Das Abbrennen von Lärm verursachendem Feuerwerk ist nur am 1. August und in der Nacht auf den 2. August sowie in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar gestattet. Ausnahmen bedürfen einer Polizeibewilligung (Art. 22 Abs. 1 Allgemeine Polizeiverordnung (APV; Gemeinderatsbeschluss v. 6. April 2011)). SicherheitFeuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Personen, Tiere oder Sachen gefährdet werden. In Menschenansammlungen ist das Abbrennen von Feuerwerk verboten (Art. 22 Abs. 2 APV). Verantwortung/HaftungDie vollumfängliche Verantwortung für das gefahrlose Abbrennen des Feuerwerkes obliegt immer der Person, welche das Feuerwerk zündet. Bei Eintreten eines Schadenereignisses haftet immer die Person, die das Feuerwerk abgebrannt hat. Was ist verbotenNebst den Feuerwerken am Nationalfeiertag und an Silvester, welche ohne Polizeibewilligung abgebrannt werden dürfen, werden in der Stadt Zürich Feuerwerke ansonsten nur bei Grossveranstaltungen von öffentlichem Interesse (z.B. Züri Fäscht) bewilligt. Lärm verursachende Feuerwerke anlässlich von Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Firmenjubiläen etc. werden grundsätzlich nicht bewilligt resp. sind verboten. Was ist erlaubtHandelt es sich um ein nicht Lärm verursachendes Feuerwerk, ein sog. Barockfeuerwerk (Bodenfeuerwerk), dass im Freien abgebrannt wird, sind keine Polizeibewilligung und keine Bewilligung der Feuerpolizei erforderlich. Typisch für ein Barockfeuerwerk sind Feuer- und Sonnenräder, Fontänen, Bengalisches Feuer und Wasserfälle. Theater- oder Saalfeuerwerk, allgemein bekannt als Indoor-Feuerwerk, wird in geschlossenen Räumen eingesetzt und benötigt eine Bewilligung der Feuerpolizei. Wir bitten Sie, frühzeitig mit dem zuständigen Brandschutzexperten unter www.stadt-zuerich.ch Kontakt aufzunehmen. Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat nach der Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung unterzeichnet, mit der das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 an Privatpersonen ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis zum Jahreswechsel 2021/2022 bundesweit untersagt wird. Betroffen vom Verbot sind die typischen, in anderen Jahren nur zu Silvester erhältlichen Gegenstände wie Silvesterknaller und Raketen. Verletzungen vermeidenMit der Verordnung wird ein Beschluss der Konferenz der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 2. Dezember 2021 umgesetzt. Ziel der Regelung ist es, Verletzungen beim Abbrennen von Feuerwerk in der Silvesternacht zu verhindern, um die aufgrund der Corona-Pandemie ohnehin stark beanspruchten Krankenhäuser und Notfallambulanzen zu entlasten. Für das Jahr 2020 galt zunächst einmalig eine vergleichbare Regelung. Auf den Seiten des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat finden Sie weitere Informationen zum Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk. Dienstag, 21. Dezember 2021 Die fehlenden Niederschläge und die hohen Temperaturen in den vergangenen Wochen haben zu einer grossen Brandgefahr für Wiesen, Wälder und Gebäude geführt. Aufgrund dieser Situation hat das kantonale Führungsorgan (KFO) beantragt, das Entfachen von Feuer im Freien und das Abbrennen von Feuerwerk auf dem ganzen Kantonsgebiet mit sofortiger Wirkung zu verbieten. Im Rahmen der Feierlichkeiten zum Nationalfeiertag am 31. Juli und am 1. August können Ausnahmen vorgesehen werden. Das Grillieren im Garten und auf der Terrasse ist nicht vom Verbot betroffen, sofern die minimalen Sicherheitsregeln eingehalten werden. Berufsleute auf den Baustellen dürfen weiterhin Brenner und weitere Apparate mit offener Flamme benützen, wobei die üblichen Vorsichtsmassnahmen zu beachten sind. Raucherinnen und Raucher werden zu grösster Vorsicht aufgerufen, namentlich beim Wegwerfen der Zigarettenstummel. Ausnahmen für den Nationalfeiertag Diese Stellen müssen weit genug von Gebäuden und mindestens 200 Meter von Wäldern, Getreidefeldern und vom Unterholz entfernt sein. Die Gemeinden werden bei den Sicherungsmassnahmen die derzeit herrschende besondere Situation (Dürre) berücksichtigen. Die Überwachung durch die Feuerwehr ist notwendig. Widerhandlungen werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, in diesem Fall bei der Oberamtfrau oder dem Oberamtmann, angezeigt. Sie können mit Busse bis 2000 Franken bestraft werden. Diese Verbote gelten auf unbestimmte Zeit, solange es nicht mehrere Tage hintereinander anhaltend und regelmässig regnet. Der Staatsrat hebt die Verbote auf. Die Behörden bitten die Bevölkerung, vorsichtig und wachsam zu sein. Documents liés |