Fragebogen zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Fahrtkosten

  • I. Allgemeine Grundsätze und Voraussetzungen
  • II. Beschäftigte Arbeitnehmer*innen
  • III. Förderung von arbeitslosen Arbeitnehmer*innen ohne Berufsabschluss (Geringqualifizierte)
  • IV. Kurzarbeiter*innen
  • V. Beschäftigte in Transfergesellschaften
  • VI. Fördermöglichkeiten außerhalb der Arbeitsförderung

Digitaler Lotse zur beruflichen Weiterbildungsförderung

Mit unserem digitalen Lotsen zur Förderung beruflcher Weiterbildung können Sie sich schnell und gezielt informieren, welche Förderung zu Ihrer Fortbildung passt.

Wir stehen im Zeitalter der Digitalisierung und vielfältigen Veränderungen in Branchen, Betrieben und Berufen vor tiefgreifenden neuen Herausforderungen auch in der beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung. Auch wenn die Verantwortung für die betriebliche Weiterbildung vorrangig bei den Arbeitgebern und Betrieben liegt, bleibt es wichtige Aufgabe der arbeitsmarktpolitischen Weiterbildung, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Betriebe bei qualifikatorischen Anpassungen zu unterstützen. Die Leistungen der Weiterbildungsförderung der Bundesagentur für Arbeit (BA) richten sich nicht nur an arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von einer Förderung profitieren. Das gilt insbesondere auch für Beschäftigte ohne oder nicht mehr verwertbaren Berufsabschluss, da sie ein überdurchschnittlich hohes Arbeitslosigkeitsrisiko haben. Die Regelungen zur Weiterbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) finden grundsätzlich auch im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Förderung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter durch die Jobcenter Anwendung.

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I. Allgemeine Grundsätze und Voraussetzungen

Das BMAS und die Bundesagentur für Arbeit sehen es als wichtige Aufgabe an, Arbeitnehmer*innen bei ihrer beruflichen Weiterbildung und  Betriebe bei erhöhtem Weiterbildungsbedarf der Beschäftigten zu unterstützen. Für die betriebliche Weiterbildung sind in erster Linie die Arbeitgeber*innen zuständig.

An wen richtet sich die Weiterbildungsförderung?

Die Leistungen der Weiterbildungsförderung der Bundesagentur für Arbeit (BA) richten sich nicht nur an arbeitsuchende Menschen oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte. Auch Arbeitnehmer*innen in einem Beschäftigungsverhältnis können von einer Förderung profitieren. Das gilt insbesondere für Beschäftigte ohne oder mit nicht mehr verwertbarem Berufsabschluss. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung können in Voll- oder Teilzeit durchgeführt werden. Dies gilt auch für Weiterbildungen, die auf einen anerkannten Berufsabschluss vorbereiten.

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Welche Voraussetzungen gelten für eine Förderung?

Eine  berufliche Weiterbildung kann gefördert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört zunächst die Beratung vor der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter. Grundvoraussetzung für eine Förderung ist auch die Notwendigkeit der Weiterbildung.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht. Es gibt jedoch eine Ausnahme:
Für Arbeitnehmer*innen ohne Berufsabschluss besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung, einen Berufsabschlusses nachträglich zu erwerben, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Auch das Nachholen eines Hauptschulabschlusses bzw. eines vergleichbaren Schulabschlusses kann gefördert werden.

Die Weiterbildungsmaßnahme und der Maßnahmträger müssen für die Weiterbildungsförderung von einer fachkundigen Stelle zugelassen (zertifiziert) sein.

Wer entscheidet über die Förderung?

Über eine Förderung entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter auf der Grundlage von § 81 SGB III bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder bei Geringqualifizierten, auf der Grundlage von § 82 SGB III bei Beschäftigten sowie für Weiterbildung während Kurzarbeit auf der Grundlage von § 106a SGB III.

Die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter hat die Förderung genehmigt. Wie geht es nun weiter?

In diesem Fall wird von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ein Bildungsgutschein ausgestellt. Dieser enthält auch Angaben dazu, welche Weiterbildungskosten übernommen werden (z.B. Lehrgangs-, Fahrt-, Kinderbetreuungskosten). Zudem weist er u.a. das Bildungsziel, die erforderliche Dauer der Maßnahme und den regionalen Geltungsbereich aus. Die/der Gutscheininhaber*in kann den Bildungsgutschein einlösen, solange er gültig ist.

Was muss ich bei der Wahl einer Weiterbildungsmaßnahme beachten?

Um einen Bildungsgutschein einzulösen, muss der Kurs bei einem für die Weiterbildungsförderung zertifizierten Träger stattfindet. Auch der Kurs selbst muss für die Weiterbildungsförderung zugelassen sein.

Alle zugelassenen Kurse und Träger in Ihrer Region finden Sie bei der Weiterbildungsdatenbank KURSNET der Bundesagentur für Arbeit.

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II. Beschäftigte Arbeitnehmer*innen

Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht oder geringqualifiziert sind, können ebenfalls ganz oder teilweise von der Förderung der BA profitieren, wenn

  • die ausgeübten Tätigkeiten durch Technologien ersetzt werden oder sind in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind beispielsweise durch Digitalisierung und Automatisierung,
  • die berufliche Weiterbildung in einem Engpassberuf erfolgen soll, also in einem Beruf, in dem Fachkräftemangel besteht oder
    sie einem Betrieb mit weniger als 250 Beschäftigten angehören und älter als 45 Jahre oder schwerbehindert sind.

Beschäftigte mit Berufsabschluss können in der Regel nur gefördert werden, wenn der Erwerb dieses Abschlusses länger als vier Jahre zurückliegt. Haben Beschäftigte bereits an einer durch die BA geförderten Weiterbildung Beschäftigter teilgenommen, kann eine weitere Förderung frühestens nach vier Jahren erfolgen.

Umfang der Fördermöglichkeiten 

Die Übernahme von Weiterbildungskosten für die Beschäftigten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten an den Arbeitgeber setzen grundsätzlich eine Kofinanzierung durch die/den Arbeitgeber*in voraus. Die Zuschusshöhe ist dabei in der Regel von der Betriebsgröße abhängig. Für bestimmte Personengruppen (ältere Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr oder schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) oder solche in Kleinstbetrieben) sind Ausnahmen möglich.

Welche Möglichkeiten bestehen für Betriebe, die einen Qualifizierungsbedarf bei mehreren Beschäftigten haben?

Sind Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf der Beschäftigten innerhalb eines Betriebes vergleichbar, können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Zustimmung der Beschäftigten bzw. der Betriebsvertretung) seit dem 1. Januar 2021 Förderungen auf Basis eines Antrages des Arbeitgebers für alle betroffenen Beschäftigten ("Sammelantrag") bewilligt werden. Bei einem solchen Sammelantrag kann auf individuelle Bildungsgutscheine verzichtet werden.

Für Beschäftigte, die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben oder deren berufliche Aufgaben und Tätigkeiten besonders vom Strukturwandel betroffen sind (z.B. Digitalisierung und Automatisierung)

Zuschüsse zum Arbeitsentgelt:

  • bis zu 25 Prozent für Betriebe mit 250 oder mehr Beschäftigten
  • bis zu 50 Prozent für Betriebe mit 10-249 Beschäftigten (KMU)
  • bis zu 75 Prozent für Betriebe mit 1-9 Beschäftigten

 Zuschüsse zu den Lehrgangskosten:

  • bis zu 15 Prozent für Betriebe mit 2.500 oder mehr Beschäftigten
  • bis zu 25 Prozent für Betriebe mit 250-2.499 Beschäftigten
  • bis zu 50 Prozent für Betriebe mit 10-249 Beschäftigten
  • 100 Prozent für Betriebe mit 1-9 Beschäftigten
  • bis zu 100 Prozent bei älteren Beschäftigten (ab 45. Lebensjahr) oder Beschäftigten mit einer Schwerbehinderung in KMU (10-249 Beschäftigte)

Diese Zuschüsse können bis zu 15 Prozent erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Erhöhung um 10 Prozentpunkte: Unabhängig von der Betriebsgröße können die Zuschüsse zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt um jeweils zehn Prozentpunkte erhöht werden, wenn mindestens jeder fünfte Beschäftigte eines Betriebes einer Weiterbildung bedarf. Bei KMU (10-249 Beschäftigte) kann der Zuschuss bereits erhöht werden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten eine Weiterbildung benötigen.
  • Erhöhung um fünf Prozentpunkte: Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung zur beruflichen Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogene Weiterbildung vorsieht, wird zudem eine um 5 Prozentpunkte höhere Förderung für Lehrgangskosten und Arbeitsentgeltgeleistet.

Für Beschäftigte, bei denen durch Weiterbildung ein drohender Jobverlust verhindert werden kann oder ein Berufsabschluss nachgeholt wird

  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt: bis zu 100 Prozent unabhängig von der Unternehmensgröße.
  • Zuschüsse zu den Lehrgangskosten: bis zu 100 Prozent der Lehrgangskosten.

Infografik: Förderzuschüsse bei der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten nach QCG und AVmG und BeschSichG

Jetzt herunterladen Eine ausführliche und vollständige Beschreibung der Grafik finden Sie unter diesem Link

Infografik "Förderzuschüsse bei der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten nach QCG und AVmG und BeschSichG".

Die Infografik trägt den Titel „Förderzuschüsse bei der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten nach QCG und AVmG und BeschSichG“. Sie erläutert die Verbesserung der Weiterbildungsförderung durch Erhöhung der Basiszuschüsse nach dem Qualifizierungschancengesetz um + 5 Prozentpunkte bei Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen mit Qualifizierungselementen (§ 82 Abs. 4 SGB III-neu) und + 10 Prozentpunkte bei qualifikatorischem Anpassungsbedarf von mindestens einem Fünftel (in KMU von mindestens einem Zehntel) der Belegschaft (§ 82 Abs. 5 SGB III-neu)

Mehr Zuschüsse gibt es für

  • Kleinstunternehmen (weniger als zehn Mitarbeiter): bis zu 100 Prozent Weiterbildungskosten und bis zu 90 Prozent Arbeitsentgelt während der Weiterbildung. Für Mitarbeiter ab 45 Jahren sowie für schwerbehinderte Menschen kann der Zuschuss zu den Weiterbildungskosten bis zu 100 Prozent betragen.
  • Kleine und mittlere Unternehmen (unter 250 Mitarbeiter): bis zu 65 Prozent Weiterbildungskosten und bis zu 65 Prozent Arbeitsentgelt während der Weiterbildung. Für Mitarbeiter ab 45 Jahren sowie für schwerbehinderte Menschen kann der Zuschuss zu den Weiterbildungskosten bis zu 100 Prozent betragen.
  • Größere Unternehmen (ab 250 Mitarbeitern): bis zu 40 Prozent Weiterbildungskosten und bis zu 40 Prozent Arbeitsentgelt während der Weiterbildung.
  • Große Unternehmen (ab 2500 Mitarbeitern): bis zu 30 Prozent Weiterbildungskosten und bis zu 40 Prozent Arbeitsentgelt während der Weiterbildung.

Bei fehlendem Berufsabschluss und berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen kann der Zuschuss zum Arbeitsentgelt bis zu 100 Prozent betragen.

Zu berücksichtigen ist, dass nur solche Weiterbildungen Beschäftigter gefördert werden können, bei denen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen. Ausgeschlossen von der Förderung sind zudem insbesondere Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist. Die Teilnahme von Beschäftigten an Weiterbildungen, die bereits nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz grundsätzlich förderfähig sind (z.B. Weiterbildungen zum/zur Meister/in, Techniker/in, Fachwirt/in bzw. Geprüfter Berufsspezialist/in oder Bachelor Professional/Master Professional) können nur nach diesem Gesetz gefördert werden.

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III. Förderung von arbeitslosen Arbeitnehmer*innen ohne Berufsabschluss (Geringqualifizierte)

Arbeitnehmer*innen ohne Berufsschulabschluss sind weit überdurchschnittlich von Arbeitslosigkeit betroffen bzw. haben Schwierigkeiten, beschäftigt zu bleiben. Hinzu kommt, dass insbesondere die in Hilfsberufen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten insgesamt in hohem Maß durch Digitalisierungs- bzw. Automatisierungsprozesse ersetzbar sind. Für Geringqualifizierte besteht daher ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung mit dem Ziel eines Berufsabschlusses oder eines Hauptschulabschlusses bzw. eines vergleichbaren Schulabschlusses. Gefördert werden Arbeitsuchende und beschäftigte Arbeitnehmer*innen.

Eine berufliche Weiterbildung kann dann gefördert werden, wenn sie notwendig ist. Grundsätzlich kann eine Notwendigkeit dann anerkannt werden, wenn es darum geht, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine konkret drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder einen Berufsabschluss zu erreichen. Bei Arbeitslosigkeit bedeutet dies zum Beispiel, dass Qualifikationsdefizite vorliegen müssen, die durch die Teilnahme an der Weiterbildung abgebaut werden. Ziel ist, dass die Weiterbildungsförderung zu einer beruflichen Integration in den ersten Arbeitsmarkt führt.

Die BA fördert eine auf den individuellen Bedarf der Arbeitmnehmerinnen und Arbeitnehmer zugeschnitte Maßnahme. Dies kann von einer Umschulung in einen neuen Beruf über eine Anpassungsqualifikation beispielsweise an neue technologische Anforderungen in ihrem Berufsfeld bis hin zum Nachholen eines Schul- oder Berufsabschlusses reichen.

Schritt für Schritt zum Berufsabschluss:

Soll ein Berufsabschluss nachgeholt werden, muss eine der folgenden Voraussetzungen dafür neben den allgemeinen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein:

  1. Eine Beschäftigung von mehr als vier Jahren in an- oder ungelernter Tätigkeit
    In diesem Vierjahreszeitraum werden nicht nur Beschäftigungszeiten in un- und angelernter Tätigkeit, sondern neben Zeiten der Arbeitslosigkeit auch Pflege- und Erziehungszeiten mitberücksichtigt. Damit wird z. B. pflegenden Angehörigen und Berufsrückkehrer*innen nach Familienzeiten der Zugang zu Weiterbildung erleichtert.
    Eine Förderung zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses ist auch für Arbeitnehmer*innen ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig waren, unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dazu gehört beispielsweise die Weiterbildung in einem Beruf, in dem Fachkräftemangel besteht ("Engpassberuf").
  2. Eine "Berufsentfremdung"
    Das heißt, dass trotz eines vorhandenen Berufsabschlusses die entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausgeübt werden kann. Das trifft beispielsweise zu, wenn in diesem Beruf seit längerer Zeit nicht mehr gearbeitet wurde und der Abschluss somit nicht mehr den Anforderungen entspricht.

Förderung von Teilqualifikationen

Förderungen können auch für den Erwerb von berufsabschlussorientierten Teilqualifikationen erfolgen. Diese und in der Weiterbildung verwertbare "Ausbildungsbausteine" sind eine geeignete Alternative, um Schritt für Schritt einen beruflichen Abschluss zu erreichen.

Vorbereitung für die Weiterbildung: Auch Maßnahmen zum Erwerb von Grundkompetenzen werden gefördert

Bei Arbeitnehmer*innen bestehen möglicherweise Wissenslücken, die einer Aufnahme und erfolgreichen Teilnahme an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung entgegenstehen. Zur Vorbereitung einer Weiterbildung können daher auch Förderleistungen zum Erwerb von Grundkompetenzen erbracht werden – insbesondere in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik und Informations- und Kommunikationstechnologien.

Umfang der Fördermöglichkeiten

In der Regel werden Lehrgangskosten sowie sonstige Weiterbildungskosten (z.B. Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten) komplett übernommen. Zusätzlich sind folgende Förderleistungen möglich:

Bei Arbeitslosigkeit

Fortzahlung des Arbeitslosengeldes für die Zeit der Weiterbildung oder der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

Bei beschäftigten Arbeitnehmer*innen

Dem Arbeitgeber werden bis zu 100 Prozent des auf die Weiterbildungszeiten entfallenden Arbeitsentgelts bezuschusst.

Für Arbeitnehmer*innen, die einen Berufsabschluss nachholen

Förderteilnehmer*innen können eine Weiterbildungsprämie für die erfolgreiche Teilnahme an einer Zwischen- und Abschlussprämie erhalten (1.000 Euro bei Zwischenprüfung; 1.500 Euro bei Abschlussprüfung; Informationen dazu auf der Website der Bundesagentur für Arbeit, vgl. unter Weiterbildungsprämie). Die Voraussetzungen: Die Weiterbildungsmaßnahme beginnt vor dem 31. Januar 2023, dauert mindestens zwei Jahre und führt zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf.

Bei berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen

Die Weiterbildung kann bei einem Bildungsträger, aber auch in einem Unternehmen in Form einer betrieblichen Einzelumschulung erfolgen. Betriebliche Umschulungen können ergänzend mit umschulungsbegleitenden Hilfen unterstützt werden. Auch ein Vorbereitungslehrgang auf die Externenprüfung kann gefördert werden. Eine weitere Fördermöglichkeit richtet sich an junge Erwachsene: Das BMAS und die Bundesagentur für Arbeit haben sich mit der Initiative "Zukunftsstarter" zum Ziel gesetzt, verstärkt junge Erwachsene im Alter zwischen 25 und 35 Jahren für eine Ausbildung oder berufsabschlussbezogene Weiterbildung zu gewinnen. (Informationen dazu finden sich auf der Website der Bundesagentur für Arbeit, vgl. unter Zukunftsstarter).

IV. Kurzarbeiter*innen

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurde befristet eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Förderung der beruflichen Weiterbildung während Kurzarbeit geschaffen.

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Wer seinen Beschäftigten in der Phase der Kurzarbeit berufliche Weiterbildung ermöglicht, bekommt als Arbeitgeber bis zum 31. Juli 2023 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird, Weiterbildungsträger und -maßnahme nach dem SGB III zugelassen sind und die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (z.B. Weiterbildungen zum/zur Meister/in, Techniker/in, Fachwirt/in bzw. Geprüfter Berufsspezialist/in oder Bachelor Professional/Master Professional) durchgeführt wird.

Zudem werden dem Arbeitgeber für Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB III bis zum 31. Juli 2023 auch die Lehrgangskosten in Abhängigkeit der Betriebsgröße pauschal erstattet. Die Höhe der Erstattung der Lehrgangskosten ist abhängig von der Gesamtzahl der Beschäftigten des Betriebes bzw. der Betriebsabteilung im jeweiligen Abrechnungsmonat:

  • weniger als 10 Beschäftigte: 100 Prozent
  • 10 bis unter 250 Beschäftigte: 50 Prozent
  • 250 bis unter 2.500 Beschäftigte: 25 Prozent
  • 2.500 und mehr Beschäftigte: 15 Prozent.

Die Lehrgangskosten werden bei einer während der Kurzarbeit begonnenen Weiterbildung bis zur Beendigung der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme auch über das Ende der Kurzarbeit hinaus erstattet. Ausgeschlossen von der Förderung ist die Teilnahme an solchen Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.

Wenn Arbeitgeber*innen ihren Beschäftigten während Kurzarbeit vor dem 31. Juli 2023 Weiterbildungen ermöglichen, können den Arbeitgebern die von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag zur Hälfte von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden, wenn die Bildungsmaßnahmen folgende Voraussetzungen erfüllen.

Bei Weiterbildungen, die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz grundsätzlich förderfähig sind (z.B. Weiterbildungen zum/zur Meister/in, Techniker/in, Fachwirt/in bzw. Geprüfter Berufsspezialist/in oder Bachelor Professional/Master Professional), werden ausschließlich die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte bezuschusst.

Bei anderen Weiterbildungen können den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge unter folgenden Voraussetzungen erstattet werden:

Träger und Dauer

Weiterbildungsmaßnahmen müssen, unabhängig davon, ob sie außerhalb des Betriebes oder im Betrieb stattfinden,  von einem zugelassenen Träger durchgeführt werden und mehr als 120 Stunden dauern.

Verpflichtende Weiterbildungen

Ausgeschlossen von der Förderung ist insbesondere auch die Teilnahme an solchen Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.

Bei den Maßnahmen, die von den zugelassenen Trägern durchgeführt werden, werden zudem in Abhängigkeit der Betriebsgröße die Lehrgangskosten bezuschusst:

  • 15 Prozent für Betriebe mit 2.500 oder mehr Beschäftigten
  • 25 Prozent für Betriebe mit 250-2.499 Beschäftigten
  • 50 Prozent für Betriebe mit 10-249 Beschäftigten
  • 100 Prozent für Betriebe mit bis zu 9 Beschäftigten
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V. Beschäftigte in Transfergesellschaften

Ziel ist es, den Übergang in neue Beschäftigung auch durch berufliche Weiterbildung zu unterstützen – nicht wie bisher nur für Ältere und Geringqualifizierte, sondern unabhängig von Alter und Berufsabschluss.

  • Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld können in kleineren und mittleren Unternehmen (mit weniger als 250 Beschäftigten) bis zu 75 Prozent der Lehrgangskosten durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen werden.
  • Darüber hinaus können Qualifizierungen auch dann über die Dauer des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert werden, wenn sie nicht zum Abschluss in einem Ausbildungsberuf führen. Damit werden auch längere Weiterbildungsmaßnahmen ermöglicht.

VI. Fördermöglichkeiten außerhalb der Arbeitsförderung

Neben den Förderinstrumenten der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland stehen eine Reihe weiterer Förderprogramme zur Aus- und Weiterbildung zur Verfügung. Eine umfassende Übersicht ist unter foerderdatenbank.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu finden.

Informationen zu Fördermöglichkeiten im Rahmen von Aufstiegsfortbildungen (z.B. Meister- und Technikerausbildungen) nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, auch Meister-BAföG genannt) finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter aufstiegs-bafoeg.de.

Ebenfalls unterstützt das Bundesministerium für Bildung und Forschung Erwerbstätige bei beruflicher Fortbildung durch die "Bildungsprämie". Informationen dazu finden Sie unter bildungspraemie.info.