Korrektur Lohnsteuerbescheinigung Vorjahr wie lange möglich


OFD Erfurt, Verfügung vom 30.5.2005, S 2378 A – 10 – L 222

Der Arbeitgeber hat die Korrektur elektronisch übermittelter Lohnsteuer-Bescheinigungsdaten grundsätzlich elektronisch vorzunehmen. Eine solche Korrektur ist nur dann zulässig, wenn es sich um die bloße Korrektur eines zunächst übermittelten Datensatzes handelt (R 137 Abs. 6a LStR 2005).

Den Arbeitnehmern sind die Ausdrucke der erneut übermittelten Daten mit dem Hinweis, die darauf enthaltenen Daten der Einkommensteuererklärung zugrunde zu legen, zu übergeben. Wegen der Verwendung der Daten für die Einkommensteuerveranlagung hat die Korrektur zeitnah zu erfolgen.

Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs darf nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung in keinem Fall erfolgen. Sollte eine nachträgliche Erhöhung des Lohnsteuerabzugs erforderlich sein, ist dies nur über eine Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG möglich.

Eine nachträgliche Minderung des Lohnsteuerabzugs ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann auch nicht mit einer Korrektur im Sinne der R 137 Abs. 6a LStR 2005 erfolgen.

In diesen Fällen ist die zu Unrecht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen und auf die für den Voranmeldungszeitraum festgesetzte Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen (H 135 „Bescheinigung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer“ und H 137 „Erstattungsantrag“).

Sollte durch den Arbeitgeber die Korrektur nach R 137 Abs. 6a LStR 2005 ausnahmsweise nicht elektronisch, sondern in Papierform mittels Lohnsteuerkarte oder Besonderer Lohnsteuerbescheinigung vorgenommen worden sein, sind diese Lohnsteuerbescheinigungen für Zwecke der Lohnsteuerzerlegung an das Statistische Landesamt weiterzuleiten; eine Reservierung der fehlerhaften Daten im e-Speicher hat nicht zu erfolgen.

Praxis-Info!

Nach dem bisherigen Verfahren durfte der Arbeitgeber eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung (Bescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte) vornehmen. Ebenso ist bei ELSTER-LOHN eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs nach Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung nicht mehr zulässig (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG, R 137 Abs. 6a LStR).

Stellt der Arbeitgeber nach Übermittlung der Bescheinigung fest, dass er den Lohnsteuerabzug unzutreffend vorgenommen hat (zu niedriger Lohnsteuerabzug), muss er dies seinem lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzeigen (§ 41c Abs. 4 EStG). Das Finanzamt fordert daraufhin die entsprechenden Lohnsteuerfehlbeträge beim Arbeitnehmer nach. Ein Fallbeispiel zu – nach der Übermittlung – entdeckten Fehlern in Lohnsteuerbescheinigungen erörtert Schaffhausen in BC 4/2005 (S. 92).

Hat ein Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug zutreffend durchgeführt, in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung jedoch unzutreffende Beträge übermittelt, ist die Übermittlung eines korrigierten Datensatzes (korrigierte elektronische Lohnsteuerbescheinigung) zulässig (R 137 Abs. 6a Satz 2 LStR). In einem solchen Fall sollte auf diese Korrekturlieferung nicht verzichtet werden.

Sofern der Arbeitgeber einen zu hohen Lohnsteuerabzug vorgenommen hat, ist deren Behandlung innerhalb der Finanzverwaltung uneinheitlich:

Laut dem Finanzministerium Nordrhein-Westfalen ist sehr wohl nach Ablauf des Kalenderjahres eine Korrektur zugunsten des (bei ihm ständig beschäftigten) Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber möglich – allerdings nur im Rahmen des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 41c Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 42b EStG, vgl. Schaffhausen, BC 4/2005, S. 93). Auch in diesem Fall wäre zu beachten: Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs ist nur möglich, wenn die elektronische Lohnsteuerbescheinigung noch nicht übermittelt worden ist.

Wichtiger Hinweis:

Ab Juni 2005 sind Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach Auskunft des BMF vom 23.6.2005 wieder zwingend in elektronischer Form vorzunehmen, soweit keine unbillige Härte vorliegt. Für den (Vor-)Anmeldungszeitraum Juni 2005 bzw. für das zweite Quartal 2005 müssen die genannten Steuererklärungen somit spätestens zum 11.7.2005 (= 10. Tag nach Ablauf des (Vor-/Anmeldungszeitraums) elektronisch übermittelt werden. Zu diesem Zeitpunkt ist auch die Zahllast zu begleichen, wobei eine Zahlungs-Schonfrist von 3 Tagen – also bis zum 14.7.2005 – besteht (§ 240 Abs. 3 Satz 1 AO).

Die bis Ende Mai 2005 begrenzte Ausnahmeregelung (BMF-Schreiben vom 28.4.2005, siehe hier) wurde nicht verlängert. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seinen entgegenstehenden Erlass vom 1.4.2005 (S 0061 – 65 – V1; dieses Schreiben wird auch unter dem Datum 6.4.2005 zitiert) aufgehoben.

Die von den Referatsleitern Abgabenordnung der obersten Finanzbehörden der Länder geäußerten Bedenken zur Rechtswidrigkeit der ausschließlich elektronischen Abgabe der Steueranmeldungen werden vom BMF nicht geteilt. Das BMF sieht keine Notwendigkeit für eine klarstellende Ergänzung des § 150 AO. Dies geht auch aus einem Schreiben des BMF an den Deutschen Steuerberaterverband (vom 8.6.2005, IV A 7 – S 0321 – 44/05) hervor.

Ob damit allerdings die Zweifel an der Übereinstimmung der §§ 41a Abs. 1 EStG und § 18 Abs. 1 UStG mit § 150 AO (Abgabe von Steuererklärungen mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck) tatsächlich ausgeräumt sind, ist fraglich. Immerhin hatte nach dem o. g. Erlass des FinMin. NRW eine Mehrheit der Referatsleiter Abgabenordnung der Länder die Übereinstimmung mit der AO verneint. In der Auskunft des BMF vom 23.6.2005 wird auch darauf hingewiesen, für die Verwaltung der Besitz- und Verkehrsteuern (also auch der Einkommen- und Umsatzsteuer) seien nach dem Grundgesetz die Länder zuständig; die Finanzämter würden somit nicht der Dienstaufsicht des BMF unterstehen.

Empfehlung des Steuerberaterverbands: Steuerpflichtige, in deren Fällen die Anwendung der Härtefallregelung abgelehnt worden ist, sollten sich auf § 150 AO berufen, um die Steuermeldungen weiterhin in Papierform abzugeben.

[Anm. d. Red.]

BC 7/2005


Wie lange kann man eine lohnsteueranmeldung korrigieren?

Sie können den Monatsabschluss August 2022 und die Lohnsteuer-Anmeldung August 2022 nur so lange zurücksetzen und korrigieren, bis Sie den Monatsabschluss für September 2022 durchgeführt haben.

Was ist eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung?

Wird der Lohnsteuerabzug nach erstmaliger Übermittlung einer Lohnsteuerbescheinigung nachträglich zugunsten des Arbeitgebers geändert, ist die erneute Übermittlung der (korrigierten) Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Diese ist mit dem Merker "Korrektur" zu versehen.

Was sind Vormonats Korrekturen?

Korrekturen von Lohn- und/oder Stammdaten in einem Vormonat können Auswirkungen auf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge haben. Die entstehenden Differenzen zu den ursprünglichen Beträgen werden im aktuellen Abrechnungsmonat verrechnet. Für den korrigierten Monat erhalten Sie eine geänderte Lohnabrechnung.

Wie werden nachberechnungen versteuert?

Durch eine Nachberechnung in das Vorjahr wird grundsätzlich keine neue Lohnsteuerbescheinigung erstellt, da der nachberechnete Betrag im laufenden Jahr steuerlich behandelt wird. Der Betrag wird auf der Lohnsteuerbescheinigung des laufenden Jahrs ausgewiesen.