Gewinnermittlung nach § 4 abs. 3 estg

Einnahmenüberschussrechnung Definition

Wer wie Freiberufler und Kleingewerbetreibende (vgl. Kaufmannseigenschaft) kein Kaufmann i.S.d. HGB ist oder wer als Einzelkaufmann die Schwellenwerte des § 241a HGB bzgl. Umsatzerlösen (bis 31.12.2015: 500.000 €; ab 1.1.2016: 600.000 €) und Jahresüberschuss (bis 31.12.2015: 50.000 €; ab 1.1.2016: 60.000 €) in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (bzw. bei Neugründung) nicht überschreitet und deshalb nicht bilanzieren muss, kann seinen Gewinn vereinfacht mit der Einnahmenüberschussrechnung (kurz: EÜR) ermitteln.

Die Einnahmenüberschussrechnung ist in § 4 Abs. 3 EStG geregelt (deshalb auch 4-3-Rechnung genannt); sie ermittelt den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.

Die EÜR basiert also nicht wie die Bilanzierung bzw. der Betriebsvermögensvergleich auf Erträgen und Aufwendungen, sondern auf Ein- und Auszahlungen (vgl. Zuflussprinzip). Es gibt somit auch keine Forderungen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen.

Beispiel

Ein Einzelunternehmer erbringt im Dezember 01 eine Reparaturleistung für einen Kunden und stellt diese Ende Dezember mit 5.000 € in Rechnung. Die Rechnung wird im Januar 02 bezahlt.

In der Einnahmenüberschussrechnung für das Jahr 01 taucht der 5.000 €-Betrag nicht auf, da noch keine Betriebseinnahme vorliegt (erst in 02).

Ein Bilanzierer hingegen hätte die 5.000 € bereits als Umsatz und als Forderung im Geschäftsjahr 01 erfassen müssen.

Es gibt aber auch Ausnahmen vom reinen Zahlungsprinzip: z.B. werden Ausgaben für Anlagevermögen (z.B. einen PKW) nicht in voller Höhe, sondern lediglich in Höhe der Abschreibung als Betriebsausgabe verrechnet (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG).

Die Einnahmenüberschussrechnung ist die seltenere Form der Gewinnermittlung — die meisten Unternehmer bzw. Gewerbetreibenden müssen bilanzieren und der Gewinn ergibt sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung.

Alternative Begriffe: 4-3-Rechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Überschussrechnung.

Einnahmenüberschussrechnung Beispiel

Ein freiberuflicher Unternehmensberater arbeitet im Jahr 01 1.000 Stunden für Kunden und rechnet die Stunde mit 80 € netto ab. Seine Umsatzerlöse sind 80.000 € (sofern die Rechnungen alle noch im Jahr 01 bezahlt wurden), zudem gilt die Umsatzsteuer in Höhe von 15.200 € (19 % von 80.000 €) als Betriebseinnahme.

Als Betriebsausgaben hat er in dem einfachen Beispiel nur Kfz-Kosten für den Dienst-PKW, mit dem er zu den Kunden fährt: 10.000 € Abschreibung (die Anschaffungskosten des PKW betrugen 60.000 € netto, die Nutzungsdauer ist 6 Jahre), 9.000 € laufende Kfz-Kosten (Treibstoff, Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Wartung etc.) sowie 1.000 € gezahlte Vorsteuer (auf Benzin und Wartung).

Die Einnahmenüberschussrechnung sieht dann wie folgt aus:

Einnahmenüberschussrechnung für das Jahr 01
Umsatzerlöse 80.000 €
Umsatzsteuer 15.200 €
Summe Betriebseinnahmen 95.200 €
Laufende Kfz-Kosten 9.000 €
Kfz-Abschreibung 10.000 €
Abziehbare Vorsteuer 19 % 1.000 €
Summe Betriebsausgaben 20.000 €
Betriebsergebnis 75.200 €

Hätte der Unternehmensberater bereits im Laufe des Jahres 01 Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, wäre dies ebenfalls eine Betriebsausgabe.

Den mittels Einnahmenüberschussrechnung ermittelten Gewinn in Höhe von 75.200 € als Überschuss der Betriebseinnahmen in Höhe von 95.200 € über die Betriebsausgaben in Höhe von 20.000 € muss er als Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Einkommensteuer unterwerfen.

Gewinnermittlung nach § 4 abs. 3 estg

Wann Gewinnermittlung nach 4 Abs 3 EStG?

Gewerbetreibende, die weder nach § 140 AO noch nach § 141 AO verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und dies auch nicht freiwillig tun, können ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

Was bedeutet Gewinnermittlung nach 4 Abs 3 EStG?

Die Einnahmeüberschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG) ist die einfachste Art der Gewinnermittlung. Hier werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Das Ergebnis ist der steuerliche Gewinn oder der Verlust.

Wer darf eine 4 Abs 3 Rechnung machen?

Es gilt der Grundsatz: Sind Unternehmer nicht zur Bilanzierung verpflichtet, dürfen sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Nach § 4 Abs. 3 EStG sind dazu folgende Unternehmer berechtigt: Gewerbetreibende mit einem jährlichen Umsatz kleiner als 600.000 Euro jährlichem Gewinn von weniger als 60.000 Euro.

Wie macht man eine Gewinnermittlung?

Es gibt zwei Arten, wie man eine Gewinnermittlung angehen kann: zum einen die sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung und zum anderen die Bilanz. Bei einer EÜR werden die Einnahmen und Ausgaben verglichen, woraus ein Gewinn oder Verlust entsteht.