Die Erstattung von Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets kann nach dem Urteil des LG
München I nicht pauschal in AGB ausgeschlossen werden. Denn bei Vorliegen eines Kommissionsgeschäfts haben Verbraucher Anspruch auf Erstattung der Vorverkaufsgebühren gegen den Veranstalter. Das Wichtigste in Kürze:
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Welchen Erfolg konnte die Verbraucherzentrale NRW erstreiten?
Etliche Veranstalter hatten Eventim mit der Rückerstattung der Ticketpreise für abgesagte Veranstaltungen beauftragt. In den uns vorliegenden Fällen gab es von Eventim für Verbraucher:innen zwar eine Erstattung der Ticketpreise, aber nicht in voller Höhe. Hierbei hat der Ticketvermittler Beträge einbehalten und sich dabei auf seine Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) berufen. Dort hieß es:
"Die im Ticketpreis enthaltene Vorverkaufsgebühr fällt als Entgelt für die erfolgreiche Vermittlung des Tickets unmittelbar bei dessen Verkauf an. Im Falle von Absagen oder Verlegungen von Veranstaltungen durch den Veranstalter oder aus sonstigen Gründen kann die Vorverkaufsgebühr daher nicht erstattet werden."
Der Ausschluss der Erstattung von Vorverkaufsgebühren sollte nach dieser Klausel unabhängig von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen gelten, also sowohl bei einer bloßen Vermittlungsleistung durch Eventim als auch beim Verkauf im eigenen Namen und auf fremde Rechnung (Kommissionsgeschäft).
Diese Klausel ist nach Ansicht des Gerichts unwirksam. In den Fällen, in denen Eventim die Tickets auf Kommissionsbasis verkaufe, benachteilige die Klausel den Kunden in unangemessener Weise.
Zudem hielt das Gericht die Klausel insgesamt für intransparent. In den der Verbraucherzentrale NRW vorliegenden Fällen war die Höhe der Vorverkaufsgebühr beim Abschluss des Ticket-Kaufvertrages nicht gesondert ausgewiesen. Daher könnten Verbraucher:innen nach Ansicht des Gerichts das wirtschaftliche Risiko, das sich aus dem in der Klausel angeordneten Ausschluss der Erstattungsfähigkeit ergebe, nicht abschätzen.
Aus der Unwirksamkeit der Klausel folgt, dass Eventim nicht pauschal für alle Fälle den Anspruch auf Rückzahlung der Vorverkaufsgebühr ausschließen kann.
Gegen wen muss jetzt der Erstattungsanspruch gerichtet werden?
Grundsätzlich kommt der Vertrag über die Teilnahme an einer Veranstaltung mit dem jeweiligen Veranstalter zustande. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn Tickets über Eventim gebucht werden. Einen Überblick über Ihre Rechte bei Veranstaltungsabsagen finden Sie in diesem ausführlichen Artikel.
Deswegen sollten Sie Ihren Anspruch auf Rückzahlung des vollständigen Ticketpreises grundsätzlich zunächst gegen den jeweiligen Veranstalter richten. Wenn Sie unsicher sind, wer Veranstalter ist, schauen Sie auf Ihr Ticket. Dort muss der Veranstalter genannt sein.
Dieser Inhalt wurde von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.
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