Krankengeld nach 6 wochen wie viel

Krankengeld nach 6 wochen wie viel

Sie sind schon seit einigen Wochen krank. Dann schlägt nicht nur die Krankheit mit voller Wucht zu. Nein, so langsam müssen Sie sich auch Gedanken machen, wie Sie nach sechs Wochen gesetzlich geregelter Lohnfortzahlung Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Nach sechs Wochen endet nämlich die Lohnfortzahlung, die laut Entgeltfortzahlungsgesetz Arbeitnehmern zusteht und in vollem Umfang wie der normale Lohn vom Arbeitgeber gezahlt wird.

Krankengeld statt Lohnfortzahlung

Doch wie geht es nach den sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit bei vollem Lohnausgleich weiter? Ab dem 43. Krankheitstag erhalten Sie Krankengeld von Ihrer Krankenkasse, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind. Das Krankengeld ist als Lohnersatzleistung definiert und wird immer dann gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer schon länger als sechs Wochen krank ist oder stationär behandelt wird.

Das Krankengeld fällt geringer aus als die Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen der Erkrankung. Sie müssen sich also auf finanzielle Einbußen einstellen, denn das Krankengeld beträgt 70% des Bruttoeinkommens, aber nur maximal 90% des Nettoeinkommens. Sie bekommen es höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt – und zwar wegen ein und derselben Krankheit. Die Blockfrist von 78 Wochen schließt auch die sechs Wochen gesetzlich geregelter Lohnfortzahlung mit ein, sodass in den meisten Fällen ein reiner Krankengeldanspruch von 72 Wochen bleibt.

Sie sollten auf jeden Fall immer direkt mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen und abklären, wie die Fristen genau berechnet werden, wann die Lohnfortzahlung endet und wann das Krankengeld genau beginnt. Sie möchten schließlich vorbeugen, dass wegen einer zurückliegenden Erkrankung die Blockfrist schon längst greift.

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Der Arzt hat Ihre Arbeitsunfähigkeit festgestellt und direkt am Folgetag entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, der streng genommen in den sechs Wochen der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ruht. Wenn Sie noch nicht vier Wochen bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, dann können Sie direkt Krankengeld beantragen. Als Arbeitnehmer müssen Sie innerhalb einer Woche die Arbeitsunfähigkeit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse melden, um vorzubeugen, dass keine Zahlungslücken zwischen Lohnfortzahlung und Krankengeld entstehen.

Höhe des Krankengelds

Das Krankengeld liegt generell unter dem Gehalt, das Sie sonst monatlich auf Ihrem Konto haben. Die Berechnung ist laut § 47 Abs. 1 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) genau geregelt.

Die Höhe des Krankengelds richtet sich nach Ihrem regelmäßigen Einkommen. Im Allgemeinen liegt das Krankengeld, wie erwähnt, zwischen 70% Ihres Bruttogehalts und 90% des jeweiligen Nettoeinkommens. Es wird höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt.

Bruttobeträge, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, sind nicht beitragspflichtig und werden daher bei der Berechnung des Krankengelds nicht berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrundlage liegt aktuell bei genau 4.537,50 EUR monatlich.

Individuelle Berechnung des Krankengelds

Bei der Berechnung des Krankengeldes ist nicht nur das monatliche Bruttoeinkommen wichtig. Sie müssen zudem alle Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld hinzurechnen. Wenn Sie über kein gleichbleibendes regelmäßiges Einkommen verfügen, sondern beispielsweise nach Stunden bezahlt werden, dann ziehen Sie Ihren Durchschnittslohn der letzten drei Monate zur Berechnung heran.

Angaben für die Berechnung

  • Regelmäßiges monatliches Bruttogehalt oder Durchschnittslohn der letzten drei Monate
  • Nettoeinkommen
  • Auflistung aller jährlichen Sonderzahlungen
  • Beitragsbemessungsgrenze Ihrer Krankenkasse

Insgesamt ist die Berechnung etwas komplex. Einige Krankenkassen bieten online einen Krankengeldrechner, der Ihnen exakt sagt, was Sie nach sechs Wochen Lohnfortzahlung genau ausgezahlt bekommen. Und das ist hilfreich, um finanziell besser planen zu können. Zudem finden Sie weitere Informationen in unserem Artikel "Krankengeld - So können Sie die Höhe berechnen".

1. Das Wichtigste in Kürze

Krankengeld zahlt die Krankenkasse Versicherten, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. Das Krankengeld wird individuell berechnet und ist niedriger als das Nettoeinkommen. Innerhalb von 3 Jahren gibt es höchstens 78 Wochen lang Krankengeld für dieselbe Krankheit.

Das Ende des Krankengelds heißt Aussteuerung. In bestimmten Fällen wird ein gekürztes bzw. kein Krankengeld gezahlt. Details unter Krankengeld > Keine Zahlung. Infos zur Berechnung und Höhe unter Krankengeld > Höhe.

Kinderpflege-Krankengeld erhalten Eltern während der Betreuung ihres kranken Kindes, Näheres unter Kinderpflege-Krankengeld.

Krankengeld gibt es ggf. auch für Begleitung und Assistenz im Krankenhaus.

2. Voraussetzungen

Das Krankengeld ist eine sog. Lohnersatzleistung, d.h. es wird gezahlt, wenn nach 6 Wochen kein Anspruch (mehr) auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht. Gezahlt wird es auch in den ersten 4 Wochen einer Beschäftigung, weil es in dieser Zeit noch keinen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung gibt. Weitere Voraussetzungen sind:

  • Versicherteneigenschaft (gesetzlich krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld) zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit.
  • Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit
    oder
    stationäre Behandlung in Krankenhaus, Vorsorge- oder Reha-Einrichtung auf Kosten der Krankenkasse. (Definition "stationär": Teil-, vor- und nachstationäre Behandlung genügt, wenn sie die versicherte Person daran hindert, ihren Lebensunterhalt durch die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit zu bestreiten.)
  • Es handelt sich immer um dieselbe Krankheit oder um eindeutige Folgeerkrankungen derselben Grunderkrankung oder um eine weitere Krankheit, die während der laufenden Arbeitsunfähigkeit dazu kommt. Näheres siehe unten bei "Dauer".

Wer Arbeitslosengeld bezieht, erhält ebenfalls unter diesen Voraussetzungen Krankengeld.

2.1. Kein Anspruch auf Krankengeld

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben:

  • Familienversicherte
  • Teilnehmende an Beruflichen Reha-Leistungen (Teilhabe am Arbeitsleben) sowie zur Berufsfindung und Arbeitserprobung, die nicht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erbracht werden; Ausnahme bei Anspruch auf Übergangsgeld
  • Menschen vor dem 30. Geburtstag in einem Pflichtpraktikum
  • Studierende (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder bis zum 30. Geburtstag
  • Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, einer Vollrente wegen Alters, eines Ruhegehalts, eines versicherungspflichtigen Vorruhestandsgehalts
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

2.2. Krankengeld für Selbstständige

Hauptberuflich Selbstständige, die in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig- oder pflichtversichert sind, können wählen, ob sie sich mit oder ohne Krankengeldanspruch versichern lassen möchten. Drei Jahre lang sind sie an ihre Entscheidung gebunden. Wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Arbeitsunfähigkeit besteht, gilt der Krankengeldanspruch nicht sofort, sondern erst bei der nächsten Arbeitsunfähigkeit. Bei Krankengeldanspruch sind Dauer und Höhe des Krankengelds dann gleich wie bei angestellten Versicherten.

Berechnet wird das Krankengeld aus dem Arbeitseinkommen, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen berücksichtigt wurde.

2.3. Praxistipps

  • Wenn Sie selbstständig tätig sind und Ihr Einkommen niedrig ist, werden Ihre Krankenversicherungsbeiträge ggf. aus der sog. Mindesbeitragsbemessungsgrenze berechnet. Grundlage für die Krankengeldberechnung ist aber nicht diese Mindestbeitragsbemessungsgrenze, sondern nur Ihr tatsächliches Arbeitseinkommen in dem für die letzte Beitragsberechnung maßgeblichen Einkommensteuerbescheid.
    In den Tarif mit Anspruch auf Krankengeld in der freiwilligen gesetzlichen Versicherung zu wechseln, lohnt sich für Sie daher nicht, wenn Sie im für die Beitragsbemessung maßgeblichen Steuerbescheid nur Verluste hatten. Dann entsteht keinerlei Krankengeldanspruch, nur die Beiträge werden höher. War ihr Einkommen niedrig, sollten Sie sich überlegen, ob der erhöhte Beitrag zu dem niedrigen möglichen Krankengeld wirklich im richtigen Verhältnis steht.
  • Als Selbständige können Sie zwar keine Entgeltfortzahlung erhalten, weil Sie nicht abhängig beschäftigt sind. Trotzdem erhalten Sie Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung im Normalfall erst ab der 7. Krankheitswoche. Möchten Sie, dass der Krankengeldanspruch schon früher greift, können Sie einen entsprechenden Wahltarif mit Ihrer Krankenkasse vereinbaren. Die Beiträge erhöhen sich dann weiter.

2.4. Beginn des Anspruchs auf Krankengeld

(§ 46 SGB V)

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht an dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird bzw. eine Krankenhaushandlung oder eine Behandlung in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung beginnt. Anspruch heißt aber nicht, dass immer sofort Krankengeld bezahlt wird: Die meisten Arbeitnehmenden erhalten erst einmal Entgeltfortzahlung.

2.4.1. Praxistipps

  • Seit Mai 2019 verfällt der Anspruch auf Krankengeld nicht, wenn die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit innerhalb eines Monats vom Arzt ausgestellt und bei der Krankenkasse eingereicht wird. Allerdings ruht der Krankengeldanspruch dann bis zur Vorlage der Bescheinigung, weshalb auf eine lückenlose Attestierung geachtet werden sollte. Eine Rückdatierung des AU-Beginns ist nur in Ausnahmefällen und nach gewissenhafter Prüfung möglich. In der Regel ist die Rückdatierung nur bis zu 3 Tage zulässig.
  • Wenn Sie gerade eine neue Beschäftigung begonnen haben und in den ersten 4 Wochen krank werden, bekommen Sie noch keine Entgeltfortzahlung, dafür aber Krankengeld (siehe oben). Hierzu ist allerdings erforderlich, dass Sie sich sofort um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kümmern für den Antrag auf Krankengeld.

3. Höhe des Krankengelds

(§ 47 SGB V)

Das Krankengeld beträgt

  • 70 % des Bruttoarbeitsentgelts,
  • maximal aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts.

Das Krankengeld beträgt höchstens 112,88 € pro Tag.

Details zur Höhe und Berechnungsbeispiel unter Krankengeld > Höhe.

3.1. Steuerfrei

Krankengeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt. Das heißt, es kann trotz Steuerfreiheit den Steuersatz erhöhen.

4. Dauer

(§ 48 SGB V)

Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit für eine maximale Leistungsdauer von 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von je 3 Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Bei den 3 Jahren handelt es sich um die sog. Blockfrist.

Eine Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen nebeneinander laufen.

"Dieselbe Krankheit" heißt: identische Krankheitsursache. Es genügt, dass ein nicht ausgeheiltes Grundleiden Krankheitsschübe bewirkt.

Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzukommt. Es bleibt bei maximal 78 Wochen.

Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung werden bei den 78 Wochen mitgezählt. Tatsächlich gezahlt wird Krankengeld deshalb in der Regel nur 72 Wochen.

4.1. Erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit

Nach Ablauf der Blockfrist (= 3 Jahre), in der die versicherte Person wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen bezogen hat, entsteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung unter folgenden Voraussetzungen:

  • Erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit,
  • mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit und
  • mindestens 6 Monate Erwerbstätigkeit oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehend.

Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar theoretisch besteht, aber tatsächlich ruht oder versagt wird (s.u.), werden wie Bezugszeiten von Krankengeld angesehen (§ 48 Abs. 3 SGB V). Wird z.B. Übergangsgeld von der Rentenversicherung oder Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen, verlängert sich die maximale Bezugszeit des Krankengelds nicht um diese Dauer.

4.2. Fallbeispiele

  • Erst nach 6 Wochen Krankheit, in denen das volle Gehalt als Entgeltfortzahlung gezahlt wurde, erhält Frau Melnik Krankengeld. Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung werden wie Zeiten des Krankengeldbezugs behandelt (= der Anspruch auf Krankengeld ruht). Krankengeld bekommt Frau Melnik deshalb nur noch für maximal 72 Wochen, also 78 Wochen abzüglich der 6 Wochen Entgeltfortzahlung.
  • Genauso ist es bei Herrn Maier, doch seine Arbeitsunfähigkeit beruht auf einem Arbeitsunfall. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung erhält er daher Verletztengeld für 72 Wochen. Danach hat er keinen Anspruch mehr auf Krankengeld, denn ihm werden von den 78 Wochen 6 Wochen Entgeltfortzahlung und 72 Wochen Bezug des Verletztengelds abgezogen.

4.2.1. Praxistipp

Wenn Sie trotz Anspruch darauf tatsächlich keine Entgeltfortzahlung bekommen, gewährt die Krankenkasse Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen (s.o.) das Krankengeld, da dieses nur bei tatsächlichem Bezug des Arbeitsentgelts ruht. Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung geht dabei in Höhe des gezahlten Krankengelds auf die Krankenkasse über. Für Sie bedeutet das, dass Sie sich nur noch darum kümmern müssen, die Differenz zwischen dem Krankengeld und ihrem vollen Lohn einzufordern.

4.3. Krankengeld bei Wiedereingliederung

Auch während der Zeit eines Wiedereingliederungsversuchs (Stufenweise Wiedereingliederung) sind Beschäftigte weiterhin krankgeschrieben. Es besteht in der Regel Anspruch auf Krankengeld. Auch diese Zeit zählt deshalb zu den 78 Wochen innerhalb der 3 jährigen Blockfrist.

5. Wer hilft weiter?

Krankenkassen

Kinderpflege-Krankengeld

Begleitung und Assistenz im Krankenhaus

Arbeitsunfähigkeit

Entgeltfortzahlung

Krankengeld > Höhe

Krankengeld > Keine Zahlung

Versorgungskrankengeld

Krankheitsbedingte Kündigung

Verletztengeld

Rechtsgrundlagen: §§ 44 ff. SGB V

Wie hoch ist das Krankengeld ab der 7 Woche?

Das Wichtigste in Kürze: Es beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts (mit weiteren Einschränkungen). In den meisten Fällen zahlt die Krankenkasse Krankengeld ab der siebten Woche nach der ersten Krankschreibung, weil bis dahin der Arbeitgeber noch eintritt.

Wer bekommt 90 Prozent Krankengeld?

Krankengeld zahlt Deine gesetzliche Krankenkasse, wenn Du wegen derselben Krankheit länger als sechs Wochen krankgeschrieben bist. Davor bekommst Du eine Lohnfortzahlung von Deinem Arbeitgeber. Du erhältst maximal 90 Prozent Deines Nettogehaltes als Krankengeld – als Arbeitnehmer höchstens 72 Wochen lang.

Wie viel Krankengeld bekomme ich bei 2000 € Brutto?

So viel Krankengeld erhält der Arbeitnehmer von seiner Krankenkasse:
Monatliches Netto
Krankengeld der Krankenkasse
DKV Krankengeld monatlich
1900 €
1494 €
450 €
2000 €
1573 €
450 €
2100 €
1652 €
450 €
Krankengeld-Tabelle für Arbeitnehmer - Krankentagegeldwww.krankengelder.com › krankentagegeld-arbeitnehmer-69 › krankengel...null

Wie viel Krankengeld bekomme ich bei 3000 € Brutto?

3.000 Euro im Monat wären täglich 100 Euro (3.000/30), die Sonderzahlungen von 1.980 Euro pro Jahr würden bei 5,50 Euro liegen (1.980/360). Zusammengerechnet wären dies 105,50 Euro. Laut § 47 Absatz 1 SGB V liegt das Krankengeld bei 70 Prozent. Bei diesem Betrag wären das entsprechend 73,85 Euro brutto pro Kalendertag.