Unterhalt kürzen wenn Kind oft beim Vater

Die Unterhaltspflicht mindert sich oder entfällt, wenn und soweit gravierende Tatbestände vorliegen, die dem Unterhaltspflichtigen die Zahlung ganz oder zum Teil unzumutbar machen (§ 1611 I BGB). Wer auf Tricks zur Unterhaltskürzung oder zum Wegfall der Unterhaltspflicht hofft, wird meist enttäuscht, denn eine Unterhaltskürzung wird nur in besonderen Fällen gewährt. Wir erklären nachfolgend, wann eine Kürzung infrage kommt.

Welche grundlegenden Faktoren können den Unterhaltsanspruch reduzieren?

Wird der Unterhaltsanspruch eines Berechtigten ermittelt müssen bestimmte grundsätzliche Faktoren geprüft und beachtet werden. Diese können zu Minderung oder generellem Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen.

Selbstbehalt

Trotz bestehender Unterhaltspflichten darf der Unterhaltspflichtige nicht in den finanziellen Ruin getrieben werden, sein Existenzminimum muss gesichert sein. Es muss deshalb immer ein Selbstbehalt berücksichtigt werden.

Welche Beträge beim Selbstbehalt aktuell gelten erfahren Sie unter Selbstbehalt beim Unterhalt – Eigenbedarf.

Würde der Unterhaltsanspruch die Grenze des Selbstbehaltes unterschreiten kommt es zur Mangelfallberechnung. Es kann nur von dem Geld Unterhalt gezahlt werden, das über den Selbstbehalt hinausgeht, was zu einer Minderung des ursprünglichen Unterhaltsanspruchs führt.

Weiterführende Informationen dazu unter Mangelfallberechnung – Unterhaltsberechnung im Mangelfall.

Verfügbares Nettoeinkommen

Zur Ermittlung des zu zahlenden Unterhalts wird das verfügbare Einkommen berücksichtigt. Um eine Kürzung der Unterhaltszahlung zu erreichen muss das anrechenbare Nettoeinkommen reduziert werden, also monatliche Belastungen und Ausgaben vorhanden sein und detailliert angegeben werden.

Folgende Ausgaben können das verfügbare Einkommen senken:

  • Unterhaltskosten für ein Auto, das für den Arbeitsweg benötigt wird
  • Arbeitskleidung
  • Zweitwohnung, die wegen der Arbeit genutzt werden muss
  • regelmäßige Fortbildungen und Lehrgänge
  • Mitgliedschaften in Gewerkschaften, Berufsgenossenschaften, Ärztekammern etc.
  • Kosten für die Betreuung im Kindergarten

Was grundsätzlich als Einkommen zählt erfahren Sie unter Unterhaltsrechtliches Einkommen.

Rangfolge im Unterhalt

Im Unterhaltsrecht gibt es eine klare Rangfolge. Zuerst kommen minderjährige und privilegierte volljährige Kinder, dann folgen betreuende Elternteile, Ehegatten, weitere Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern.

Unter Berücksichtigung des verfügbaren Einkommens und des Selbstbehaltes passiert es daher schnell, dass bspw. für das minderjährige Kind Unterhalt geleistet werden kann, nicht aber in voller Höhe für den berechtigten Ex-Ehegatten.

Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Rangfolge im Unterhaltsrecht – Reihenfolge beim Unterhalt.

Welches Verhalten des Unterhaltsberechtigten führt zur Kürzung des Unterhaltsanspruchs?

Beim Vorliegen einer der folgenden Situationen wäre die Unterhaltskürzung oder schlimmstenfalls der vollständige Wegfall des Unterhaltsanspruchs die Folge. Diese Vorgehensweise rechtfertigt sich aus sogenannten Billigkeitsgründen.

Eine ungekürzte Fortzahlung des Unterhalts trotz Bestehen dieser Situationen wäre für den Unterhaltspflichtigen grob unbillig und verpflichtet daher auch nicht zur anstandslosen Unterhaltszahlung.

Unbilliges Verhalten

Soweit der Unterhaltsberechtigte sich grob unbillig verhalten hat, hat er damit seinen Unterhaltsanspruch verwirkt. Wann ein Fall grober Unbilligkeit vorliegt ist in § 1579 BGB geregelt.

Grobe Unbilligkeit kann sich beispielsweise aus einem vorwerfbaren Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten (der Berechtigte hat seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt oder der Berechtigte hat sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten hinweggesetzt etc.) oder aus einer objektiven Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung für den Unterhaltspflichtigen ergeben.

Kurze Ehe

Nach gesetzlicher Maßgabe ist entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Herabsetzung bzw. ein Ausschluss von Unterhalt bei kurzer Ehedauer möglich, obwohl ein gemeinsames Kind betreut wird (§ 1579 BGB).

Nach gültiger Rechtsprechung liegt eine kurze Ehedauer vor, wenn und soweit die Ehe nicht länger als zwei Jahre gehalten hat.

Neue Lebenspartnerschaft

Das dauerhafte Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner stellt einen Verwirkungsgrund dar. Begibt sich die Berechtigte in eine neue Lebensgemeinschaft und verfestigt sich diese, signalisiert er damit, dass er sich endgültig aus der nachehelichen Solidarität gelöst hat.

Von einer verfestigten Partnerschaft ist in der Regel nach ca. 2-jährigem Zusammenleben auszugehen.

Liegt ein Verwirkungsgrund vor, kann der Unterhaltsanspruch der Höhe und oder der zeitlichen Dauer nach beschränkt oder gar gänzlich versagt werden.

Verweigerung der Kontaktaufnahme zum Unterhaltsschuldner

Die Gerichte haben häufig darüber zu entscheiden, ob eine Kontaktverweigerung des Bedürftigen mit dem Unterhaltspflichtigen zu einer Minderung oder gänzlichem Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen kann.

Diese Frage spielt insbesondere im Zusammenhang mit Volljährigenunterhalt und der persönlichen Kontaktpflege des volljährigen Kindes zu dem unterhaltspflichtigen Elternteil eine Rolle.

Die Obergerichte sehen es überwiegend als eine schwere Verfehlung des volljährigen Unterhaltsbedürftigen an, wenn diese keine Bereitschaft zur Ausübung der persönlichen Kontaktpflege zu dem in Anspruch genommenen Elternteil zeigen. Daraus folgt in der Regel eine Rechtfertigung zumindest zur Vornahme einer angemessenen Unterhaltskürzung.

Tod des Bedürftigen oder Unterhaltspflichtigen

Die Unterhaltspflicht erlischt mit dem Tod des Bedürftigen wie auch des in Anspruch genommenen.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass der Unterhaltsanspruch, soweit dieser für die Vergangenheit – also vor Eintritt des Todes – Bestand hatte, weiterhin fort gilt und zu erfüllen ist (ggf. durch die Erben) bis zum Zeitpunkt des Ablebens.

Beitragsbild: Andrii Yalanskyi / Shutterstock

Das Wichtigste in Kürze zusammengafasst

Kann ich den Unterhalt kürzen?

Unterhalt kann gekürzt werden, wenn z. B. die Unterhaltsleistung für den Pflichtigen unzumutbar ist, nach einer kurzen Ehedauer oder einer neuen Lebenspartnerschaft des Unterhaltsberechtigten.

Was mindert den Kindesunterhalt?

Kindesunterhalt kann nicht so einfach gemindert werden. Neben den grundsätzlichen Abzügen vom Einkommen und der Berücksichtigung des Selbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen kommt eine Minderung meist nur infrage, wenn es sich um ein volljähriges Kind handelt, das den Kontakt verweigert oder durch unbilliges Verhalten seine Bedürftigkeit selbst herbeigeführt hat.

Muss zwischen Unterhaltspflichtigem und -berechtigtem Kontakt bestehen?

Wird der Kontakt seitens des Unterhaltsberechtigtem wie beispielsweise eines volljährigen Kindes gegenüber einem Elternteil verwehrt, kann dies Auswirkungen auf seinen Unterhaltsanspruch haben. In der Vergangenheit haben Gerichte bei einer Kontaktverweigerung bereits der Unterhaltskürzung zugestimmt.

Wann kann der Vater den Unterhalt kürzen?

Liegt Ihr Einkommen unter dem Selbstbehalt, können Sie die Unterhaltszahlung kürzen oder sogar ganz entfallen lassen. Aber Achtung! Liegt dem Unterhalt ein vollstreckbarer Titel zugrunde, muss dieser auch gerichtlich geändert werden. Gleiches gilt für titulierte Unterhaltszahlungen in Jugendamtsurkunden.

Was reduziert den Kindesunterhalt?

Anrechenbares Nettoeinkommen reduzieren Um den Unterhalt zu kürzen, müssen Sie monatliche Ausgaben haben, die als unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Ausgaben angerechnet werden und Ihnen dadurch materielle Vorteile bieten.

Was kann Vater vom Unterhalt abziehen?

Abzugsfähig sind: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten (0,22 Euro pro gefahrenem km, ab 20 km 0,18 Euro, ab 50 km 0,15 Euro), Gewerkschaftsbeiträge.

Wann darf ein Vater den Unterhalt einbehalten?

Der Unterhalt kann gekürzt werden, wenn das Kind durch eigenes sittliches Verschulden unterhaltsbedürftig wird. Der Kindesunterhalt kann gemindert werden, wenn das Kind seine eigene Unterhaltspflicht dem unterhaltsverpflichteten Elternteil gegenüber gröblich verletzt.

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