Für welchen zeitraum darf das jobcenter kontoauszüge verlangen

Muss ich nur bei Antrag stellen Kontoauszüge vorlegen oder alle drei Monate im Jahr?

Danke für die Antwort

3 Antworten

Topnutzer im Thema Jobcenter

Bei jeder Antragstellung, sei es neue Neubewilligung von Leistungen oder auch eine Weiterbewilligung von Leistungen, werden die Kontoauszüge angefordert. Normal sind es immer die letzten 3 Monate vor der Antragstellung.

Das Jobcenter kann aber auch, z.B. bei einen Verdacht auf Erschleichung unberechtigter Leistungen (z.B. bei nicht gemeldete Tätigkeiten, weiterer nicht benannte Konten usw.) Kontoauszüge anfordern.

Topnutzer im Thema Jobcenter

so oft sie es anfordern, weil sie denken, dass es eine veränderung gibt und du einnahmen hast.

Einmal im Jahr bei Antragstellung und dann für die letzten drei Monate.

Was möchtest Du wissen?

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe da mal eine Frage hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen durch das Jobcenter. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

Ich erhalte aktuell aufstockende ALG II-Leistungen als Selbständiger für mich und meine BG (Frau und 3 minderjährige Kinder). Im Rahmen meines WBA vom 01.04.2014 für den Zeitraum 01.05. bis 31.10.2014 hat das Jobcenter kürzlich die aktuellen Kontoauszüge aller Girokonten meiner BG für den Zeitraum 01.01. bis 04.05.2014 eingesehen, wozu das Jobcenter auch berechtigt war. Das war das erste Mal seit Jahren, dass überhaupt Kontoauszüge angefordert wurden. Davor wurde von Seiten des Jobcenters auf die Vorlage von Kontoauszügen verzichtet.

Nun schreibt mir das Jobcenter, dass zwecks Prüfung meines Anspruches die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich ist. Ohne vollständige Unterlagen kann nicht festgestellt werden, ob und inwieweit ein Anspruch auf Leistungen für mich und die mit mir in der BG lebenden Personen besteht.

Konkret soll ich die vollständigen Kontoauszüge meines Geschäftskontos für den Zeitraum vom 01.05. bis 31.10.2013 vorlegen bzw. einreichen. Als Rechtsgrundlage für die Vorlage von Belegen zu meinen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit wurden mir die §§ 11 SGB II , 3 AlgII-VO, 60 , 62 und 67 a SGB X benannt.

In § 11 SGB II wird lediglich ausgeführt, was als Einkommen zu berücksichtigen ist. § 3 AlgII-VO beschreibt, wie Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft berechnet und angerechnet wird. In § 60 SGB X geht es um die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung und § 62 SGB X regelt die Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte.

Alle vorgenannten Paragraphen gehen m. E. völlig an der Thematik vorbei und stellen aus meiner Sicht keine Rechtsgrundlage dar, wonach Kontoauszüge für den abgelaufenen Zeitraum 01.05.2013 bis 31.10.2013 gefordert werden dürfen. Hier hätte das Jobcenter beispielsweise bereits Ende Oktober 2013 die Kontoauszüge für den betreffenden Zeitraum anfordern können und nicht erst über ein halbes Jahr später.

Lediglich der aufgeführte § 67 a SGB X geht ansatzweise in die entsprechende Richtung. Demzufolge ist das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs. 12). Angaben über die rassische Herkunft dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen, die sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss, nicht erhoben werden. Allerdings geht aus diesem Paragraphen nicht hervor, dass das JC berechtigt ist, Kontoauszüge – ohne dezidierte Begründung – für zurück- bzw. in der Vergangenheit liegende Zeiträume zu fordern. Oder sehe ich hier etwas falsch?

Mit dem Urteil B 14 AS 45/07 R hat das BSG zwar grundsätzlich anerkannt, dass die Forderung der Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 Monate, sowohl bei Erst- als auch bei Wiederholungsanträgen, zulässig ist. Für darüber hinausgehende Forderungen und/oder Zeiträume fehlt dem Jobcenter jedoch die Rechtsgrundlage. Demzufolge ist das JC aus meiner Sicht gar nicht berechtigt, die Kontoauszüge für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.10.2013 zu fordern, oder?

Im Verlaufe meiner eigenen Recherchen bin ich nun auf die beiden Beschlüsse des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 24.09.2012 – L 7 AS 660/12 ER ) und des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 15.07.2010 – B 14 AS 45/10 B ) gestoßen, wonach das Jobcenter aufgrund eines unregelmäßigen Einkommens auch die Vorlage von Kontoauszügen der vergangenen 6 Monate verlangen darf, und dass die Verpflichtung zur Vorlage grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

Der BfDI führt hierzu aus, dass eine weitergehende Verpflichtung zur Vorlage von bis zu 6 Monaten regelmäßig bei selbständigen Leistungsberechtigten bestehen kann, da diese die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Bewilligungszeitraums (in der Regel 6 Monate, vgl. § 41 Absatz 1 Satz 4 SGB II ) nachweisen müssen. Die Vorlage der Auszüge kann jedoch nicht verlangt werden, wenn die Aufforderung ohne konkreten Antrag oder Anlass erfolgt.

Wenn ich jetzt aber das ursprüngliche Schreiben des Jobcenters vom 19.03.2014 als Grundlage für die rückwirkende Forderung nach den Kontoauszügen nehme und von diesem Datum 6 Monate in die Vergangenheit rechne, dann wäre das Jobcenter – auf Basis der vorgenannten Beschlüsse – allenfalls berechtigt, Kontoauszüge ab September 2013 zu fordern, nicht jedoch vom 01.05.2013 an!

Nehme ich jetzt das letzte Schreiben des Jobcenters vom 16.05.2014 zum Maßstab, dann könnten die Kontoauszüge lediglich ab November 2013 angefordert werden, wobei das Jobcenter die Auszüge für den Zeitraum 01.01. bis 05.05.2014 bereits gesichtet hat. Demzufolge müsste ich noch die Kontoauszüge für 11 und 12/2013 vorlegen. Für darüber hinausgehende Forderungen und/oder Zeiträume fehlt dem Jobcenter also m. E. die Rechtsgrundlage. Demzufolge ist das Jobcenter aus meiner Sicht gar nicht berechtigt, die Kontoauszüge für den Zeitraum 01.05. bis 31.10.2013 zu fordern.

Nun meine konkreten Fragen, ist das Jobcenter berechtigt, meine Kontoauszüge für den Zeitraum 01.05. bis 31.10.2014 zu fordern? Wenn ja, welche Rechtsgrundlagen verpflichten mich zur Einreichung der vollständigen Kontoauszüge meines Geschäftskontos für den Zeitraum vom 01.05. bis 31.10.2013? Wo und in welchem Gesetz wird die vom Jobcenter erhobene Forderung geregelt?

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir meine vorgenannten Fragen beantworten könnten. Für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen im Voraus vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Wann darf das Jobcenter Kontoauszüge anfordern?

Das Jobcenter darf grundsätzlich die Kontoauszüge der letzten drei Monate als Nachweis der Hilfebedürftigkeit vom Hartz IV Antragsteller einfordern. In einigen Fällen auch länger.

Wie viele Kontoauszüge Hartz 4 Antrag?

Sie müssen mindestens die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen, allerdings ist es inzwischen schon vermehrt üblich und leider auch als rechtens geltend, daß Kontoauszüge der letzten 6 Monate verlangt werden.

Welche Kontoauszüge will das Jobcenter sehen?

Die entsprechenden Kontoauszüge dürfen daher vom Jobcenter angefordert werden und es besteht sogar eine Mitwirkungspflicht. In der Regel reichen in diesem Rahmen aber die Kontoauszüge der letzten ein bis drei Monate.

Kann das Jobcenter meine Kontobewegungen einsehen?

Abfrage der Kontobewegungen bei konkretem Verdacht einer Straftat. Unabhängig davon kann das Jobcenter bei jedem ALG II-Antrag Kontoauszüge der letzten 3 Monate fordern (siehe Ratgeber Kontoauszüge). Hat das Jobcenter “Zweifel” an den dortigen Angaben, kann es gemäß § 60 Abs. 4 S.

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