Erklärung zur gewinnerzielungsabsicht bei kleinen photovoltaikanlagen formular

Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) – im folgenden „Anlage“– betreibt und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeist und selbst für seinen Haushalt verbraucht, wird steuerlich zum Unternehmer mit entsprechenden Pflichten. Ertragsteuerlich werden grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Damit ist die jährliche Abgabe einer Einkommensteuererklärung sowie einer Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage EÜR) erforderlich.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der Länder mit dem BMF-Schreiben vom 02. Juni 2021 eine Regelung zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung beschränkt auf kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare BHKW getroffen. Mit dem am 29. Oktober veröffentlichten BMF-Schreiben wurde der Anwendungsbereich dieser Vereinfachungsregelung erweitert und zudem wurden Antragsfristen eingeführt.

Danach können Anlagenbetreiber nunmehr einen schriftlichen Antrag stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung unterstellt, dass eine steuerlich unbeachtliche sogenannte Liebhaberei vorliegt.

Die Vereinfachungsregelung gilt ausschließlich für

  • Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10,0 kW/kwp (maßgeblich ist die Summe der installierten Leistungen aller Photovoltaikanlagen i. S. d. § 3 Nummer 31 EEG 2021) und/oder BHKW mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW,
  • Photovoltaikanlagen oder vergleichbare BHKW,
    • die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden oder
    • Photovoltaikanlagen oder vergleichbare BHKW die vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i. S. d. § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten (sogenannte ausgeförderte Anlagen).
  • Photovoltaikanlage/BHKW, deren erzeugter Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird. Die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken steht der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleich.

Antragsfristen

Für Neuanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt.

Für Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2021) ist der Antrag bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen.

Für ausgeförderten Anlagen (also Anlagen, die vor dem 01.01.2004 in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i. S. d. § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten) ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die erhöhte garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde.

Bei einer Inbetriebnahme im Jahr 2000 oder früher und letztmaliger Gewährung der erhöhten garantierten Einspeisevergütung im Jahr 2020 oder früher können die Anträge auch noch bis spätestens zum 31. Dezember 2022 gestellt werden.

Folgen der Vereinfachungsregelung

Mit dem schriftlichen Antrag wird aus Vereinfachungsgründen und ohne weitere Prüfung für alle offenen Veranlagungszeiträume unterstellt, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Damit wird der Gewerbebetrieb einer solchen kleinen Photovoltaikanlage bzw. eines BHKW nicht mehr bei der Einkommensteuer erfasst. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

In diesen Fällen ist dann eine Gewinnermittlung (z. B. EÜR) für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.

Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (zum Beispiel bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig wegen der Gewinnerzielungsabsicht der Einkünfte aus der Photovoltaikanlage oder dem BHKW durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen.

Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) – im folgenden „Anlage“– betreibt und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeist und selbst für seinen Haushalt verbraucht, wird steuerlich zum Unternehmer mit entsprechenden Pflichten. Ertragsteuerlich werden grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Damit ist die jährliche Abgabe einer Einkommensteuererklärung sowie einer Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage EÜR) erforderlich.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der Länder mit dem BMF-Schreiben vom 02. Juni 2021 eine Regelung zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung beschränkt auf kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare BHKW getroffen. Mit dem am 29. Oktober veröffentlichten BMF-Schreiben wurde der Anwendungsbereich dieser Vereinfachungsregelung erweitert und zudem wurden Antragsfristen eingeführt.

Danach können Anlagenbetreiber nunmehr einen schriftlichen Antrag stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung unterstellt, dass eine steuerlich unbeachtliche sogenannte Liebhaberei vorliegt.

Die Vereinfachungsregelung gilt ausschließlich für

  • Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10,0 kW/kwp (maßgeblich ist die Summe der installierten Leistungen aller Photovoltaikanlagen i. S. d. § 3 Nummer 31 EEG 2021) und/oder BHKW mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW,
  • Photovoltaikanlagen oder vergleichbare BHKW,
    • die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden oder
    • Photovoltaikanlagen oder vergleichbare BHKW die vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i. S. d. § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten (sogenannte ausgeförderte Anlagen).
  • Photovoltaikanlage/BHKW, deren erzeugter Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird. Die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken steht der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleich.

Antragsfristen

Für Neuanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt.

Für Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2021) ist der Antrag bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen.

Für ausgeförderten Anlagen (also Anlagen, die vor dem 01.01.2004 in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i. S. d. § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten) ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die erhöhte garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde.

Bei einer Inbetriebnahme im Jahr 2000 oder früher und letztmaliger Gewährung der erhöhten garantierten Einspeisevergütung im Jahr 2020 oder früher können die Anträge auch noch bis spätestens zum 31. Dezember 2022 gestellt werden.

Folgen der Vereinfachungsregelung

Mit dem schriftlichen Antrag wird aus Vereinfachungsgründen und ohne weitere Prüfung für alle offenen Veranlagungszeiträume unterstellt, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Damit wird der Gewerbebetrieb einer solchen kleinen Photovoltaikanlage bzw. eines BHKW nicht mehr bei der Einkommensteuer erfasst. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

In diesen Fällen ist dann eine Gewinnermittlung (z. B. EÜR) für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.

Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (zum Beispiel bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig wegen der Gewinnerzielungsabsicht der Einkünfte aus der Photovoltaikanlage oder dem BHKW durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen.

Was gilt für kleine Photovoltaikanlagen unter 10 KW?

10-kWp-Grenze: befreit von der Gewerbesteuer Seit 2019 entbinden PV-Anlagen mit einer Leistung unter 10 kWp die Betreiber von dieser Mitgliedschaft und damit auch von der Gewerbeanmeldung. Für die Gewerbesteuer gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro, eine Summe, die Betreiber einer Hausdachanlage niemals erreichen.

Welches Formular Finanzamt PV

Steuererklärung: Anlage G ausfüllen Die Einkünfte, die mit der Photovoltaikanlage erzielt werden, müssen in der Anlage G zur Einkommensteuererklärung deklariert werden. Der Gewinn oder Verlust darf dabei unbürokratisch durch eine Gegenüberstellung von der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben berechnet werden.

Welche Gewinnermittlung bei Photovoltaik?

Kleine Photovoltaikanlagen bzw. Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) betreibt, erzielt damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit ist die jährliche Abgabe einer Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage EÜR) erforderlich.

Wie stelle ich einen Antrag auf Liebhaberei?

Wie beantrage ich die Liebhaberei? Den Antrag müssen Sie schriftlich bei Ihrem Finanzamt stellen. Es genügt ein einfacher Brief oder eine E-Mail. Bei der Beantragung müssen Sie deutlich machen, dass Sie die Vereinfachungsregelung nach dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 02.06.2021 nutzen wollen.