bersicht (Vorblatt) entsprechend Anlage 3. Gibt der Nationale Normenkontrollrat eine Stellungnahme ab (� 45 Absatz 2), ist diese der Gesetzesvorlage beizuf�gen; das Gleiche gilt f�r eine Stellungnahme der Bundesregierung dazu.

(2)

Der Gesetzestext besteht grunds�tzlich aus einer �berschrift, einer Eingangsformel und den in Paragraphen oder Artikeln gefassten Einzelvorschriften (Anlage 4). Gesetzentw�rfe sollen die notwendigen Folge�nderungen in anderen Gesetzen und, zum Zweck der Rechtsbereinigung, die Aufhebung �berholter Vorschriften vorsehen.

(3)

F�r die Vorbereitung von Gesetzentw�rfen gilt das vom Bundesministerium des Innern herausgegebene Handbuch zur Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(4)

F�r die rechtsf�rmliche Gestaltung von Gesetzentw�rfen gelten das vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Handbuch der Rechtsf�rmlichkeit und die vom Bundesministerium der Justiz im Einzelfall gegebenen Empfehlungen.

(5)

Gesetzentw�rfe m�ssen sprachlich richtig und m�glichst f�r jedermann verst�ndlich gefasst sein. Gesetzentw�rfe sollen die Gleichstellung von Frauen und M�nnern sprachlich zum Ausdruck bringen. Gesetzentw�rfe sind grunds�tzlich dem Redaktionsstab Rechtssprache zur Pr�fung auf ihre sprachliche Richtigkeit und Verst�ndlichkeit zuzuleiten. Die Zuleitung soll m�glichst fr�hzeitig erfolgen. Das Ergebnis der Pr�fung hat empfehlenden Charakter.

(6)

Gesetzentw�rfe m�ssen so gefasst sein, dass sie den in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung f�r eine Ver�ffentlichung im Internet aufgestellten Kriterien Rechnung tragen. F�r Nicht-Text-Elemente (Tabellen, Bilder, Symbole und andere nicht in Worte gefasste Teile) von Gesetzentw�rfen sind Begleittexte bereitzustellen.

(7)

�Vor der Zuleitung an das Bundeskabinett sind Gesetze, die nach der Richtlinie 98/34/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 �ber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften f�r die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt ge�ndert durch Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.81) zu notifizieren sind, der Europ�ischen Kommission �ber das Bundesministerium f�r Wirtschaft und Technologie im Entwurf zu �bermitteln. Die Kabinettbehandlung erfolgt grunds�tzlich erst nach Ablauf der gem�� Artikel 9 der Richtlinie vorgesehenen Fristen.

� 42a �Gesetzesvorlagen mit Regelungen zur Aufnahme oder Aus�bung eines Berufs

(1)

Gesetzentw�rfe der Bundesregierung, die Vorschriften enthalten, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 �ber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) ge�ndert worden ist, unterfallen und die die Aufnahme oder Aus�bung eines Berufs oder eine bestimmte Art seiner Aus�bung beschr�nken, sind nach Ma�gabe der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 �ber eine Verh�ltnism��igkeitspr�fung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) auf ihre �bereinstimmung mit dem Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit zu �berpr�fen. Die Pr�fung hat sich insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben des Artikels 4 Absatz 3 und 4 und der Artikel 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beziehen.

(2)

Die Pr�fung erfolgt grunds�tzlich vor der Zuleitung an das Bundeskabinett, sp�testens jedoch vor dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages.

(3)

Die �ffentlichkeit ist nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Hierzu sind die Gesetzentw�rfe im Internet zu ver�ffentlichen.

(4)

Ma�nahmen der fortlaufenden Kontrolle und der Transparenz richten sich nach Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2018/958.

(5)

Dar�ber hinaus gelten die vom Bundesministerium f�r Wirtschaft und Energie herausgegebenen Regelungen.

� 43 �Begr�ndung

(1)

In der Begr�ndung sind darzustellen:

1.

die Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften,

2.

welcher Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen Erkenntnisquellen er beruht,

3.

ob andere L�sungsm�glichkeiten bestehen und ob eine Erledigung der Aufgabe durch Private m�glich ist, gegebenenfalls welche Erw�gungen zu ihrer Ablehnung gef�hrt haben (Anlage 5),

4.

ob Mitteilungspflichten, andere administrative Pflichten oder Genehmigungsvorbehalte mit entsprechenden staatlichen �berwachungs- und Genehmigungsverfahren eingef�hrt oder erweitert werden und welche Gr�nde dagegen sprechen, sie durch eine rechtliche Selbstverpflichtung des Normadressaten zu ersetzen,

5.

die Gesetzesfolgen (� 44),

6.

welche Erw�gungen der Festlegung zum Inkrafttreten zugrunde liegen, zum Beispiel f�r den Vollzug in organisatorischer, technischer und haushaltsm��iger Hinsicht, und ob das Gesetz befristet werden kann,

7.

ob der Gesetzentwurf eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vorsieht, insbesondere ob er geltende Vorschriften vereinfacht oder entbehrlich macht,

8.

Bez�ge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ�ischen Union,

9.

inwieweit im Falle der Umsetzung einer Richtlinie oder sonstiger Rechtsakte der Europ�ischen Union �ber deren Vorgaben hinaus weitere Regelungen getroffen werden,

10.

ob der Gesetzentwurf mit v�lkerrechtlichen Vertr�gen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar ist,

11.

die �nderungen zur geltenden Rechtslage,

12.

ob Artikel 72 Absatz 3 oder Artikel 84 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes Besonderheiten beim Inkrafttreten begr�nden und wie diesen gegebenenfalls Rechnung getragen worden ist.

(2)

�Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung auf den Gebieten des Artikels 74 Absatz 1 Nr.�4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 des Grundgesetzes ist darzulegen, warum der Gesetzentwurf und seine wichtigsten Einzelregelungen eine bundesgesetzliche Regelung erfordern (Artikel�72 Absatz�2 Grundgesetz).

(3)

�Enth�lt der Gesetzentwurf Regelungen des Verwaltungsverfahrens der L�nder ohne Abweichungsm�glichkeit nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes, ist zu begr�nden, warum ein Ausnahmefall wegen eines besonderen Bed�rfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung vorliegt.

(4)

Die Frage der Zustimmungsbed�rftigkeit des Gesetzes ist grunds�tzlich nicht in der Gesetzesbegr�ndung darzustellen. Lediglich im Falle des Artikels�87 Absatz�3 Satz�2 des Grundgesetzes und in Begr�ndungen zu Vertragsgesetzen sind entsprechende Ausf�hrungen aufzunehmen.

� 44 �Gesetzesfolgen

(1)

�Unter Gesetzesfolgen sind die wesentlichen Auswirkungen des Gesetzes zu verstehen. Sie umfassen die beabsichtigten Wirkungen und die unbeabsichtigten Nebenwirkungen. Die Darstellung der voraussichtlichen Gesetzesfolgen muss im Benehmen mit den jeweils fachlich zust�ndigen Bundesministerien erfolgen und hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen erkennen lassen, worauf die Berechnungen oder die Annahmen beruhen. Es ist darzustellen, ob die Wirkungen des Vorhabens einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen, insbesondere welche langfristigen Wirkungen das Vorhaben hat. Das Bundesministerium des Innern kann zur Ermittlung von Gesetzesfolgen Empfehlungen geben.

(2)

�Die Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben (brutto) der �ffentlichen Haushalte sind darzustellen. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern hierzu allgemeine Vorgaben machen. Die auf den Bundeshaushalt entfallenden Einnahmen und Ausgaben sind f�r den Zeitraum der jeweils g�ltigen mehrj�hrigen Finanzplanung des Bundes aufzugliedern. Dabei ist anzugeben, ob und inwieweit die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen in der mehrj�hrigen Finanzplanung ber�cksichtigt sind und auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann. Die Betr�ge sind gegebenenfalls im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu errechnen, notfalls zu sch�tzen. Entstehen voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen, so ist dies in der Begr�ndung anzugeben.

(3)

�Auswirkungen auf die Haushalte der L�nder und Kommunen sind gesondert aufzuf�hren. Das f�r den Gesetzentwurf federf�hrende Bundesministerium hat hierzu bei den L�ndern und kommunalen Spitzenverb�nden rechtzeitig Angaben zu den Ausgaben einzuholen.

(4)

Die Bundesministerien m�ssen den Erf�llungsaufwand im Sinne des � 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates f�r B�rgerinnen und B�rger, Wirtschaft und Verwaltung ermitteln und darstellen.

(5)

�Es sind darzustellen:

1.

die sonstigen Kosten f�r die Wirtschaft, insbesondere f�r die mittelst�ndischen Unternehmen und die Auswirkungen des Gesetzes auf die Einzelpreise und das Preisniveau,

2.

im Benehmen mit dem Bundesministerium f�r Ern�hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Auswirkungen des Gesetzes auf die Verbraucherinnen und Verbraucher.

Das f�r den Gesetzesentwurf fachlich zust�ndige Bundesministerium hat dazu Angaben der beteiligten Fachkreise und Verb�nde, insbesondere der mittelst�ndischen Wirtschaft und der Verbraucher, einzuholen. Das Bundesministerium f�r Ern�hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist zu Satz 1 Nummer 2 fr�hzeitig zu beteiligen.

(6)

�Weitere Auswirkungen, die ein nach � 45 Absatz 1 bis 3 Beteiligter erwartet, sind auf seinen Wunsch darzustellen.

(7)

�In der Begr�ndung zum Gesetzentwurf ist durch das federf�hrende Ressort festzulegen, ob und nach welchem Zeitraum zu pr�fen ist, ob die beabsichtigten Wirkungen erreicht worden sind, ob die entstandenen Kosten in einem angemessenen Verh�ltnis zu den Ergebnissen stehen und welche Nebenwirkungen eingetreten sind.

Abschnitt 3 �Beteiligungen und Unterrichtungen

� 45 �Beteiligungen innerhalb der Bundesregierung

(1)

�Bevor der Entwurf einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung zum Beschluss vorgelegt wird, hat das federf�hrende Bundesministerium die von dem Gesetzentwurf betroffenen Bundesministerien und den Nationalen Normenkontrollrat im Rahmen seiner gesetzlichen Zust�ndigkeit fr�hzeitig bei den Vorarbeiten und der Ausarbeitung einzubeziehen. Betroffen sind alle Bundesministerien, deren Gesch�ftsbereiche ber�hrt sind (Anlage 6). Zur Pr�fung von Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz sowie in allen �brigen F�llen, in denen Zweifel bei der Anwendung des Grundgesetzes auftreten, sind die Bundesministerien des Innern und der Justiz zu beteiligen. Bei Gesetzesvorhaben, die aufgrund ihrer Komplexit�t einer eingehenden europarechtlichen �berpr�fung bed�rfen, sowie in sonstigen begr�ndeten F�llen werden die Bundesministerien mit �bergreifenden europarechtlichen Kompetenzen (insbesondere Bundesministerium f�r Wirtschaft und Technologie, Bundesministerium der Justiz, Ausw�rtiges Amt) fr�hzeitig gezielt mit europarechtlichen Fragen befasst.

(2)

�Nimmt der Nationale Normenkontrollrat Stellung, pr�ft das federf�hrende Bundesministerium, ob eine Stellungnahme der Bundesregierung dazu veranlasst ist.

(3)

Soweit Aufgaben der in � 21 Absatz 1 genannten Stellen ber�hrt sind, sind diese fr�hzeitig zu beteiligen. Grunds�tzlich zu beteiligen ist der oder die Bundesbeauftragte f�r Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.

(4)

�Bei �bersendung des Referentenentwurfs ist darauf zu achten, dass den Beteiligten gen�gend Zeit zur Pr�fung und Er�rterung von Fragen ihrer Zust�ndigkeit zur Verf�gung stehen muss. Das federf�hrende Bundesministerium ist f�r eine rechtzeitige und vollst�ndige Beteiligung verantwortlich.

(5)

�Umfangreiche oder kostspielige Vorarbeiten sollen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den haupts�chlich beteiligten Bundesministerien nicht begonnen oder veranlasst werden, bevor das Kabinett entschieden hat. Die Verantwortung der Bundesministerin oder des Bundesministers f�r eilige Vorhaben ihres oder seines Gesch�ftsbereichs wird hierdurch nicht ber�hrt.

� 46 �Rechtssystematische und rechtsf�rmliche Pr�fung

(1)

Bevor ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Beschluss vorgelegt wird, ist er dem Bundesministerium der Justiz zur Pr�fung in rechtssystematischer und rechtsf�rmlicher Hinsicht (Rechtspr�fung) zuzuleiten.

(2)

Bei �bersendung des Entwurfs ist darauf R�cksicht zu nehmen, dass dem Bundesministerium der Justiz bei Entw�rfen gr��eren Umfanges gen�gend Zeit zur Pr�fung und Er�rterung von Fragen, die bei der Pr�fung nach Absatz 1 anfallen, zur Verf�gung stehen muss.

(3)

Hat das Bundesministerium der Justiz an der Vorbereitung eines Entwurfs mitgewirkt und ihn hierbei schon der Pr�fung nach Absatz 1 unterzogen, kann mit seiner Zustimmung von einer nochmaligen Zuleitung des Entwurfs abgesehen werden.

� 47 �Beteiligung von L�ndern, kommunalen Spitzenverb�nden, Fachkreisen und Verb�nden

(1)

�Der Entwurf einer Gesetzesvorlage ist L�ndern, kommunalen Spitzenverb�nden und den Vertretungen der L�nder beim Bund m�glichst fr�hzeitig zuzuleiten, wenn ihre Belange ber�hrt sind. Ist in wesentlichen Punkten mit der abweichenden Meinung eines beteiligten Bundesministeriums zu rechnen, hat die Zuleitung nur im Einvernehmen mit diesem zu erfolgen. Soll das Vorhaben vertraulich behandelt werden, ist dies zu vermerken.

(2)

�Das Bundeskanzleramt ist �ber die Beteiligung zu unterrichten. Bei Gesetzentw�rfen von besonderer politischer Bedeutung muss seine Zustimmung eingeholt werden.

(3)

�F�r eine rechtzeitige Beteiligung von Zentral- und Gesamtverb�nden sowie von Fachkreisen, die auf Bundesebene bestehen, gelten die Abs�tze 1 und 2 entsprechend. Zeitpunkt, Umfang und Auswahl bleiben, soweit keine Sondervorschriften bestehen, dem Ermessen des federf�hrenden Bundesministeriums �berlassen. Die Beteiligung nach Absatz 1 soll der Beteiligung nach diesem Absatz und der Unterrichtung nach � 48 Absatz 1 vorangehen.

(4)

�Bei der Beteiligung nach den Abs�tzen 1 und 3 ist ausdr�cklich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Gesetzentwurf handelt, der von der Bundesregierung noch nicht beschlossen worden ist. Dem Gesetzentwurf k�nnen die Begr�ndung und das Vorblatt beigef�gt werden.

(5)

Wird zu einer Gesetzesvorlage eine m�ndliche Anh�rung durchgef�hrt, sind hierzu die kommunalen Spitzenverb�nde einzuladen, wenn ihre Belange ber�hrt sind. Diesen soll bei der Anh�rung vor den Zentral- und Gesamtverb�nden sowie den Fachkreisen das Wort gew�hrt werden.

� 48 �Unterrichtung anderer Stellen

(1)

Sollen die Presse sowie andere amtlich nicht beteiligte Stellen oder sonstige Personen Gesetzentw�rfe aus den Bundesministerien erhalten, bevor die Bundesregierung sie beschlossen hat, bestimmt das federf�hrende Bundesministerium, bei grunds�tzlicher politischer Bedeutung das Bundeskanzleramt, in welcher Form dies geschehen soll.

(2)

Wird ein Gesetzentwurf den L�ndern, den beteiligten Fachkreisen oder Verb�nden beziehungsweise Dritten im Sinne von Absatz 1 zugeleitet, so ist er den Gesch�ftsstellen der Fraktionen des Deutschen Bundestages, dem Bundesrat und auf Wunsch Mitgliedern des Deutschen Bundestages und des Bundesrates zur Kenntnis zu geben.

(3)

�ber die Einstellung des Gesetzentwurfs in das Intranet der Bundesregierung oder in das Internet entscheidet das federf�hrende Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und im Benehmen mit den �brigen beteiligten Bundesministerien.

(4)

Bei der Unterrichtung nach Absatz 1 bis 3 gilt � 47 Absatz 4 entsprechend.

� 49 �Kennzeichnung und �bersendung der Entw�rfe

(1)

Gesetzentw�rfe sind mit dem Datum und dem Zusatz „Entwurf“ zu versehen. �nderungen gegen�ber dem jeweils vorangegangenen Entwurf sind kenntlich zu machen.

(2)

Bei der �bersendung ist darzulegen, ob es sich um ein Gesetzgebungsvorhaben handelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

� 50 �Frist zur abschlie�enden Pr�fung

Die Frist zur abschlie�enden Pr�fung des Gesetzentwurfs durch die nach den �� 44, 45 und 46 Beteiligten betr�gt in der Regel vier Wochen. Sie kann verk�rzt werden, wenn alle Beteiligten zustimmen. Bei umfangreichen oder rechtlich schwierigen Entw�rfen verl�ngert sich die Frist auf acht Wochen, wenn dies von einem Ressort im Rahmen der Beteiligung nach � 45 beantragt wird.

Abschnitt 4 �Behandlung von Gesetzentw�rfen durch die Bundesregierung

� 51 �Vorlage an das Kabinett

Werden Gesetzesvorlagen nach Abschnitt 3 der Bundesregierung zum Beschluss vorgelegt, ist im Anschreiben zur Kabinettvorlage unbeschadet des � 22 anzugeben,

1.

ob die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist,

2.

dass das Bundesministerium der Justiz die Pr�fung nach � 46 Absatz 1 best�tigt hat,

3.

dass die Anforderungen nach � 44 erf�llt sind,

4.

welche abweichenden Meinungen aufgrund der Beteiligungen nach den �� 45 und 47 bestehen,

5.

mit welchen Kosten die Ausf�hrung des Gesetzes Bund, L�nder oder Kommunen belastet, und ob das Bundesministerium der Finanzen und die in den �� 44, 45 genannten Stellen ihr Einverst�ndnis erkl�rt haben,

6.

ob der Nationale Normenkontrollrat nach � 45 Absatz 2 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen hat und ob hierzu der Entwurf einer Stellungnahme der Bundesregierung vorliegt,

7.

inwieweit im Falle der Umsetzung einer Richtlinie oder sonstiger Rechtsakte der Europ�ischen Union �ber deren Vorgaben hinaus weitere Regelungen getroffen werden,

8.

ob die Vorlage ausnahmsweise besonders eilbed�rftig ist (Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz).

� 52 �Einheitliches Vertreten der Gesetzesvorlagen; Formulierungshilfe f�r den Deutschen Bundestag und den Bundesrat

(1)

�Die von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzesvorlagen sind vor dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat einheitlich zu vertreten, auch wenn einzelne Bundesministerien eine andere Auffassung hatten.

(2)

��ber Formulierungshilfen, die inhaltlich von Beschl�ssen der Bundesregierung abweichen oder �ber sie hinausgehen, sind die beteiligten Bundesministerien und das Bundeskanzleramt unverz�glich zu unterrichten, m�glichst vor Zuleitung an die Aussch�sse.

� 53 �Gegen�u�erung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates

(1)

�Zu der Stellungnahme des Bundesrates arbeitet das federf�hrende Bundesministerium, wenn n�tig, eine Gegen�u�erung aus, die entsprechend dem Aufbau der Stellungnahme des Bundesrates zu gliedern und dem Bundeskanzleramt als Kabinettvorlage zuzusenden ist. Soweit die Stellungnahme des Bundesrates wesentliche Alternativvorschl�ge enth�lt, werden diese in einem neuen Vorblatt aufgef�hrt. Soll �nderungsw�nschen des Bundesrates entsprochen werden, muss sich dies aus der Gegen�u�erung der Bundesregierung ergeben.

(2)

�Auf Anforderung des zust�ndigen Ausschusses des Deutschen Bundestages �bersendet das federf�hrende Bundesministerium dem Ausschuss sowie den beteiligten Bundesministerien eine Synopse, die die Darstellung des Gesetzestextes der Regierungsvorlage, des Votums in der Stellungnahme des Bundesrates und des Votums in der Gegen�u�erung der Bundesregierung enth�lt.

� 54 �Verfahren nach Artikel 113 des Grundgesetzes

(1)

Ist nach dem Ergebnis der Ausschussberatungen anzunehmen, dass der federf�hrende Ausschuss dem Deutschen Bundestag eine Fassung des Gesetzes vorschlagen wird, die eine der Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 1 des Grundgesetzes erf�llt, oder erf�llt ein vom Deutschen Bundestag beschlossenes Gesetz diese Voraussetzungen (Artikel 113 Absatz 2 Grundgesetz), so pr�ft das federf�hrende Bundesministerium im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unverz�glich, ob die Bundesregierung verlangen soll, dass der Deutsche Bundestag die Beschlussfassung aussetzt (Artikel 113 Absatz 1 Grundgesetz) oder erneut beschlie�t (Artikel 113 Absatz 2 Grundgesetz).

(2)

H�lt eines der genannten Bundesministerien die Aussetzung oder die erneute Beschlussfassung f�r erforderlich, so veranlasst es unverz�glich eine Entscheidung der Bundesregierung. Der Kabinettvorlage ist im Fall des Artikels 113 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes m�glichst der Entwurf der Stellungnahme der Bundesregierung beizuf�gen.

(3)

Im Fall des Artikels 113 Absatz 2 des Grundgesetzes ist die Vorlage dem Kabinett so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Entscheidung der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen seit dem Beschluss des Deutschen Bundestages zugestellt werden kann. Halten die beteiligten Bundesministerien die erneute Beschlussfassung nicht f�r erforderlich, so benachrichtigt das Bundesministerium der Finanzen unter Hinweis auf die Frist nach Artikel 113 Absatz 2 des Grundgesetzes unverz�glich die �brigen Bundesministerien.

(4)

Die Abs�tze 1 und 2 gelten auch, wenn der Deutsche Bundestag im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss) �ber ein bereits beschlossenes Gesetz erneut beschlie�en muss.

(5)

Beschlie�t die Bundesregierung zu verlangen, dass der Deutsche Bundestag die Beschlussfassung aussetzt (Artikel 113 Absatz 1 Grundgesetz) oder erneut beschlie�t (Artikel 113 Absatz 2 Grundgesetz), so unterrichtet das Bundeskanzleramt unverz�glich die Leitung des Deutschen Bundestages, im Fall des Artikels 113 Absatz 2 des Grundgesetzes auch die Leitung des Bundespr�sidialamtes sowie des Bundesrates und gegebenenfalls die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses.

(6)

Ist das Gesetz nach Artikel 78 des Grundgesetzes zustande gekommen und hatte die Bundesregierung ein Verlangen nach Absatz 1 erkl�rt, so veranlasst das federf�hrende Bundesministerium unter Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen unverz�glich einen Beschluss der Bundesregierung dar�ber, ob die Zustimmung erteilt oder versagt werden soll. Beschlie�t die Bundesregierung, ihre Zustimmung zu versagen, unterrichtet das Bundeskanzleramt innerhalb von sechs Wochen nach dem Zustandekommen des Gesetzes die Leitung des Bundespr�sidialamtes, die Leitung des Deutschen Bundestages, die Leitung des Bundesrates und gegebenenfalls die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses (Artikel 77 Absatz 2 Grundgesetz).

(7)

Ist das Gesetz nach Artikel 78 des Grundgesetzes zustande gekommen und hatte die Bundesregierung das Verlangen nach Absatz 1 nicht erkl�rt, gilt der Beschluss der Bundesregierung �ber die Zustimmung als gefasst. Das Gleiche gilt, wenn die Bundesregierung zwar das Verlangen nach Absatz 1, nicht aber die Versagung ihrer Zustimmung fristgem�� erkl�rt hat (Artikel 113 Absatz 3 Grundgesetz). Das federf�hrende Bundesministerium weist in dem Schreiben, mit dem es die Gesetzesurschrift dem Bundeskanzleramt zuleitet, darauf hin, dass die Bundesregierung zugestimmt hat oder dass die Zustimmung als erteilt gilt.

� 55 �Verfahren nach Artikel 77 des Grundgesetzes

Bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates, pr�ft das federf�hrende Bundesministerium, ob die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anrufen soll, und veranlasst gegebenenfalls einen Beschluss der Bundesregierung. Verlangt die Bundesregierung die Einberufung des Vermittlungsausschusses, so unterrichtet das Bundeskanzleramt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses.

� 56 �Gesetzesvorlagen des Deutschen Bundestages

(1)

Bei Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Deutschen Bundestages hat das federf�hrende Bundesministerium die Stellungnahme der Bundesregierung rechtzeitig herbeizuf�hren und sie gegen�ber dem Deutschen Bundestag zu vertreten.

(1a)

Bei der Erstellung der Stellungnahme der Bundesregierung zu Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Bundestages im Sinne des � 42a Absatz 1 ist eine Pr�fung der Gesetzesvorlage entsprechend � 42a durchzuf�hren.

(2)

Sind alle beteiligten Bundesministerien �ber die Stellungnahme einig, kann in weniger wichtigen F�llen davon abgesehen werden, das Kabinett zu befassen.

(3)

Die Angeh�rigen der Bundesministerien d�rfen ohne Genehmigung der zust�ndigen Bundesministerin oder des zust�ndigen Bundesministers bei der sachlichen oder rechtsf�rmlichen Vorbereitung einer solchen Gesetzesvorlage nicht mitwirken. Im �brigen gelten die �� 52, 54 und 55 entsprechend.

� 57 �Gesetzesvorlagen des Bundesrates

(1)

Zu Gesetzesvorlagen des Bundesrates erarbeitet das federf�hrende Bundesministerium eine Stellungnahme, die die Auffassung der Bundesregierung darlegt (Artikel 76 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz). Der Entwurf der Stellungnahme ist der Bundesregierung so rechtzeitig als Kabinettvorlage vorzulegen, dass die Gesetzesvorlage des Bundesrates fristgerecht mit einer Stellungnahme der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag zugeleitet wird. Soll auf eine Stellungnahme verzichtet werden, hat das federf�hrende Bundesministerium dies in einer entsprechenden Kabinettvorlage darzulegen.

(1a)

Bei der Erstellung der Stellungnahme der Bundesregierung zu Gesetzesvorlagen des Bundesrates im Sinne des � 42a Absatz 1 ist eine Pr�fung der Gesetzesvorlage entsprechend � 42a durchzuf�hren. Soll auf eine Stellungnahme der Bundesregierung verzichtet werden, ist die Pr�fung vor der Entscheidung �ber den Verzicht durchzuf�hren.

(2)

Das Bundeskanzleramt weist in dem �bersendungsschreiben an das federf�hrende Bundesministerium auf den Tag des Eingangs der Gesetzesvorlagen beim Bundeskanzleramt hin, der f�r den Beginn der Stellungnahmefrist nach Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes ma�geblich ist.

(3)

Ist eine umfassende Stellungnahme der Bundesregierung nicht in der vorgesehenen Frist zustande gekommen, sind die Ressorts verpflichtet, sich sp�testens bis zum Beginn der Ausschussberatungen �ber die Gesetzesvorlage auf eine abschlie�ende �u�erung der Bundesregierung zu einigen. Antr�ge auf Fristverl�ngerung nach Artikel 76 Absatz 3 Satz 3 des Grundgesetzes sind in Form einer Kabinettvorlage vorzubereiten.

(4)

Im Anschreiben zur Kabinettvorlage ist gegebenenfalls anzugeben, welche wesentlichen Alternativen in der Stellungnahme vorgeschlagen werden. Erscheint es erforderlich, auf dem vom Bundesrat erstellten Vorblatt zur Gesetzesvorlage nicht nur auf die Stellungnahme der Bundesregierung hinzuweisen, sondern ausnahmsweise die Alternativvorschl�ge selbst kurz darzustellen, so ist dies zu begr�nden und ein Formulierungsvorschlag beizuf�gen. Im �brigen gelten die �� 52, 54 und 55 entsprechend.

Abschnitt 5 �Ausfertigung und Verk�ndung der Gesetze

� 58 �Herstellung der Urschrift

(1)

Sobald das federf�hrende Bundesministerium vom Bundeskanzleramt �ber das Zustandekommen des Gesetzes unterrichtet wird, veranlasst es bei der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes die Herstellung der Urschrift. Hierbei ist mitzuteilen, ob das beschlossene Gesetz au�er von dem federf�hrenden Mitglied der Bundesregierung von weiteren Mitgliedern der Bundesregierung gegenzuzeichnen ist. F�r die Textgestaltung im Bundesgesetzblatt ist die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes verantwortlich.

(2)

Die Urschrift enth�lt die Gesetzesbezeichnung, soweit vorgesehen die Kurzbezeichnung und die Abk�rzung, darunter die Datumsangabe. Das federf�hrende Bundesministerium f�gt eine Schlussformel an, die zu der endg�ltigen Eingangsformel des Gesetzes passt. Die Schlussformel enth�lt Angaben �ber

1.

die Wahrung der Rechte des Bundesrates bei einem Einspruchsgesetz,

2.

die Zustimmung der Bundesregierung im Fall des Artikels 113 des Grundgesetzes,

3.

die Zustimmung von Landesregierungen im Fall des Artikels 138 des Grundgesetzes,

4.

die Ausfertigung und die Verk�ndungsanordnung.

(3)

Das federf�hrende Bundesministerium veranlasst die Gegenzeichnung des Gesetzes durch das zust�ndige Mitglied der Bundesregierung und gegebenenfalls weitere beteiligte Mitglieder der Bundesregierung. In den F�llen des Artikels�113 des Grundgesetzes ist die Gesetzesurschrift stets von der Bundesministerin oder dem Bundesminister der Finanzen gegenzuzeichnen. Zur Gegenzeichnung eines Gesetzes sind nur die Mitglieder der Bundesregierung pers�nlich oder ihre nach ��14 Absatz 1der Gesch�ftsordnung der Bundesregierung bestimmte Vertretung befugt.

(4)

Die Daten in der �berschrift und nach der Schlussformel werden durch die Bundespr�sidentin oder den Bundespr�sidenten bei der Ausfertigung eingesetzt. Unter dem Datum der Schlussformel ist Raum zu lassen f�r die Unterzeichnung und das gro�e Bundessiegel.

(5)

Es zeichnen untereinander: die Bundespr�sidentin oder der Bundespr�sident, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, bei Verhinderung die zur Vertretung berechtigte Person, das federf�hrende Mitglied der Bundesregierung und die beteiligten Mitglieder der Bundesregierung in der amtlichen Reihenfolge.

(6)

Zeichnet f�r das Mitglied der Bundesregierung ein anderes Mitglied der Bundesregierung, so ist vor der Unterschrift das Mitglied der Bundesregierung zu nennen, f�r das unterschrieben wird. Ist ein Mitglied der Bundesregierung mit der Wahrnehmung der Gesch�fte eines anderen Bundesministeriums beauftragt, wird zus�tzlich erg�nzt: „Mit der Wahrnehmung der Gesch�fte beauftragt“.

� 59 �Ausfertigung

(1)

�Wurde die Urschrift von den Mitgliedern der Bundesregierung entsprechend � 58 Absatz 1, 3 und 5 gegengezeichnet, ist sie mit dem gro�en Bundessiegel und, wenn sie aus mehreren Bl�ttern oder B�gen besteht, mit schwarzrotgoldener Schnur zu versehen, deren Enden durch Oblate mit dem Siegel zu verbinden sind. Das Siegel ist auf der letzten Seite der Urschrift seitlich von der Unterschrift und vor der Zuleitung der Urschrift an das Bundeskanzleramt anzubringen.

(2)

Soll das Gesetz trotz der ausdr�cklichen Zustimmung des Bundesrates als nicht zustimmungsbed�rftig verk�ndet werden, ist die Auffassung der beteiligten Bundesministerien kurz darzulegen. Das Bundeskanzleramt veranlasst die Gegenzeichnung des Gesetzes durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler oder bei Verhinderung durch die zur Vertretung berechtigte Person und gibt die Urschrift zur Ausfertigung des Gesetzes durch die Bundespr�sidentin oder den Bundespr�sidenten an das Bundespr�sidialamt weiter.

� 60 �Verk�ndung der Gesetze

Das Bundespr�sidialamt leitet das von der Bundespr�sidentin oder vom Bundespr�sidenten ausgefertigte Gesetz der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes zur Verk�ndung im Bundesgesetzblatt zu. Gleichzeitig unterrichtet es das federf�hrende Bundesministerium und die beteiligten Bundesministerien �ber die Ausfertigung des Gesetzes. Nach der Verk�ndung unterrichtet die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes das Bundeskanzleramt und das federf�hrende Bundesministerium von der Verk�ndung. Die Urschriften sind an das Bundesarchiv abzugeben.

� 61 �Pr�fung und Berichtigung von Gesetzentw�rfen und Gesetzen

(1)

Das federf�hrende Bundesministerium pr�ft den Gesetzentwurf w�hrend des gesamten Gesetzgebungsverfahrens auf Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten und berichtigt sie. Alle weiteren beteiligten Stellen weisen das federf�hrende Bundesministerium auf Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten hin. Nach Zuleitung der Gesetzesvorlage an das Bundeskanzleramt ist dieses �ber Berichtigungen zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt unterrichtet gegebenenfalls die beteiligten Verfassungsorgane. In den F�llen der ���56 und 57 verst�ndigt es den federf�hrenden Ausschuss.

(2)

Nach Verabschiedung des Gesetzes ist zur formlosen Berichtigung von Druckfehlern und offenbaren Unrichtigkeiten die Einwilligung der Pr�sidentin oder des Pr�sidenten des Deutschen Bundestages und der Pr�sidentin oder des Pr�sidenten des Bundesrates einzuholen. Das Bundeskanzleramt ist �ber die Einleitung des Berichtigungsverfahrens zu informieren.

(3)

Wenn Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten schon in der Druckvorlage, dem Korrekturabzug oder in der Urschrift enthalten waren, hat das federf�hrende Bundesministerium die Berichtigung im Einvernehmen mit dem Bundespr�sidialamt und dem Bundeskanzleramt vorzunehmen. Bei Druckfehlern und anderen offenbaren Unrichtigkeiten im Bundesgesetzblatt gen�gt zur Aufnahme einer Berichtigung in das Bundesgesetzblatt die Mitteilung an die Schriftleitung. Waren solche M�ngel schon in der vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat verabschiedeten Fassung enthalten, sind auch die nach Absatz 2 erforderlichen Einwilligungen einzuholen.

Abschnitt 6 �Vorbereitung, Ausfertigung und Verk�ndung der Rechtsverordnungen

� 62 �Rechtsverordnungen

(1)

Die Bezeichnung „Verordnung“ bleibt den Vorschriften vorbehalten, die in Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes als Rechtsverordnung bezeichnet werden.

(2)

F�r Entw�rfe von Rechtsverordnungen gelten die Bestimmungen �ber die Vorbereitung und Fassung der Gesetzentw�rfe (���42, 42a, 43 Absatz 1 Nr.�1 bis 11, �� 44 bis 50, � 58 Absatz 1 Satz 3 und � 61) entsprechend. In der Begr�ndung zu einer Rechtsverordnung kann auf Ausf�hrungen nach den �� 43 und 44 verzichtet werden, soweit solche Ausf�hrungen in der Begr�ndung eines erm�chtigenden Gesetzes oder einer vorangegangenen Rechtsverordnung enthalten sind und die Begr�ndung darauf verweist.

(3)

Die Vorschriften �ber die Kabinettvorlage (�� 22, 23 und 51) gelten entsprechend, 1. wenn die Rechtsverordnung durch die Bundesregierung erlassen wird, 2. diese von allgemein-politischer Bedeutung ist oder 3. Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Bundesministerien bestehen.

� 63 �Initiativvorlagen des Bundesrates (Artikel 80 Absatz 3 Grundgesetz)

(1)

Leitet der Bundesrat der Bundesregierung gem�� Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes Vorlagen f�r den Erlass von Rechtsverordnungen zu, so entscheidet das zum Erlass der Rechtsverordnung erm�chtigte Bundesministerium oder das federf�hrende Bundesministerium �ber die weitere Behandlung der Vorlage.

(2)

Der Bundesrat ist innerhalb einer angemessenen Frist dar�ber zu unterrichten, ob und inwieweit die Bundesregierung oder das zust�ndige Bundesministerium von der Verordnungserm�chtigung Gebrauch macht. Der Bundesrat ist auch dann erneut zu befassen, wenn der Vorlage unver�ndert entsprochen werden soll.

� 64 �Vorlagen an den Bundesrat

(1)

Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bed�rfen, werden dem Bundesrat durch das Bundeskanzleramt zugeleitet, nachdem die Bundesregierung sie beschlossen hat.

(2)

Rechtsverordnungen eines Bundesministeriums oder mehrerer Bundesministerien, die der Zustimmung des Bundesrates bed�rfen, sind nach Billigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder die nach ��6 Absatz 1 berufene Vertretung der Chefin oder dem Chef des Bundeskanzleramtes mit der Bitte zu �bersenden, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuf�hren. Die Billigung muss aus dem Anschreiben hervorgehen.

(3)

F�r die Vertretung vor dem Bundesrat gelten die �� 52 und 53 Absatz 1 entsprechend.

� 65 �Folgerungen aus dem Beschluss des Bundesrates

Hat der Bundesrat einer Rechtsverordnung nach Ma�gabe von �nderungen zugestimmt, so wird wie folgt verfahren:

1.

Eine Rechtsverordnung, die von der Bundesregierung erlassen wird, muss von ihr in der ge�nderten Fassung erneut beschlossen werden, falls sie die Rechtsverordnung der Ma�gabe des Bundesrates entsprechend erlassen will. In der Kabinettvorlage ist die Auffassung des federf�hrenden Bundesministeriums zu den �nderungen darzulegen. Beschlie�t die Bundesregierung die Rechtsverordnung nicht in der Fassung, der der Bundesrat zugestimmt hat, so muss die Bundesregierung sie dem Bundesrat erneut zur Zustimmung vorlegen, wenn sie nicht auf den Erlass der Rechtsverordnung verzichtet.

2.

Bei Rechtsverordnungen, die nicht von der Bundesregierung erlassen werden, aber dem Kabinett vorzulegen sind, gilt Nummer 1 sinngem��.

3.

Bei Rechtsverordnungen, die dem Kabinett nicht vorzulegen sind, gilt Nummer 1 Satz 1 und 3 sinngem��.

� 66 �Ausfertigung; Vorbereitung der Verk�ndung

(1)

Eine Rechtsverordnung ist erst auszufertigen, nachdem die erm�chtigende Gesetzesbestimmung in Kraft getreten ist.

(2)

Wenn der Wortlaut einer Rechtsverordnung endg�ltig feststeht, �bersendet das federf�hrende Bundesministerium der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes oder der Schriftleitung des Bundesanzeigers den Verordnungstext. Dabei ist anzugeben, dass das Bundesministerium der Justiz die Rechtspr�fung (� 46 Absatz 1) best�tigt hat und in welchem Blatt die Rechtsverordnung verk�ndet werden soll (��76).

� 67 �Herstellung der Urschrift

(1)

Sobald die endg�ltige Fassung verabschiedet worden ist – bei Rechtsverordnungen, die von einem Bundesministerium erlassen werden, sobald das Mitglied der Bundesregierung den Entwurf gezeichnet hat – veranlasst das federf�hrende Bundesministerium bei der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes oder des Bundesanzeigers die Herstellung der Urschrift. Bei Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Bundesrates bed�rfen, ist die Unterzeichnung der Urschrift erst zu veranlassen, wenn die Zustimmung des Bundesrates vorliegt.

(2)

Wird die Rechtsverordnung von der Bundesregierung erlassen, wird sie von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler oder von der zur Vertretung berechtigten Person und von dem federf�hrenden Mitglied der Bundesregierung unterzeichnet. Die Reihenfolge der Unterzeichnung richtet sich nach � 58 Absatz 5. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler unterzeichnet, nachdem die beteiligten Mitglieder der Bundesregierung unterzeichnet haben, und setzt das Datum ein.

(3)

Wird die Rechtsverordnung von einem Bundesministerium erlassen, wird sie von dem zust�ndigen Mitglied der Bundesregierung unterzeichnet. Sind weitere Bundesministerien beteiligt, wird die Rechtsverordnung auch von den jeweils zust�ndigen Mitgliedern der Bundesregierung unterzeichnet; Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Mitglied der Bundesregierung unterzeichnet, nachdem die beteiligten Mitglieder der Bundesregierung unterzeichnet haben, und setzt das Datum ein.

(4)

Bei Rechtsverordnungen, die das Einvernehmen mit einem oder mehreren Bundesministerien in der Eingangsformel zum Ausdruck bringen, unterbleibt die Unterzeichnung durch die jeweils zust�ndigen Mitglieder der Bundesregierung.

(5)

Ist in den F�llen der Abs�tze 1 bis 3 das zust�ndige Mitglied der Bundesregierung verhindert, so bestimmt sich seine Vertretung bei Rechtsverordnungen, die von der Bundesregierung erlassen werden, nach � 14 Absatz 1 der Gesch�ftsordnung der Bundesregierung, bei Rechtsverordnungen, die von einem Bundesministerium erlassen werden, nach � 14 Absatz 3 der Gesch�ftsordnung der Bundesregierung.

� 68 �Verk�ndung von Rechtsverordnungen

(1)

Rechtsverordnungen sind nach � 76 zu verk�nden.

(2)

Bei Rechtsverordnungen der Bundesregierung veranlasst das Bundeskanzleramt die Verk�ndung, bei sonstigen Rechtsverordnungen das federf�hrende Bundesministerium. Die vollzogene Urschrift ist der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes oder der Schriftleitung des Bundesanzeigers zur Verk�ndung zuzuleiten.

(3)

Urschriften sind an das Bundesarchiv abzugeben.

Abschnitt 7 �Verwaltungsvorschriften7

� 69 �Bezeichnung und Vorbereitung

(1)

Vorschriften, die mit verwaltungsinterner Bindungswirkung generelle und abstrakte Regelungen enthalten, m�ssen in der Bezeichnung die Rangangabe „Verwaltungsvorschriften“ und einen Zusatz enthalten, aus dem sich das Gesetz, zu dem sie erlassen werden, oder ihr Inhalt schlagwortartig ergibt.

(2)

Zur Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften gilt das vom Bundesministerium des Innern herausgegebene Handbuch zur Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(3)

Auf die Verringerung und Vereinfachung bestehender Verwaltungsvorschriften ist hinzuwirken. Die Notwendigkeit neuer Verwaltungsvorschriften ist zu begr�nden.

� 70 �Aufbau und Vorlage von Verwaltungsvorschriften

(1)

Der Entwurf der Verwaltungsvorschrift ist zu begr�nden, wenn er nicht ohne weiteres aus sich heraus verst�ndlich ist oder eine solche Einf�hrung aus anderen Gr�nden sachdienlich ist. Im �brigen gelten � 42 Absatz 7 und die �� 42a, 44, 45, 47, 48, 49, 51 und 61 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend.

(2)

Zur Vorlage an das Kabinett oder den Bundesrat sind Angaben �ber die Auswirkungen auf die �ffentlichen Haushalte beizuf�gen, wenn und soweit sie nicht schon im Rahmen der Begr�ndung eines Gesetzes oder einer Verordnung gemacht worden sind.

� 71 �Herstellung der Urschrift

Wenn Verwaltungsvorschriften im Bundesanzeiger ver�ffentlicht werden sollen, gelten � 67 Absatz 2 und � 68 Absatz 1 und 2 entsprechend.

Abschnitt 8 �V�lkerrechtliche Vertr�ge und Vorhaben im Rahmen der Europ�ischen Union

� 72�V�lkerrechtliche Vertr�ge

(1)

Vor der Ausarbeitung und dem Abschluss v�lkerrechtlicher Vertr�ge (Staatsvertr�ge Regierungs�bereink�nfte, Ressortabkommen, Noten-, Verbalnoten- und Briefwechsel) hat das federf�hrende Bundesministerium stets zu pr�fen, ob eine v�lkervertragliche Regelung unabweisbar ist oder ob der verfolgte Zweck auch mit anderen Mitteln erreicht werden kann, insbesondere auch mit Absprachen unterhalb der Schwelle eines v�lkerrechtlichen Vertrags.

(2)

Vor der Aufnahme von Verhandlungen und Teilnahme an Konferenzen �ber v�lkerrechtliche Vertr�ge mit ausw�rtigen Staaten, ihren Organen und mit internationalen Organisationen hat das federf�hrende Bundesministerium das Ausw�rtige Amt rechtzeitig zu unterrichten und seine Zustimmung einzuholen, soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde.

(3)

F�r die Beteiligung der Bundesministerien bei der Ausarbeitung und dem Abschluss v�lkerrechtlicher Vertr�ge gelten die �� 45, 46, 49 und 62 entsprechend.

(4)

Die Bundesministerien des Innern und der Justiz sind an den Vorarbeiten zur Erstellung v�lkerrechtlicher Vertr�ge zu beteiligen, um die verfassungsrechtliche Pr�fung vorzunehmen. Bei v�lkerrechtlichen Vertr�gen, f�r die die Anwendung von Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes oder die innerstaatliche Umsetzung durch Verordnung in Betracht kommt, sind die Bundesministerien des Innern und der Justiz stets zu beteiligen. F�r bestimmte Sachgebiete oder bestimmte Arten von Vertr�gen k�nnen die Bundesministerien des Innern und der Justiz sowie das federf�hrende Bundesministerium gemeinsam besondere Regelungen treffen.

(5)

Soweit v�lkerrechtliche Vertr�ge ausschlie�lich Zust�ndigkeiten oder wesentliche Interessen der L�nder ber�hren, sind die L�nder nach Ma�gabe der Lindauer Absprache vom 14. November 19578zu beteiligen. Werden die besonderen Verh�ltnisse eines Landes ber�hrt, so ist Artikel 32 Absatz 2 des Grundgesetzes zu beachten. H�lt das federf�hrende Bundesministerium danach eine Beteiligung von L�ndern f�r erforderlich, so teilt es dies im Rahmen seiner Beteiligung nach Absatz 4 mit und gibt dabei an, welche Vertragsregelung aus welchem Grund die Beteiligung seines Erachtens ausl�st.

(6)

F�r die Fassung v�lkerrechtlicher Vertr�gegelten die vom Ausw�rtigen Amt herausgegebenen Richtlinien f�r die Behandlung v�lkerrechtlicher Vertr�ge. Sind im Einzelfall Abweichungen von den Richtlinien notwendig, so sind sie rechtzeitig mit dem Ausw�rtigen Amt abzustimmen.

(7)

Die Federf�hrung f�r internationale Sitzstaatabkommen mit den Vereinten Nationen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, die den Vereinten Nationen institutionell verbunden sind, liegt beim Ausw�rtigen Amt, das die Beteiligungen nach Ma�gabe der �� 45 bis 48 sicherstellt.

(8)

Die Urschriften von Staatsvertr�gen, Regierungs�bereink�nftenund Ressortabkommen werden mit den Vollmachten und anderen Nebenurkunden im Politischen Archiv des Ausw�rtigen Amtes aufbewahrt.

� 73 �Verfahren bei Vertragsgesetzen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und bei Verordnungen zu v�lkerrechtlichen Vertr�gen

(1)

�Bei v�lkerrechtlichen Vertr�gen ist die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes schon bei der Vorbereitung der Kabinettvorlage einzuschalten. Sp�testens bis zur Kabinettvorlage erstellt die Schriftleitung die Druckfassung des v�lkerrechtlichen Vertrags. Diese und die �brigen vom federf�hrenden Bundesministerium erstellten Dokumente werden der Kabinettvorlage beigef�gt.

(2)

Ist bei mehrseitigen v�lkerrechtlichen Vertr�gen nur der fremdsprachliche Text verbindlich, hat das federf�hrende Bundesministerium die deutsche �bersetzung vor der �bersendung an die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes eingehend darauf zu pr�fen, ob ihre Bedeutung in allen Einzelheiten der des fremdsprachigen Textes entspricht.

(3)

Bei der Fassung von Vertragsgesetzen sind die vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Richtlinien f�r die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen zu beachten. Im �brigen gilt f�r die Behandlung von Vertragsgesetzen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes grunds�tzlich Kapitel 6, Abschnitt 1 bis 5. F�r die Behandlung von Verordnungen zur Durchsetzung von v�lkerrechtlichen Vertr�gen gilt Kapitel 6, Abschnitt 6.

(4)

�Wird der Text eines v�lkerrechtlichen Vertrags mit R�ckwirkung berichtigt (Artikel 79 des Wiener �bereinkommens �ber das Recht der Vertr�ge), ist � 61 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

� 74 �Vorhaben im Rahmen der Europ�ischen Union

(1)

F�r die Pr�fung von Vorhaben der Europ�ischen Union auf ihre �bereinstimmung mit dem Subsidiarit�ts- und Verh�ltnism��igkeitsprinzip gelten die von der Bundesregierung beschlossenen Verfahrensgrunds�tze und das dort vorgesehene Pr�fraster (Anlagen 7 und 8).

(2)

�Die Unterrichtung und Beteiligung des Deutschen Bundestages erfolgt nach Ma�gabe des Gesetzes �ber die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europ�ischen Union und des Integrationsverantwortungsgesetzes.

(3)

�Das federf�hrende Bundesministerium hat nach Vorlage eines Vorschlages der Europ�ischen Kommission eine Darstellung der voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Einnahmen und Ausgaben (brutto) der �ffentlichen Haushalte einschlie�lich der sozialen Sicherungssysteme vorzunehmen; dabei sind auch die voraussichtlichen vollzugsbedingten Auswirkungen in der Bundesrepublik Deutschland zu ber�cksichtigen. Die Darstellung ist bei der Unterrichtung des Deutschen Bundestages �ber EU-Vorhaben zu ber�cksichtigen. F�r die dar�ber hinaus erforderliche Pr�fung der B�rokratiekosten gilt das Verfahren nach dem Beschluss des Staatssekret�rsausschusses f�r Europafragen in der jeweils geltenden Fassung, der vom Bundesministerium f�r Wirtschaft und Technologie im Intranet des Bundes ver�ffentlicht wird.

(4)

Die Unterrichtung und Beteiligung des Bundesrates erfolgt nach Ma�gabe des Gesetzes �ber die Zusammenarbeit von Bund und L�ndern in Angelegenheiten der Europ�ischen Union und des Integrationsverantwortungsgesetzes.

(5)

Das federf�hrende Bundesministerium hat die anderen sachlich ber�hrten Bundesministerien (Anlage 6) und die in � 21 Absatz 1 genannten Stellen m�glichst fr�hzeitig zu beteiligen, um ihnen eine rechtzeitige und umfassende Mitpr�fung des Vorhabens zu erm�glichen. Kommunale Spitzenverb�nde sollen, Fachkreise und Verb�nde k�nnen beteiligt werden; insoweit ist � 47 entsprechend anzuwenden.

(6)

Die Haltung der Bundesregierung zu Vorhaben der Europ�ischen Union ist in den Gremien der Europ�ischen Union einheitlich darzustellen.

� 75 �Verfahren bei Gesetzen und Verordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten und sonstigen f�r die Mitgliedstaaten verbindlichen Beschl�ssen der Europ�ischen Union

(1)

�Das federf�hrende Bundesministerium ist in seinem Zust�ndigkeitsbereich f�r die fristgem��e Umsetzung der Rechtsakte und der sonstigen f�r die Mitgliedstaaten verbindlichen Beschl�sse der Europ�ischen Union verantwortlich. N�heres regelt der Konsolidierungsbeschluss des Staatssekret�rsausschusses f�r Europafragen zur Richtlinienumsetzung in der jeweils geltenden Fassung, der vom Bundesministerium f�r Wirtschaft und Technologie im Intranet des Bundes ver�ffentlicht wird.

(2)

�F�r die Umsetzung von Rechtsakten und sonstigen f�r die Mitgliedstaaten verbindlichen Beschl�ssen der Europ�ischen Union gilt f�r Gesetze grunds�tzlich Kapitel 6 Abschnitt 1 bis 5, f�r Verordnungen Kapitel 6 Abschnitt 6.

Abschnitt 9 �Ver�ffentlichung in den amtlichen Bl�ttern

� 76 �Ver�ffentlichung in den amtlichen Bl�ttern

(1)

Im Bundesgesetzblatt Teil I werden ver�ffentlicht:

1.

Bundesgesetze (Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz), wenn sie nicht gem�� Absatz 2 im Bundesgesetzblatt Teil II ver�ffentlicht werden;

2.

Verordnungen, wenn sie nicht nach Absatz 3 Nr.�1 im Bundesanzeiger – Amtlicher Teil – oder nach � 2 des Gesetzes �ber die Verk�ndung von Rechtsverordnungen in anderen amtlichen Bl�ttern ver�ffentlicht werden;

3.

Entscheidungen �ber die sachliche Zust�ndigkeit nach Artikel 129 Absatz 1 des Grundgesetzes;

4.

die Entscheidungsformeln der Urteile des Bundesverfassungsgerichtes nach � 31 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes �ber das Bundesverfassungsgericht;

5.

Anordnungen und Erlasse der Bundespr�sidentin oder des Bundespr�sidenten;

6.

Bekanntmachungen �ber innere Angelegenheiten des Deutschen Bundestages und des Bundesrates;

7.

andere Bekanntmachungen im Allgemeinen nur dann, wenn es vorgeschrieben ist.

(2)

Im Bundesgesetzblatt Teil II werden ver�ffentlicht:

1.

v�lkerrechtliche Vertr�ge, die zu ihrer Inkraftsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenh�ngende Bekanntmachungen;

2.

Rechtsvorschriften des Zolltarifwesens.

Von einer Ver�ffentlichung v�lkerrechtlicher Vertr�ge kann mit Zustimmung des Ausw�rtigen Amtes ausnahmsweise abgesehen werden, wenn zwingende Gr�nde einer Ver�ffentlichung entgegenstehen.

(3)

Im Bundesanzeiger - Amtlicher Teil - werden ver�ffentlicht:

1.

Verordnungen

a)

mit befristeter Geltungsdauer,

b)

bei Gefahr im Verzug,

c)

wenn ihr unverz�gliches Inkrafttreten zur Durchf�hrung von Rechtsakten der Europ�ischen Union erforderlich ist;

2.

Verwaltungsvorschriften, die nicht hinreichend bekannt w�rden, wenn sie nur nach Absatz 4 ver�ffentlicht w�rden;

3.

Begr�ndungen von Regierungsentw�rfen, wenn ihre Ver�ffentlichung erw�nscht ist. Ver�ffentlicht wird die urspr�ngliche Begr�ndung der Regierungsvorlage. Auf sp�tere �nderungen des Gesetzeswortlautes, die durch die Mitwirkung der gesetzgebenden K�rperschaften bedingt sind, ist durch Fu�noten hinweisen, wenn die Begr�ndung in diesen F�llen nicht mehr zutrifft;

4.

Vertr�ge zwischen Bund und L�ndern oder zwischen L�ndern untereinander, bei denen kein Beschluss der gesetzgebenden K�rperschaften vorgesehen ist;

5.

Verleihungen des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland;

6.

Bekanntmachungen der Bundesbeh�rden und, soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes vorgeschrieben, der Landesbeh�rden.

(4)

In den Amtsbl�ttern der Bundesministerien k�nnen unter anderem ver�ffentlicht werden:

1.

Verwaltungsvorschriften;

2.

Ernennungen und Entlassungen von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten;

3.

die in � 2 des Gesetzes �ber die Verk�ndung von Rechtsverordnungen aufgef�hrten Tarife und Verordnungen. Sie m�ssen aber zu ihrer Rechtswirksamkeit mindestens in den Amtsbl�ttern ver�ffentlicht werden, die im Gesetz besonders daf�r zugelassen sind.

Kapitel 7 �Schlussbestimmungen

� 77 �Erg�nzende Regelungen

(1)

Die Bundesministerien k�nnen erg�nzende ressortspezifische Regelungen zu dieser Gesch�ftsordnung treffen. Ressort�bergreifende Erg�nzungen sind in den nach � 20 eingerichteten Aussch�ssen abzustimmen.

(2)

Unbeschadet Absatzes 1 Satz 2 obliegt dem Bundesministerium des Innern innerhalb der Bundesregierung die Zust�ndigkeit f�r die Kl�rung wesentlicher Fragen zur Einhaltung der Gemeinsamen Gesch�ftsordnung, wenn nicht die Zust�ndigkeit des Bundesministeriums der Justiz nach � 46 betroffen ist.

(3)

Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien oder mit dem Bundeskanzleramt, soweit sie betroffen sind, in dieser Gesch�ftsordnung

1.

Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten berichtigen,

2.

bei �nderungen von Zust�ndigkeiten die Beh�rdenbezeichnung der bisher zust�ndigen Bundesministerien durch die Beh�rdenbezeichnung der nunmehr zust�ndigen Bundesministerien und bei �nderungen von Beh�rdenbezeichnungen oder von Bezeichnungen der in � 21 Absatz 1 genannten Stellen die bisherige Bezeichnung durch die neue Bezeichnung ersetzen sowie

3.

dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts vornehmen.

Das Bundesministerium des Innern teilt anschlie�end den Bundesministerien, dem Bundeskanzleramt und den in � 21 Absatz 1 genannten Stellen den berichtigten, ge�nderten oder angepassten Wortlaut dieser Gesch�ftsordnung mit. Es kann diesen neuen Wortlaut �ffentlich bekannt machen.

� 78 �Anwendungsbereich

Die Regelungen dieser Gesch�ftsordnung finden auf die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler unmittelbar unterstellten obersten Bundesbeh�rden sinngem�� Anwendung, soweit h�herrangiges Recht nicht entgegensteht.

� 79 �Inkrafttreten, Au�erkrafttreten

(Inkrafttreten, Au�erkrafttreten)


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Behandlung der Eing�nge (zu � 13 Absatz 2 GGO)

Anlage 2: Gesch�ftsgangvermerke (zu � 13 Absatz 2 GGO)

Anlage 3: Vorblatt (zu � 42 Absatz 1 GGO)

Anlage 4: Aufbau von Gesetzestexten (zu � 42 Absatz 2 GGO)

Anlage 5: Pr�fkatalog zur Feststellung von Selbstregulierungsm�glichkeiten (zu � 43 Absatz 1 Nr.�3 GGO)

Anlage 6: Bei Gesetzgebungsverfahren sind zu beteiligen (zu � 45 Absatz 1, � 74 Absatz 5 GGO)

Anlage 7: Verfahrensgrunds�tze f�r die Subsidiarit�ts- und Verh�ltnism��igkeitspr�fung durch die Bundesressorts (zu � 74 Absatz 1 GGO)

Anlage 8: Pr�fraster f�r die Subsidiarit�ts- und Verh�ltnism��igkeitspr�fung durch die Bundesressorts (zu � 74 Absatz 1 GGO)

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