Die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten. Show
Die Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet spezielle Anmelde- und Nachweispflichten und eine Quarantänepflicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Gebieten. Inhalte Inhalte
HinweisDie Bundesregierung hat die Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung beschlossen. Zum 1. Juni endete die Nachweispflicht – geimpft, genesen oder negativ getestet – bei der Einreise nach Deutschland. Ausgenommen sind Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen. Derzeit ist aber kein Staat als Virusvariantengebiet eingestuft. Weitere Details zu der Einreise aus Drittstaaten (Internetseite des BMI) Was gilt seit dem 1. Juni 2022?
Was regelt die Coronavirus-Einreiseverordnung?Mit der 6. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung gelten die coronabezogenen Regeln im Kontext der Einreise nach Deutschland wie bisher fort: Ausweisung von Risikogebieten: Virusvariantengebiete können Gebiete sein, in denen eine Virusvariante (Mutation) des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten ist, die nicht zugleich in Deutschland verbreitet auftritt und von der anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko ausgeht. Solche besonderen Risiken können sich unter anderem daraus ergeben,
Nachweispflicht:
Einreise mit Kindern: Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit. Minderjährige, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, unterliegen der Anmeldepflicht. Die Quarantäne hat grundsätzlich für einen Zeitraum von 14 Tagen zu erfolgen. Die Quarantäne endet vor dem Ablauf von 14 Tagen zum dem Zeitpunkt, in dem das betroffene Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik nicht mehr Hochrisikogebiet eingestuft wird. Oder die einreisende Person einen Impfnachweis an die zuständige Stelle übermittelt der ausweist, dass die Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass aktuell keine Feststellung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 Corona-Einreiseverordnung durch das Robert Koch-Institut besteht. § 4 Absatz 2 Satz 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung sieht vor, dass Personen auch bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ausnahmsweise nicht in Quarantäne müssen, wenn „die einreisende Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.“ Das bedeutet, dass auch für Geimpfte – unabhängig von der Art des verwendeten Impfstoffes – nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet eine vierzehntägige Quarantänepflicht gilt. AnmeldepflichtBereits vor der Einreise muss die digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung. Ihr Beförderer kann zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vor der Beförderung kontrollieren, ob Sie eine Bestätigung vorweisen können. Eine Beförderung kann anderenfalls nicht erfolgen. Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung für alle Altersstufen erfolgen muss und Kinder unter 12 Jahren nicht ausgenommen sind.
AbsonderungspflichtDie Einreisequarantäne ist bundeseinheitlich geregelt: Wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage.
Weitere Infos zur Absonderungspflicht und Ausnahmen davon finden Sie in den FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne. Nachweispflicht
Weitere Infos zur Nachweispflicht und Ausnahmen davon finden Sie in den FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne. BeförderungsverbotNeben den geltenden Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregeln ist zum Schutz der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland und zur Limitierung des Eintrags und der schnellen Verbreitung gefährlicher Virusvarianten eine Beschränkung der Beförderung von Einreisenden aus den als Virusvariantengebieten eingestuften Staaten in die Bundesrepublik Deutschland geboten. Pflichten von VerkehrsunternehmenZudem werden in der Coronavirus-Einreiseverordnung auch Pflichten von Verkehrsunternehmen festgeschrieben. Was sollte ich bei meinem Aufenthalt in Deutschland beachten?Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr und öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)Öffentlicher Personenfernverkehr: Während der Beförderung muss eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) getragen werden. Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen Öffentlicher Personennahverkehr: Die Regeln für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) werden durch die Bundesländer festgelegt. Zurzeit müssen Sie in der Regel zumindest eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen. Informieren Sie sich vor Fahrtantritt über die in Ihrem Bundesland geltenden Regelungen. Die Maskenpflicht gilt nicht für
Welche Infektionsschutzregeln gelten in meinem Bundesland?Informieren Sie sich bitte über die Infektionsschutzregeln Ihres Bundeslandes. Ihr Bundesland legt die für Ihren Aufenthalt bzw. das Alltagsleben relevanten Infektionsschutzbestimmungen fest. Hier finden Sie beispielsweise Regelungen, an welchen Orten eine Maske getragen werden muss, in welchen Situationen ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorgelegt werden muss oder welche Infektionsschutzmaßnahmen bei einem Restaurantbesuch oder einer Freizeitveranstaltung zu beachten sind. Über diesen Link gelangen Sie zu den Webseiten der Bundesländer. Das Infektionsschutzgesetz wird durch die Bundesländer umgesetzt. Die Bundesländer sind berechtigt, Infektionsschutzbestimmungen durch Rechtsverordnungen für ihr Bundesland festzulegen. Daher können in einem Bundesland etwas andere Infektionsschutzregeln gelten als in einem anderen Bundesland. Die Regierungschefs der Bundesländer treffen sich regelmäßig, um sich über die Infektionsschutzmaßnahmen abzustimmen. Damit sollen trotz regionaler Unterschiede beim Infektionsgeschehen möglichst einheitliche Regeln in Deutschland gelten. Fragen und AntwortenUnser FAQ zu den Corona-Einreiseregeln trägt die wichtigsten Informationen zu Virusvariantengebieten, Anmelde- und Nachweispflichten sowie zur Einreise-Quarantäne zusammen. Mehr erfahren Downloads
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