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Eine Kündigung kann in einigen Fällen auch auf ärztlichen Rat erfolgen. Wie eine solche Kündigung aussehen kann und was Sie beachten sollten, lesen Sie in diesem Beitrag.
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Kündigung auf ärztlichen Rat: So gehen Sie vor
Es kann passieren, dass Sie als Arbeitnehmer von der Arbeitsmenge und der Atmosphäre auf Ihrer Arbeit so überlastet sind, dass es zu gesundheitlichen Problemen führt.
- Bemerken Sie, dass Sie Ihr aktuelles Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fortsetzen können, sollten Sie ein Gespräch mit einem Sachbearbeiter des örtlichen Arbeitsamtes vereinbaren.
- In der Regel können Sie mit Verständnis rechnen. Sie werden wahrscheinlich ein Formular erhalten, welches Ihre Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Dieses Formular müssen Sie von Ihrem Arzt ausfüllen lassen, welcher Ihren gesundheitlichen Zustand fachlich korrekt beurteilt.
- Haben Sie das Formular ausgefüllt, sollten Sie auch das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Vielleicht finden Sie auch gemeinsam eine Möglichkeit, die Sie entlastet oder Ihre Tätigkeiten so anpasst, dass Sie trotz der gesundheitlichen Einschränkung dennoch weiterarbeiten können.
- Finden Sie keine Möglichkeit, müssen Sie eine fristlose Kündigung auf ärztlichen Rat einreichen. Bevor Sie dies tun, sollten Sie eine Unterlassungsaufforderung ausformulieren. In dieser bestätigt Ihr Arbeitgeber, dass Sie für die Arbeit wichtige Tätigkeiten nicht mehr ausüben können.
- Bewahren Sie unbedingt die ärztlichen Attests, das Formular des Arbeitsamtes, die Abmahnung und die Kündigung sowie alle anderen Schriftstücke in Ihren Unterlagen auf. So können Ihnen später keine falschen Vorwürfe gemacht werden.
Die Folgen einer Kündigung auf ärztlichen Rat
Damit es nachher nicht zu gravierenden Folgen kommt, sollten Sie unbedingt Folgendes beachten:
- Wird ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht eingeleitet, wird überprüft, ob Ihr Kündigungsgrund wirklich plausibel ist. Kommt es dazu, ist die Vorbereitung auf das Verfahren sehr wichtig.
- Lesen Sie sich im Voraus die ärztlichen Gutachten gründlich durch. Kommen Unsicherheiten auf, sollten Sie nicht zögern, auch nochmal bei Ihrem Hausarzt nachzufragen und sich die Lage ausführlich erläutern zu lassen.
- Sie können bei Ihrem Versicherer eine Berufsunfähigkeitsrente beantragen, wenn Sie aus medizinischer Sicht berufsunfähig, gemindert erwerbsunfähig oder vollständig erwerbsunfähig sind.
- Bis die Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente bei Ihnen eintrifft, vergeht in der Regel eine längere Zeit. Bis dahin wird das Arbeitsamt Sie bei weiteren Fragen oder Entscheidungen unterstützen.
Wichtige Hinweise für die Kündigung
Ermöglicht es Ihnen Ihr gesundheitlicher Zustand nicht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, müssen Sie eine Eigenkündigung aussprechen. Dabei sollten Sie folgende Hinweise beachten:
- In der Regel sind Sie nach der Eigenkündigung vorübergehend arbeitslos und haben folglich nach der Arbeitslosenmeldung des Arbeitgebers auch Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Bei der Eigenkündigung besteht jedoch die Gefahr, dass Sie laut §159 I Nr.1 SGB III eine zwölfwöchige Sperrzeit bekommen. Diese Sperrzeit können Sie jedoch umgehen.
- Liegt ein gesundheitlicher Grund vor, kann das für die Aufhebung der Sperrzeit aufgeführt werden. Neben dem Nachweis der ärztlichen Empfehlung bedarf es in der Regel zudem einen Nachweis über Ihre Bemühungen, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten.
- Fristlos, also außerordentlich kündigen, dürfen Sie nur, wenn Sie laut § 626 I BGB einen "wichtigen Grund" haben. Dieser liegt durch das ärztliche Attest vor. Andernfalls können Sie auch ohne Begründung fristgerecht kündigen.
- Sind Sie noch nicht sicher, wie sich Ihre gesundheitliche Lage entwickeln wird, kann es auch ratsam sein, sich erst einmal arbeitsunfähig zu machen. Im Anschluss darauf haben Sie laut § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes noch sechs Wochen lang Anspruch auf Ihren vollen Lohn.
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