Muss ich urlaub nehmen wenn ich in quarantäne muss

Wer während eines Urlaubs krank wird, kann diese Urlaubstage in der Regel nachholen. Denn der Urlaub soll der Erholung dienen. Dieses Recht gilt gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) allerdings nur bei einer ärztlich nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Wie es bei einer Corona-Infektion aussieht, wurde im Landesarbeitsgericht (LAG) Köln verhandelt.

Corona im Urlaub: Arbeitnehmerin wollte Urlaubstage nachholen

In dem verhandelten Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin mit dem Coronavirus infiziert und musste sich auf behördliche Anordnung hin für einige Tage in Quarantäne begeben. Diese Tage lagen mitten in einem vom Arbeitgeber gewährten Urlaub. Sie verlangte, dass der Arbeitgeber ihr diese Tage nachgewährte. Der weigerte sich aber, denn es lag keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.

Die Arbeitnehmerin klagte vor dem Arbeitsgericht Bonn - ohne Erfolg. Die Berufung wurde anschließend vom LAG Köln ebenfalls zurückgewiesen: Das LAG entschied, dass die Voraussetzungen von § 9 BUrlG nicht erfüllt waren. Der Paragraf besagt, dass ärztlich nachgewiesene Arbeitsunfähigkeitstage während eines Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.

Die Arbeitnehmerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen, so das Gericht. Stattdessen lag eine behördliche Quarantäneanordnung vor. Diese steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit aber nicht gleich. § 9 BurlG kann nach Auffassung des LAG nicht analog auf die Quarantäneanordnung angewandt werden.

Corona-Infektion führt nicht zwingend zur Arbeitsunfähigkeit

Das Gericht stellte fest, dass für eine analoge Anwendung nicht nur eine planwidrige Regelungslücke fehlen würde, sondern auch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt. Denn: Eine Erkrankung - hier die Infektion mit dem Coronavirus - führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit. Ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

3G 

Die allgemeine bundesweite 3G-Regel am Arbeitsplatz wurde mit 5.3.2022 aufgehoben. Nur in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen gelten noch Sonderbestimmungen. 

Es sind aber auf Grund hoher Infektions- und Todeszahlen in Zusammenhang mit COVID-19 Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, die Gesundheit ihrer Beschäftigten im Betrieb bestmöglich zu schützen!

Alle Infos dazu auf www.jobundcorona.at

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Datum: 22.07.2022

 

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Lohnfortzahlung für Ungeimpfte bei Quarantäne entfällt

Seit 1. November bekommen Ungeimpfte in vielen Fällen keine Entschädigung mehr, wenn für sie eine Quarantäne angeordnet wird und sie nicht arbeiten können. Das haben die Gesundheitsminister von Bund und Ländern beschlossen. Begründung:

"Mittlerweile gibt es genug Impfstoff, so dass sich grundsätzlich alle, die dies wollen, gegen Covid-19 impfen lassen können. Daher wird künftig in allen Bundesländern keine Entschädigung mehr im Falle einer angeordneten Quarantäne aufgrund von Covid-19 für Ungeimpfte gezahlt – spätestens ab dem 1. November."

bundesregierung.de

Ausgenommen von dieser Regel sind folgende Personen: Alle, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies mit einem ärztlichen Attest belegen können. Weitere Ausnahme: Wenn es für denjenigen, der in Quarantäne muss, keine öffentliche Impfempfehlung gab - und zwar mit einer Frist von acht Wochen vor dem Zeitpunkt der Quarantäne.

Wer zahlt meinen Lohn, wenn ich nicht zur Arbeit darf?

Ob und wie viel Lohn Sie bekommen, wenn Sie nicht zur Arbeit können oder dürfen, hängt davon ab, warum Sie zuhause sind:

Wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter wegen einer Ansteckungsgefahr oder -verdachts suspendiert, dann gilt die Lohnfortzahlung. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss im Fall einer Quarantäne-Anordnung dem betroffenen Mitarbeiter sechs Wochen den Lohn wie bisher weiterzahlen. Ab der siebten Woche wird, sofern sich der Verdacht bestätigt hat und eine Erkrankung noch besteht, nach § 47 Abs. SGB V Krankengeld von der Krankenkasse ausbezahlt, also etwa 70 Prozent des Bruttogehaltes. Im Falle einer Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt greift für den Arbeitnehmer der § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Der besagt, dass dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden. Seit 1. November gilt, dass für Ungeimpfte im Quarantänefall keine Entschädigung mehr gezahlt wird.

Schickt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter aus reiner Vorsichtsmaßnahme, ohne Quarantäne-Anordnung, nach Hause, dann liegt das Lohnrisiko beim Arbeitsgeber selbst. Die Arbeitnehmer müssen ganz normal Lohn ausbezahlt bekommen. Dann hat der Arbeitnehmer aber keinen Anspruch auf Entschädigung.

Wer ordnet Quarantäne an?

Grundsätzlich darf Sie Ihr Arbeitgeber bei einem Verdacht nach Hause oder zum Arzt schicken. Bewahrheitet sich der Verdacht, müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren und dieser muss wiederum die zuständigen Behörden verständigen, wenn diese nicht schon vom behandelnden Arzt informiert worden sind. Die Behörden entscheiden über Quarantäne-Maßnahmen.

Was darf ich in Quarantäne und wer überprüft mich?

Quarantäne heißt, dass Sie zuhause bleiben müssen. Sie dürfen nicht aus dem Haus, nicht mit dem Hund Gassi oder einkaufen gehen und auch aus keinem anderen Grund. Für all diese Dinge müssen Sie sich Hilfe holen. Bei einem Verstoß drohen empfindliche Strafen – nämlich eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldbuße.

Werde ich in Quarantäne krankgeschrieben?

Ja, selbstverständlich. Wenn bei Ihnen der Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht, werden Sie sogar mit ziemlicher Sicherheit krankgeschrieben und weitere Maßnahmen wie Quarantäne eingeleitet. Für Fälle, die eher "Erkrankungen der oberen Atemwege" zuzuordnen sind (Erkältung, grippaler Infekt, Grippe/Influenza) können Sie sich am Telefon krankschreiben lassen, ohne dass Sie persönlich zum Arzt müssen. So funktioniert die Krankmeldung telefonisch. Die Regelung gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2021.

Muss ich meinem Arbeitgeber informieren, ob ich geimpft oder genesen bin

Müssen Sie nicht. Für bestimmte Berufsgruppen bestehen allerdings Ausnahmen:

"Es ist den Beschäftigten grundsätzlich freigestellt, ob sie ihren Impf- oder Genesungsstatus dem Arbeitgeber mitteilen wollen oder nicht. Ausnahme gibt es für Einrichtungen mit besonders schutzbedürftigen Menschen, z.B. § 23a des Infektionsschutzgesetzes für bestimmte Einrichtungen im Gesundheitswesen oder für –Gemeinschaftseinrichtungen (wie Schulen oder Kindertagesstätten) nach § 33 in Verbindung mit § 36 Absatz 3 des Infektionsschutzsgesetzes."

Bundesgesundheitsministerium

Wann darf ich im Homeoffice arbeiten und wann muss ich zur Arbeit gehen?

Am 27. Januar 2021 trat die "SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung" in Kraft. Sie verpflichtet Arbeitgeber in bestimmten Fällen das Arbeiten von zu Hause anzubieten. Außerdem wurden mit der Verordnung die Regeln zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz verschärft. Die Verordnung gilt vorerst bis 24. November 2021, denn sie ist an die "epidemische Lage nationaler Tragweite" geknüpft.

Muss mich mein Chef informieren, wenn es einen Corona-Verdachtsfall in der Firma gibt?

Wenn es einen Verdachtsfall einer Corona-Infektion in der Belegschaft gibt - muss der Vorgesetzte oder der Chef des Unternehmens seine Angestellten informieren? Dazu sagt Rechtsanwalt und Arbeitsrechtler Jörg Kessel aus Würzburg:

"Eine Information der Belegschaft sehe ich hier schon als notwendig an. Auch hier muss man aufpassen, was man alles sagt. Man darf natürlich nicht den Namen des Mitarbeiters nennen, man darf natürlich nicht sagen, wer mit dem Verdacht nach Hause geschickt worden ist. Aber ich bin schon der Ansicht, dass der Arbeitgeber die übrigen Mitarbeiter, zumindest die, die in Kontakt gekommen sind oder die, bei denen eine Kontaktaufnahme möglich wäre, darüber informieren muss, dass ein Verdachtsfall besteht."

Jörg Kessel, Rechtsanwalt

Bin ich in der Krise dazu verpflichtet Überstunden zu machen?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nur in dem Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet, wie dies rechtlich vereinbart ist. Überstunden können also nur angeordnet werden, wenn dies in dem Arbeitsvertrag, im anwendbaren Tarifvertrag oder einer im Betrieb geltenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt ist bzw. beispielsweise der Betriebsrat vorab zugestimmt hat. Auch sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Im Katastrophenfall oder zur akuten Abwendung von Schäden im Betrieb darf der Arbeitgeber mehr Arbeit als gewöhnlich einfordern. Beides kann während der Corona-Krise je nach Art und Betroffenheit des Unternehmens der Fall sein, so Baumann. Auch immer dann, wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben drohen, bei unaufschiebbaren Arbeiten im Bereich der Forschung oder bei Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen und Tieren kann es nötig sein, länger als die gesetzlich erlaubte Zeit arbeiten zu müssen. Das sind jedoch absolute Notfälle und sollten vom Arbeitgeber im Vorhinein vermieden werden, erklärt Rechtsanwalt Baumann. Der Arbeitgeber muss diese Ausnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten auf das Nötigste begrenzen.

Die Überstunden, die in solchen außergewöhnlichen Fällen entstehen, müssen aber zu einem späteren Zeitpunkt auf das gesetzlich zulässige Maß zurückgeführt werden. Arbeitgeber müssen darauf achten, dass ihre Arbeitnehmer auch in akuten Krisenphasen genügend Ruhepausen haben.

Kann mein Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen?

Ja. Aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern (§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz). Wenn zum Beispiel sehr viele Mitarbeiter erkranken und die betrieblichen Abläufe nicht mehr gesichert sind, dann kann der Chef eine Urlaubssperre verhängen.

Kann ich meinen bewilligten Urlaub zurücknehmen?

Nein. Wenn Sie Anfang des Jahres Urlaub beantragt haben und dieser genehmigt ist, dann haben Sie kein Recht den Urlaub zurückzufordern. Auch, wenn Sie Ihre freien Tage nicht so genießen können wie geplant. Sie sind also hier auf Kulanz Ihres Arbeitgebers angewiesen.

Kann ich zu Hause bleiben, wenn ich Angst habe, mich mit dem Coronavirus anzustecken?

Leider nein. Sie können der Arbeit nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich selbst erkrankt sind. Ganz ohne gesundheitliche Gründe und Symptome und lediglich wegen der Angst vor einer Ansteckung dürfen Sie nicht einfach zu Hause bleiben.

Welche Rechte habe ich in der Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet, dass Ihre Arbeitszeit vorübergehend verringert wird. Sie arbeiten also weniger als gewohnt oder überhaupt nicht. Grund dafür muss ein erheblicher Arbeitsausfall sein. Von der Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Betriebes betroffen sein. Als betroffenen Arbeitnehmer bekommen dann Kurzarbeitergeld. "Das ist eine staatliche Fördermaßnahme für Betriebe, bei denen es aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses, wie die Corona-Krise oder anderen Wirtschaftlichen Krisen zu einem Arbeitsausfall kommt", erklärt Dr. Oliver Baumann, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Ihr Gehalt berechnet sich dann so: Wenn Sie in Kurzarbeit gar nicht mehr arbeiten (sog. Kurzarbeit Null), dann bekommen Sie 60 Prozent Ihres pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Diesen Lohn bekommen Sie wie gewohnt von Ihrem Arbeitgeber überwiesen. Dieser beantragt das Kurzarbeitsgeld bei der Agentur für Arbeit und bekommt den Betrag, den er an Sie ausbezahlt hat, von der Bundesagentur für Arbeit rückerstattet. Sollten Sie als Arbeitnehmer statt Vollzeit in Kurzarbeit zum Beispiel nur im hälftigen bisherigen Umfang arbeiten, dann bezahlt Ihr Arbeitgeber den Anteil Ihres Gehalts, den Sie tatsächlich gearbeitet haben wie gewohnt. Vom zweiten Teil Ihres Nettoentgelts erhalten Sie als Kurzarbeitergeld dann vom Arbeitgeber die angesprochenen 60 bzw. 67 Prozent, ein Betrag, den manche Arbeitgeber aber noch freiwillig aufstocken. Kurzarbeitsgeld kann maximal 12 Monate lang bezogen werden. Gerade wird aber darüber diskutiert diese Zeitspanne auf 24 Monate zu erweitern, so Baumann.

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