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5.3.3.1Impfungen gegen SARS-CoV-2
Impfungen gegen SARS-CoV-2
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um die COVID-19-Schutzimpfung in Praxen.
Die FAQ werden kontinuierlich ergänzt.Fragen und Antworten zur COVID-19-Impfung in Arztpraxen
Sollten Sie in der Bestellwoche nicht in der Praxis sein, weil Sie zum Beispiel Urlaub haben, können Sie das Rezept auch schon früher in Ihrer Apotheke einreichen. In diesem Fall geben Sie auf dem Rezept die Kalenderwoche an, für die Sie
den Impfstoff benötigen. Seit 1. Juli gibt es für den Kostenträger ein neues Institutionskennzeichen (IK). Auf den Bestellrezepten ist das IK 103609999 anzugeben. Das neue IK ist ab Juli im Praxisverwaltungssystem hinterlegt. Wenn Sie als Betriebsarzt impfen wollen, wenden Sie sich an die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Auch Vertragsärzte, die als Betriebsärzte arbeiten, müssen sich bei der BDA melden, sofern sie als Betriebsarzt an der Impfkampagne teilnehmen möchten. Die Details zu den Bestellvorgaben und zur Lieferung der Impfstoffe hat die BDA in einer „Handreichung für Betriebsärzte“ zusammengefasst. Das PDF-Dokument sowie alle
weiteren Informationsmaterialien für Betriebsärzte stehen auf der Webseite www.wirtschafttestetgegencorona.de zur Verfügung. Die Bestellung des Impfstoffes erfolgt je Ärztin bzw. Arzt mittels LANR auf
Rezept. Voraussetzung ist also, dass die Ärztin bzw. der Arzt über eigene Rezepte mit einer eigenen LANR verfügt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann die komplette Menge Impfstoff bestellt werden. Die Bestellung des Impfstoffes erfolgt impfstoffspezifisch. Sie geben also auf dem Rezept (Muster 16) an, wie viele Dosen Sie
von welchem Impfstoff benötigen. So können Sie zum Beispiel auch nur Dosen von BioNTech/Pfizer bestellen. Auf Muster 16 ist als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung anzugeben. Seit 1. Juli 2021 gibt es aus technischen Gründen ein neues Institutionskennzeichen (IK), das zu verwenden und im Praxisverwaltungssystem hinterlegt ist: IK
103609999. Mit der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. – ist vereinbart, dass bei der Impfstoffbestellung, wie sie aktuell vorgesehen ist, keine Kennzeichnung der Felder „Gebührenfrei“, „Impfstoff“ oder „Sprechstundenbedarf“ erfolgen muss.Impfstoffbestellung
Nein, im Patientenfeld muss kein Eintrag erfolgen. Die Verordnung erfolgt wie bei SSB.
Sollte aus technischen Gründen der Arztpraxis (z.B. PVS speichert das Rezept nur, wenn in diesem Feld ein Eintrag steht) erforderlich sein, kann beispielsweise der Eintrag „COVID-19-Impfstoff“ erfolgen.
Wer darf Impfstoffe anfordern? Auch Weiterbildungsassistenten und angestellte Ärzte?Die Bestellung des Impfstoffes erfolgt je LANR. Voraussetzung ist hierbei, dass der Arzt über eigene Rezepte mit seiner LANR verfügt.
Da beispielsweise Weiterbildungsassistenten über keine eigenen Rezepte verfügen (sie verwenden für Verordnungen Rezepte des Vertragsarztes, bei dem sie tätig sind ‒ mit dessen LANR und BSNR), können sie keinen (zusätzlichen) COVID-19-Impfstoff bestellen.
Gibt es einen abgestimmten Prozess, der für den Arzt bei Übergabe der Impfstoffe Comirnaty und Spikevax durch die Apotheke erkennen lässt, zu welchem Zeitpunkt der Impfstoff aufgetaut wurde (Übergabeprotokoll mit Auftauzeitpunkt)?Ja. Mit Beginn der Auslieferung durch den Großhandel tauen die bis dato tiefgekühlten Impfstoffe Comirnaty® von BioNTech/Pfizer und Spikevax® von Moderna bei einer Temperatur von 2 bis 8 Grad Celsius auf. Dieser Zeitpunkt wird vom Großhandel dokumentiert, da der Impfstoff aufgetaut und ungeöffnet im Kühlschrank bei 2 bis 8 Grad Celsius nur eine bestimmte Zeit haltbar ist (maximal 30 Tage bei Spikevax®; maximal 1 Monat bei Comirnaty® bzw. maximal 10 Wochen beim Kinderimpfstoff von Comirnaty®). Diese Dokumentation ist dem Impfstoff beigefügt und gelangt über die Apotheke dann auch an die Arztpraxis.
Die Entnahme zusätzlicher Dosen aus Mehrdosenbehältnissen (Vial), zum Beispiel sieben Dosen statt sechs bei BioNTech und elf statt zehn bei AstraZeneca, sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich und rechtlich zulässig. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) weist in einer entsprechenden Information aber darauf hin, dass dies auf Seiten der Anwender eine besondere Umsicht und Sorgfalt erfordert. Grundsätzlich liege das korrekte Aufziehen der Spitzen in der
Verantwortung des Arztes. Für die Entnahme zusätzlicher Impfdosen sind dem BMG zufolge besondere Spritze-/Kanülen-Kombinationen mit geringem Totvolumen (< 35µl) erforderlich beziehungsweise im Falle von BioNTech bereits für die Entnahme einer sechsten Dosis vorgesehen. Das Impfzubehör wird über den Großhandel durch die Apotheken zusammen mit dem Impfstoff an die Praxen geliefert. Ja, es ist erlaubt Patientinnen und Patienten aus anderen Bundesländern zu impfen. Der Wohnort spielt keine Rolle. So können sich beispielsweise Brandenburger in einer Berliner Arztpraxis impfen lassen.Impfstoffe und Impfung
Nein, das ist nicht erforderlich. Das Merkblatt – das dem Impfling auch schon vor der Impfung per E-Mail zugeschickt werden kann – ersetzt regelmäßig das persönliche Aufklärungsgespräch mit der Ärztin oder dem Arzt. Ein persönliches Aufklärungsgespräch muss der zu impfenden Person lediglich angeboten werden – und ist durchzuführen, wenn diese es wünscht. Auf die Aushändigung des Aufklärungsmerkblatts kann verzichtet werden, wenn die
Ärztin oder der Arzt die zu impfende Person über die Vorteile und Risiken der COVID-19-Schutzimpfung in einem persönlichen Gespräch ordnungsgemäß aufklärt. Ausführliche Antwort des Robert Koch-Instituts und des
Paul-Ehrlich-InstitutsPraxisorganisation und Aufklärung
RKI/PEI: Flowchart zum Vorgehen bei positiver Allergieanamnese vor COVID-19-Impfung (mRNA–Impfstoffe)
Sämtliche
COVID-19-Schutzimpfungen, ob für Kassen- oder Privatpatienten, rechnen Ärztinnen und Ärzte über ihre Kassenärztliche Vereinigung (KV) mit den entsprechenden Pseudoziffern ab. Für Nicht-GKV-Versicherte wird ein Ersatzverfahren durch die jeweilige KV vorgegeben. Die Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale ist neben den Impfleistungen berechnungsfähig, sofern in demselben
Behandlungsfall kurative Leistungen durchgeführt werden.Abrechnung