Muss ich unterhalt zahlen wenn mein kind bei mir wohnt

Kindesunterhalt ab 18 Jahren schulden die Eltern dem volljährigen Kind grundsätzlich nur dann, wenn es in der Ausbildung oder im Studium ist. Hintergrund ist § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Eltern dem Kind eine angemessene Ausbildung ermöglichen müssen. Dabei ist der Unterhalt für Volljährige regelmäßig in bar zu leisten (Barunterhalt). Der sogenannte Naturalunterhalt durch Kost, Logis, Bekleidung, Taschengeld usw., der von beiden Elternteilen oder im Falle getrennt lebender Eltern von dem Elternteil zu erbringen ist, bei dem das Kind lebt, spielt beim Kindesunterhalt für Volljährige keine Rolle mehr.

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt ab 18

Was ändert sich beim Kindesunterhalt ab 18?

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nun nach dem Einkommen beider Elternteile. Grundlage für die Berechnung bildet mithin das bereinigte Nettoeinkommen beider Eltern des Kindes. Zudem erfolgt in aller Regel die volle Anrechnung des Kindesgelds auf den Bedarf (sowie weiterer Einkünfte). Wichtig ist zudem, dass ab Volljährigkeit das Kind selbst den eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern geltend machen muss.

Wem steht ab 18 noch Unterhalt zu?

Der Kindesunterhalt für volljährige Kinder muss in aller Regel nur so lange gezahlt werden, bis sie ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben. Mit Abschluss des Studiums oder einer beruflichen Ausbildung ist das Kind nämlich in der Lage, nun selbstständig für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Wo stehen volljährige Kinder in der Unterhaltsrangfolge?

Privilegierte volljährige Kinder haben im Unterhaltsrecht den gleichen Rang (erste Stelle) wie minderjährige unverheiratete Kinder. Sind die Kinder nicht mehr privilegiert, so stehen sie hingegen erst an vierter Position (nach Ehegatten usf.).

Privilegierte und nicht privilegierte volljährige Kinder: Das ist der Unterschied

Beim Unterhalt für Volljährige ist die Unterscheidung zwischen privilegierten und nicht privilegierten Kindern von erheblicher Bedeutung. Denn dies wirkt sich sowohl auf den Rang des Unterhaltsanspruchs als auch auf die Höhe des Unterhalts aus.

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Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.

Privilegierte volljährige Kinder sind den minderjährigen unverheirateten Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Das bedeutet, die privilegierten volljährigen Kinder befinden sich ebenso wie die minderjährigen unverheirateten Kinder im Unterhaltsrecht auf dem obersten Rang, so dass deren Unterhaltsansprüche gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten (etwa Ehefrau oder nicht privilegierte Kinder) vorrangig sind, § 1609 BGB. Privilegiert sind volljährige Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB, wenn sie

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule)

Nicht privilegierte volljährige Kinder befinden sich dagegen unterhaltsrechtlich auf dem vierten Rang, § 1609 BGB. Folge daraus ist, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten und der privilegierten Kinder den Ansprüchen der nicht privilegierten volljährigen Kinder vorgehen. Aber auch die Unterhaltsansprüche bestimmter Elternteile (etwa wegen Betreuung eines Kleinkindes) sind gegenüber den Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder vorrangig. In der Praxis führt dies bei mehreren Unterhaltsberechtigten häufig dazu, dass die Unterhaltspflichtigen für den Unterhaltsanspruch des nicht privilegierten volljährigen Kindes kein Geld mehr haben.

Unterhalt volljähriges Kind: So wird der Unterhalt ab 18 berechnet

Bei der Berechnung für den Unterhalt bei Volljährigen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um ein privilegiertes volljähriges Kind, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle (dort „Altersstufen in Jahren“ und dann „ab 18“). Der Selbstbehalt eines jeden Elternteils beträgt in diesem Fall ab 01.01.2020 1.160 Euro (bis 31.12.2019: 1.080 Euro) monatlich, sofern der Elternteil erwerbstätig ist, und 960 Euro (bis 31.12.2019: 880 Euro) monatlich, sofern der Elternteil nicht erwerbstätig ist
  • Wohnt dagegen ein nicht privilegiertes volljähriges Kind noch bei den Eltern oder einem Elternteil, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts ebenfalls nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle. Der Selbstbehalt für jedes Elternteil beträgt hier jedoch jeweils mindestens 1.300 Euro monatlich, wobei es keine Rolle spielt, ob ein Elternteil erwerbstätig ist oder nicht.
  • Hat das nicht privilegierte volljährige Kind dagegen einen eigenen Hausstand, beträgt sein Unterhaltsanspruch generell 860 Euro monatlich (Stand: 2020; vorher 735 Euro). Auch hier beläuft sich der Selbstbehalt für jedes Elternteil auf 1.300 Euro pro Monat.

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Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.

Soll nun der Unterhalt für ein volljähriges Kind berechnet werden, ist das zusammengerechnete bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile maßgeblich. Denn beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte in gerader Linie für die Unterhaltszahlung ab 18, vgl. § 1601 BGB, allerdings nur anteilig bzw. quotenmäßig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen ergibt sich dann die vorzunehmende Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle, sofern der Unterhalt für das volljährige Kind nicht ohnehin generell 860 Euro aufgrund eines eigenen Hausstandes beträgt.

Für die weitere Berechnung ist vom jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen der Selbstbehalt des Elternteils abzuziehen. Erst danach lässt sich die Quote jedes Elternteils für den Unterhalt ab 18 ermitteln, in dem die beiden Einkommen der Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.

Erzielt das volljährige Kind eigene Einkünfte, mindern diese seinen Bedarf. Das gilt ebenso für das vom Volljährigen bezogene Kindergeld, welches (anders als bei minderjährigen Kindern) in voller Höhe bedarfsmindernd wirkt.

Der Unterhalt für Volljährige ist stets von beiden Elternteilen zu leisten. Dabei ist es belanglos, ob die Eltern zusammen, in Trennung oder in Scheidung leben. Das volljährige Kind muss aber seinen Anspruch auf Kindesunterhalt ab 18 selber geltend machen.

Praxisbeispiel 1 Unterhalt ab 18: privilegiertes volljähriges Kind

Ein 18-jähriges unverheiratetes Kind besucht das Gymnasium, erhält das Kindergeld und lebt bei der Mutter, die keine eigenen Unterhaltsansprüche gegen den Vater hat. Der Vater erzielt ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro, die Mutter ein solches in Höhe von 1.500 Euro.

Folge: Das monatliche bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile beträgt 4.000 Euro (2.500 Euro + 1.500 Euro), so dass das Kind an sich in die Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2018) einzustufen wäre. Da die Düsseldorfer Tabelle jedoch für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist, hat eine Höhergruppierung in die Einkommensgruppe 8 zu erfolgen. Der Unterhaltsanspruch des privilegierten volljährigen Kindes beträgt daher 759 Euro monatlich.

Von diesen 759 Euro ist das Kindergeld abzuziehen, so dass ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 565 Euro monatlich verbleibt (vgl. Anhang „Tabelle Zahlbeträge“ zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2018).

Bei beiden Elternteilen ist jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.080 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 1.420 Euro (2.500 Euro – 1.080 Euro), der Mutter verbleiben 420 Euro (1.500 Euro – 1.080 Euro), womit für den Kindesunterhalt insgesamt 1.840 Euro an monatlichem Gesamteinkommen zur Verfügung stehen (1.420 Euro + 420 Euro).

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Kindesunterhalt ab 18 wie folgt:

Vater: 565 Euro Unterhaltsanspruch x 1.420 Euro Einkommen = 436,03 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen
Mutter: 565 Euro Unterhaltsanspruch x 420 Euro Einkommen = 128,97 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen

Der Vater hat also 436 Euro und die Mutter 129  Euro monatlichen Unterhalt für das Kind zu zahlen.

Zu der zwischen Eltern und volljährigen Kindern immer wieder geführten Diskussion, ob das Kind aufgrund seiner Volljährigkeit generell Barunterhalt verlangen kann oder sich mit Naturalunterhalt zufrieden geben muss, finden Sie im Artikel Kindesunterhalt (Kapitel: Die ewige Streitfrage: Barunterhalt oder Naturalunterhalt für volljährige Kinder?) weitere Informationen.

Praxisbeispiel 2 Unterhalt ab 18: volljähriger Student, der bei der Mutter lebt

Wie Praxisbeispiel 1. Das volljährige unverheiratete Kind, das bei der Mutter lebt, hat nach dem Abitur nun ein Studium aufgenommen.

Folge: Da das Kind weiterhin bei der Mutter lebt, bleibt sein Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) in Höhe von 565 Euro monatlich bestehen. Allerdings ist das Kind wegen der Aufnahme des Studiums nicht mehr privilegiert. Dadurch erhöht sich für beide Elternteile der Selbstbehalt auf jeweils 1.300 Euro monatlich.

Daher ist bei beiden Elternteilen jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.300 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 1.200 Euro (2.500 Euro – 1.300 Euro), der Mutter verbleiben 200 Euro (1.500 Euro – 1.300 Euro), womit für den Kindesunterhalt insgesamt 1.400 Euro an monatlichem Gesamteinkommen zur Verfügung stehen (1.200 Euro + 200 Euro).

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Kindesunterhalt ab 18 wie folgt:

Vater: 565 Euro Unterhaltsanspruch x 1.200 Euro Einkommen = 484,29 Euro
1.400 Euro Gesamteinkommen
Mutter: 565 Euro Unterhaltsanspruch x 200 Euro Einkommen = 80,71 Euro
1.400 Euro Gesamteinkommen

Der Vater hat daher 484 Euro und die Mutter 81 Euro monatlichen Unterhalt für das Kind zu zahlen. Der im Vergleich zum privilegierten Kind erhöhte Selbstbehalt wirkt sich aufgrund des geringeren Einkommens der Mutter zu deren Gunsten aus, während die Unterhaltslast für den Vater steigt.

Würde der im Vergleich zum privilegierten Kind erhöhte Selbstbehalt dazu führen, dass ein Elternteil nun gar keinen Unterhalt mehr zahlen muss, kann den anderen Elternteil die volle Unterhaltszahlung treffen.

Praxisbeispiel 3 Unterhalt ab 18: volljähriger Student mit eigenem Hausstand

Wie Praxisbeispiel 1. Das volljährige unverheiratete Kind hat nach dem Abitur nun ein auswärtiges Studium aufgenommen und lebt im Studentenwohnheim.

Folge: Aufgrund des eigenen Hausstandes steht dem Kind ein genereller Unterhaltsanspruch in Höhe von 735 Euro zu. Nach Abzug des Kindergeldes beträgt der Kindesunterhalt für Volljährige 541 Euro monatlich.
Da das Kind nicht privilegiert ist, beträgt für beide Elternteile der Selbstbehalt jeweils 1.300 Euro monatlich.

Für die Unterhaltszahlung ab 18 ist bei beiden Elternteilen jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.300 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 1.200 Euro (2.500 Euro – 1.300 Euro), der Mutter verbleiben 200 Euro (1.500 Euro – 1.300 Euro), womit für den Kindesunterhalt insgesamt 1.400 Euro an monatlichem Gesamteinkommen zur Verfügung stehen (1.200 Euro + 200 Euro).

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Kindesunterhalt ab 18 wie folgt:

Vater: 541 Euro Unterhaltsanspruch x 1.200 Euro Einkommen = 463,71 Euro
1.400 Euro Gesamteinkommen
Mutter: 541 Euro Unterhaltsanspruch x 200 Euro Einkommen = 77,28 Euro
1.400 Euro Gesamteinkommen

Der Vater hat daher 464 Euro und die Mutter 77 Euro monatlichen Unterhalt für das Kind zu zahlen. Der im Vergleich zum privilegierten Kind erhöhte Selbstbehalt wirkt sich aufgrund des geringeren Einkommens der Mutter zu deren Gunsten aus, während die Unterhaltslast für den Vater steigt.

Wenn mehrere volljährige Kinder vorhanden sind

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn mehrere volljährige Kinder unterhaltsberechtigt sind. Dabei ist der höhere Rang der privilegierten volljährigen Kinder gegenüber den nicht privilegierten volljährigen Kindern zu berücksichtigen.

Beispiel für die Rangfolge

Lebt ein volljähriges unverheiratetes Kind bei den Eltern und das andere volljährige unverheiratete Kind studiert unter Führung eines eigenen Haustandes auswärts, ist zunächst der Unterhalt an das ranghöhere privilegierte Kind zu zahlen. Um diese Unterhaltszahlung ist dann das Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen zu bereinigen und aus diesem insoweit bereinigten Betrag der Unterhalt für das nicht privilegierte Kind zu berechnen.

Praxisbeispiel 4 Unterhalt ab 18: privilegiertes und nicht privilegiertes Kind

Wie Praxisbeispiel 1. Zusätzlich ist ein weiteres Kind vorhanden, das auswärts studiert und dort einen eigenen Hausstand hat.

Folge: Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist. Der 18-jährige Gymnasiast ist daher in die Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen, sodass sein monatlicher Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) 523 Euro beträgt.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Gymnasiasten, der gegenüber dem auswärts studierenden Kind einen höheren unterhaltsrechtlichen Rang hat, wie folgt:

Vater: 523 Euro Unterhaltsanspruch x 1.420 Euro Einkommen = 403,62 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen
Mutter: 523 Euro Unterhaltsanspruch x 420 Euro Einkommen = 119,38 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.080 Euro hat der Vater also 404 Euro und die Mutter 119 Euro monatlichen Unterhalt für den Gymnasiasten zu zahlen.

Für die Berechnung des Unterhalts für den auswärts lebenden Studenten ist das monatliche bereinigte Nettoeinkommen der Eltern um die Unterhaltszahlung für den Gymnasiasten weiterhin zu bereinigen. Dem Vater stehen also für den monatlichen Unterhalt des Studenten nur noch 2.500 Euro – 404 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 2.062 Euro zur Verfügung. Davon ist der erhöhte Selbstbehalt für den Vater in Höhe von 1.300 Euro monatlich abzuziehen, so dass noch 796 Euro monatlich verbleiben.

Bei der Mutter sind für den monatlichen Unterhalt des Studenten 1.500 Euro – 119 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 1.371 Euro übrig. Allerdings ist auch hier der erhöhte Selbstbehalt in Höhe von 1.300 Euro abzuziehen, so dass noch 81 Euro vorhanden sind.

Das für die Unterhaltsberechnung für den Studenten existente Gesamteinkommen der Eltern beträgt daher 877 Euro (796 Euro + 81 Euro), wobei der Student (nach Abzug des Kindergeldes) einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 541 Euro hat (735 Euro – 194 Euro).

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Studenten wie folgt:

Vater: 541 Euro Unterhaltsanspruch x 796 Euro Einkommen = 491 Euro
877 Euro Gesamteinkommen
Mutter: 541 Euro Unterhaltsanspruch x 81 Euro Einkommen = 50 Euro
877 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.300 Euro haben der Vater also 491 Euro und die Mutter 50 Euro monatlichen Unterhalt für den Studenten zu zahlen.

Reicht jedoch – wie aufgrund der hohen Unterhaltsansprüche der volljährigen Kinder so häufig – das Einkommen der Eltern nicht zur Befriedigung aller Unterhaltsansprüche der Volljährigen aus, ist unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze eine sogenannte Mangelfallberechnungdurchzuführen. Einzelheiten zur Mangelfallberechnung finden Sie im Artikel Düsseldorfer Tabelle (Kapitel Mangelfall: Wenn das Einkommen nicht für den Kindesunterhalt ausreicht).

Wie lange Unterhalt für Volljährige gezahlt werden muss

Grundsätzlich schulden die Eltern den Unterhalt ab 18 bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung des Kindes. Einzelheiten dazu finden Sie im Artikel Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

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Bin ich unterhaltspflichtig wenn mein Kind bei mir lebt?

Verwandtenunterhalt. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Verwandte in gerader Linie sind die Großeltern, Eltern, Kinder und deren Abkömmlinge. Unterhaltspflichtig sind demnach insbesondere Eltern ihren Kindern, aber auch Kinder gegenüber ihren Eltern.

Wann muss der Vater kein Unterhalt zahlen?

der Vater muss keinen Unterhalt zahlen, wenn das Kind heiratet. die Unterhaltspflicht endet, wenn das Kind volljährig ist und eigene Einkünfte erzielt. der Vater muss nicht zahlen, wenn das Kind seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt, keiner Ausbildung nachgeht oder ein Studium endgültig abbricht.

Wer zahlt Unterhalt wenn Kind bei beiden Eltern lebt?

Leben die Eltern getrennt, so erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung etc., er gewährt Naturalunterhalt. Dieser Elternteil schuldet i.d.R. kein Geld, also keinen Barunterhalt – selbst wenn er (oder der neue Ehegatte) gut verdient.

Wann darf der Vater den Unterhalt einstellen?

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB.