Darf man während der ausgangssperre zu seinem partner fahren

Sie soll die dritte Corona-Welle brechen: Die Notbremse gibt bundesweit einheitliche, konkrete Regeln bei hohen Infektionszahlen vor. Dazu gehört neben Schulschließungen und strengeren Bestimmungen für Geschäfte Punkte, die Reisende betreffen: weitgehende nächtliche Ausgangsbeschränkungen und das touristische Übernachtungsverbot.

Die Notbremse wurde am Mittwoch vom Bundestag beschlossen. Am Donnerstag stimmte der Bundesrat zu, Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat das geänderte Infektionsschutzgesetz unterschrieben. Die neuen Regelungen treten am Samstag, 24. April 2021, in Kraft. Sie gelten bis vorertst Ende Juni, berichtet das RedaktionsNetzwerk Deutschland.

Notbremse: Ausgangsbeschränkungen, Hotels geschlossen

Die Notbremse soll dann greifen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 100 liegt. Den kritischen Wert überschreiten derzeit 339 Regionen in Deutschland, nur 59 liegen darunter (Stand: 23. April 2021). In diesen Fällen würden Ausgangsbeschränkungen und das touristische Übernachtungsverbot in Kraft treten.

Dann würde Folgendes gelten: Von 22 Uhr bis 5 Uhr darf die Wohnung oder das Grundstück nicht verlassen werden – es sei denn, es liegen triftige Gründe vor. Dazu zählen Notfälle, Job, Pflege und Betreuung, die Versorgung von Tieren oder andere „gewichtige und unaufschiebbare Gründe“. Joggen und Spaziergänge sollen bis Mitternacht erlaubt bleiben, jedoch nur alleine.

Ausgangssperre ab 22 Uhr: Darf ich zum Flughafen fahren?

Ein Reiseverbot gilt nicht grundsätzlich, tagsüber ist die Hin- oder Rückfahrt zum oder vom Flughafen kein Problem. Für einige Menschen dürfte sich aber die Frage stellen: Darf ich während der Zeit der Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 5 Uhr zum Flughafen fahren, um selbst in den Urlaub zu fliegen, oder um jemanden abzuholen? Und die Antwort lautet: Nein. „Eine Ausnahme für Fahrten zum Flughafen gibt in diesem Infektionsschutzgesetz nicht“, sagt Reiserechtswanwalt Paul Degott am Donnerstag auf reisereporter-Anfrage. 

Zwar wird eine solche Fahrt im Gesetz nicht explizit ausgeschlossen, erlaubt sein wird sie aber trotzdem nur in zwingenden Fällen. Touristische Reisen gelten nicht als gewichtiger oder unaufschiebbarer Grund – zu dieser Einschätzung kommt auch ein Kurzachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, über das die „Bild“ am Freitag berichtet.

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Bund und Länder hatten zuletzt immer wieder an die Deutschen appellieren, auf alle nicht zwingend notwendigen Reisen zu verzichten. 

Was ist, wenn ich den Urlaub schon lange gebucht hatte?

Wie es aussieht, wenn die Reise bereits vor Inkrafttreten der „Notbremse“ gebucht wurde, dazu gibt es bislang keine eindeutige Aussage. Der Verband der Flughäfen (ADV) setzt hier aber auf Kulanz, sagte eine Sprecherin zur „Bild“: „Bei der Interpretation des Gesetzes sollte klar sein, dass bereits gebuchte Flugreisen auch zwischen 22 Uhr und 5 Uhr angetreten werden können.“

Landesverordnungen zu Ausgangsbeschränkungen

In mehreren Bundesländern galten in den vergangenen Wochen und Monaten bereits Ausgangsbeschränkungen oder nächtliche Ausgangssperren. Und auch hier: In keiner Landesverordnung wurden touristische Ausflüge oder Reisen als triftiger Grund aufgeführt. In Niedersachsen werden Reisen sogar explizit ausgeschlossen, so heißt es in der niedersächsischen Landesverordnung: „Insbesondere Reisen innerhalb des Gebiets (...) und tagestouristische Ausflüge stellen keine triftigen Gründe dar.“

Auch in Bayern gilt: Grundsätzlich müssen Zugfahrten oder Flüge so buchen, dass man bis spätestens 21 Uhr in der Wohnung ist. Aber, der Freistaat drückte in einem Fall ein Auge zu. Bei Reisen, die vor Kundgabe beziehungsweise Inkrafttreten der Ausgangssperre gebucht worden waren, liege eine Ausnahme vor. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Touristen bei ihrer Kommune beziehungsweise dem Landkreis nachfragen, ob eine Ausnahme gelten könnte, hieß es da. Im Zweifelsfall sollte beim Gesundheitsamt eine Sondergenehmigung eingeholt werden.

Sind Ausflüge trotz Ausgangssperre erlaubt?

Auch wer einen Tagesausflug plant, sollte spätestens um 22 Uhr wieder in der Wohnung oder auf dem eigenen Grundstück sein. Denn danach ist es nur noch erlaubt, alleine spazieren zu gehen. Gemeinsam mit der Familie oder dem Partner beziehungsweise der Partnerin unterwegs zu sein ist nicht erlaubt. 

Darf ich Verwandte besuchen?

Wenn die „Notbremse“ in Kraft tritt, darf sich ein Haushalt nur mit einer weiteren Person treffen. Aber auch hier gilt es zu beachten, dass die An- beziehungsweise Abreise zur Familie vor Beginn der Ausgangssperre um 22 Uhr abgeschlossen ist.

Hotels müssen bei Notbremse schließen

Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht außerdem vor, dass Freizeiteinrichtungen, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen und Discos schließen müssen, wenn die Notbremse greift. Auch gewerbliche Führungen durch Städte und die Natur sowie Seilbahnen, Ausflugsfahrten mit Schiffen, Flusskreuzfahrten sowie touristische Bahn- und Busverkehre sind verboten.

Auch Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken dürfen dann nicht mehr angeboten werden – das Verbot greift ab dem übernächsten Tag, nachdem an drei aufeinanderfolgenden Tagen die maßgebliche Sieben-Tage-Inzidenz von 100 an dem Ort der Übernachtungsstätte überschritten wurde.

Bei Branchenvertretern sorgt dieser Punkt für Fragezeichen, da Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätze und ähnliche Einrichtungen schon seit 2. November geschlossen sind. Touristische Übernachtungen seien „laut geltenden Länderverordnungen seit fünf Monaten ohnedies nicht erlaubt, ganz gleich, wie hoch die Inzidenz ist“, sagt Michelle Schwefel, Geschäftsstellenleiterin vom Deutschen Ferienhausverband.

Eine Lockerung des Beherbergungsverbots wäre „ein erster, zaghafter Lichtblick“ gewesen. Allerdings gebe es dazu noch keine entsprechenden Signale aus den Ländern. Angesichts steigender Inzidenzen und einer zunehmenden Auslastung der Intensivbetten blieben berechtigte Zweifel, ob und wann das überhaupt geschehen werde.

So lange gilt die Notbremse

Die „Notbremse“ bleibt so lange in Kraft, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet – dann treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft und es gelten wieder die jeweiligen Regeln der Landesverordnungen.