Darf ein gutschein nur 1 jahr gültig sein

Wie lange ist ein Gutschein gültig?

Ist auf dem Gutschein keine Einlösefrist abgedruckt, ist er nicht einfach unbegrenzt lange gültig. Stattdessen gilt in diesem Fall die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist. Das bedeutet: Der Gutschein ist drei Jahre lang gültig. Die Frist beginnt aber immer erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem er gekauft wurde. Beispiel: Ein Gutschein, der im Juni 2019 gekauft wurde, ist bis zum 31.12.2022 gültig!

Ist eine zeitliche Begrenzung zulässig?

Ja! Händler dürfen von der gesetzlichen Verjährungsfrist abweichen und eine kürzere Einlösefrist für ihre Gutscheine bestimmen. Diese Frist darf aber auch nicht zu kurz bemessen sein. Wie kurz eine Gutscheinfrist genau sein darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Auch die Rechtsprechung ist sich dabei teilweise uneinig.

Das Oberlandesgericht München hat z. B. in zwei Urteilen vom 17.01.2008 (Az.: 29 U 3193/07) und 14.04.2011 (Az.: 29 U 4761/10) entschieden, dass eine Frist von einem Jahr zu kurz und somit unwirksam ist. In solchen Fällen gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist.

Anders kann es aussehen, wenn der Gutschein für eine bestimmte Leistung ausgestellt wird – zum Beispiel für eine Theateraufführung. Dann ist klar, dass der Gutschein maximal bis zum Ende der Spielzeit des bestimmten Stücks eingelöst werden kann.

Was tun, wenn der Gutschein abgelaufen ist?

Ist die auf dem Gutschein abgedruckte, wirksame Einlösefrist abgelaufen, haben Sie keinen Anspruch mehr darauf, den Gutschein einzulösen. Sie können in solchen Fällen aber verlangen, dass Ihnen der Geldwert des Gutscheins erstattet wird. Immerhin hat der Händler vom damaligen Schenker bereits das Geld für den Gutschein erhalten – würde er dies behalten, wäre er ungerechtfertigt bereichert. Häufig wird jedoch ein gewisser Betrag für den entgangenen Gewinn des Händlers abgezogen.

Achtung: Ist die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen, können Sie auch die Erstattung des Geldwerts nicht mehr verlangen. So entschied auch das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 20.08.2013 (Az.: 16 S 702/12).

Muss man den kompletten Gutscheinwert auf einmal einlösen?

Gesetzlich geregelt ist eine schrittweise Einlösung nicht. Dennoch können Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran haben, ihren Gutschein Teil für Teil einzulösen. Dafür müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • Es muss für den Händler zumutbar sein.
  • Der Händler darf dadurch keinen Verlust erleiden.

Den Restbetrag kann der Händler entweder auf dem alten Gutschein vermerken oder als neue Gutschrift ausstellen. Wichtig zu wissen: Bei einer teilweisen Einlösung kann der Kunde nicht verlangen, dass ihm der Restbetrag bar ausgezahlt wird!

Kann man sich einen Gutschein auch auszahlen lassen?

Zur Auszahlung des Gutscheinwerts sind Händler nicht verpflichtet. Immerhin sind Gutscheine von vorneherein dazu bestimmt, gegen Ware eingelöst zu werden. Meist sind auf dem Gutschein auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) abgedruckt, die darauf hinweisen: „Barauszahlung nicht möglich.“ Eine solche Klausel ist rechtens. Wer dennoch auf eine Barauszahlung des Gutscheins hofft, ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Sind Gutscheine auf andere Personen übertragbar?

In der Regel ja. Das gilt auch, wenn auf dem Gutschein ein Name vermerkt ist. Das soll den Gutschein nämlich gewöhnlich nicht auf eine bestimmte Person beschränken, sondern ihm lediglich eine persönliche Note verleihen. Deshalb dürfen meist auch andere Personen als der Beschenkte den Gutschein einlösen.

Ausnahmen: Anders sieht es aus, wenn die Leistung, für die der Gutschein gilt, auf eine bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn man dafür besondere Voraussetzungen erfüllen muss (z. B. gesundheitliche). Dann kann es sein, dass bestimmte Personen den Gutschein nicht einlösen dürfen.

Was passiert mit dem Gutschein, wenn das Geschäft schließt?

Meldet der Händler Insolvenz an, können Gutscheine für dieses Geschäft ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr eingelöst werden. Betroffene Verbraucher können ihre Forderung dann beim Insolvenzverwalter zur sogenannten Insolvenztabelle anmelden. Meist bekommt man, wenn überhaupt, aber nur einen Bruchteil des Geldes wieder – in der Regel unter fünf Prozent.

Geht der Anbieter hingegen nicht pleite, sondern schließt lediglich sein Geschäft (z. B. aus Altersgründen), behalten Gutscheine weiterhin ihren Wert. Der Händler muss in diesem Fall den Gutscheinwert in bar auszahlen, sobald der Gutschein im Geschäft nicht mehr eingelöst werden kann.

Gutscheine gelten mittlerweile nicht mehr nur als Last-Minute-Geschenk. Stattdessen bieten sie dem Beschenkten die Möglichkeit, sich etwas ganz nach dem persönlichen Geschmack zu kaufen. Der Nachteil ist jedoch, dass meistens vergessen wird,  dass man einen Gutschein zu Weihnachten oder zum Geburtstag bekommen hat. Wenn er dem Beschenkten nach einem Jahr wieder in die Hände fällt, beginnt das große Rätselraten: Kann der Gutschein noch eingelöst werden?

Gutscheine meist drei Jahre gültig

Generell verfallen Gutscheine erst nach drei Jahren. Sofern kein genaues Gültigkeits- bzw. Ausstellungsdatum vermerkt ist, kann der Gutschein noch drei Jahre nach Ablauf des Jahres eingelöst werden, in dem er ausgestellt wurde. Das bedeutet, ein Gutschein vom 21.12.2020 ist bis zum 31.12.2023 gültig. Gleiches gilt, wenn der Gutschein im Januar oder Juli 2020 geschenkt wurde.

Die Gültigkeitsdauer eines Gutscheins kann in Einzelfällen auch kürzer als drei Jahre sein, wenn die Befristung, beispielsweise auf zwei Jahre, angemessen ist. Muss der Gutschein in weniger als einem Jahr eingelöst werden, ist dies in der Regel unzulässig. Dann kann sich Zeit gelassen werden – erst nach drei Jahren verfällt der Gutschein.

Keine Barauszahlung bei Gutscheinen

Gutscheine können von jeder Person eingelöst werden – unabhängig davon, auf welchem Namen sie ausgestellt wurden. Gemäß Paragraf 807 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Gutschein ein sogenanntes kleines Inhaberpapier. Jeder, der es in den Händen hält, darf es geltend machen. Gutscheinbesitzer haben jedoch nicht das Recht, eine Barauszahlung zu verlangen. Zudem haben sie keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Restwert des Gutscheins nach dessen Einlösung ausgezahlt wird. Händler dürfen so einen neuen Gutschein über das verbleibende Guthaben ausstellen – selbst wenn es sich dabei nur noch um wenige Cents handelt.

Gutscheine verfallen nach Verjährungsfrist

Nach Ablauf der gesetzlichen Gültigkeitsdauer von drei Jahren verfallen unbefristete Gutscheine und das Geld ist weg. Handelt es sich jedoch um Gutscheine mit Ablaufdatum, etwa von einem Jahr, muss der Händler innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist den Geldwert nach Ende der Gutscheingültigkeit erstatten. Dabei bekommen Kunden jedoch nicht die volle Summe des Gutscheins wieder. Vielmehr darf der Händler einen Teil des Geldes behalten. Wie viel am Ende ausgezahlt wird, ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

Kann ein Gutschein befristet werden?

Gutscheine sind oft befristet In dem Fall finden Sie auf dem Schriftstück den Vermerk „einzulösen bis …“ oder „gültig für zwei Jahre“. Es kann sein, dass der Hinweis auf die Befristung im Kleingedruckten oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht. Eine solche Fristsetzung ist juristisch möglich.

Wie lange sind befristete Gutscheine gültig?

Gutscheine sind grundsätzlich drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde, gültig. Achtung, die Laufzeit von Gutscheinen kann in Einzelfällen auch kürzer als drei Jahre sein.

Warum sind Gutscheine nur 3 Jahre gültig?

Die gesetzliche Regelung zur Gültigkeit. Grundsätzlich ist ein Gutschein nicht unbegrenzt, sondern ist drei Jahre gültig. Zumindest dann, wenn keine anderslautende Befristung darauf vermerkt ist. Denn dann gilt die sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 und § 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Ist das Ablaufdatum auf dem Gutschein verbindlich?

Das erstinstanzliche Gericht verkündete für Beschenkte gute Nachrichten: Selbst wenn Gutscheine mit einem «Ablaufdatum» versehen sind, ist dieses nicht verbindlich, sofern der Gutschein nicht mindestens fünf beziehungsweise zehn Jahre einlösbar war.