Verjährungsfrist bei Hemmung der Verjährung. (© Brian Jackson - Fotolia.com) Show
VerjährungsfristenDie gesetzlich vorgegeben Verjährungsfristen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen beeinflusst werden. HemmungsgründeZu einer Hemmung der Verjährung kann es aus unterschiedlichen Gründen kommen.
Wegfallen des HemmungsgrundesFällt der Hemmungsgrund später weg, setzt die reguläre Verjährungsfrist wieder dort an, wo sie vormals gehemmt wurde. BeispielurteilIn einem Urteil aus dem Jahr 2007 hat das Landgericht Darmstadt geurteilt, dass der Kautionsanspruch des Vermieters nicht durch ein einfaches Schreiben gehemmt werden kann. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Vermieter mittels eines Schreiben den Mieter dazu aufgefordert eine vereinbarte Kaution zu zahlen, die nach in Besitznahme der Räumlichkeiten fällig wurde. Der Mieter kam der Aufforderung nicht nach, der Vermieter erhob daraufhin
Klage. Jedoch nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB), die nach Ablauf des Jahres der Anspruchsentstehung zu laufen begann (§ 199 BGB). Aufgrund der Streichung des § 88 HGB bestimmen sich die für Handels-, Versicherungs- und Bausparkassenvertreterverträge geltenden Verjährungsfristen seit dem 15.12.2004 ausschließlich nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB. Grundsätzlich gilt jetzt eine dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren Ansprüche jedoch grundsätzlich nach zehn Jahren seit ihrer Entstehung. WICHTIG: Das Vorgesagte gilt nur dann, wenn es weder zu einer Hemmung noch zu einem Neubeginn der Verjährung kommt. Auch bisher waren auf Ansprüche aus Handelsvertreterverhältnissen die allgemeinen Regeln des BGB zur Hemmung und zum Neubeginn der Verjährung anzuwenden. Daran hat sich durch die Streichung des § 88 HGB nichts geändert. Das Schuldrechtsreformgesetz hatte in diesem Bereich bereits ordentlich „aufgeräumt“. Die Mehrzahl aller eingeleiteten Maßnahmen führt nunmehr nur noch zur so genannten Hemmung der Verjährung. Das heißt:
Die Verjährung wird beispielsweise gehemmt durch:
TIPP: Wichtig ist bei verjährungshemmenden Verhandlungen (1. Beispiel), dass Beginn und Abbruch der Verhandlungen schriftlich dokumentiert werden. Nur dann hat der Gläubiger/Schuldner im Streitfall einen sicheren Nachweis zum Hemmungszeitraum in der Hand. Für den Gläubiger ist entscheidend, dass er nachweisen kann, dass und wann der Schuldner sich auf Verhandlungen gerade über den in Streit stehenden Anspruch eingelassen hat. Es reicht beispielsweise hierfür nicht, dass der Schuldner Gegenansprüche geltend macht, ohne zu den Ansprüchen des Gläubigers Stellung zu nehmen. Für den Schuldner kommt es entscheidend darauf an, dass er nachweisen kann, dass die Verhandlungen abgebrochen wurden. Dies kann er z.B. dadurch erreichen, dass er dem Gläubiger nachweisbar mitteilt, dass er jegliche weitere Verhandlungen ablehnt. Ein Neubeginn der kompletten Verjährungsfrist (früher: „Unterbrechung“ der Verjährung) tritt nur noch ein bei:
Was bedeuten Hemmung und Neubeginn der Verjährung?Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, § 209 BGB. Die Hemmung ist strikt von einem "Neubeginn der Verjährung" zu unterscheiden. Hemmung bedeutet, dass nur noch die restliche Verjährungsfrist nach dem Ende des jeweiligen Grundes für die Hemmung läuft.
Was versteht man unter Hemmung der Verjährung?Hemmung der Verjährung bedeutet in der Rechtswissenschaft, dass eine Verjährungsfrist nicht mehr weiterläuft. Gesetzlich sind verschiedene Konstellationen verankert, die eine Verjährung hemmen. Für einen bestimmten Zeitraum läuft dann die Verjährungsfrist nicht mehr weiter.
Was ist der Unterschied zwischen Hemmung und Unterbrechung?Durch die Unterbrechung einer (Verjährungs-)Frist beginnt diese neu zu laufen. Demgegenüber steht die Hemmung (in der Schweiz zumeist Hinderung oder Stillstand genannt), innerhalb dessen die Frist zum Stillstand kommt und nach Wegfall der Hemmungsgründe weiterläuft.
Was löst einen Neubeginn der Verjährung aus?Gemäß dem BGB bstehen zwei Fälle, in denen es zu einem Neubeginn der Verjährung kommen kann: Anerkennung eines Gläubigeranspruchs durch Abschlagszahlung, Sicherheitsleitung, Zinszahlung etc. seitens des Schuldners. Beantragung oder Durchführung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung.
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