Seit wann gibt es die 9/10 regelung

28.05.2022, 02:01

von

Ich habe eine Frage zur Berechnung. So wie ich es verstanden habe wird das ganze Erwerbsleben gerechnet. Was passiert, wenn man die letzten 2 Jahre vor Renteneintritt arbeitslos war, zählt diese Zeit mit ?

Ich verstehe es so, dass es nur um die Zeiten der GKV geht und die bestehen ja auch bei freiwilliger Versicherung oder bei Arbeitslosigkeit, auch wenn in der Zeit keine Erwerbstätigkeiteit stattgefunden hat.

28.05.2022, 04:46

von

Zitiert von: tomstick

Ich habe eine Frage zur Berechnung. So wie ich es verstanden habe wird das ganze Erwerbsleben gerechnet. Was passiert, wenn man die letzten 2 Jahre vor Renteneintritt arbeitslos war, zählt diese Zeit mit ?

Ich verstehe es so, dass es nur um die Zeiten der GKV geht und die bestehen ja auch bei freiwilliger Versicherung oder bei Arbeitslosigkeit, auch wenn in der Zeit keine Erwerbstätigkeiteit stattgefunden hat.

Hier findet man alles dazu:

//www.krankenkassenzentrale.de/wiki/krankenkasse-arbeitslosigkeit

28.05.2022, 07:40

von

Auch während Zeiten der Arbeitslosigkeit werden doch Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Warum sollten diese Zeiten daher nicht mitzählen? Sie verwechseln da etwas mit den anrechenbaren Beitragszeiten für die 45 Beitragsjahre. Im Übrigen ist nicht die Rentenversicherung sondern die Krankenkasse zuständig, die 9/10-Voraussetzung für die KvdR festzustellen.

28.05.2022, 11:30

von

Hier erklärt die DRV selbst die 9/10-Regelung:

//www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/krankenversicherung-der-rentner-optimaler-versicherungsschutz.html

(enthält weiterführende Links zum Thema)

28.05.2022, 15:36

von

Ok danke für die Infos. Also könnte man theoretisch auch bei der GKV nachfragen ob die Vorversicherungszeiten ausreichen, falls nicht dann ebend solange zur Not noch weiter freiwillig versichert bleiben und dann erst Antrag stellen

Wie ich verstanden habe, ist es nach Stellung des Rentenantrag meist zu spät das noch wieder zurückzuziehen.

28.05.2022, 17:09

von

Hallo.
Wenn man später beantragt verschiebt sich auch der Anfang der Rahmenfrist. Dadurch kommen bei 1 Jahr auch nur 6 Monate in die zweite Hälfte. Wenn dadurch PKV Zeiten wegfallen oder nicht kann es sein das für 1 Jahr weiter nur 1 Monate Lücke gefüllt wird.
Mann muss für jeden Zeitpunkt wo man gehen will rechnen ob es dann langt. Geht nicht es fehlen 12 Monate und ich hänge ein Jahr an

28.05.2022, 17:14

von

Zitiert von: tomstick

Ok danke für die Infos. Also könnte man theoretisch auch bei der GKV nachfragen ob die Vorversicherungszeiten ausreichen, falls nicht dann ebend solange zur Not noch weiter freiwillig versichert bleiben und dann erst Antrag stellen

Wie ich verstanden habe, ist es nach Stellung des Rentenantrag meist zu spät das noch wieder zurückzuziehen.

Wenn Sie bisher in der gesetzlichen KV versichert waren (GKV) und dort dann irgendwann 'freiwillig' (weil Verdienst über Beitragsbemessungsgrenze), dann haben Sie Anspruch auf die Versicherung in der KVdR. Es ist nicht notwendig, den Rentenantrag erst später zu stellen und damit evtl. auf Rentenzahlungen zu verzichten.

Aber natürlich ist es hilfreich, direkt bei Ihrer GKV nachzufragen, ob Sie die Voraussetzungen tatsächlich erfüllen :-)

28.05.2022, 18:06

von

Meine Frau soll ja nicht als Rentner freiwillig versichert sein, da dann meine Pension mit angerechnet wird. Dann könnte Sie auch über Beihilfe in die private gehen, eine Anwartschaft besteht. Aber diese Variante ist teurer und aufwendiger.

Durch Verlängerung des Rentenalters fallen genau die nicht versicherten Zeiten raus, bloß ist natürlich eine Rechengeschichte und wäre schade wenn nachher ein paar Tage fehlen und man den Rentenantrag nicht mehr zurücknehmen kann.

Sie möchte so früh wie möglich gehen, aber mit 63 wird nicht gehen. Deshalb die Option mit ALG 1.

28.05.2022, 18:32

von

Zitiert von: tomstick

Meine Frau soll ja nicht als Rentner freiwillig versichert sein, da dann meine Pension mit angerechnet wird. Dann könnte Sie auch über Beihilfe in die private gehen, eine Anwartschaft besteht. Aber diese Variante ist teurer und aufwendiger.

Durch Verlängerung des Rentenalters fallen genau die nicht versicherten Zeiten raus, bloß ist natürlich eine Rechengeschichte und wäre schade wenn nachher ein paar Tage fehlen und man den Rentenantrag nicht mehr zurücknehmen kann.

Sie möchte so früh wie möglich gehen, aber mit 63 wird nicht gehen. Deshalb die Option mit ALG 1.

WENN Ihre Frau die 9/10tel Regelung erfüllt, ist Sie als Rentnerin pflichtversichert in der KVdR.

OB Ihre Frau die Voraussetzungen erfüllt, können Sie entweder selbst nachrechnen oder bei der KK erfragen.

28.05.2022, 18:37

von

Würde Ihnen vorschlagen dieses KV Problem am kommenden Montag mit Ihrer Krankenkasse zu besprechen, bzw mit der Kasse Ihrer Frau.

Oder Sie bemühen ein Krankenkassenforum....

Die DRV ist da wirklich nicht der Premium Ansprecgpartner

28.05.2022, 19:11

von

Hier ist ein Link zu einem Rechner. Kannst ja mal spielen.
//www.bavers.de/Aktuelles-aus-der-Praxis/KVdR/
Kannst ja mal mit frühem oder spätestem Rentenbeginn probieren.
Auch an vielleicht Kinder denken bei der Ausrechnung.

28.05.2022, 21:20

von

Der Rechner ist gut, kommt bis auf 16 Tage mit meiner Berechnung hin, zu meinen Gunsten.

29.05.2022, 08:32

von

Zitiert von: tomstick

Der Rechner ist gut, kommt bis auf 16 Tage mit meiner Berechnung hin, zu meinen Gunsten.

Schön und gut. Entscheidend ist aber was die Krankenkasse ausrechnet und nicht das Ergebnis eines Rechners im Internet. Wer weiß denn schon, ob Sie auch die korrekten Daten vorgegeben haben.

29.05.2022, 09:43

von

Hallo,

wenn Kinder da sind, lassen sich etwaige PKV-Zeiten in der 2. Hälfte der Biografie schließen (pro Kind 3 Jahre) und somit die 9/10-Belegung "einfacher" erreichen.
Belastbare Infos zu den Zugangsvoraussetzungen für die KVdR gibt es bei der ges. Krankenkasse. Die DRV führt sozusagen " willenlos" aus, was die ges. KV entscheidet...

29.05.2022, 09:59

von

Zitiert von: Modi1969

Hallo,

wenn Kinder da sind, lassen sich etwaige PKV-Zeiten in der 2. Hälfte der Biografie schließen (pro Kind 3 Jahre) und somit die 9/10-Belegung "einfacher" erreichen.
Belastbare Infos zu den Zugangsvoraussetzungen für die KVdR gibt es bei der ges. Krankenkasse. Die DRV führt sozusagen " willenlos" aus, was die ges. KV entscheidet...

'freiwillig versichert' (in der GKV - siehe Fragetext) hat aber eher so gar nix mit 'PKV' zu tun...,
allerdings sind auch hier Kinder hilfreiche Lückenschließer :-)

29.05.2022, 10:37

von

Zitiert von: KK

Zitiert von: tomstick

Der Rechner ist gut, kommt bis auf 16 Tage mit meiner Berechnung hin, zu meinen Gunsten.

Schön und gut. Entscheidend ist aber was die Krankenkasse ausrechnet und nicht das Ergebnis eines Rechners im Internet. Wer weiß denn schon, ob Sie auch die korrekten Daten vorgegeben haben.

Und wer weiß schon, ob die zuständige Krankenkasse das Urteil des BSG vom 04.06.2009 - Aktenzeichen: B 12 KR 26/07 R unter Randziffer 13 berücksichtigt. Und ob es sich um einen Zweifelsfall nach Tit. A I 3.3.2 RdSchr. 14d Abs. 4 des Gemeinsamen Rundschreibens zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2018 handelt, bei dem im Zweifelsfall mal anders gerechnet wird.

Interessant wäre auch, zu wissen, wann die z.B. heute um 30 Tage verpasste erforderliche 9/10 Vorversicherungszeit bei weiterhin lückenloser Versicherung in der KV erfüllt ist und der Rentenantrag frühestens dann gestellt werden sollte.

Man beachte, dass sich dadurch die zweite Hälfte der Rahmenfrist verlängert und eventuelle Versicherungszeiten zu Beginn nicht mehr mitzählen.

29.05.2022, 11:25

von

Zitiert von: Wundernase

....Und ob es sich um einen Zweifelsfall nach Tit. A I 3.3.2 RdSchr. 14d Abs. 4 des Gemeinsamen Rundschreibens zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2018 handelt, bei dem im Zweifelsfall mal anders gerechnet wird.

....

Da es ein neueres Rundschreiben der GKV zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 01.01.2020 gibt, dürfte das Rundschreiben hierzu aus 2018 hinfällig sein.

//rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/10_Rundschreiben_SpV/40_kvdr_pflege/gkv_spv_gem_rs.html

Aber vielleicht gibt es ja auch hier den erwähnten Zweifelsfall...?
(habe ich nun nicht überprüft).

29.05.2022, 12:05

von

Hallo.
Wenn Du es mit dem Rechner gemacht hast wird da genau nach Tagen gerechnet.
Die Krankenkasse rechnet es aber wie im BGB Jahre/Monate /Tage.
Da kommen bei den einzelnen Zeiten oft Rundungen die sich am Ende dann auf Tage auswirken.
Im Beitrag vorher das Rundschreiben S.24 bis 28 mit 177 ist das auch behandelt.

29.05.2022, 12:36

von

uups.... zu Seite 24 sollte der vorige Link eigentlich hinführen...sorry!

dieser funktioniert besser

//rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/10_Rundschreiben_SpV/40_kvdr_pflege/gkv_spv_gem_rs.html

30.05.2022, 05:16

von

Also vor Antrag bei der GKV nachfragen ob die Zeien erfüllt sind ?
Oder machen die das nur wenn der Rentenantrag gestellt wird.

Wann beginnt die zweite Hälfte des Berufslebens?

Ihr Erwerbsleben reicht von 1971 bis 2021. Für die Krankenkasse zählt nur die 2. Hälfte, also von 1996 bis 2021. Das sind 25 Jahre.

Was ist die 9 10 Regelung?

Die 9/10-Regelung besagt, dass nur Personen in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sein dürfen, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sind.

Wann beginnt das Erwerbsleben?

Ihr Erwerbsleben ist dabei der Zeitraum zwischen erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragstellung. Ob Sie dabei pflichtversichert, ein freiwilliges Mitglied oder durch die Familienversicherung an die gesetzliche Krankenversicherung gebunden waren, ist hier egal. Für jedes Kind bzw.

Was ist die vorversicherungszeit für Rentner?

Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Die Art der Versicherung ist dabei unerheblich.

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