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Sie sind schon seit einigen Wochen krank. Dann schlägt nicht nur die Krankheit mit voller Wucht zu. Nein, so langsam müssen Sie sich auch Gedanken machen, wie Sie nach sechs Wochen gesetzlich geregelter Lohnfortzahlung Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Nach sechs Wochen endet nämlich die Lohnfortzahlung, die laut Entgeltfortzahlungsgesetz Arbeitnehmern zusteht und in vollem Umfang wie der normale Lohn vom Arbeitgeber gezahlt wird. Krankengeld statt LohnfortzahlungDoch wie geht es nach den sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit bei vollem Lohnausgleich weiter? Ab dem 43. Krankheitstag erhalten Sie Krankengeld von Ihrer Krankenkasse, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind. Das Krankengeld ist als Lohnersatzleistung definiert und wird immer dann gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer schon länger als sechs Wochen krank ist oder stationär behandelt wird. Das Krankengeld fällt geringer aus als die Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen der Erkrankung. Sie müssen sich also auf finanzielle Einbußen einstellen, denn das Krankengeld beträgt 70% des Bruttoeinkommens, aber nur maximal 90% des Nettoeinkommens. Sie bekommen es höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt – und zwar wegen ein und derselben Krankheit. Die Blockfrist von 78 Wochen schließt auch die sechs Wochen gesetzlich geregelter Lohnfortzahlung mit ein, sodass in den meisten Fällen ein reiner Krankengeldanspruch von 72 Wochen bleibt. Sie sollten auf jeden Fall immer direkt mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen und abklären, wie die Fristen genau berechnet werden, wann die Lohnfortzahlung endet und wann das Krankengeld genau beginnt. Sie möchten schließlich vorbeugen, dass wegen einer zurückliegenden Erkrankung die Blockfrist schon längst greift. Nachweis der ArbeitsunfähigkeitDer Arzt hat Ihre Arbeitsunfähigkeit festgestellt und direkt am Folgetag entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, der streng genommen in den sechs Wochen der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ruht. Wenn Sie noch nicht vier Wochen bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, dann können Sie direkt Krankengeld beantragen. Als Arbeitnehmer müssen Sie innerhalb einer Woche die Arbeitsunfähigkeit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse melden, um vorzubeugen, dass keine Zahlungslücken zwischen Lohnfortzahlung und Krankengeld entstehen. Höhe des KrankengeldsDas Krankengeld liegt generell unter dem Gehalt, das Sie sonst monatlich auf Ihrem Konto haben. Die Berechnung ist laut § 47 Abs. 1 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) genau geregelt. Die Höhe des Krankengelds richtet sich nach Ihrem regelmäßigen Einkommen. Im Allgemeinen liegt das Krankengeld, wie erwähnt, zwischen 70% Ihres Bruttogehalts und 90% des jeweiligen Nettoeinkommens. Es wird höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Bruttobeträge, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, sind nicht beitragspflichtig und werden daher bei der Berechnung des Krankengelds nicht berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrundlage liegt aktuell bei genau 4.537,50 EUR monatlich. Individuelle Berechnung des KrankengeldsBei der Berechnung des Krankengeldes ist nicht nur das monatliche Bruttoeinkommen wichtig. Sie müssen zudem alle Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld hinzurechnen. Wenn Sie über kein gleichbleibendes regelmäßiges Einkommen verfügen, sondern beispielsweise nach Stunden bezahlt werden, dann ziehen Sie Ihren Durchschnittslohn der letzten drei Monate zur Berechnung heran. Angaben für die Berechnung
Insgesamt ist die Berechnung etwas komplex. Einige Krankenkassen bieten online einen Krankengeldrechner, der Ihnen exakt sagt, was Sie nach sechs Wochen Lohnfortzahlung genau ausgezahlt bekommen. Und das ist hilfreich, um finanziell besser planen zu können. Zudem finden Sie weitere Informationen in unserem Artikel "Krankengeld - So können Sie die Höhe berechnen". 1. Das Wichtigste in KürzeKrankengeld zahlt die Krankenkasse Versicherten, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. Das Krankengeld wird individuell berechnet und ist niedriger als das Nettoeinkommen. Innerhalb von 3 Jahren gibt es höchstens 78 Wochen lang Krankengeld für dieselbe Krankheit. Das Ende des Krankengelds heißt Aussteuerung. In bestimmten Fällen wird ein gekürztes bzw. kein Krankengeld gezahlt. Details unter Krankengeld > Keine Zahlung. Infos zur Berechnung und Höhe unter Krankengeld > Höhe. Kinderpflege-Krankengeld erhalten Eltern während der Betreuung ihres kranken Kindes, Näheres unter Kinderpflege-Krankengeld. Krankengeld gibt es ggf. auch für Begleitung und Assistenz im Krankenhaus. 2. VoraussetzungenDas Krankengeld ist eine sog. Lohnersatzleistung, d.h. es wird gezahlt, wenn nach 6 Wochen kein Anspruch (mehr) auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht. Gezahlt wird es auch in den ersten 4 Wochen einer Beschäftigung, weil es in dieser Zeit noch keinen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung gibt. Weitere Voraussetzungen sind:
Wer Arbeitslosengeld bezieht, erhält ebenfalls unter diesen Voraussetzungen Krankengeld. 2.1. Kein Anspruch auf KrankengeldKeinen Anspruch auf Krankengeld haben:
2.2. Krankengeld für SelbstständigeHauptberuflich Selbstständige, die in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig- oder pflichtversichert sind, können wählen, ob sie sich mit oder ohne Krankengeldanspruch versichern lassen möchten. Drei Jahre lang sind sie an ihre Entscheidung gebunden. Wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Arbeitsunfähigkeit besteht, gilt der Krankengeldanspruch nicht sofort, sondern erst bei der nächsten Arbeitsunfähigkeit. Bei Krankengeldanspruch sind Dauer und Höhe des Krankengelds dann gleich wie bei angestellten Versicherten. Berechnet wird das Krankengeld aus dem Arbeitseinkommen, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen berücksichtigt wurde. 2.3. Praxistipps
2.4. Beginn des Anspruchs auf Krankengeld(§ 46 SGB V) Der Anspruch auf Krankengeld entsteht an dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird bzw. eine Krankenhaushandlung oder eine Behandlung in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung beginnt. Anspruch heißt aber nicht, dass immer sofort Krankengeld bezahlt wird: Die meisten Arbeitnehmenden erhalten erst einmal Entgeltfortzahlung. 2.4.1. Praxistipps
3. Höhe des Krankengelds(§ 47 SGB V) Das Krankengeld beträgt
Das Krankengeld beträgt höchstens 112,88 € pro Tag. Details zur Höhe und Berechnungsbeispiel unter Krankengeld > Höhe. 3.1. SteuerfreiKrankengeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt. Das heißt, es kann trotz Steuerfreiheit den Steuersatz erhöhen. 4. Dauer(§ 48 SGB V) Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit für eine maximale Leistungsdauer von 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von je 3 Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Bei den 3 Jahren handelt es sich um die sog. Blockfrist. Eine Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen nebeneinander laufen. "Dieselbe Krankheit" heißt: identische Krankheitsursache. Es genügt, dass ein nicht ausgeheiltes Grundleiden Krankheitsschübe bewirkt. Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzukommt. Es bleibt bei maximal 78 Wochen. Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung werden bei den 78 Wochen mitgezählt. Tatsächlich gezahlt wird Krankengeld deshalb in der Regel nur 72 Wochen. 4.1. Erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben KrankheitNach Ablauf der Blockfrist (= 3 Jahre), in der die versicherte Person wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen bezogen hat, entsteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung unter folgenden Voraussetzungen:
Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar theoretisch besteht, aber tatsächlich ruht oder versagt wird (s.u.), werden wie Bezugszeiten von Krankengeld angesehen (§ 48 Abs. 3 SGB V). Wird z.B. Übergangsgeld von der Rentenversicherung oder Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen, verlängert sich die maximale Bezugszeit des Krankengelds nicht um diese Dauer. 4.2. Fallbeispiele
4.2.1. PraxistippWenn Sie trotz Anspruch darauf tatsächlich keine Entgeltfortzahlung bekommen, gewährt die Krankenkasse Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen (s.o.) das Krankengeld, da dieses nur bei tatsächlichem Bezug des Arbeitsentgelts ruht. Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung geht dabei in Höhe des gezahlten Krankengelds auf die Krankenkasse über. Für Sie bedeutet das, dass Sie sich nur noch darum kümmern müssen, die Differenz zwischen dem Krankengeld und ihrem vollen Lohn einzufordern. 4.3. Krankengeld bei WiedereingliederungAuch während der Zeit eines Wiedereingliederungsversuchs (Stufenweise Wiedereingliederung) sind Beschäftigte weiterhin krankgeschrieben. Es besteht in der Regel Anspruch auf Krankengeld. Auch diese Zeit zählt deshalb zu den 78 Wochen innerhalb der 3 jährigen Blockfrist. 5. Wer hilft weiter?Krankenkassen 6. Verwandte LinksKinderpflege-Krankengeld Begleitung und Assistenz im Krankenhaus Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung Krankengeld > Höhe Krankengeld > Keine Zahlung Versorgungskrankengeld Krankheitsbedingte Kündigung Verletztengeld Rechtsgrundlagen: §§ 44 ff. SGB V Wie hoch ist das Krankengeld ab der 7 Woche?Das Wichtigste in Kürze:
Es beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts (mit weiteren Einschränkungen). In den meisten Fällen zahlt die Krankenkasse Krankengeld ab der siebten Woche nach der ersten Krankschreibung, weil bis dahin der Arbeitgeber noch eintritt.
Wer bekommt 90 Prozent Krankengeld?Krankengeld zahlt Deine gesetzliche Krankenkasse, wenn Du wegen derselben Krankheit länger als sechs Wochen krankgeschrieben bist. Davor bekommst Du eine Lohnfortzahlung von Deinem Arbeitgeber. Du erhältst maximal 90 Prozent Deines Nettogehaltes als Krankengeld – als Arbeitnehmer höchstens 72 Wochen lang.
Wie viel Krankengeld bekomme ich bei 2000 € Brutto?
Wie viel Krankengeld bekomme ich bei 3000 € Brutto?3.000 Euro im Monat wären täglich 100 Euro (3.000/30), die Sonderzahlungen von 1.980 Euro pro Jahr würden bei 5,50 Euro liegen (1.980/360). Zusammengerechnet wären dies 105,50 Euro. Laut § 47 Absatz 1 SGB V liegt das Krankengeld bei 70 Prozent. Bei diesem Betrag wären das entsprechend 73,85 Euro brutto pro Kalendertag.
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