Gilt in sachsen anhalt die 15 km regel

Entsprechend der zweiten Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 24.05.2022 gelten für Musikschulen folgende Regelungen:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  • Die Verordnung tritt am 28.05.2022 in Kraft und endet am 25.06.2022

Generelle Regelungen für die Musikschulen

  • Für Musikschulen (als außerschulische Bildungseinrichtungen) gelten keine weiteren Eindämmungsmaßnahmen.
  • Um Kontakte zu reduzieren und einen Schutz der Anwesenden vor Infektionen zu gewährleisten wird empfohlen, möglichst einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, die Hygiene zu beachten sowie insbesondere in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und Innenräume regelmäßig zu lüften. Jede Person ist angehalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten und sich regelmäßig zu testen.

Entsprechend der Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 26.04.2022 gelten für Musikschulen folgende Regelungen:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  • Die Verordnung tritt am 03.04.2022 in Kraft und endet mit Ablauf des 28.05.2022

Generelle Regelungen für die Musikschulen

  • Für Musikschulen (als außerschulische Bildungseinrichtungen) gelten keine weiteren Eindämmungsmaßnahmen.
  • Um Kontakte zu reduzieren und einen Schutz der Anwesenden vor Infektionen zu gewährleisten wird empfohlen, möglichst einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, die Hygiene zu beachten sowie insbesondere in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und Innenräume regelmäßig zu lüften. Jede Person ist angehalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten und sich regelmäßig zu testen.

Entsprechend der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 31.03.2022 gilt für Musikschulen folgende Regelungen:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  • Die Verordnung tritt am 03.04.2022 in Kraft und endet mit Ablauf des 30.04.2022

Generelle Regelungen für die Musikschulen

  • Für Musikschulen (als außerschulische Bildungseinrichtungen) gelten keine weiteren Eindämmungsmaßnahmen.
  • Um Kontakte zu reduzieren und einen Schutz der Anwesenden vor Infektionen zu gewährleisten wird empfohlen, möglichst einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, die Hygiene zu beachten sowie insbesondere in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und Innenräume regelmäßig zu lüften. Jede Person ist angehalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten und sich regelmäßig zu testen.

Entsprechend der Verordnung zur Änderung der Sechzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 19.03.2022 gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung

  • Die nachstehend genannten Regelungen treten am 19.03.2022 in Kraft und enden mit Ablauf des 02.04.2022. Mit ihnen definiert das Land Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird.
  • Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Näheres hierzu siehe § 18.
  • Zu beachten ist ebenfalls die am 18.03.2022 erfolgte Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Damit fällt u.a. die bundesweit verpflichtende 3-G-Zugangsregelung (Zugang nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) für Musikschulen weg und wird in die Verantwortung der Länder gelegt. So können nach § 28a Abs. 8 konkret zu benennende Gebietskörperschaften (also Kommunen oder das gesamte Land) weitere Eindämmungsmaßnahmen festlegen (u.a. die 3-G-Zugangsregelung), wenn das Landesparlament das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in der Gebietskörperschaft feststellt.

Generelle Regelungen für die Musikschulen

  • Musikschulen (als außerschulische Bildungseinrichtungen) dürfen nach dieser Verordnung für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Hierzu sind die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten und nachstehende Bestimmungen zu beachten.

Allgemeine Hygieneregeln und Abstandsregelungen

  • Die Hygieneregeln müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
  • Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar.
  • Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und regelmäßiges Lüften in geschlossenen Räumen.
  • Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere bei Warteschlangen.
  • Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen darf der Mindestabstand unterschritten werden.
  • Außerhalb von geschlossenen Räumen darf der Mindestabstand unterschritten werden, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird.

Mund-Nasen-Bedeckung

  • Auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Musikschule müssen die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Hierunter wird eine nichtmedizinische Alltagsmaske, auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tüchern, Buffs und Ähnlichem verstanden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung (und eine medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen – s.u.) sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist.
  • Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Sonderregelungen bei Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen

  • Bei einem Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen zuzüglich der Lehrkraft müssen alle Personen, die über 18 Jahre alt sind, vor Zugang ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Dabei muss mindestens einer der der nachstehenden Kriterien vorliegen:
    • Bei einer schriftlichen oder elektronischen Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) dürfen die Testergebnisse dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Der Verantwortliche hat die Test-Bescheinigungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
    • Bei einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines PoC-Antigen-Tests bzw. Schnelltests dürfen die Testergebnisse nicht älter als 24 Stunden sein. Die Bescheinigungen können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erstellt werden, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln und alle Test-Bescheinigungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
    • Ein Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort. Der Selbsttest vor Ort ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen.
  • Von der Testpflicht ausgenommen sind
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Während der Schulferien gilt dies nur für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
    • alle vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Sie werden – bis auf die festgesetzte flächenbezogene Zugangsbeschränkungen – auch nicht in die Berechnungen der Personenhöchstzahl einbezogen.
    • Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
  • Sollte der Unterricht im festen Kursverband mehr als zweimal pro Woche stattfinden, muss eine Testung mindestens zweimal wöchentlich erfolgen.

Ausnahme für Prüfungen

  • Für Prüfungen gibt es unabhängig von der Anzahl der Personen keine Pflicht für Testungen.

Veranstaltungen

Generelle Regelungen für alle Veranstaltungen

  • Auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Dieses ist eine mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere eine FFP1-, FFP2- oder FFP3-Maske).
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung (und eine medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen – s.u.) sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.

Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen

  • Bei Veranstaltung wird empfohlen, die Anzahl der Teilnehmer in geschlossenen Räumen oder im Freien zu begrenzen.

Zugangsvoraussetzung bei Veranstaltungen

  • Folgende Personen sind zugangsberechtigt:
    • Alle Personen, die über 18 Jahre alt sind und vor Zugang ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Dabei muss mindestens einer der der nachstehenden Kriterien vorliegen:
      • Bei einer schriftlichen oder elektronischen Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) dürfen die Testergebnisse dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Der Verantwortliche hat die Test-Bescheinigungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
      • Bei einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines PoC-Antigen-Tests bzw. Schnelltests dürfen die Testergebnisse nicht älter als 24 Stunden sein. Die Bescheinigungen können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erstellt werden, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln und alle Test-Bescheinigungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
      • Ein Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort. Der Selbsttest vor Ort ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen.
    • Kinder- und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Während der Schulferien gilt diese Regelung nur für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs.
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

Veranstaltungen mit dem freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell

  • Bei dem freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell kann die Musikschule bei Veranstaltungen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Abstandes abweichen. Allerdings sind in einem solchen Fall nur folgende Personen zugangsberechtigt:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS‑CoV‑2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die zusätzliche Testpflicht gilt nicht für geimpfte Personen, deren letzte Impfung, die für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes erforderlich ist, nicht länger als drei Monate zurückliegt und für geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben (Nachweis erforderlich).
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die zusätzliche Testpflicht gilt nicht für genesene Personen, deren zugrundeliegende Testung mittels Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs; während der Schulferien gilt dies abweichend für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Notwendig ist für diese Personengruppe, dass eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegt oder durchgeführt wird, es sei denn, es liegt ein Impf- oder Genesenenausweis vor oder es können medizinische Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
  • Die Musikschule hat in geeigneter, deutlich erkennbarer Weise darauf hinzuweisen und dem zuständigen Gesundheitsamt vorab anzuzeigen, dass sich das Angebot ausschließlich an diesen Personenkreis richtet. Die Anzeige ist elektronisch über die Internetseite www.lsaurl.de/Anzeige-2-G-Zugangsmodell zu übermitteln und das vorgegebene Kontaktformular zu nutzen. Ein Betrieb im freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell ist erst nach der Übermittlung der Anzeige gestattet.

Sprachliche Gleichstellung

  • Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Entsprechend der Sechzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 01.03.2022 gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung

  • Die nachstehend genannten Regelungen treten am 02.03.2022 in Kraft und enden mit Ablauf des 19.03.2022. Mit ihnen definiert das Land Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird.
  • Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Näheres hierzu siehe § 20.
  • Zu beachten sind die Zugangsregelungen entsprechend des Infektionsschutzgesetzes. Hiernach dürfen Arbeitnehmer und Beschäftigte die Musikschulen nur dann betreten, wenn sie gegen COVID-19 geimpft, genesen oder getestet sind. Näheres hierzu siehe § 28b Abs. 1 IfSG.

Generelle Regelungen für die Musikschulen

  • Musikschulen (als außerschulische Bildungseinrichtungen) dürfen nach dieser Verordnung für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Hierzu sind die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten und nachstehende Bestimmungen zu beachten.

Allgemeine Hygieneregeln und Abstandsregelungen

  • Die Hygieneregeln müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
  • Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar. Beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstandes von 2 Metern zu anderen Personen.
  • Verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.
  • Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere bei Warteschlangen.
  • Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen darf der Mindestabstand unterschritten werden.
  • Außerhalb von geschlossenen Räumen darf der Mindestabstand unterschritten werden, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird.

Mund-Nasen-Bedeckung

  • Auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Musikschule müssen die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Hierunter wird eine nichtmedizinische Alltagsmaske, auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tüchern, Buffs und Ähnlichem verstanden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung (und eine medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen – s.u.) sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Sonderregelungen bei Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen

  • Bei einem Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen zuzüglich der Lehrkraft müssen alle Personen, die über 18 Jahre alt sind, vor Zugang ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Dabei muss mindestens einer der der nachstehenden Kriterien vorliegen:
    • Bei einer schriftlichen oder elektronischen Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) dürfen die Testergebnisse dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Der Verantwortliche hat die Test-Bescheinigungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
    • Bei einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines PoC-Antigen-Tests bzw. Schnelltests dürfen die Testergebnisse nicht älter als 24 Stunden sein. Die Bescheinigungen können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erstellt werden, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln und alle Test-Bescheinigungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
    • Ein Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort. Der Selbsttest vor Ort ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen.
  • Von der Testpflicht ausgenommen sind
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Während der Schulferien gilt dies nur für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
    • alle vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Sie werden – bis auf die festgesetzte flächenbezogene Zugangsbeschränkungen – auch nicht in die Berechnungen der Personenhöchstzahl einbezogen.
    • Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
  • Sollte der Unterricht im festen Kursverband mehr als zweimal pro Woche stattfinden, muss eine Testung mindestens zweimal wöchentlich erfolgen.

Ausnahme für Prüfungen

  • Für Prüfungen gibt es unabhängig von der Anzahl der Personen keine Pflicht für Testungen.

Veranstaltungen

Generelle Regelungen für alle Veranstaltungen

  • Auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Dieses ist eine mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere eine FFP1-, FFP2- oder FFP3-Maske).
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung (und eine medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen – s.u.) sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.

Veranstaltung mit max. 50 Personen in geschlossenen Räumen und max. 200 im Freien

  • Professionell organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit maximal 50 und im Freien mit maximal 200 Personen sind zulässig. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer. Folgende Personen sind zugangsberechtigt:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Alle über 18-Jährige, die ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Während der Schulferien ist diese Ausnahmeregelung auf alle über 6-Jährigen erweitert.
    • Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

Veranstaltungen über 50 Personen in geschlossenen Räumen

  • Bei Veranstaltungen über 50 Personen in geschlossenen Räumen gilt das verpflichtende 2-G-Zugangsmodell. Dieses bedeutet, dass ausschließlich folgende Personen zugangsberechtigt sind:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs; während der Schulferien gilt dies abweichend für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Notwendig ist für diese Personengruppe, dass eine Testung mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, es sei denn, es liegt ein Impf- oder Genesenenausweis vor oder es können medizinische Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
    • Personen, die ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen und für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, wenn sie grundsätzlich durchgängig eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.

Sonderregelung für Chöre

  • Bei Chören, die als Veranstaltung stattfinden, gilt das verpflichtende 2-G-Plus-Zugangsmodell. Dieses bedeutet, dass ausschließlich folgende Personen zugangsberechtigt sind:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die zusätzliche Testpflicht gilt nicht für geimpfte Personen, deren letzte Impfung, die für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes erforderlich ist, nicht länger als drei Monate zurückliegt und für geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben (Nachweis erforderlich).
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die zusätzliche Testpflicht gilt nicht für genesene Personen, deren zugrundeliegende Testung mittels Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs; während der Schulferien gilt dies abweichend für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Notwendig ist für diese Personengruppe, dass eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegt oder durchgeführt wird, es sei denn, es liegt ein Impf- oder Genesenenausweis vor oder es können medizinische Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
    • Personen, die ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen und für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, wenn sie grundsätzlich durchgängig eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.
  • Für Chöre, in denen das verpflichtende 2-G-Plus-Zugangsmodell gilt, kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, von der Einhaltung eines Mindestabstandes und auf Kapazitätsbegrenzungen verzichtet werden.

Veranstaltungen mit dem freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell

  • Bei dem freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell kann die Musikschule bei Veranstaltungen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Abstandes und von Kapazitätsbegrenzungen abweichen. Allerdings sind in einem solchen Fall nur folgende Personen zugangsberechtigt:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die zusätzliche Testpflicht gilt nicht für geimpfte Personen, deren letzte Impfung, die für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes erforderlich ist, nicht länger als drei Monate zurückliegt und für geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben (Nachweis erforderlich).
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die zusätzliche Testpflicht gilt nicht für genesene Personen, deren zugrundeliegende Testung mittels Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs; während der Schulferien gilt dies abweichend für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Notwendig ist für diese Personengruppe, dass eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegt oder durchgeführt wird, es sei denn, es liegt ein Impf- oder Genesenenausweis vor oder es können medizinische Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
  • Die Musikschule hat in geeigneter, deutlich erkennbarer Weise darauf hinzuweisen und dem zuständigen Gesundheitsamt vorab anzuzeigen, dass sich das Angebot ausschließlich an diesen Personenkreis richtet. Die Anzeige ist elektronisch über die Internetseite www.lsaurl.de/Anzeige-2-G-Zugangsmodell zu übermitteln und das vorgegebene Kontaktformular zu nutzen. Ein Betrieb im freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell ist erst nach der Übermittlung der Anzeige gestattet.

Sprachliche Gleichstellung

  • Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Entsprechend der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 17.02.2022 gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung

  • Die nachstehend genannten Regelungen treten am 18.02.2022 in Kraft und enden mit Ablauf des 05.03.2022. Mit ihnen definiert das Land Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird.
  • Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie – jetzt auch vollständig geimpfte Personen und genesene Personen betreffend – zu erlassen. Näheres hierzu siehe § 16.
  • Zu beachten sind die Zugangsregelungen entsprechend des Infektionsschutzgesetzes. Hiernach dürfen Arbeitnehmer und Beschäftigte die Musikschulen nur dann betreten, wenn sie gegen COVID-19 geimpft, genesen oder getestet sind. Näheres hierzu siehe § 28b Abs. 1 IfSG.

Generelle Regelungen für die Musikschulen

  • Musikschulen (als außerschulische Bildungseinrichtungen) dürfen nach dieser Verordnung für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Hierzu sind die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten und nachstehende Bestimmungen zu beachten.

Allgemeine Hygieneregeln und Abstandsregelungen

  • Die Hygieneregeln müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
  • Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar. Beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstandes von 2 Metern zu anderen Personen.
  • Verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.
  • Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere bei Warteschlangen.
  • Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen darf der Mindestabstand unterschritten werden.
  • Außerhalb von geschlossenen Räumen darf der Mindestabstand unterschritten werden, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird.

Mund-Nasen-Bedeckung

  • Auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Musikschule müssen die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Hierunter wird eine nichtmedizinische Alltagsmaske, auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tüchern, Buffs und Ähnlichem verstanden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung (und eine medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen – s.u.) sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Sonderregelungen bei Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen

  • Bei einem Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen zuzüglich der Lehrkraft muss ein Anwesenheitsnachweis geführt werden. Der Anwesenheitsnachweis muss Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort des Aufenthaltes umfassen. Digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig. Die Daten sind der Gesundheitsbehörde im Bedarfsfall zu übermitteln und vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen (dieses gilt natürlich nicht für die Schüler- und Elterndaten als Vertragspartner der Musikschulen).
  • Alle Personen, die dabei über 18 Jahre alt sind, müssen vor Zugang ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Dabei muss mindestens einer der der nachstehenden Kriterien vorliegen:
    • Bei einer schriftlichen oder elektronischen Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) dürfen die Testergebnisse dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Der Verantwortliche hat die Test-Bescheinigungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
    • Bei einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines PoC-Antigen-Tests bzw. Schnelltests dürfen die Testergebnisse nicht älter als 24 Stunden sein. Die Bescheinigungen können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erstellt werden, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln und alle Test-Bescheinigungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
    • Ein Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort. Der Selbsttest vor Ort ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen.
  • Von der Testpflicht ausgenommen sind
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Während der Schulferien gilt dies nur für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
    • alle vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Sie werden – bis auf die festgesetzte flächenbezogene Zugangsbeschränkungen – auch nicht in die Berechnungen der Personenhöchstzahl einbezogen.
    • Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
  • Sollte der Unterricht im festen Kursverband mehr als zweimal pro Woche stattfinden, muss eine Testung mindestens zweimal wöchentlich erfolgen.

Ausnahme für Prüfungen

  • Für Prüfungen gibt es unabhängig von der Anzahl der Personen keine Pflicht für Anwesenheitsnachweise und Testungen.

Veranstaltungen

Generelle Regelungen für alle Veranstaltungen

  • Die Verantwortlichen der Veranstaltung müssen einen Anwesenheitsnachweis führen. Der Anwesenheitsnachweis muss Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort des Aufenthaltes umfassen. Digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig. Die Daten sind der Gesundheitsbehörde im Bedarfsfall zu übermitteln und vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen.
  • Auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Dieses ist eine mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere eine FFP1-, FFP2- oder FFP3-Maske).
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung (und eine medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen – s.u.) sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.

Veranstaltung mit max. 50 Personen in geschlossenen Räumen und max. 200 im Freien

  • Professionell organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit maximal 50 und im Freien mit maximal 200 Personen sind zulässig. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer. Folgende Personen sind zugangsberechtigt:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Alle über 18-Jährige, die ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Während der Schulferien ist diese Ausnahmeregelung auf alle über 6-Jährigen erweitert.
    • Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

Veranstaltungen über 50 Personen in geschlossenen Räumen

  • Bei Veranstaltungen über 50 Personen in geschlossenen Räumen gilt das verpflichtende 2-G-Zugangsmodell. Dieses bedeutet, dass ausschließlich folgende Personen zugangsberechtigt sind:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs; während der Schulferien gilt dies abweichend für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Notwendig ist für diese Personengruppe, dass eine Testung mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, es sei denn, es liegt ein Impf- oder Genesenenausweis vor oder es können medizinische Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
    • Personen, die ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen und für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, wenn sie grundsätzlich durchgängig eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.

Sonderregelung für Chöre

  • Bei Chören, die als Veranstaltung stattfinden, gilt das verpflichtende 2-G-Plus-Zugangsmodell. Dieses bedeutet, dass ausschließlich folgende Personen zugangsberechtigt sind:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die zusätzliche Testpflicht gilt nicht für geimpfte Personen, deren letzte Impfung, die für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes erforderlich ist, nicht länger als drei Monate zurückliegt und für geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben (Nachweis erforderlich).
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die zusätzliche Testpflicht gilt nicht für genesene Personen, deren zugrundeliegende Testung mittels Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs; während der Schulferien gilt dies abweichend für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Notwendig ist für diese Personengruppe, dass eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegt oder durchgeführt wird, es sei denn, es liegt ein Impf- oder Genesenenausweis vor oder es können medizinische Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
    • Personen, die ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen und für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, wenn sie grundsätzlich durchgängig eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.
  • Für Chöre, in denen das verpflichtende 2-G-Plus-Zugangsmodell gilt, kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, von der Einhaltung eines Mindestabstandes und auf Kapazitätsbegrenzungen verzichtet werden.

Veranstaltungen mit dem freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell

  • Bei dem freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell kann die Musikschule bei Veranstaltungen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Abstandes und von Kapazitätsbegrenzungen abweichen. Allerdings sind in einem solchen Fall nur folgende Personen zugangsberechtigt:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die zusätzliche Testpflicht gilt nicht für geimpfte Personen, deren letzte Impfung, die für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes erforderlich ist, nicht länger als drei Monate zurückliegt und für geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben (Nachweis erforderlich).
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die zusätzliche Testpflicht gilt nicht für genesene Personen, deren zugrundeliegende Testung mittels Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs; während der Schulferien gilt dies abweichend für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Notwendig ist für diese Personengruppe, dass eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegt oder durchgeführt wird, es sei denn, es liegt ein Impf- oder Genesenenausweis vor oder es können medizinische Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
  • Die Musikschule hat in geeigneter, deutlich erkennbarer Weise darauf hinzuweisen und dem zuständigen Gesundheitsamt vorab anzuzeigen, dass sich das Angebot ausschließlich an diesen Personenkreis richtet. Die Anzeige ist elektronisch über die Internetseite www.lsaurl.de/Anzeige-2-G-Zugangsmodell zu übermitteln und das vorgegebene Kontaktformular zu nutzen. Ein Betrieb im freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell ist erst nach der Übermittlung der Anzeige gestattet.

Sprachliche Gleichstellung

  • Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Entsprechend der Fünften Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27.01.2022 gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung

  • Die nachstehend genannten Regelungen treten am 28.01.2022 in Kraft und enden mit Ablauf des 24.02.2022. Mit ihnen definiert das Land Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird.
  • Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie – jetzt auch vollständig geimpfte Personen und genesene Personen betreffend – zu erlassen. Näheres hierzu siehe § 16.
  • Zu beachten sind die Zugangsregelungen entsprechend des Infektionsschutzgesetzes. Hiernach dürfen Arbeitnehmer und Beschäftigte die Musikschulen nur dann betreten, wenn sie gegen COVID-19 geimpft, genesen oder getestet sind. Näheres hierzu siehe § 28b Abs. 1 IfSG.

Generelle Regelungen für die Musikschulen

  • Musikschulen (als außerschulische Bildungseinrichtungen) dürfen nach dieser Verordnung für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Hierzu sind die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten und nachstehende Bestimmungen zu beachten.

Allgemeine Hygieneregeln und Abstandsregelungen

  • Die Hygieneregeln müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
  • Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar. Beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstandes von 2 Metern zu anderen Personen.
  • Verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.
  • Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere bei Warteschlangen.
  • Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen darf der Mindestabstand unterschritten werden.
  • Außerhalb von geschlossenen Räumen darf der Mindestabstand unterschritten werden, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird.

Mund-Nasen-Bedeckung

  • Auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Musikschule müssen die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Hierunter wird eine nichtmedizinische Alltagsmaske, auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tüchern, Buffs und Ähnlichem verstanden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung (und eine medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen – s.u.) sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Sonderregelungen bei Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen

  • Bei einem Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen zuzüglich der Lehrkraft muss ein Anwesenheitsnachweis geführt werden. Der Anwesenheitsnachweis muss Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort des Aufenthaltes umfassen. Digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig. Die Daten sind der Gesundheitsbehörde im Bedarfsfall zu übermitteln und vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen (dieses gilt natürlich nicht für die Schüler- und Elterndaten als Vertragspartner der Musikschulen).
  • Alle Personen, die dabei über 18 Jahre alt sind, müssen vor Zugang ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Dabei muss mindestens einer der der nachstehenden Kriterien vorliegen:
    • Bei einer schriftlichen oder elektronischen Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) dürfen die Testergebnisse dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Der Verantwortliche hat die Test-Bescheinigungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
    • Bei einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines PoC-Antigen-Tests bzw. Schnelltests dürfen die Testergebnisse nicht älter als 24 Stunden sein. Die Bescheinigungen können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erstellt werden, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln und alle Test-Bescheinigungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
    • Ein Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort. Der Selbsttest vor Ort ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen.
  • Von der Testpflicht ausgenommen sind
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Während der Schulferien gilt dies nur für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
    • alle vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Sie werden – bis auf die festgesetzte flächenbezogene Zugangsbeschränkungen – auch nicht in die Berechnungen der Personenhöchstzahl einbezogen.
    • Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
  • Sollte der Unterricht im festen Kursverband mehr als zweimal pro Woche stattfinden, muss eine Testung mindestens zweimal wöchentlich erfolgen.

Ausnahme für Prüfungen

  • Für Prüfungen gibt es unabhängig von der Anzahl der Personen keine Pflicht für Anwesenheitsnachweise und Testungen.

Veranstaltungen

Generelle Regelungen für alle Veranstaltungen

  • Die Verantwortlichen der Veranstaltung müssen einen Anwesenheitsnachweis führen. Der Anwesenheitsnachweis muss Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort des Aufenthaltes umfassen. Digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig. Die Daten sind der Gesundheitsbehörde im Bedarfsfall zu übermitteln und vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen.
  • Auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Dieses ist eine mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere eine FFP1-, FFP2- oder FFP3-Maske).
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung (und eine medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen – s.u.) sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.

Veranstaltung mit max. 50 Personen in geschlossenen Räumen und max. 200 im Freien

  • Professionell organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit maximal 50 und im Freien mit maximal 200 Personen sind zulässig. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer. Folgende Personen sind zugangsberechtigt:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Alle über 18-Jährige, die ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Während der Schulferien ist diese Ausnahmeregelung auf alle über 6-Jährigen erweitert.
    • Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

Veranstaltungen über 50 Personen in geschlossenen Räumen

  • Bei Veranstaltungen über 50 Personen in geschlossenen Räumen gilt das verpflichtende 2-G-Zugangsmodell. Dieses bedeutet, dass ausschließlich folgende Personen zugangsberechtigt sind:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs; während der Schulferien gilt dies abweichend für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Notwendig ist für diese Personengruppe, dass eine Testung mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, es sei denn, es liegt ein Impf- oder Genesenenausweis vor oder es können medizinische Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
    • Personen, die ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen und für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, wenn sie grundsätzlich durchgängig eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.

Sonderregelung für Chöre

  • Bei Chören, die als Veranstaltung stattfinden, gilt das verpflichtende 2-G-Plus-Zugangsmodell. Dieses bedeutet, dass ausschließlich folgende Personen zugangsberechtigt sind:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die zusätzliche Testpflicht gilt nicht für geimpfte Personen, deren letzte Impfung, die für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes erforderlich ist, nicht länger als drei Monate zurückliegt und für geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben (Nachweis erforderlich).
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die zusätzliche Testpflicht gilt nicht für genesene Personen, deren zugrundeliegende Testung mittels Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs; während der Schulferien gilt dies abweichend für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Notwendig ist für diese Personengruppe, dass eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegt oder durchgeführt wird, es sei denn, es liegt ein Impf- oder Genesenenausweis vor oder es können medizinische Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
    • Personen, die ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen und für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, wenn sie grundsätzlich durchgängig eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.
  • Für Chöre, in denen das verpflichtende 2-G-Plus-Zugangsmodell gilt, kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, von der Einhaltung eines Mindestabstandes und auf Kapazitätsbegrenzungen verzichtet werden.

Veranstaltungen mit dem freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell

  • Bei dem freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell kann die Musikschule bei Veranstaltungen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Abstandes und von Kapazitätsbegrenzungen abweichen. Allerdings sind in einem solchen Fall nur folgende Personen zugangsberechtigt:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die zusätzliche Testpflicht gilt nicht für geimpfte Personen, deren letzte Impfung, die für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes erforderlich ist, nicht länger als drei Monate zurückliegt und für geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben (Nachweis erforderlich).
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die zusätzliche Testpflicht gilt nicht für genesene Personen, deren zugrundeliegende Testung mittels Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs; während der Schulferien gilt dies abweichend für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Notwendig ist für diese Personengruppe, dass eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegt oder durchgeführt wird, es sei denn, es liegt ein Impf- oder Genesenenausweis vor oder es können medizinische Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
  • Die Musikschule hat in geeigneter, deutlich erkennbarer Weise darauf hinzuweisen und dem zuständigen Gesundheitsamt vorab anzuzeigen, dass sich das Angebot ausschließlich an diesen Personenkreis richtet. Die Anzeige ist elektronisch über die Internetseite www.lsaurl.de/Anzeige-2-G-Zugangsmodell zu übermitteln und das vorgegebene Kontaktformular zu nutzen. Ein Betrieb im freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell ist erst nach der Übermittlung der Anzeige gestattet.

Sprachliche Gleichstellung

  • Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Entsprechend der Vierten Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 17.01.2022 gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung

  • Die nachstehend genannten Regelungen treten am 18.01.2022 in Kraft und enden mit Ablauf des 28.01.2022. Mit ihnen definiert das Land Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird.
  • Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie – jetzt auch vollständig geimpfte Personen und genesene Personen betreffend – zu erlassen. Näheres hierzu siehe § 16.
  • Zu beachten sind die Zugangsregelungen entsprechend des Infektionsschutzgesetzes. Hiernach dürfen Arbeitnehmer und Beschäftigte die Musikschulen nur dann betreten, wenn sie gegen COVID-19 geimpft, genesen oder getestet sind. Näheres hierzu siehe § 28b Abs. 1 IfSG.

Generelle Regelungen für die Musikschulen

  • Musikschulen (als außerschulische Bildungseinrichtungen) dürfen nach dieser Verordnung für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Hierzu sind die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten und nachstehende Bestimmungen zu beachten.

Allgemeine Hygieneregeln und Abstandsregelungen

  • Die Hygieneregeln müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
  • Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar. Beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstandes von 2 Metern zu anderen Personen.
  • Verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.
  • Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere bei Warteschlangen.
  • Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen darf der Mindestabstand unterschritten werden.
  • Außerhalb von geschlossenen Räumen darf der Mindestabstand unterschritten werden, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird.

Mund-Nasen-Bedeckung

  • Auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Musikschule müssen die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Hierunter wird eine nichtmedizinische Alltagsmaske, auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tüchern, Buffs und Ähnlichem verstanden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung (und eine medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen – s.u.) sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Sonderregelungen bei Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen

  • Bei einem Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen zuzüglich der Lehrkraft muss ein Anwesenheitsnachweis geführt werden. Der Anwesenheitsnachweis muss Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort des Aufenthaltes umfassen. Digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig. Die Daten sind der Gesundheitsbehörde im Bedarfsfall zu übermitteln und vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen (dieses gilt natürlich nicht für die Schüler- und Elterndaten als Vertragspartner der Musikschulen).
  • Alle Personen, die dabei über 18 Jahre alt sind, müssen vor Zugang ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Dabei muss mindestens einer der der nachstehenden Kriterien vorliegen:
    • Bei einer schriftlichen oder elektronischen Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) dürfen die Testergebnisse dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Der Verantwortliche hat die Test-Bescheinigungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
    • Bei einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines PoC-Antigen-Tests bzw. Schnelltests dürfen die Testergebnisse nicht älter als 24 Stunden sein. Die Bescheinigungen können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erstellt werden, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln und alle Test-Bescheinigungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
    • Ein Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort. Der Selbsttest vor Ort ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen.
  • Von der Testpflicht ausgenommen sind
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Während der Schulferien gilt dies nur für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
    • alle vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Sie werden – bis auf die festgesetzte flächenbezogene Zugangsbeschränkungen – auch nicht in die Berechnungen der Personenhöchstzahl einbezogen.
    • Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
  • Sollte der Unterricht im festen Kursverband mehr als zweimal pro Woche stattfinden, muss eine Testung mindestens zweimal wöchentlich erfolgen.

Ausnahme für Prüfungen

  • Für Prüfungen gibt es unabhängig von der Anzahl der Personen keine Pflicht für Anwesenheitsnachweise und Testungen.

Veranstaltungen

Generelle Regelungen für alle Veranstaltungen

  • Die Verantwortlichen der Veranstaltung müssen einen Anwesenheitsnachweis führen. Der Anwesenheitsnachweis muss Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort des Aufenthaltes umfassen. Digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig. Die Daten sind der Gesundheitsbehörde im Bedarfsfall zu übermitteln und vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen.
  • Auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Dieses ist eine mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere eine FFP1-, FFP2- oder FFP3-Maske).
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung (und eine medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen – s.u.) sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.

Veranstaltung mit max. 50 Personen in geschlossenen Räumen und max. 200 im Freien

  • Professionell organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit maximal 50 und im Freien mit maximal 200 Personen sind zulässig. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer. Folgende Personen sind zugangsberechtigt:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Alle über 18-Jährige, die ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Während der Schulferien ist diese Ausnahmeregelung auf alle über 6-Jährigen erweitert.
    • Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

Veranstaltungen über 50 Personen in geschlossenen Räumen

  • Bei Veranstaltungen über 50 Personen in geschlossenen Räumen gilt das verpflichtende 2-G-Zugangsmodell. Dieses bedeutet, dass ausschließlich folgende Personen zugangsberechtigt sind:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs; während der Schulferien gilt dies abweichend für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Notwendig ist für diese Personengruppe, dass eine Testung mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, es sei denn, es liegt ein Impf- oder Genesenenausweis vor oder es können medizinische Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
    • Personen, die ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen und für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, wenn sie grundsätzlich durchgängig eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.

Sonderregelung für Chöre

  • Bei Chören, die als Veranstaltung stattfinden, gilt das verpflichtende 2-G-Plus-Zugangsmodell. Dieses bedeutet, dass ausschließlich folgende Personen zugangsberechtigt sind:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die zusätzliche Testpflicht gilt nicht für geimpfte Personen, deren letzte Impfung, die für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes erforderlich ist, nicht länger als drei Monate zurückliegt und für geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben (Nachweis erforderlich).
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die zusätzliche Testpflicht gilt nicht für genesene Personen, deren zugrundeliegende Testung mittels Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs; während der Schulferien gilt dies abweichend für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Notwendig ist für diese Personengruppe, dass eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegt oder durchgeführt wird, es sei denn, es liegt ein Impf- oder Genesenenausweis vor oder es können medizinische Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
    • Personen, die ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen und für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, wenn sie grundsätzlich durchgängig eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.
  • Für Chöre, in denen das verpflichtende 2-G-Plus-Zugangsmodell gilt, kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, von der Einhaltung eines Mindestabstandes und auf Kapazitätsbegrenzungen verzichtet werden.

Veranstaltungen mit dem freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell

  • Bei dem freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell kann die Musikschule bei Veranstaltungen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Abstandes und von Kapazitätsbegrenzungen abweichen. Allerdings sind in einem solchen Fall nur folgende Personen zugangsberechtigt:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die zusätzliche Testpflicht gilt nicht für geimpfte Personen, deren letzte Impfung, die für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes erforderlich ist, nicht länger als drei Monate zurückliegt und für geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben (Nachweis erforderlich).
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die zusätzliche Testpflicht gilt nicht für genesene Personen, deren zugrundeliegende Testung mittels Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs; während der Schulferien gilt dies abweichend für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Notwendig ist für diese Personengruppe, dass eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegt oder durchgeführt wird, es sei denn, es liegt ein Impf- oder Genesenenausweis vor oder es können medizinische Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
  • Die Musikschule hat in geeigneter, deutlich erkennbarer Weise darauf hinzuweisen und dem zuständigen Gesundheitsamt vorab anzuzeigen, dass sich das Angebot ausschließlich an diesen Personenkreis richtet. Die Anzeige ist elektronisch über die Internetseite www.lsaurl.de/Anzeige-2-G-Zugangsmodell zu übermitteln und das vorgegebene Kontaktformular zu nutzen. Ein Betrieb im freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell ist erst nach der Übermittlung der Anzeige gestattet.

Sprachliche Gleichstellung

  • Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Entsprechend der Dritten Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 20.12.2021 gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung

  • Die nachstehend genannten Regelungen treten am 21.12.2021 in Kraft und enden mit Ablauf des 18.01.2022. Mit ihnen definiert das Land Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird.
  • Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie – jetzt auch vollständig geimpfte Personen und genesene Personen betreffend – zu erlassen. Näheres hierzu siehe § 16.
  • Zu beachten sind die Zugangsregelungen entsprechend des Infektionsschutzgesetzes. Hiernach dürfen Arbeitnehmer und Beschäftigte die Musikschulen nur dann betreten, wenn sie gegen COVID-19 geimpft, genesen oder getestet sind. Näheres hierzu siehe § 28b Abs. 1 IfSG.

Generelle Regelungen für die Musikschulen

  • Musikschulen (als außerschulische Bildungseinrichtungen) dürfen nach dieser Verordnung für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Hierzu sind die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten und nachstehende Bestimmungen zu beachten.

Allgemeine Hygieneregeln und Abstandsregelungen

  • Die Hygieneregeln müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
  • Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar. Beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstandes von 2 Metern zu anderen Personen.
  • Verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.
  • Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere bei Warteschlangen.
  • Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen darf der Mindestabstand unterschritten werden.
  • Außerhalb von geschlossenen Räumen darf der Mindestabstand unterschritten werden, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird.

Mund-Nasen-Bedeckung

  • Auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Musikschule müssen die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Hierunter wird eine nichtmedizinische Alltagsmaske, auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tüchern, Buffs und Ähnlichem verstanden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung (und eine medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen – s.u.) sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Sonderregelungen bei Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen

  • Bei einem Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen zuzüglich der Lehrkraft muss ein Anwesenheitsnachweis geführt werden. Der Anwesenheitsnachweis muss Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort des Aufenthaltes umfassen. Digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig. Die Daten sind der Gesundheitsbehörde im Bedarfsfall zu übermitteln und vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen (dieses gilt natürlich nicht für die Schüler- und Elterndaten als Vertragspartner der Musikschulen).
  • Alle Personen, die dabei über 18 Jahre alt sind, müssen vor Zugang ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Dabei muss mindestens einer der der nachstehenden Kriterien vorliegen:
    • Bei einer schriftlichen oder elektronischen Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) dürfen die Testergebnisse dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Der Verantwortliche hat die Test-Bescheinigungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
    • Bei einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines PoC-Antigen-Tests bzw. Schnelltests dürfen die Testergebnisse nicht älter als 24 Stunden sein. Die Bescheinigungen können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erstellt werden, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln und alle Test-Bescheinigungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
    • Ein Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort. Der Selbsttest vor Ort ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen.
  • Von der Testpflicht ausgenommen sind
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Im Zeitraum vom 18. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
    • alle vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Sie werden – bis auf die festgesetzte flächenbezogene Zugangsbeschränkungen – auch nicht in die Berechnungen der Personenhöchstzahl einbezogen.
    • Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
  • Sollte der Unterricht im festen Kursverband mehr als zweimal pro Woche stattfinden, muss eine Testung mindestens zweimal wöchentlich erfolgen.

Ausnahme für Prüfungen

  • Für Prüfungen gibt es unabhängig von der Anzahl der Personen keine Pflicht für Anwesenheitsnachweise und Testungen.

Veranstaltungen

Generelle Regelungen für alle Veranstaltungen

  • Die Verantwortlichen der Veranstaltung müssen einen Anwesenheitsnachweis führen. Der Anwesenheitsnachweis muss Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort des Aufenthaltes umfassen. Digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig. Die Daten sind der Gesundheitsbehörde im Bedarfsfall zu übermitteln und vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen.
  • Auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Dieses ist eine mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere eine FFP1-, FFP2- oder FFP3-Maske).
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung (und eine medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen – s.u.) sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.

Veranstaltung mit max. 50 Personen in geschlossenen Räumen und max. 200 im Freien

  • Professionell organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit maximal 50 und im Freien mit maximal 200 Personen sind zulässig. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer. Folgende Personen sind zugangsberechtigt:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Alle über 18-Jährige, die ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Im Zeitraum vom 18.12.021 bis zum 09.01.2022 ist diese Ausnahmeregelung auf alle über 6-Jährigen erweitert.
    • Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

Veranstaltungen über 50 Personen in geschlossenen Räumen

  • Bei Veranstaltungen über 50 Personen in geschlossenen Räumen gilt das verpflichtende 2-G-Zugangsmodell. Dieses bedeutet, dass ausschließlich folgende Personen zugangsberechtigt sind:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs; im Zeitraum vom 18.12.2021 bis zum 09.01.2022 gilt dies abweichend für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Notwendig ist für diese Personengruppe, dass eine Testung mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, es sei denn, es liegt ein Impf- oder Genesenenausweis vor oder es können medizinische Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
    • Personen, die ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen und für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, wenn sie grundsätzlich durchgängig eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.

Sonderregelung für Chöre

  • Bei Chören, die als Veranstaltung stattfinden, gilt das verpflichtende 2-G-Plus-Zugangsmodell. Dieses bedeutet, dass ausschließlich folgende Personen zugangsberechtigt sind:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen.
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen.
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs; im Zeitraum vom 18.12.2021 bis zum 09.01.2022 gilt dies abweichend für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Notwendig ist für diese Personengruppe, dass eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegt oder durchgeführt wird, es sei denn, es liegt ein Impf- oder Genesenenausweis vor oder es können medizinische Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
    • Personen, die ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen und für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, wenn sie grundsätzlich durchgängig eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.
  • Für Chöre, in denen das verpflichtende 2-G-Plus-Zugangsmodell gilt, kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, von der Einhaltung eines Mindestabstandes und auf Kapazitätsbegrenzungen verzichtet werden.

Veranstaltungen mit dem freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell

  • Bei dem freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell kann die Musikschule bei Veranstaltungen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Abstandes und von Kapazitätsbegrenzungen abweichen. Allerdings sind in einem solchen Fall nur folgende Personen zugangsberechtigt:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweise und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs; im Zeitraum vom 18.12.2021 bis zum 09.01.2022 gilt dies abweichend für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Notwendig ist für diese Personengruppe, dass eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegt oder durchgeführt wird, es sei denn, es liegt ein Impf- oder Genesenenausweis vor oder es können medizinische Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
  • Die Musikschule hat in geeigneter, deutlich erkennbarer Weise darauf hinzuweisen und dem zuständigen Gesundheitsamt vorab anzuzeigen, dass sich das Angebot ausschließlich an diesen Personenkreis richtet. Die Anzeige ist elektronisch über die Internetseite www.lsaurl.de/Anzeige-2-G-Zugangsmodell zu übermitteln und das vorgegebene Kontaktformular zu nutzen. Ein Betrieb im freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell ist erst nach der Übermittlung der Anzeige gestattet.

Sprachliche Gleichstellung

  • Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Entsprechend der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 04.12.2021 gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung

  • Die nachstehend genannten Regelungen treten am 05.12.2021 in Kraft und enden mit Ablauf des 23.12.2021. Mit ihnen definiert das Land Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird.
  • Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Näheres hierzu siehe § 16.
  • Zu beachten sind die Zugangsregelungen entsprechend des Infektionsschutzgesetzes. Hiernach dürfen Arbeitnehmer und Beschäftigte die Musikschulen nur dann betreten, wenn sie gegen COVID-19 geimpft, genesen oder getestet sind. Näheres hierzu siehe § 28b Abs. 1 IfSG.

Generelle Regelungen für die Musikschulen

  • Musikschulen (als außerschulische Bildungseinrichtungen) dürfen nach dieser Verordnung für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Hierzu sind die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten und nachstehende Bestimmungen zu beachten.

Allgemeine Hygieneregeln und Abstandsregelungen

  • Die Hygieneregeln müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
  • Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar. Beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstandes von 2 Metern zu anderen Personen.
  • Verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.
  • Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere bei Warteschlangen.
  • Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen darf der Mindestabstand unterschritten werden.
  • Außerhalb von geschlossenen Räumen darf der Mindestabstand unterschritten werden, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird.

Mund-Nasen-Bedeckung

  • Auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Musikschule müssen die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Hierunter wird eine nichtmedizinische Alltagsmaske, auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tüchern, Buffs und Ähnlichem verstanden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung (und eine medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen – s.u.) sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Sonderregelungen bei Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen

  • Bei einem Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen zuzüglich der Lehrkraft muss ein Anwesenheitsnachweis geführt werden. Der Anwesenheitsnachweis muss Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort des Aufenthaltes umfassen. Digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig. Die Daten sind der Gesundheitsbehörde im Bedarfsfall zu übermitteln und vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen (dieses gilt natürlich nicht für die Schüler- und Elterndaten als Vertragspartner der Musikschulen).
  • Alle Personen, die dabei über 18 Jahre alt sind, müssen vor Zugang ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Dabei muss mindestens einer der der nachstehenden Kriterien vorliegen:
    • Bei einer schriftlichen oder elektronischen Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) dürfen die Testergebnisse dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Der Verantwortliche hat die Test-Bescheinigungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
    • Bei einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines PoC-Antigen-Tests bzw. Schnelltests dürfen die Testergebnisse nicht älter als 24 Stunden sein. Die Bescheinigungen können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erstellt werden, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln und alle Test-Bescheinigungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
    • Ein Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort. Der Selbsttest vor Ort ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen.
  • Von der Testpflicht ausgenommen sind
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Im Zeitraum vom 18. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
    • alle vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Sie werden – bis auf die festgesetzte flächenbezogene Zugangsbeschränkungen – auch nicht in die Berechnungen der Personenhöchstzahl einbezogen.
    • Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
  • Sollte der Unterricht im festen Kursverband mehr als zweimal pro Woche stattfinden, muss eine Testung mindestens zweimal wöchentlich erfolgen.

Ausnahme für Prüfungen

  • Für Prüfungen gibt es unabhängig von der Anzahl der Personen keine Pflicht für Anwesenheitsnachweise und Testungen.

Veranstaltungen

Generelle Regelungen für alle Veranstaltungen

  • Die Verantwortlichen der Veranstaltung müssen einen Anwesenheitsnachweis führen. Der Anwesenheitsnachweis muss Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort des Aufenthaltes umfassen. Digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig. Die Daten sind der Gesundheitsbehörde im Bedarfsfall zu übermitteln und vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen.
  • Auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Dieses ist eine mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere eine FFP1-, FFP2- oder FFP3-Maske).
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung (und eine medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen – s.u.) sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.

Veranstaltung mit max. 50 Personen in geschlossenen Räumen und max. 200 im Freien

  • Professionell organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit maximal 50 und im Freien mit maximal 200 Personen sind zulässig. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer. Folgende Personen sind zugangsberechtigt:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Alle über 18-Jährige, die ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Im Zeitraum vom 18.12.021 bis zum 09.01.2022 ist diese Ausnahmeregelung auf alle über 6-Jährigen erweitert.
    • Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

Veranstaltungen über 50 Personen in geschlossenen Räumen

  • Bei Veranstaltungen über 50 Personen in geschlossenen Räumen gilt das verpflichtende 2-G-Zugangsmodell. Dieses bedeutet, dass ausschließlich folgende Personen zugangsberechtigt sind:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs; im Zeitraum vom 18.12.2021 bis zum 09.01.2022 gilt dies abweichend für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Notwendig ist für diese Personengruppe, dass eine Testung mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, es sei denn, es liegt ein Impf- oder Genesenenausweis vor oder es können medizinische Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
    • Personen, die ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen und für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, wenn sie grundsätzlich durchgängig eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.

Sonderregelung für Chöre

  • Bei Chören, die als Veranstaltung stattfinden, gilt das verpflichtende 2-G-Plus-Zugangsmodell. Dieses bedeutet, dass ausschließlich folgende Personen zugangsberechtigt sind:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen.
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen.
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs; im Zeitraum vom 18.12.2021 bis zum 09.01.2022 gilt dies abweichend für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Notwendig ist für diese Personengruppe, dass eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegt oder durchgeführt wird, es sei denn, es liegt ein Impf- oder Genesenenausweis vor oder es können medizinische Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
    • Personen, die ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen und für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, wenn sie grundsätzlich durchgängig eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.
  • Für Chöre, in denen das verpflichtende 2-G-Plus-Zugangsmodell gilt, kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, von der Einhaltung eines Mindestabstandes und auf Kapazitätsbegrenzungen verzichtet werden.

Veranstaltungen mit dem freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell

  • Bei dem freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell kann die Musikschule bei Veranstaltungen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Abstandes und von Kapazitätsbegrenzungen abweichen. Allerdings sind in einem solchen Fall nur folgende Personen zugangsberechtigt:
    • Alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweise und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen
    • Alle Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und zusätzliche eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs; im Zeitraum vom 18.12.2021 bis zum 09.01.2022 gilt dies abweichend für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Notwendig ist für diese Personengruppe, dass eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegt oder durchgeführt wird, es sei denn, es liegt ein Impf- oder Genesenenausweis vor oder es können medizinische Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
  • Die Musikschule hat in geeigneter, deutlich erkennbarer Weise darauf hinzuweisen und dem zuständigen Gesundheitsamt vorab anzuzeigen, dass sich das Angebot ausschließlich an diesen Personenkreis richtet. Die Anzeige ist elektronisch über die Internetseite www.lsaurl.de/Anzeige-2-G-Zugangsmodell zu übermitteln und das vorgegebene Kontaktformular zu nutzen. Ein Betrieb im freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell ist erst nach der Übermittlung der Anzeige gestattet.

Sprachliche Gleichstellung

  • Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Entsprechend der Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 24.11.2021 gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung

  • Die nachstehend genannten Regelungen treten am 25.11.2021 in Kraft und enden mit Ablauf des 15.12.2021. Mit ihnen definiert das Land Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird.
  • Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Näheres hierzu siehe § 16.
  • Zu beachten sind die Zugangsregelungen entsprechend des Infektionsschutzgesetzes. Hiernach dürfen Arbeitnehmer und Beschäftigte die Musikschulen nur dann betreten, wenn sie gegen COVID-19 geimpft, genesen oder getestet sind. Näheres hierzu siehe § 28b Abs. 1 IfSG.

Generelle Regelungen für die Musikschulen

  • Musikschulen (als außerschulische Bildungseinrichtungen) dürfen nach dieser Verordnung für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Hierzu sind die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten.

Sonderregelungen bei Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen

  • Bei einem Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen zuzüglich der Lehrkraft muss ein Anwesenheitsnachweis geführt werden. Der Anwesenheitsnachweis muss Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort des Aufenthaltes umfassen. Digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig. Die Daten sind der Gesundheitsbehörde im Bedarfsfall zu übermitteln und vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen (dieses gilt natürlich nicht für die Schüler- und Elterndaten als Vertragspartner der Musikschulen).
  • Alle Personen, die dabei über 18 Jahre alt sind, müssen vor Zugang ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Dabei muss mindestens einer der der nachstehenden Kriterien vorliegen:
    • Bei einer schriftlichen oder elektronischen Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) dürfen die Testergebnisse dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Der Verantwortliche hat die Test-Bescheinigungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
    • Bei einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines PoC-Antigen-Tests bzw. Schnelltests dürfen die Testergebnisse nicht älter als 24 Stunden sein. Die Bescheinigungen können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erstellt werden, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln und alle Test-Bescheinigungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
    • Ein Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort. Der Selbsttest vor Ort ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen.
  • Von der Testpflicht ausgenommen sind
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen oder Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Sie werden – bis auf die festgesetzte flächenbezogene Zugangsbeschränkungen – auch nicht in die Berechnungen der Personenhöchstzahl einbezogen.
    • Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
  • Sollte der Unterricht im festen Kursverband mehr als zweimal pro Woche stattfinden, muss eine Testung mindestens zweimal wöchentlich erfolgen.

Ausnahme für Prüfungen

  • Für Prüfungen gibt es unabhängig von der Anzahl der Personen keine Pflicht für Anwesenheitsnachweise und Testungen.

Allgemeine Hygieneregeln und Abstandsregelungen

  • Die Hygieneregeln müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
  • Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar. Beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstandes von 2 Metern zu anderen Personen.
  • Verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.
  • Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere bei Warteschlangen.
  • Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen darf der Mindestabstand unterschritten werden.
  • Außerhalb von geschlossenen Räumen darf der Mindestabstand unterschritten werden, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird.

Mund-Nasen-Bedeckung

  • Auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Musikschule müssen die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Hierunter wird eine nichtmedizinische Alltagsmaske, auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tüchern, Buffs und Ähnlichem verstanden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung (und eine medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen – s.u.) sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Veranstaltungen

  • Professionell organisierte Veranstaltungen sind in geschlossenen Räumen mit maximal 500 und im Freien mit maximal 1000 Personen zulässig. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer.
  • Bis zur Teilnehmerzahl von 50 Personen ist kein Testnachweis notwendig. Überschreitet die Teilnehmerzahl von 50 Personen, müssen alle über 18-Jährige eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Hiervon ausgenommen sind entsprechend 2 Abs. 2 alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen oder Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
  • Die Verantwortlichen der Veranstaltung müssen einen Anwesenheitsnachweis führen. Der Anwesenheitsnachweis muss Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort des Aufenthaltes umfassen. Digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig. Die Daten sind der Gesundheitsbehörde im Bedarfsfall zu übermitteln und vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen.
  • Auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Dieses ist eine mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere eine FFP1-, FFP2- oder FFP3-Maske).
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung (und eine medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen – s.u.) sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.

Sonderregelungen für Geimpfte, Genesene und unter-18-Jährige

  • 2-G-Zugangsmodell
    • Wenn ausschließlich vollständig geimpfte Personen, genesene Personen oder Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, anwesend sind, kann auf die Testpflicht verzichtet werden.
    • Ausnahmen bilden Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde. Sie müssen ein negatives Testergebnis vorlegen und durchgängig eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen
  • Freiwilliges 2-G-Plus-Zugangsmodell
    • Wenn ausschließlich vollständig geimpfte Personen, genesene Personen oder Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, anwesend sind und zusätzlich eine Testung mit negativem Testergebnis vorliegt, kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckungoder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, auf die Einhaltung eines Mindestabstandes und auf Kapazitätsbegrenzungen verzichtet werden.
    • Die Musikschule muss entsprechend deutlich darauf hinweisen, dass sich die Angebote und Veranstaltungen ausschließlich an diesen Personenkreis richten und über 18-jährigen Nichtgeimpften oder Nichgenesenen der Zutritt verweigert wird. Näheres hierzu siehe § 2c Abs. 2.
    • Ausnahmen bilden Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde. Sie müssen ein negatives Testergebnis vorlegen und durchgängig eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen
  • Chorgesang: Verpflichtendes 2-G-Plus-Zugangsmodell
    • Das Singen in Chören ist nur vollständig geimpften oder genesenen Personen gestattet, die zusätzliches ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. In diesem Fall kann von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, auf die Einhaltung eines Mindestabstandes und auf Kapazitätsbegrenzungen verzichtet werden.

Sprachliche Gleichstellung

  • Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Entsprechend der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23.11.2021 gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung

  • Die nachstehend genannten Regelungen treten am 24.11.2021 in Kraft und enden mit Ablauf des 15.12.2021. Mit ihnen definiert das Land Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird.
  • Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt bzw. verpflichtet, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Näheres hierzu siehe § 16.

Generelle Regelungen für die Musikschulen

  • Musikschulen (als außerschulische Bildungseinrichtungen) dürfen nach dieser Verordnung für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Hierzu sind die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten.

Sonderregelungen bei Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen

  • Bei einem Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen zuzüglich der Lehrkraft muss ein Anwesenheitsnachweis geführt werden. Der Anwesenheitsnachweis muss Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort des Aufenthaltes umfassen. Digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig. Die Daten sind der Gesundheitsbehörde im Bedarfsfall zu übermitteln und vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen (dieses gilt natürlich nicht für die Schüler- und Elterndaten als Vertragspartner der Musikschulen).
  • Alle Personen, die dabei über 18 Jahre alt sind, müssen vor Zugang ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Dabei muss mindestens einer der der nachstehenden Kriterien vorliegen:
    • Bei einer schriftlichen oder elektronischen Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) dürfen die Testergebnisse dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Der Verantwortliche hat die Test-Bescheinigungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
    • Bei einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines PoC-Antigen-Tests bzw. Schnelltests dürfen die Testergebnisse nicht älter als 24 Stunden sein. Die Bescheinigungen können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erstellt werden, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln und alle Test-Bescheinigungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
    • Ein Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort. Der Selbsttest vor Ort ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen.
  • Von der Testpflicht ausgenommen sind
    • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen oder Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Sie werden – bis auf die festgesetzte flächenbezogene Zugangsbeschränkungen – auch nicht in die Berechnungen der Personenhöchstzahl einbezogen.
    • Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
  • Sollte der Unterricht im festen Kursverband mehr als zweimal pro Woche stattfinden, muss eine Testung mindestens zweimal wöchentlich erfolgen.

Ausnahme für Prüfungen

  • Für Prüfungen gibt es unabhängig von der Anzahl der Personen keine Pflicht für Anwesenheitsnachweise und Testungen.

Allgemeine Hygieneregeln und Abstandsregelungen

  • Die Hygieneregeln müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
  • Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar. Beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstandes von 2 Metern zu anderen Personen.
  • Verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.
  • Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere bei Warteschlangen.
  • Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen darf der Mindestabstand unterschritten werden.
  • Außerhalb von geschlossenen Räumen darf der Mindestabstand unterschritten werden, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird.

Mund-Nasen-Bedeckung

  • Auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Musikschule müssen die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Hierunter wird eine nichtmedizinische Alltagsmaske, auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tüchern, Buffs und Ähnlichem verstanden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung (und eine medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen – s.u.) sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Veranstaltungen

  • Professionell organisierte Veranstaltungen sind in geschlossenen Räumen mit maximal 500 und im Freien mit maximal 1000 Personen zulässig. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer.
  • Bis zur Teilnehmerzahl von 50 Personen ist kein Testnachweis notwendig. Überschreitet die Teilnehmerzahl von 50 Personen, müssen alle über 18-Jährige eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Hiervon ausgenommen sind entsprechend 2 Abs. 2 alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen oder Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
  • Die Verantwortlichen der Veranstaltung müssen einen Anwesenheitsnachweis führen. Der Anwesenheitsnachweis muss Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort des Aufenthaltes umfassen. Digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig. Die Daten sind der Gesundheitsbehörde im Bedarfsfall zu übermitteln und vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen.
  • Auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Dieses ist eine mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere eine FFP1-, FFP2- oder FFP3-Maske).
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung (und eine medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen – s.u.) sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.

Sonderregelungen für Geimpfte, Genesene und unter-18-Jährige

  • Wenn ausschließlich vollständig geimpfte Personen, genesene Personen oder Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, anwesend sind, kann auf die Testpflicht verzichtet werden (2-G-Zugangsmodell).
  • Ausnahmen bilden Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde. Sie müssen ein negatives Testergebnis vorlegen und durchgängig eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.
  • Bei einem 2-G-Zugansmodell muss die Musikschule jedoch entsprechend deutlich darauf hinweisen, dass sich die Angebote und Veranstaltungen ausschließlich an diesen Personenkreis richten und über 18-jährigen Nichtgeimpften oder Nichgenesenen der Zutritt verweigert wird. Näheres hierzu siehe § 2a.

Sprachliche Gleichstellung

  • Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Entsprechend der Siebten Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 09.11.2021 gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung

  • Die nachstehend genannten Regelungen treten am 10.11.2021 in Kraft und enden mit Ablauf des 17.12.2021. Mit ihnen definiert das Land Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird.
  • Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt bzw. verpflichtet, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Näheres hierzu siehe § 16.

Generelle Regelungen für die Musikschulen

  • Musikschulen (als außerschulische Bildungseinrichtungen) dürfen nach dieser Verordnung für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Hierzu müssen die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden.

Sonderregelungen bei Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen

  • Bei einem Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen zuzüglich der Lehrkraft muss ein Anwesenheitsnachweis geführt werden. Der Anwesenheitsnachweis muss Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort des Aufenthaltes umfassen. Digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig. Die Daten sind der Gesundheitsbehörde im Bedarfsfall zu übermitteln und vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen (dieses gilt natürlich nicht für die Schüler- und Elterndaten als Vertragspartner der Musikschulen).
  • Alle Personen, die dabei über 18 Jahre alt sind, müssen vor Zugang ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die Testergebnisse dürfen nicht älter als 48 Stunden (schriftliche oder elektronische Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder 24 Stunden (schriftliche oder elektronische Bestätigung eines PoC-Antigen-Tests) sein oder es handelt sich um einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort.
  • Von der Testpflicht ausgenommen sind entsprechend § 2 Abs. 2 alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen oder Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Sie werden – bis auf die festgesetzte flächenbezogene Zugangsbeschränkungen – auch nicht in die Berechnungen der Personenhöchstzahl einbezogen. Von der Testpflicht ebenfalls ausgenommen sind Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
  • Sollte der Unterricht im festen Kursverband mehr als zweimal pro Woche stattfinden, muss eine Testung mindestens zweimal wöchentlich erfolgen.

Ausnahme für Prüfungen

  • Für Prüfungen gibt es unabhängig von der Anzahl der Personen keine Pflicht für Anwesenheitsnachweise und Testungen.

Testpflicht

  • Unterschreitet die 7-Tages-Inzidenz einen Wert von 35 an 10 aufeinanderfolgenden Tagen, kann ab dem darauffolgenden Tag durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landkreise oder kreisfreien Städte auf die Testpflicht verzichtet werden.
  • Überschreitet die 7-Tages-Inzidenz einen Wert von 35 an 3 aufeinanderfolgenden Tagen, können die Landkreise und kreisfreien Städte durch Rechtsverordnung eine Testpflicht erlassen.
  • Überschreitet die 7-Tages-Inzidenz einen Wert von 100 und die 7-Tages-Inzidenz-Hospitalisierung einen Wert von 5 oder der landesweite Anteil an COVID-Patienten an den belegten Intensivbetten einen Wert von 5 von Hundert an 3 aufeinanderfolgenden Tagen, müssen die Landkreise und kreisfreien Städte durch Rechtsverordnung eine Testpflicht erlassen.

Allgemeine Hygieneregeln und Abstandsregelungen

  • Die Hygieneregeln müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
  • Notwendig ist ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.
  • Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar. Beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstandes von 2 Metern zu anderen Personen.
  • Verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.
  • Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere bei Warteschlangen.
  • Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen darf der Mindestabstand unterschritten werden
  • Außerhalb von geschlossenen Räumen darf der Mindestabstand unterschritten werden, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird.

Mund-Nasen-Bedeckung

  • Auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Musikschule müssen die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Hierunter wird eine nichtmedizinische Alltagsmaske, auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tüchern, Buffs und Ähnlichem verstanden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung (und eine medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen – s.u.) sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Veranstaltungen

  • Professionell organisierte Veranstaltungen sind in geschlossenen Räumen mit maximal 500 und im Freien mit maximal 1000 Personen zulässig. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer.
  • Bis zur Teilnehmerzahl von 50 Personen ist kein Testnachweis notwendig. Überschreitet die Teilnehmerzahl 50 Personen, müssen alle über 18-Jährige eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Hiervon ausgenommen sind entsprechend 2 Abs. 2 alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen oder Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
  • Die Verantwortlichen der Veranstaltung müssen einen Anwesenheitsnachweis Der Anwesenheitsnachweis muss Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort des Aufenthaltes umfassen. Digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig. Die Daten sind der Gesundheitsbehörde im Bedarfsfall zu übermitteln und vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen.
  • Auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen muss eine medizinischer Mund-Nasen-Schutz als mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) getragen werden.


Sonderregelungen für Geimpfte, Genesene und unter-18-Jährige

  • Wenn ausschließlich vollständig geimpfte Personen, genesene Personen oder Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, anwesend sind, kann auf die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Abstandes und von Kapazitätsbegrenzungen abgewichen werden (2-G-Zugangsmodell). Bei einer solchen Regelung muss die Musikschule jedoch entsprechend deutlich darauf hinweisen, dass sich die Angebote und Veranstaltungen dann ausschließlich an diesen Personenkreis richten und über 18-jährigen Nichtgeimpften oder Nichgenesenen der Zutritt verweigert wird. Näheres hierzu siehe § 2a.

Sprachliche Gleichstellung

  • Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Entsprechend der Fünften Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 13.09.2021 gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung

  • Die nachstehend genannten Regelungen treten am 14.09.2021 in Kraft und enden mit Ablauf des 07.10.2021. Mit ihnen definiert das Land Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird.
  • Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Näheres hierzu siehe § 16.

Generelle Regelungen für die Musikschulen

  • Musikschulen (als außerschulische Bildungseinrichtungen) dürfen nach dieser Verordnung für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Hierzu müssen die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden.

Sonderregelungen bei Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen

  • Bei einem Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen zuzüglich der Lehrkraft muss ein Anwesenheitsnachweis geführt werden. Der Anwesenheitsnachweis muss Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort des Aufenthaltes umfassen. Digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig. Die Daten sind der Gesundheitsbehörde im Bedarfsfall zu übermitteln und vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen (dieses gilt natürlich nicht für die Schüler- und Elterndaten als Vertragspartner der Musikschulen).
  • Alle Personen, die dabei über 18 Jahre alt sind, müssen vor Zugang ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die Testergebnisse dürfen nicht älter als 48 Stunden (schriftliche oder elektronische Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder 24 Stunden (schriftliche oder elektronische Bestätigung eines PoC-Antigen-Tests) sein oder es handelt sich um einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort.
  • Von der Testpflicht ausgenommen sind entsprechend § 2 Abs. 2 alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen oder Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Sie werden – bis auf die festgesetzte flächenbezogene Zugangsbeschränkungen – auch nicht in die Berechnungen der Personenhöchstzahl einbezogen. Von der Testpflicht ebenfalls ausgenommen sind Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
  • Sollte der Unterricht im festen Kursverband mehr als zweimal pro Woche stattfinden, muss eine Testung mindestens zweimal wöchentlich erfolgen.

Ausnahme für Prüfungen

  • Für Prüfungen gibt es unabhängig von der Anzahl der Personen keine Pflicht für Anwesenheitsnachweise und Testungen.

Keine Testpflicht bei 7-Tages-Inzidenz unter 35

  • Unterschreitet die 7-Tages-Inzidenz einen Wert von 35 an 10 aufeinanderfolgenden Tagen, kann ab dem darauffolgenden Tag durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landkreise oder kreisfreien Städte auf die Testpflicht verzichtet werden.

Allgemeine Hygieneregeln und Abstandsregelungen

  • Die Hygieneregeln müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
  • Notwendig ist ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.
  • Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar. Beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstandes von 2 Metern zu anderen Personen.
  • Die Abstandsregelung gilt nicht für private Zusammenkünfte.
  • Verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.
  • Vermeidung von Ansammlungen von mehr als 11 Personen, insbesondere bei Warteschlangen.
  • Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen darf der Mindestabstand unterschritten werden.

Mund-Nasen-Bedeckung

  • Auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Musikschule müssen die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Hierunter wird eine nichtmedizinische Alltagsmaske, auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tüchern, Buffs und Ähnlichem verstanden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Veranstaltungen

  • Professionell organisierte Veranstaltungen sind in geschlossenen Räumen mit maximal 500 und im Freien mit maximal 1000 Personen zulässig. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer.
  • Bis zur Teilnehmerzahl von 50 Personen ist kein Testnachweis notwendig. Überschreitet die Teilnehmerzahl 50 Personen, müssen alle über 18-Jährige eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Hiervon ausgenommen sind entsprechend 2 Abs. 2 alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen oder Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
  • Die Verantwortlichen der Veranstaltung müssen einen Anwesenheitsnachweis führen.
  • Auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen muss eine medizinischer Mund-Nasen-Schutz als mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) getragen werden.

Sonderregelungen für Geimpfte, Genesene und unter-18-Jährige

  • Wenn ausschließlich vollständig geimpfte Personen, genesene Personen oder Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, anwesend sind, kann auf die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Abstandes und von Kapazitätsbegrenzungen abgewichen werden (2-G-Zugangsmodell). Bei einer solchen Regelung muss die Musikschule jedoch entsprechend deutlich darauf hinweisen, dass sich die Angebote und Veranstaltungen dann ausschließlich an diesen Personenkreis richten und über 18-jährigen Nichtgeimpften oder Nichgenesenen der Zutritt verweigert wird. Näheres hierzu siehe § 2a.

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Entsprechend der Vierten Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 20.08.2021 gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung

  • Die nachstehend genannten Regelungen treten am 23.08.2021 in Kraft und enden mit Ablauf des 16.09.2021. Mit ihnen definiert das Land Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird.
  • Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Näheres hierzu siehe § 16.

Generelle Regelungen für die Musikschulen

  • Musikschulen (als außerschulische Bildungseinrichtungen) dürfen nach dieser Verordnung für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Hierzu müssen die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden.

Sonderregelungen bei Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen

  • Bei einem Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen zuzüglich der Lehrkraft muss ein Anwesenheitsnachweis geführt werden. Der Anwesenheitsnachweis muss Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort des Aufenthaltes umfassen. Digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig. Die Daten sind der Gesundheitsbehörde im Bedarfsfall zu übermitteln und vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen (dieses gilt natürlich nicht für die Schüler- und Elterndaten als Vertragspartner der Musikschulen).
  • Alle Personen, die dabei über 18 Jahre alt sind, müssen vor Zugang ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die Testergebnisse dürfen nicht älter als 48 Stunden (schriftliche oder elektronische Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder 24 Stunden (schriftliche oder elektronische Bestätigung eines PoC-Antigen-Tests) sein oder es handelt sich um einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort.
  • Von der Testpflicht ausgenommen sind entsprechend § 2 Abs. 2 alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen oder Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Sie werden – bis auf die festgesetzte flächenbezogene Zugangsbeschränkungen – auch nicht in die Berechnungen der Personenhöchstzahl einbezogen. Von der Testpflicht ebenfalls ausgenommen sind Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
  • Sollte der Unterricht im festen Kursverband mehr als zweimal pro Woche stattfinden, muss eine Testung mindestens zweimal wöchentlich erfolgen.

Ausnahme für Prüfungen

  • Für Prüfungen gibt es unabhängig von der Anzahl der Personen keine Pflicht für Anwesenheitsnachweise und Testungen.

Keine Testpflicht bei 7-Tages-Inzidenz unter 35

  • Unterschreitet die 7-Tages-Inzidenz einen Wert von 35 an 10 aufeinanderfolgenden Tagen, kann ab dem darauffolgenden Tag durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landkreise oder kreisfreien Städte auf die Testpflicht verzichtet werden.

Allgemeine Hygieneregeln und Abstandsregelungen

  • Die Hygieneregeln müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
  • Notwendig ist ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.
  • Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar. Beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstandes von 2 Metern zu anderen Personen.
  • Die Abstandsregelung gilt nicht für private Zusammenkünfte.
  • Verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.
  • Vermeidung von Ansammlungen von mehr als 11 Personen, insbesondere bei Warteschlangen.
  • Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen darf der Mindestabstand unterschritten werden.

Mund-Nasen-Bedeckung

  • Auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Musikschule müssen die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Hierunter wird eine nichtmedizinische Alltagsmaske, auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tüchern, Buffs und Ähnlichem verstanden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Veranstaltungen

  • Professionell organisierte Veranstaltungen sind in geschlossenen Räumen mit maximal 500 und im Freien mit maximal 1000 Personen zulässig. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer.
  • Bis zur Teilnehmerzahl von 50 Personen ist kein Testnachweis notwendig. Überschreitet die Teilnehmerzahl 50 Personen, müssen alle über 18-Jährige eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Hiervon ausgenommen sind entsprechend 2 Abs. 2 alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen oder Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
  • Die Verantwortlichen der Veranstaltung müssen einen Anwesenheitsnachweis führen.
  • Auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen muss eine medizinischer Mund-Nasen-Schutz als mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) getragen werden.

Sprachliche Gleichstellung

  • Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Entsprechend der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12.07.2021 gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:.

Vorbemerkung

  • Die nachstehend genannten Regelungen treten am 13.07.2021 in Kraft und enden mit Ablauf des 05.08.2021. Mit ihnen definiert das Land Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird.
  • Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Näheres hierzu siehe § 16.

Generelle Regelungen für die Musikschulen

  • Musikschulen (als außerschulische Bildungseinrichtungen) dürfen nach dieser Verordnung für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Hierzu müssen die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden.

Sonderregelungen bei Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen

  • Bei einem Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen zuzüglich der Lehrkraft muss ein Anwesenheitsnachweis geführt werden. Der Anwesenheitsnachweis muss Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort des Aufenthaltes umfassen. Digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig. Die Daten sind der Gesundheitsbehörde im Bedarfsfall zu übermitteln und vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen (dieses gilt natürlich nicht für die Schüler- und Elterndaten als Vertragspartner der Musikschulen).
  • Alle Personen, die dabei über 18 Jahre alt sind, müssen vor Zugang ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die Testergebnisse dürfen nicht älter als 24 Stunden sein (schriftliche oder elektronische Bestätigung eines PCR-Tests, eines PoC-Antigen-Tests oder ein Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort).
  • Von der Testpflicht ausgenommen sind entsprechend § 2 Abs. 2 alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen oder Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Sie werden – bis auf die festgesetzte flächenbezogene Zugangsbeschränkungen – auch nicht in die Berechnungen der Personenhöchstzahl einbezogen.
  • Sollte der Unterricht im festen Kursverband mehr als zweimal pro Woche stattfinden, muss eine Testung mindestens zweimal wöchentlich erfolgen.

Ausnahme für Prüfungen

  • Für Prüfungen gibt es unabhängig von der Anzahl der Personen keine Pflicht für Anwesenheitsnachweise und Testungen.

Keine Testpflicht bei 7-Tages-Inzidenz unter 35

  • Unterschreitet die 7-Tages-Inzidenz einen Wert von 35 an 10 aufeinanderfolgenden Tagen, kann ab dem darauffolgenden Tag auf die Testpflicht verzichtet werden.

Allgemeine Hygieneregeln und Abstandsregelungen

  • Die Hygieneregeln müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
  • Notwendig ist ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.
  • Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar. Beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstandes von 2 Metern zu anderen Personen.
  • Die Abstandsregelung gilt nicht für Zusammenkünfte von Angehörigen desselben Hausstandes.
  • Verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.
  • Vermeidung von Ansammlungen von mehr als 11 Personen, insbesondere bei Warteschlangen.
  • Die Abstandsregelungen sind insbesondere durch räumliche Trennungen, durch Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen, durch das Anbringen von Abstandsmarkierungen oder durch verstärkten Personaleinsatz sicherzustellen. Nur wenn dieses nicht möglich ist, muss eine Zugangsbeschränkung oder Einlasskontrolle erfolgen, die sicherstellt, dass sich in den Räumlichkeiten sowie auf dem Außengelände nur höchstens eine Person je 10 Quadratmeter der öffentlich zugänglichen Fläche aufhält.

Mund-Nasen-Bedeckung

  • Auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Musikschule müssen die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Hierunter wird eine nichtmedizinische Alltagsmaske, auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tüchern, Buffs und Ähnlichem verstanden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Veranstaltungen

  • Professionell organisierte Veranstaltungen sind in geschlossenen Räumen mit maximal 500 und im Freien mit maximal 1000 Personen zulässig. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer.
  • Bis zur Teilnehmerzahl von 50 Personen ist kein Testnachweis notwendig. Überschreitet die Teilnehmerzahl 50 Personen, müssen alle über 18-Jährige eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen. Hiervon ausgenommen sind entsprechend 2 Abs. 2 alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen oder Personen mit einem Genesenennachweis, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
  • Die Verantwortlichen der Veranstaltung müssen einen Anwesenheitsnachweis führen.
  • Auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen muss eine medizinischer Mund-Nasen-Schutz als mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) getragen werden.

Sprachliche Gleichstellung

  • Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Entsprechend der vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 16.06.2021 gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung

  • Die nachstehend genannten Regelungen treten am 17.06.2021 in Kraft und enden mit Ablauf des 14.07.2021. Mit ihnen definiert das Land Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird.
  • Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Näheres hierzu siehe § 16.

Generelle Regelungen für die Musikschulen

  • Musikschulen (als außerschulische Bildungseinrichtungen) dürfen nach dieser Verordnung für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Hierzu müssen die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden.

Sonderregelungen bei Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen

  • Bei einem Unterricht von Gruppen mit mehr als 10 Personen zuzüglich der Lehrkraft muss ein Anwesenheitsnachweis geführt werden. Der Anwesenheitsnachweis muss Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum und Ort des Aufenthaltes umfassen. Digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig. Die Daten sind der Gesundheitsbehörde im Bedarfsfall zu übermitteln und vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen (dieses gilt natürlich nicht für die Schüler- und Elterndaten als Vertragspartner der Musikschulen).
  • Alle Personen, die dabei über 18 Jahre alt sind, müssen vor Zugang ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchführen. Die Testergebnisse dürfen nicht älter als 24 Stunden sein (schriftliche oder elektronische Bestätigung eines PCR-Tests, eines PoC-Antigen-Tests oder ein Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort).
  • Von der Testpflicht sind entsprechend § 2 Abs. 2 alle gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen oder Personen mit einem Genesenennachweis ausgenommen. Sie werden auch nicht in die Berechnungen der Personenhöchstzahl einbezogen.
  • Sollte der Unterricht im festen Kursverband mehr als zweimal pro Woche stattfinden, muss eine Testung mindestens zweimal wöchentlich erfolgen.

Ausnahme für Prüfungen

  • Für Prüfungen gibt es unabhängig von der Anzahl der Personen keine Pflicht für Anwesenheitsnachweise und Testungen.

Keine Testpflicht bei 7-Tages-Inzidenz unter 35

  • Unterschreitet die 7-Tages-Inzidenz einen Wert von 35 an 10 aufeinanderfolgenden Tagen, kann auf die Testpflicht verzichtet werden.

Allgemeine Hygienevorschriften und Abstandsregelungen

  • Die Hygienevorschriften müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
  • Notwendig ist ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.
  • Bei mehr als 10 Personen gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar. Beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstandes von 2 Metern zu anderen Personen.
  • Empfohlen wird eine Vermeidung von Ansammlungen von mehr als 10 Personen, insbesondere bei Warteschlangen.
  • Die Abstandsregelungen sind insbesondere durch räumliche Trennungen, durch Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen, durch das Anbringen von Abstandsmarkierungen oder durch verstärkten Personaleinsatz sicherzustellen. Nur wenn dieses nicht möglich ist, muss eine Zugangsbeschränkung oder Einlasskontrolle erfolgen, die sicherstellt, dass sich in den Räumlichkeiten sowie auf dem Außengelände nur höchstens so viele Besucher aufhalten, dass Ansammlungen von mehr als 10 Personen vermieden werden.

Mund-Nasen-Bedeckung

  • Auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Musikschule müssen die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Hierunter wird eine nichtmedizinische Alltagsmaske, auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tüchern, Buffs und Ähnlichem verstanden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Veranstaltungen

  • Professionell organisierte Veranstaltungen sind in geschlossenen Räumen mit maximal 500 und im Freien mit maximal 1000 Personen zulässig. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer.
  • Aller über 18-jährigen müssen ein negatives Testergebnis vorlegen.
  • Die Verantwortlichen der Veranstaltung müssen einen Anwesenheitsnachweis führen.
  • Auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen muss eine medizinischer Mund-Nasen-Schutz als mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) getragen werden.#

Sprachliche Gleichstellung

  • Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Entsprechend der Verordnung zur Änderung der dreizehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung

  • Die nachstehend genannten Regelungen treten am 2. Juni 2021 in Kraft und enden mit Ablauf des 29. Juni 2021. Mit ihnen definiert das Land Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird.
  • Mit dieser Veränderung sind vor allem neu die Regelungen bei einer 7-Tages-Inzidenz mit einem Wert von unter 35 je 100.000 Einwohner (s.u.).
  • Die Landkreise und kreisfreie Städte werden (jetzt unabhängig der jeweiligen Inzidenzwerte) ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Näheres hierzu siehe § 14.
  • Zu beachten ist weiterhin das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, das seit dem 22.04.2021 in Kraft getreten ist und das im Bundesinfektionsschutzgesetz eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse vorschreibt. Entsprechend der Einschätzungen des VdM bedeutet dieses für Musikschulen, dass ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 je 100.000 Einwohner ab dem übernächsten Tag Präsenzunterricht nur in einem sehr eingeschränkten Rahmen und ab einer Inzidenz von 165 je 100.000 Einwohner ab dem übernächsten Tag Musikschulunterricht nur auf Distanz angeboten werden darf.

Generelle Regelungen für die Musikschulen

  • Musikschulen dürfen weiterhin grundsätzlich nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Davon ausgenommen sind bereits anberaumte Prüfungen; digitale Kommunikations- und Lernformen sind weiter nutzbar.

Eingeschränkter Regelbetrieb der Musikschulen möglich

  • Abweichend von der generellen Schließung für den Publikumsverkehr dürfen Musikschulen für den Publikumsverkehr öffnen, wenn nur Gruppen bis höchstens 10 Personen zuzüglich der Lehrkraft unterrichtet werden.
  • Eine Ausnahme bildet der Gesangsunterricht. Dieser ist nur als Einzelunterricht und unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander zulässig.
  • Vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei der Ermittlung der Schüleranzahl nicht berücksichtigt.

Öffnung der Musikschulen ohne Vorgabe der Gruppengröße bei Inzidenz unter 35

  • Die Musikschulen können vollständig und ohne Vorgabe der Gruppengröße für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz einen Wert von 35 an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet. Dabei ist dann der Gesangsunterricht (ebenfalls ohne Vorgabe der Gruppengröße) unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 Metern nur im Freien sowie in hinreichend großen geschlossenen Räumen möglich. Auch Konzerte und Proben von Orchestern und Musikgruppen in geschlossenen Räumen und im Freien sind dann wieder zulässig.
  • Voraussetzung für diese Öffnung sind:
    • Teilnehmern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung, nicht älter als 24 Stunden, mit negativem Testergebnis vorliegt (schriftliche oder elektronische Bestätigung eines PCR-Tests oder eines PoC-Antigen-Tests) oder ein Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort durchgeführt wird. Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Teilnehmerzahl unberücksichtigt.
    • Die Musikschule muss einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 führen.
    • Die allgemeinen Hygieneregeln und die Zugangsbeschränkungen nach § 1 Abs. 1 (s.u.) müssen eingehalten werden.

Allgemeine Hygienevorschriften

  • Die Hygienevorschriften müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
  • Notwendig ist ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.

Abstandsreglungen und Mund-Nasen-Bedeckung

  • In der Verordnung wird unterschieden zwischen einer Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske, auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tüchern, Buffs und Ähnlichem, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie), ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz als mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) und einer partikelfiltrierenden Halbmaske (insbesondere FFP1, FFP2- oder FFP3-Maske).
  • Innerhalb des Musikschulgebäudes und auf dem Schulgelände ist zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit möglich und zumutbar. Beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstands von 2 Metern zu anderen Personen. Dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht einhalten werden kann, ist von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.
  • Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen (z.B. Plexiglaswänden) darf die Mindestabstandsregelung unterschritten werden.
  • Die Abstandsregelungen sind insbesondere durch räumliche Trennungen, durch Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen, durch das Anbringen von Abstandsmarkierungen oder durch verstärkten Personaleinsatz sicherzustellen. Nur wenn dieses nicht möglich ist, muss eine Zugangsbeschränkung oder Einlasskontrolle erfolgen, die sicherstellt, dass sich in den Räumlichkeiten sowie auf dem Außengelände nur höchstens so viele Besucher aufhalten, dass Ansammlungen von mehr als 5 Personen vermieden werden. Diese Personenanzahl ist erweiterbar. Siehe hierzu weiter unten „Warteschlangen“.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Warteschlangen

  • Ansammlungen von mehr als 5 Personen, insbesondere in einer Warteschlange, sind zu vermeiden. Dieses gilt nicht für Angehörige des eigenen Hausstandes und Angehörige eines weiteren Hausstandes, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl 5 nicht überschreiten darf.
  • Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz einen Wert von 50 je 100 000 Einwohner an 5 aufeinanderfolgenden Tagen, sind ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe durch den Landkreis oder der kreisfreien Stadt folgt, Ansammlungen von Freunden, Verwandten und Bekannten eines Hausstandes mit höchstens 5 weiteren Personen gestattet. Bei Unterschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 35 sind entsprechende Ansammlungen mit höchstens 10 weiteren Personen gestattet.
  • Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
  • Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, bleibt unberührt.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Zuwiderhandlungen

  • Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

Veranstaltungen

  • Professionell organisierte Veranstaltungen im Freien sind mit höchstens 20 Teilnehmern gestattet. Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tages-Inzidenz einen Wert von 50 je 100.000 Einwohner an 5 aufeinanderfolgenden Tagen, sind ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe durch den Landkreis oder der kreisfreien Stadt folgt, professionell organisierte Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmern gestattet. Unterschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 35 je 100.000 Einwohner, sind professionell organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit höchstens 100 Teilnehmern und im Freien mit höchstens 250 Teilnehmern gestattet. Für die Veranstaltungen gelten folgende Regelungen:
    • Teilnehmern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung, nicht älter als 24 Stunden, mit negativem Testergebnis vorliegt (schriftliche oder elektronische Bestätigung eines PCR-Tests oder PoC-Antigen-Tests) oder ein Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort durchgeführt wird. Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
    • Vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Teilnehmerzahl unberücksichtigt.
    • Die Musikschule muss einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 führen.
    • Die allgemeinen Hygieneregeln und die Zugangsbeschränkungen nach § 1 Abs. 1 müssen eingehalten werden.
    • Die Teilnehmer müssen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Sprachliche Gleichstellung

  • Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Entsprechend der dreizehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung

  • Die nachstehend genannten Regelungen treten am 25. Mai 2021 in Kraft und enden mit Ablauf des 13. Juni 2021. Mit ihnen definiert das Land Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird.
  • Erreicht die Sieben-Tages-Inzidenz den Wert von 35 je 100.000 Einwohner, werden die Landkreise und kreisfreie Städte ermächtigt, weitergehende Einschränkungen der Pandemie zu erlassen. Näheres hierzu siehe § 14.
  • Zu beachten ist weiterhin das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, das seit dem 22.04.2021 in Kraft getreten ist und das im Bundesinfektionsschutzgesetz eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse vorschreibt. Entsprechend der Einschätzungen des VdM bedeutet dieses für Musikschulen, dass ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 je 100.000 Einwohner ab dem übernächsten Tag Präsenzunterricht nur in einem sehr eingeschränkten Rahmen und ab einer Inzidenz von 165 je 100.000 Einwohner ab dem übernächsten Tag Musikschulunterricht nur auf Distanz angeboten werden darf.

Generelle Regelungen für die Musikschulen

  • Musikschulen dürfen grundsätzlich nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Davon ausgenommen sind bereits anberaumte Prüfungen; digitale Kommunikations- und Lernformen sind weiter nutzbar.

Eingeschränkter Regelbetrieb möglich

  • Abweichend von der generellen Schließung für den Publikumsverkehr dürfen Musikschulen für den Publikumsverkehr öffnen, wenn nur Gruppen bis höchstens 10 Personen zuzüglich der Lehrkraft unterrichtet werden.
  • Eine Ausnahme bildet jetzt nur noch der Gesangsunterricht. Dieser ist nur als Einzelunterricht und unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander zulässig.
  • Vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei der Ermittlung der Schüleranzahl nicht berücksichtigt.

Allgemeine Hygienevorschriften

  • Die Hygienevorschriften müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
  • Notwendig ist ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.

Abstandsreglungen und Mund-Nasen-Bedeckung

  • In dieser Verordnung wird unterschieden zwischen einer Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske, auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tüchern, Buffs und Ähnlichem, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie), ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz als mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) und einer partikelfiltrierenden Halbmaske (insbesondere FFP1, FFP2- oder FFP3-Maske).
  • Innerhalb des Musikschulgebäudes und auf dem Schulgelände ist zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit möglich und zumutbar. Beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstands von 2 Metern zu anderen Personen. Dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht einhalten werden kann, ist von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.
  • Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen (z.B. Plexiglaswänden) darf die Mindestabstandsregelung unterschritten werden.
  • Die Abstandsregelungen sind insbesondere durch räumliche Trennungen, durch Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen, durch das Anbringen von Abstandsmarkierungen oder durch verstärkten Personaleinsatz sicherzustellen. Nur wenn dieses nicht möglich ist, muss eine Zugangsbeschränkung oder Einlasskontrolle erfolgen, die sicherstellt, dass sich in den Räumlichkeiten sowie auf dem Außengelände nur höchstens so viele Besucher*innen aufhalten, dass Ansammlungen von mehr als fünf Personen vermieden werden.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Warteschlangen

  • Ansammlungen von mehr als fünf Personen, insbesondere in einer Warteschlange, sind zu vermeiden. Dieses gilt nicht für Angehörige des eigenen Hausstandes und Angehörige eines weiteren Hausstandes, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl fünf nicht überschreiten darf.
  • Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tages-Inzidenz einen Wert von 50 je 100 000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, sind ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe durch den Landkreis oder der kreisfreien Stadt folgt, Ansammlungen von Freunden, Verwandten und Bekannten eines Hausstandes mit höchstens fünf weiteren Personen gestattet.
  • Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
  • Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, bleibt unberührt.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Zuwiderhandlungen

  • Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

Veranstaltungen

  • Professionell organisierte Veranstaltungen im Freien sind mit höchstens 20 Teilnehmern gestattet. Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tages-Inzidenz einen Wert von 50 je 100 000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, sind ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe durch den Landkreis oder der kreisfreien Stadt folgt, professionell organisierte Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmern gestattet. Für die Veranstaltungen gelten folgende Regelungen:
    • Vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Teilnehmerzahl unberücksichtigt.
    • Die allgemeinen Hygieneregeln und die Zugangsbeschränkungen nach § 1 Abs. 1 müssen eingehalten werden.
    • Die Teilnehmer müssen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
    • Teilnehmern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung entsprechend § 1 Abs. 2 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt
    • Die Musikschule muss einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 führen.

Sprachliche Gleichstellung

  • Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Entsprechend der Verordnung zur Änderung der Elften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung

  • Die nachstehend genannten Regelungen treten mit der Änderungsverordnung am 16. April 2021 in Kraft und enden mit Ablauf des 9. Mai 2021.
  • In der Eindämmungsverordnung definiert das Land die Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen
  • Zu beachten ist, dass die Landkreise und kreisfreien Städte mit dieser Verordnung ermächtigt und teilweise auch verpflichtet werden, in Abhängigkeit bestimmter Inzidenzwerten weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Näheres hierzu siehe 11. SARS-CoV-2-Eindämmungsverdnung geändert durch Verordnung vom 16.04.2021, § 13.

Generelle Regelungen für die Musikschulen

  • Musikschulen dürfen grundsätzlich nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Davon ausgenommen sind bereits anberaumte Prüfungen; digitale Kommunikations- und Lernformen sind weiter nutzbar.

Eingeschränkter Regelbetrieb möglich

  • Abweichend von der generellen Schließung für den Publikumsverkehr dürfen ab dem 29. März 2021 Musikschulen für den Publikumsverkehr öffnen, wenn nur Gruppen bis höchstens 10 Personen zuzüglich der Lehrkraft unterrichtet werden.
  • Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten sind nur als Einzelunterricht und unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander zulässig.

Allgemeine Hygienevorschriften

  • Die Hygienevorschriften müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
  • Notwendig ist ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.

Abstandsreglungen und Mund-Nasen-Bedeckung

  • In dieser Verordnung wird unterschieden zwischen einer Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske), einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung als mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere FFP1, FFP2- oder FFP3-Maske). Für die Musikschulen reichen einfache Mund-Nasen-Bedeckungen aus, die also aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie (ausreichend sind daher auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches).
  • Innerhalb des Musikschulgebäudes und auf dem Schulgelände ist zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit möglich und zumutbar. Beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstands von 2 Metern zu anderen Personen. Dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht einhalten werden kann, ist von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dieses gilt nicht für Bereiche, die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal der Schule vorbehalten sind und in Büros zur Einzelnutzung.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.
  • Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen (z.B. Plexiglaswänden) darf die Mindestabstandsregelung unterschritten werden.
  • Die Abstandsregelungen sind insbesondere durch räumliche Trennungen, durch Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen, durch das Anbringen von Abstandsmarkierungen oder durch verstärkten Personaleinsatz sicherzustellen. Nur wenn dieses nicht möglich ist, muss eine Zugangsbeschränkung oder Einlasskontrolle erfolgen, die sicherstellt, dass sich in den Räumlichkeiten sowie auf dem Außengelände nur höchstens so viele Besucher*innen aufhalten, dass Ansammlungen von mehr als fünf Personen vermieden werden.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Warteschlangen

  • Ansammlungen von mehr als fünf Personen, insbesondere in einer Warteschlange, sind zu vermeiden. Dieses gilt nicht für Angehörige des eigenen Hausstandes und Angehörige eines weiteren Hausstandes, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl fünf nicht überschreiten darf. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt. Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, bleibt unberührt.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Zuwiderhandlungen

  • Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

Entsprechend der 11. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 25.03.2021 gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung
– In der Eindämmungsverordnung definiert das Land die Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen
– Zu beachten ist, dass die Landkreise und kreisfreien Städte mit dieser Verordnung ermächtigt und teilweise auch verpflichtet werden, in Abhängigkeit bestimmter Inzidenzwerten weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Näheres hierzu siehe 11. SARS-CoV-2-Eindämmungsverdnung § 13.

Generelle Regelungen für die Musikschulen
– Musikschulen dürfen grundsätzlich nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Davon ausgenommen sind bereits anberaumte Prüfungen; digitale Kommunikations- und Lernformen sind weiter nutzbar.

Eingeschränkter Regelbetrieb möglich
– Abweichend von der generellen Schließung für den Publikumsverkehr dürfen ab dem 29. März 2021 Musikschulen für den Publikumsverkehr öffnen, wenn nur Gruppen bis höchstens 10 Personen zuzüglich der Lehrkraft unterrichtet werden.
– Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten ist nur als Einzelunterricht und unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander zulässig.

Allgemeine Hygienevorschriften
– Die Hygienevorschriften müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
– Notwendig ist ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.

Abstandsreglungen und Mund-Nasen-Bedeckung
– In dieser Verordnung wird unterschieden zwischen einer Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske), einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung als mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere FFP1, FFP2- oder FFP3-Maske). Für die Musikschulen reichen einfache Mund-Nasen-Bedeckungen aus, die also aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie (ausreichend sind daher auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches).
– Innerhalb des Musikschulgebäudes und auf dem Schulgelände ist zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit möglich und zumutbar. Beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstands von 2 Metern zu anderen Personen. Dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht einhalten werden kann, ist von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dieses gilt nicht für Bereiche, die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal der Schule vorbehalten sind und in Büros zur Einzelnutzung.
– Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
– Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.
– Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen (z.B. Plexiglaswänden) darf die Mindestabstandsregelung unterschritten werden.
– Die Abstandsregelungen sind insbesondere durch räumliche Trennungen, durch Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen, durch das Anbringen von Abstandsmarkierungen oder durch verstärkten Personaleinsatz sicherzustellen. Nur wenn dieses nicht möglich ist, muss eine Zugangsbeschränkung oder Einlasskontrolle erfolgen, die sicherstellt, dass sich in den Räumlichkeiten sowie auf dem Außengelände nur höchstens so viele Besucher*innen aufhalten, dass Ansammlungen von mehr als fünf Personen vermieden werden.

Hygienekonzept
– Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Warteschlangen
– Ansammlungen von mehr als fünf Personen, insbesondere in einer Warteschlange, sind zu vermeiden. Dieses gilt nicht für Angehörige des eigenen Hausstandes und Angehörige eines weiteren Hausstandes, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl fünf nicht überschreiten darf. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt. Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, bleibt unberührt.

Informationen
– In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Zuwiderhandlungen
– Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

Entsprechend der fünften Verordnung zur Änderung der neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 25.02.2021 gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Redaktionelles

  • Die Änderungen der bisherigen Regelungen werden in dieser Zusammenfassung fett und unterstrichen dargestellt

Vorbemerkung

  • In der Eindämmungsverordnung definiert das Land die Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird.
  • Mit dieser Änderung werden die Landkreise und kreisfreie Städte ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen, wenn die Neuinfektionsrate innerhalb eines Sieben-Tages-Zeitraum kumulativ den Wert von 35 je 100.000 Einwohner erreicht. Darüber hinaus werden die Landkreise und kreisfreien Städte nicht nur ermächtigt sondern auch verpflichtet, Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort zu erlassen, soweit innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwohner überschreitet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen andauert (es gelten entsprechende Ausnahmen). Der Radius von 15 km bestimmt sich als Umkreis um die Gemeindegrenze des Wohnortes der betroffenen Person. Für die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner (Inzidenz) ist folgende Internetseite des Robert-Koch-Instituts maßgeblich: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Archiv.xlsx;jsessionid=73CE7B4D35EC853EC486525A468C435E.internet101?__blob=publicationFile.

Generelle Musikschulschließung und Ausnahmeregelung für Prüfungen

  • Musikschulen dürfen bis einschließlich zum 10.03.2021 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sämtliche Veranstaltungen sind untersagt. Digitale Kommunikations- und Lernformen sind weiterhin nutzbar.
  • Allerdings können bereits anberaumte Prüfungen in den Musikschulen durchgeführt werden. Hierfür gelten die nachstehenden Vorschriften.

Allgemeine Hygienevorschriften

  • Die Hygienevorschriften müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
  • Notwendig ist ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.

Abstandsreglungen und Mund-Nasen-Bedeckung

  • In dieser Verordnung wird unterschieden zwischen einer Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske) und einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung (z.B. handelsübliche OP-Maske und FFP2- oder FFP3-Maske). Letztere wird nicht für die Musikschulen vorgeschrieben. In ihnen reichen einfache Mund-Nasen-Bedeckungen aus, die also aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie (ausreichend sind daher auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches).
  • Innerhalb des Musikschulgebäudes und auf dem Schulgelände ist zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Bei Chören und ähnlichen Gesangsgruppen gilt ein Mindestabstand von 2 Metern. Dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht einhalten werden kann, ist von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dieses gilt nicht für Bereiche, die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal der Schule vorbehalten sind und in Büros zur Einzelnutzung.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.
  • Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen (z.B. Plexiglaswänden) darf die Mindestabstandsregelung unterschritten werden.
  • Die Abstandsregelungen sind insbesondere durch räumliche Trennungen, durch Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen, durch das Anbringen von Abstandsmarkierungen oder durch verstärkten Personaleinsatz sicherzustellen. Nur wenn dieses nicht möglich ist, muss eine Zugangsbeschränkung oder Einlasskontrolle erfolgen, die sicherstellt, dass sich in den Räumlichkeiten sowie auf dem Außengelände nur höchstens so viele Besucher*innen aufhalten, dass Ansammlungen von mehr als fünf Personen vermieden werden.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Warteschlangen

  • Ansammlungen von mehr als fünf Personen, insbesondere in einer Warteschlange, sind zu vermeiden. Dieses gilt nicht für Angehörige des eigenen Hausstandes mit maximal einer nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für den Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Zuwiderhandlungen

  • Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

Entsprechend der dritten Verordnung zur Änderung der neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22.01.2021 gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung

  • In der Eindämmungsverordnung definiert das Land die Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird.
  • Mit dieser Änderung werden die Landkreise und kreisfreie Städte ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen, wenn die Neuinfektionsrate innerhalb eines Sieben-Tages-Zeitraum kummulativ den Wert von 35 je 100.000 Einwohner erreicht. Darüber hinaus werden die Landkreise und kreisfreien Städte nicht nur ermächtigt sondern auch verpflichtet, Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort zu erlassen, soweit innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwohner überschreitet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen andauert (es gelten entsprechende Ausnahmen). Der Radius von 15 km bestimmt sich als Umkreis um die Gemeindegrenze des Wohnortes der betroffenen Person. Für die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner (Inzidenz) ist folgende Internetseite des Robert-Koch-Instituts maßgeblich: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Archiv.xlsx;jsessionid=73CE7B4D35EC853EC486525A468C435E.internet101?__blob=publicationFile.

Generelle Musikschulschließung und Ausnahmeregelung für Prüfungen

  • Musikschulen dürfen bis einschließlich zum 14.02.2021 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sämtliche Veranstaltungen sind untersagt. Digitale Kommunikations- und Lernformen sind weiterhin nutzbar.
  • Allerdings können bereits anberaumte Prüfungen in den Musikschulen durchgeführt werden. Hierfür gelten die nachstehenden Vorschriften.

Allgemeine Hygienevorschriften

  • Die Hygienevorschriften müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
  • Notwendig ist ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.

Abstandsreglungen und Mund-Nasen-Bedeckung

  • In dieser Verordnung wird unterschieden zwischen einer Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske) und einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung (z.B. handelsübliche OP-Maske und FFP2- oder FFP3-Maske). Letztere wird nicht für die Musikschulen vorgeschrieben. In ihnen reichen einfache Mund-Nasen-Bedeckungen aus, die also aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie (ausreichend sind daher auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches).
  • Innerhalb des Musikschulgebäudes und auf dem Schulgelände ist zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Bei Chören und ähnlichen Gesangsgruppen gilt ein Mindestabstand von 2 Metern. Dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht einhalten werden kann, ist von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dieses gilt nicht für Bereiche, die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal der Schule vorbehalten sind und in Büros zur Einzelnutzung.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.
  • Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen (z.B. Plexiglaswänden) darf die Mindestabstandsregelung unterschritten werden.
  • Die Abstandsregelungen sind insbesondere durch räumliche Trennungen, durch Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen, durch das Anbringen von Abstandsmarkierungen oder durch verstärkten Personaleinsatz sicherzustellen. Nur wenn dieses nicht möglich ist, muss eine Zugangsbeschränkung oder Einlasskontrolle erfolgen, die sicherstellt, dass sich in den Räumlichkeiten sowie auf dem Außengelände nur höchstens so viele Besucher*innen aufhalten, dass Ansammlungen von mehr als fünf Personen vermieden werden.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Warteschlangen

  • Ansammlungen von mehr als fünf Personen, insbesondere in einer Warteschlange, sind zu vermeiden. Dieses gilt nicht für Angehörige des eigenen Hausstandes mit maximal einer nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für den Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Zuwiderhandlungen

  • Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

Entsprechend der zweiten Verordnung zur Änderung der neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 08.01.2021 gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung

  • In der Eindämmungsverordnung definiert das Land die Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird.
  • Mit dieser Änderung werden die Landkreise und kreisfreie Städte ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen, wenn die Neuinfektionsrate innerhalb eines Sieben-Tages-Zeitraum kumulativ den Wert von 35 je 100.000 Einwohner erreicht. Darüber hinaus werden die Landkreise und kreisfreien Städte nicht nur ermächtigt sondern auch verpflichtet, Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort zu erlassen, soweit innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwohner überschreitet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen andauert (es gelten entsprechende Ausnahmen). Der Radius von 15 km bestimmt sich als Umkreis um die Gemeindegrenze des Wohnortes der betroffenen Person. Für die Neuinfektionsraten maßgeblich ist die Veröffentlichung des Landesamtes für Verbraucherschutz auf der Seite https://lavst.azurewebsites.net/Corona/Verlauf/atlas.html

Generelle Musikschulschließung und Ausnahmeregelung für Prüfungen

  • Musikschulen dürfen bis einschließlich zum 31.01.2021 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sämtliche Veranstaltungen sind untersagt. Digitale Kommunikations- und Lernformen sind weiterhin nutzbar.
  • Allerdings können bereits anberaumte Prüfungen in den Musikschulen durchgeführt werden. Hierfür gelten die nachstehenden Vorschriften.

Allgemeine Hygienevorschriften

  • Die Hygienevorschriften müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
  • Notwendig ist ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.

Abstandsreglungen und Mund-Nasen-Bedeckung

  • Innerhalb des Musikschulgebäudes und auf dem Schulgelände ist zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Bei Chören und ähnlichen Gesangsgruppen gilt ein Mindestabstand von 2 Metern. Dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht einhalten werden kann, ist von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dieses gilt nicht für Bereiche, die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal der Schule vorbehalten sind und in Büros zur Einzelnutzung.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.
  • Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen (z.B. Plexiglaswänden) darf die Mindestabstandsregelung unterschritten werden.
  • Die Abstandsregelungen sind insbesondere durch räumliche Trennungen, durch Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen, durch das Anbringen von Abstandsmarkierungen oder durch verstärkten Personaleinsatz sicherzustellen. Nur wenn dieses nicht möglich ist, muss eine Zugangsbeschränkung oder Einlasskontrolle erfolgen, die sicherstellt, dass sich in den Räumlichkeiten sowie auf dem Außengelände nur höchstens so viele Besucher*innen aufhalten, dass Ansammlungen von mehr als fünf Personen vermieden werden.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Warteschlangen

  • Ansammlungen von mehr als fünf Personen, insbesondere in einer Warteschlange, sind zu vermeiden. Dieses gilt nicht für Angehörige des eigenen Hausstandes mit maximal einer nicht im Haushalt lebenden Person und für den Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Zuwiderhandlungen

  • Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

Entsprechend der neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 15.12.2020 gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung
– In der Eindämmungsverordnung definiert das Land die Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird. Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Generelle Musikschulschließung und Ausnahmeregelung für Prüfungen
– Musikschulen dürfen vom 16.12.2020 bis einschließlich zum 10.01.2020 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sämtliche Veranstaltungen sind untersagt. Digitale Kommunikations- und Lernformen sind weiterhin nutzbar.
– Allerdings können bereits anberaumte Prüfungen in den Musikschulen durchgeführt werden. Hierfür gelten die nachstehenden Vorschriften.

Allgemeine Hygienevorschriften
– Die Hygienevorschriften müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
– Notwendig ist ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.

Abstandsreglungen und Mund-Nasen-Bedeckung
– Innerhalb des Musikschulgebäudes und auf dem Schulgelände ist zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Bei Chören und ähnlichen Gesangsgruppen gilt ein Mindestabstand von 2 Metern. Dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht einhalten werden kann, ist von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dieses gilt nicht für Bereiche, die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal der Schule vorbehalten sind und in Büros zur Einzelnutzung.
– Ausgenommen von der Mund-Nasen-Bedeckung sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.
– Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.
– Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen (z.B. Plexiglaswänden) darf die Mindestabstandsregelung unterschritten werden.
– Die Abstandsregelungen sind insbesondere durch räumliche Trennungen, durch Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen, durch das Anbringen von Abstandsmarkierungen oder durch verstärkten Personaleinsatz sicherzustellen. Nur wenn dieses nicht möglich ist, muss eine Zugangsbeschränkung oder Einlasskontrolle erfolgen, die sicherstellt, dass sich in den Räumlichkeiten sowie auf dem Außengelände nur höchstens so viele Besucher*innen aufhalten, dass Ansammlungen von mehr als fünf Personen vermieden werden.

Hygienekonzept
– Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Warteschlangen
– Ansammlungen von mehr als fünf Personen, insbesondere in einer Warteschlange, sind zu vermeiden. Dieses gilt nicht für Angehörige des eigenen Hausstandes, für Zusammenkünfte von Kindern bis 14 Jahren, die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören und für den Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen.

Informationen
– In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Zuwiderhandlungen
– Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

Entsprechend der Dritten Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung
– In der Eindämmungsverordnung definiert das Land die Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird. Im Bereich ihrer örtlichen Zuständigkeit können die Landkreise und kreisfreie Städte weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie festlegen.

Besondere Änderungen zur Achten Eindämmungsverordnung
– Musikschulen dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Allerdings sind vom 01.12.2020 bis zum 20.12.2020 alle Veranstaltungen prinzipiell untersagt. Hierzu zählen Veranstaltungen, die auf einer besonderen Veranlassung beruhen. Aus Sicht des LVdM sind dieses z.B. Schülervorspiele mit externem Publikum. Prüfungsvorspiele, Theoriegruppen, Orchester- und Ensembleproben sowie Sitzungen innerhalb des Leitungs- und Lehrkräfteteams dürften nach Einschätzung des LVdM auch weiterhin möglich sein, da sie zum Unterricht gehören, relevant für die Leistungsnachweise gemäß MSG sind, auf keiner besonderen Veranlassung beruhen und bei ihnen (entsprechend § 2a Abs. 1) Menschen für den zulässigen Betrieb der Musikschule bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen.
– Entsprechend § 4a Abs. 3 Nr. 7 dürfen Tanz- und Ballettschulen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Dieses betrifft aus Sicht des LVdM auch einen möglichen Tanz- und Ballettunterricht an den Musikschulen.

Allgemeine Hygienevorschriften
– Die Hygienevorschriften müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
– Notwendig ist ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.

Abstandsreglungen
– Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit möglich und zumutbar. Im Einzelunterricht braucht dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden, da die Abstandsregelung nicht gilt für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen (oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartnern). Davon ausgenommen sind der Gesangsunterricht sowie die Zusammenkunft von Chören zum Zweck der Probenarbeit. Hier ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen (z.B. Plexiglaswänden) dürfen alle Mindestabstandsregelungen unterschritten werden.
– Die Abstandsregelungen sind insbesondere durch räumliche Trennungen, durch Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen, durch das Anbringen von Abstandsmarkierungen oder durch verstärkten Personaleinsatz sicherzustellen. Nur wenn dieses nicht möglich ist, muss eine Zugangsbeschränkung oder Einlasskontrolle erfolgen, die sicherstellt, dass sich in den Räumlichkeiten sowie auf dem Außengelände nur höchstens so viele Besucher*innen aufhalten, dass Ansammlungen von mehr als zehn Personen vermieden werden.

Mund-Nasen-Bedeckung
– Besucher*innen, die in den Musikschulen die Abstandsregelungen nicht einhalten können (z. B. in engen Gängen), müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske) tragen. Ausgenommen sind hiervon Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

Warteschlangen
– Ansammlungen von mehr als zehn Personen, insbesondere in einer Warteschlange, sind zu vermeiden. Dieses gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartnern.

Hygienekonzept
– Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Informationen
– In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Zuwiderhandlungen
– Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

Entsprechend der Zweiten Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30.10.2020 gelten für die Musikschulen folgende Regelungen:

Vorbemerkung
– In der Eindämmungsverordnung definiert das Land die Mindestanforderungen als allgemeiner Rahmen, der nachstehend auf den Bereich der Musikschulen übertragen wird. Im Bereich ihrer örtlichen Zuständigkeit können die Landkreise und kreisfreie Städte weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie festlegen.

Besondere Änderungen zur Achten Eindämmungsverordnung
– Musikschulen dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Allerdings sind vom 02.11.2020 bis zum 30.11.2020 alle Veranstaltungen prinzipiell untersagt. Hierzu zählen Veranstaltungen, die auf einer besonderen Veranlassung beruhen. Aus Sicht des LVdM sind dieses z.B. Schülervorspiele mit externem Publikum. Prüfungsvorspiele, Theoriegruppen, Orchester- und Ensembleproben sowie Sitzungen innerhalb des Leitungs- und Lehrkräfteteams dürften nach Einschätzung des LVdM auch weiterhin möglich sein, da sie zum Unterricht gehören, relevant für die Leistungsnachweise gemäß MSG sind, auf keiner besonderen Veranlassung beruhen und bei ihnen (entsprechend § 2a Abs. 1 Satz 2) Menschen für den zulässigen Betrieb der Musikschule bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen.

Allgemeine Hygienevorschriften
– Die Hygienevorschriften müssen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
– Notwendig ist ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.

Abstandsreglungen
– Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit möglich und zumutbar. Im Einzelunterricht braucht dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden, da die Abstandsregelung nicht gilt für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen (oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartnern). Davon ausgenommen ist der Gesangsunterricht sowie die Zusammenkunft von Chören zum Zweck der Probenarbeit. Hier ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennungsvorrichtungen (z.B. Plexiglaswänden) dürfen alle Mindestabstandsregelungen unterschritten werden.
– Die Abstandsregelungen sind insbesondere durch räumliche Trennungen, durch Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen, durch das Anbringen von Abstandsmarkierungen oder durch verstärkten Personaleinsatz sicherzustellen. Nur wenn dieses nicht möglich ist, muss eine Zugangsbeschränkung oder Einlasskontrolle erfolgen, die sicherstellt, dass sich in den Räumlichkeiten sowie auf dem Außengelände nur höchstens so viele Besucher*innen aufhalten, dass Ansammlungen von mehr als zehn Personen vermieden werden.

Mund-Nasen-Bedeckung
– Besucher*innen, die in den Musikschulen die Abstandsregelungen nicht einhalten können (z. B. in engen Gängen), müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske) tragen. Ausgenommen sind hiervon Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

Warteschlangen
– Ansammlungen von mehr als zehn Personen, insbesondere in einer Warteschlange, sind zu vermeiden. Dieses gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartnern.

Hygienekonzept
– Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Informationen
– In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Zuwiderhandlungen
– Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Entsprechend der siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. Juni 2020 können Musikschulen in Sachsen-Anhalt ab dem 2. Juli 2020 ihr gesamtes Unterrichtsangebot für den Publikumsverkehr öffnen. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:

Grundsätzliches

  • Die Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts müssen beachtet werden.
  • Notwendig ist ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.

Abstandsreglungen

  • Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit möglich und zumutbar. Beim Gesangsunterricht ist ein vergrößerter Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
  • Die Abstandsregelungen sind insbesondere durch räumliche Trennungen, durch Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen oder durch das Anbringen von Abstandsmarkierungen sicherzustellen. Nur wenn dieses nicht möglich ist, muss eine Zugangsbeschränkung oder Einlasskontrolle erfolgen, die sicherstellt, dass sich in den Räumlichkeiten sowie auf dem Außengelände nur höchstens ein/e Besucher*in je 10 Quadratmeter Fläche aufhält.
  • Die Abstandsregelungen gelten nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartnern. Das bedeutet, dass es im Einzelunterricht nicht mehr notwendig ist, die Abstandsregeln einzuhalten. Hiervon ausgenommen ist der Gesangsunterricht mit einem Mindestabstand von zwei Metern.
  • In räumlichen Bereichen, in denen die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können (z. B. in engen Gängen), ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske) zu tragen. Ausgenommen sind hiervon Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

Warteschlangen

  • Ansammlungen von mehr als zehn Personen, insbesondere in einer Warteschlange, sind zu vermeiden. Dieses gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartnern.

Anwesenheitslisten

  • Besucher von Musikschulen müssen in einer Anwesenheitsliste erfasst werden, die folgende Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Bei Veranstaltungen mit nummerierten Sitzplätzen ist auch die Angabe der Sitzplatznummer zu hinterlegen. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen. Spätestens zwei Monate nach Ende der Veranstaltung sind die Daten zu löschen.

Veranstaltungen

  • In geschlossenen Räumen sind Veranstaltungen mit maximal 250 Personen möglich. Ab dem 29. August 2020 erhöht sich die Zahl auf maximal 500 Personen. Im Außenbereich können Veranstaltungen mit maximal 1.000 Personen durchgeführt werden. Das von der Musikschule eingesetzte Personal zählt nicht dazu.
  • Sämtliche hier angeführte Vorgaben sind dabei einzuhalten.

Hygienekonzept

  • Die Musikschule muss ein Konzept erstellen, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

Informationen

  • In der Musikschule müssen Informationen zu den Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen gut sichtbar ausgehängt werden.

Zuwiderhandlungen

  • Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

6. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 16 ist es ab dem 28.05.2020 möglich, Musikschulen mit Ausnahme des Gesangsunterrichts für den Publikumsverkehr zu öffnen. Das heißt, dass unseren Empfehlungen entsprochen worden ist und nun auch der Unterricht mit Blasinstrumenten wieder durchgeführt werden kann.

Als Voraussetzung werden die Abstands- und Hygieneregeln sowie die Zugangsbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 angeführt. Das bedeutet konkret:

  • Beachtung der Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts
  • 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören
  • verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime mit einem eigenen Hygienekonzept
  • Vermeidung einer Ansammlung von mehr als zehn Personen, insbesondere bei Warteschlangen von Besucher*innen
  • Information der Musikschulnutzer über gut sichtbare Aushänge
  • Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, wenn die 1,5 Meter-Abstandsregelung nicht eingehalten werden kann
  • Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung oder jeglicher Erkältungssymptomen

Eine ausdrückliche Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung, wie etwa für Ladengeschäfte oder im öffentlichen Personennahverkehr, besteht auch mit dieser Verordnung für Musikschulen nicht.

Da aufgrund der 6. Corona-Verordnung die Musikschulen nun auch wieder öffentlich zugänglich sind, können unter den oben genannten Maßgaben (bis auf Gesang und damit auch Chor) auch die Orchester- und Ensemblearbeit sowie öffentliche Prüfungen und Konzerte durchgeführt werden.

5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Seit dem 2. Mai 2020 gilt die 5. SARS-CoV-Eindämmungsverordnung. Folgendes ist hier geregelt:

  • Nach § 4 Abs. 3 Nr. 14 dürfen weiterhin Musikschulen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
  • Entsprechend § 4 Abs. 6 ist hiervon abweichend eine Öffnung für Einzel- und Kleingruppenunterricht bis zu fünf Personen bei Einhaltung der Hygieneregeln nach § 1 Abs. 6 zulässig. Dieses gilt nicht für den Gesangsunterricht und den Unterricht mit Blasinstrumenten.
  • Die Hygieneregeln nach § 1 Abs. 6 sind wie folgt definiert:
    • Zwischen den Teilnehmenden (also sich allen in der Musikschule befindenden Personen) ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
    • Die anwesenden Personen müssen in einer Anwesenheitsliste erfasst werden, die mindestens den Vor- und Familiennamen, die vollständige Anschrift und die Telefonnummer enthalten muss. Die Liste ist von dem Veranstalter (also der Musikschulleitung) für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen. Spätestens nach zwei Monaten ist die Liste zu löschen.
    • Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder jeglicher Erkältungssymptomen sind (vom Unterricht) auszuschließen.
    • Die Teilnehmenden müssen abgefragt werden, ob sie innerhalb der letzten 14 Tage aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu Rückkehrenden standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten; diese Personen sind auszuschließen, soweit sie eine der Fragen mit ja beantworten.
    • Die Teilnehmenden sind aktiv und geeignet über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Nies-Etikette zu informieren.

Dieses bedeutet, dass mit dieser Verordnung für Musikschulen weder eine Mund-Nasen-Bedeckung noch eine Zugangsbeschränkung oder Einlasskontrolle vorgeschrieben ist.

Darüber hinaus sind auch die allgemeinen Hygieneregeln nach § 2 zu beachten, die zusätzlich Folgendes regeln:

  • Die Hygienevorschriften sind entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu beachten.
  • Ein verstärktes Reinigung- und Desinfektionsregime, zu dem unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten in der Einrichtung ein Konzept zu erstellen ist, welches die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt