Unterschied zwischen hemmung und neubeginn der verjährung

Unterschied zwischen hemmung und neubeginn der verjährung

Verjährungsfrist bei Hemmung der Verjährung. (© Brian Jackson - Fotolia.com)

Unter Verjährung sind verschiedene Fristen zu verstehen, nach denen Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können. Diese können ihrer Anspruchsgrundlage nach zwar noch gegeben sein, sind jedoch nach Eintritt der Verjährung verfallen, die Verjährung wird daher auch als rechtshemmende Einrede bezeichnet.

Die Verjährung dient also dazu, nach Ablauf der Frist, in der Ansprüche durchgesetzt werden können, Rechtsfrieden herzustellen und für eine zeitliche Begrenzung zu sorgen, in der eine juristische Durchsetzung der eigenen Ansprüche wahrgenommen werden kann.

Verjährungsfristen

Die gesetzlich vorgegeben Verjährungsfristen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen beeinflusst werden.
Der Begriff der Hemmung der Verjährung umschreibt daher den Zeitraum, der bei der Berechnung der Verjährung nicht mit einfließt. Bei einer Hemmung der Verjährung berechnet sich die Verjährungsfrist anders, lediglich die Zeiträume vor bzw. nach der Hemmung werden mit angerechnet.
Eine Hemmung der Verjährung lähmt sozusagen das Weiterlaufen der Verjährungsfrist für ihre jeweilige Dauer.

Hemmungsgründe

Zu einer Hemmung der Verjährung kann es aus unterschiedlichen Gründen kommen.


Hemmung der Verjährung u.a.:

  • bei höherer Gewalt § 206 BGB
  • bei Verhandlungen § 203 BGB
  • bei einem Leistungsverweigerungsrecht gem. § 205 BGB
  • bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gem. § 208 BGB
  • aus familiären und ähnlichen Gründen gem. § 207 BGB
  • bei Rechtsverfolgung § 204 BGB (z.B. Klageerhebung, Zustellung einer Streitverkündung, Mahnbescheid)


Prinzipiell umschreiben diese Hemmungsgründe Sachverhalte, in denen der Gläubiger aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage ist, eigene Rechte geltend zu machen. Des Weiteren soll der Rechtsverfolgung die nötige Zeit gegeben werden, ohne sie unter den Zwang zu setzen, mögliche Verjährungsfristen einhalten zu müssen.

Wegfallen des Hemmungsgrundes

Fällt der Hemmungsgrund später weg, setzt die reguläre Verjährungsfrist wieder dort an, wo sie vormals gehemmt wurde.
Die Hemmung der Verjährung ist daher zu unterscheiden von dem Neubeginn der Verjährung (bis 2002 als Unterbrechung der Verjährung bezeichnet).

Beispielurteil

In einem Urteil aus dem Jahr 2007 hat das Landgericht Darmstadt geurteilt, dass der Kautionsanspruch des Vermieters nicht durch ein einfaches Schreiben gehemmt werden kann. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Vermieter mittels eines Schreiben den Mieter dazu aufgefordert eine vereinbarte Kaution zu zahlen, die nach in Besitznahme der Räumlichkeiten fällig wurde. Der Mieter kam der Aufforderung nicht nach, der Vermieter erhob daraufhin Klage. Jedoch nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB), die nach Ablauf des Jahres der Anspruchsentstehung zu laufen begann (§ 199 BGB).
Der Vermieter berief sich auf das Schreiben, welches er 2 Jahre nach Einzug des Mieters an diesen schickte. Das Gericht entschied jedoch, dass dieses nicht geeignet sei, eine Hemmung der Verjährung eintreten zu lassen, da es keine Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB darstelle. [Landgericht Darmstadt, Urteil vom 07.03.2007, 4 O 529/06]

Unterschied zwischen hemmung und neubeginn der verjährung

Aufgrund der Streichung des § 88 HGB bestimmen sich die für Handels-, Versicherungs- und Bausparkassenvertreterverträge geltenden Verjährungsfristen seit dem 15.12.2004 ausschließlich nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB. Grundsätzlich gilt jetzt eine dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren Ansprüche jedoch grundsätzlich nach zehn Jahren seit ihrer Entstehung.

WICHTIG: Das Vorgesagte gilt nur dann, wenn es weder zu einer Hemmung noch zu einem Neubeginn der Verjährung kommt.

Auch bisher waren auf Ansprüche aus Handelsvertreterverhältnissen die allgemeinen Regeln des BGB zur Hemmung und zum Neubeginn der Verjährung anzuwenden. Daran hat sich durch die Streichung des § 88 HGB nichts geändert. Das Schuldrechtsreformgesetz hatte in diesem Bereich bereits ordentlich „aufgeräumt“. Die Mehrzahl aller eingeleiteten Maßnahmen führt nunmehr nur noch zur so genannten Hemmung der Verjährung.

Das heißt:

  • Die Verjährung kommt mit Eintritt des Hemmungsgrundes zum Stillstand.
  • Entfällt der Hemmungsgrund, setzt sich die angebrochene Verjährung mit der restlichen Laufzeit der Verjährungsfrist fort.

Die Verjährung wird beispielsweise gehemmt durch:

  • Verhandlungen über die den Anspruch begründenden Umstände,
  • Rechtsverfolgung des Anspruchs, beispielsweise durch Erlass eines Mahnbescheides oder durch Klageerhebung,
  • Berechtigung des Schuldners zur vorübergehenden Leistungsverweigerung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger (Stundung)

TIPP: Wichtig ist bei verjährungshemmenden Verhandlungen (1. Beispiel), dass Beginn und Abbruch der Verhandlungen schriftlich dokumentiert werden. Nur dann hat der Gläubiger/Schuldner im Streitfall einen sicheren Nachweis zum Hemmungszeitraum in der Hand.

Für den Gläubiger ist entscheidend, dass er nachweisen kann, dass und wann der Schuldner sich auf Verhandlungen gerade über den in Streit stehenden Anspruch eingelassen hat. Es reicht beispielsweise hierfür nicht, dass der Schuldner Gegenansprüche geltend macht, ohne zu den Ansprüchen des Gläubigers Stellung zu nehmen.

Für den Schuldner kommt es entscheidend darauf an, dass er nachweisen kann, dass die Verhandlungen abgebrochen wurden. Dies kann er z.B. dadurch erreichen, dass er dem Gläubiger nachweisbar mitteilt, dass er jegliche weitere Verhandlungen ablehnt.

Ein Neubeginn der kompletten Verjährungsfrist (früher: „Unterbrechung“ der Verjährung) tritt nur noch ein bei:

  • Anerkenntnissen, beispielsweise durch Abschlags- oder Zinszahlungen oder Sicherheitsleistung oder
  • Vollstreckungshandlungen.

Was bedeuten Hemmung und Neubeginn der Verjährung?

Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, § 209 BGB. Die Hemmung ist strikt von einem "Neubeginn der Verjährung" zu unterscheiden. Hemmung bedeutet, dass nur noch die restliche Verjährungsfrist nach dem Ende des jeweiligen Grundes für die Hemmung läuft.

Was versteht man unter Hemmung der Verjährung?

Hemmung der Verjährung bedeutet in der Rechtswissenschaft, dass eine Verjährungsfrist nicht mehr weiterläuft. Gesetzlich sind verschiedene Konstellationen verankert, die eine Verjährung hemmen. Für einen bestimmten Zeitraum läuft dann die Verjährungsfrist nicht mehr weiter.

Was ist der Unterschied zwischen Hemmung und Unterbrechung?

Durch die Unterbrechung einer (Verjährungs-)Frist beginnt diese neu zu laufen. Demgegenüber steht die Hemmung (in der Schweiz zumeist Hinderung oder Stillstand genannt), innerhalb dessen die Frist zum Stillstand kommt und nach Wegfall der Hemmungsgründe weiterläuft.

Was löst einen Neubeginn der Verjährung aus?

Gemäß dem BGB bstehen zwei Fälle, in denen es zu einem Neubeginn der Verjährung kommen kann: Anerkennung eines Gläubigeranspruchs durch Abschlagszahlung, Sicherheitsleitung, Zinszahlung etc. seitens des Schuldners. Beantragung oder Durchführung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung.