Wann kann ich eine medizinische Reha bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen?
- Ihre Arbeitsfähigkeit ("Erwerbsfähigkeit") ist gefährdet oder gemindert
- Sie haben eine Mindestversicherungszeit erreicht. Je nach Reha-Leistung können dies 5 oder 15 Jahre Wartezeit sein, in anderen Fällen genügt es, in den vergangenen zwei Jahren vor der Antragsstellung mindestens in 6 Kalendermonaten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt zu haben.
- Ihre letzte Reha ist mindestens vier Jahre her, falls Sie schon einmal eine Reha hatten (wenn aus gesundheitlichen Gründen ein dringender Bedarf besteht, kann es hier Ausnahmen geben)
- Es darf kein Ausschlussgrund vorliegen (s. unten, z.B. haben Beamte auf Lebenszeit keinen Anspruch auf medizinische Reha-Leistungen durch die Rentenversicherung)
Reha für Kinder und Jugendliche
Welche Voraussetzungen gelten bei einer Reha für Kinder oder Jugendliche?
Sie können eine Reha für Ihr Kind bei der Krankenversicherung beantragen oder bei Ihrer Rentenversicherung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Kind oder die / der Jugendliche bezieht Waisenrente
oder - Eine(r) der Erziehungsberechtigten (neben den Eltern oder
Pflege-Eltern können auch Großeltern oder volljährige Geschwister dazu gehören, wenn sie die betroffenen Kinder oder Jugendlichen in ihren Haushalt aufgenommen haben oder überwiegend unterhalten)
- hat in den letzten 2 Jahren vor dem Rehabilitationsantrag für mindestens 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt oder
- hat zum Zeitpunkt der Antragstellung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder
- ist bereits Rentner und erhält eine gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente
- Kein anderer Sozialversicherungsträger ist für die Bezahlung der Reha-Leistung zuständig (z.B. wäre nach einem Schulunfall die Unfallversicherung zuständig, oder bei Kindern von Beamten oder Pensionären gegebenenfalls die private Krankenversicherung, wenn die Kinder über diese mitversichert sind)
Reha für Kinder und Jugendliche
Ausschlussgründe
Wann bekomme ich keine Reha von der Deutschen Rentenversicherung?
Keine Reha von uns bekommen Sie oder über Sie versicherten Familienmitglieder in folgenden Fällen:
- bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Schädigungen im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts (z.B. bei Kriegsverletzungen). In diesen Fällen können Sie über andere Rehabilitationsträger (je nach Fall und Zuständigkeit z.B. bei der Unfallversicherung, Kriegsopferversorgung, etc.) Reha-Leistungen beantragen.
- wenn Sie Altersrente (bei Teilrente mindestens zwei Drittel der Vollrente, also 66,6667 %) beziehen oder beantragt haben. Sollten Sie als Rentnerin oder Rentner eine Reha
benötigen, können Sie diese über Ihre Krankenversicherung beantragen.
Ausnahme: Eine onkologische Reha können auch Rentnerinnen und Rentner sowie ihre Angehörigen über die Rentenversicherung beantragen. - wenn Sie auf Lebenszeit verbeamtet oder dem gleichgestellt sind(z.B. als Richterin oder Richter, Soldatin oder Soldat, etc.) oder eine Pension beziehen. Dann können Reha-Leistungen gegebenenfalls über Beihilfestellen oder Zusatzversicherungen beantragt werden.
- wenn Sie bereits dauerhaft aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind und bis zum Beginn der Altersrente Leistungen wie z.B. betriebliche Versorgungsleistungen bekommen
- wenn Sie sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe befinden
- wenn seit ihrer letzten Reha weniger als vier Jahre vergangen sind.
Ausnahme: Die Leistungen sind aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich, damit sich die Arbeitsfähigkeit nicht weiter verschlechtert.
Benötigen Sie weitere Informationen zu den Ausschlussgründen, so wenden Sie sich bitte an eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen oder nutzen unser Servicetelefon.
Kontakt
22. Januar 2018
Achtung: Reha-Antrag mit Fallstrick
Erkrankt ein Arbeitnehmer, erhält er als Lohnersatzleistung Krankengeld – allerdings maximal 78 Wochen lang. Und was passiert dann?
© AOK-Mediendienst
Wird der Arbeitnehmer erwerbsunfähig, zahlt die Deutsche Rentenversicherung als sogenannter „Folgeleistungsträger“ eine Erwerbsminderungsrente.
Während des Krankengeldbezugs kann die Krankenkasse den Versicherten auffordern, einen Antrag auf Reha zu stellen, wenn sie der Meinung ist, dass eine Erwerbsunfähigkeit droht oder bereits vorliegt. Diese Aufforderung kann jederzeit während des Leistungsbezugs erfolgen, sofern die Krankenkasse die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in Frage stellt.
Die Aufforderung der Krankenkasse ist ein Verwaltungsakt. Das heißt, gegen diese Aufforderung kann rechtlich vorgegangen werden. Denn wenn der Versicherte einen Reha-Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Wochen stellt, wird die Zahlung von Krankengeld solange eingestellt, bis der Versicherte dieser Aufforderung nachkommt.
Antrag hat Konsequenzen
Stellt der Versicherte den Reha-Antrag muss er sich über folgende Konsequenzen bewusst sein: Bei Bestätigung der Erwerbsunfähigkeit durch die Rentenversicherung kann der ursprüngliche Reha-Antrag in einen Rentenantrag auf eine Erwerbsminderungsrente umgewandelt werden. Wird der Versicherte von seiner Krankenkasse zum Reha-Antrag aufgefordert, darf dieser aufgrund des sogenannten „eingeschränkten Dispositionsrechts“ nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse zurückgenommen, beschränkt oder der Umwandlung in einen Rentenantrag widersprochen werden.
Die Krankenkasse muss dem Wunsch des Versicherten zustimmen, wenn der Versicherte ein berechtigtes Interesse daran hat. Ein berechtigtes Interesse besteht beispielsweise, wenn ein Anspruch auf Betriebsrente durch einen frühzeitigen Rentenbeginn verloren ginge oder durch einen späteren Rentenbeginn die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt würden. In manchen Fällen könnte nach der Absprache mit dem behandelten Arzt darauf verwiesen werden, dass eine Arbeitsfähigkeit durch eine weitere Behandlung wiederhergestellt werden kann.
Finanzielle Einbußen
Das bloße Interesse des Versicherten, Krankengeld möglichst lange zu beziehen, ist kein ausreichender Grund, die Zustimmung der Krankenkasse zu fordern. Vielmehr kann in begründeten Fällen vorgebracht werden, dass die Umwandlung in einen Rentenantrag zu enormen finanziellen Einbußen führen würde und deshalb am Widerspruch ein berechtigtes Interesse besteht.
Anders wäre die Sachlage nur dann, wenn man bei einem Reha-Antrag, den man ohne Aufforderung der Krankenkasse stellt, bereits angibt, dass dieser nicht in einen Rentenantrag umgewandelt werden soll. So kann man die Einschränkung des Dispositionsrechts vermeiden.
Ida Schneider