Auf Grund des § 156 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 8. Oktober 1999, der durch Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 64) geändert wurde, in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Ernennungsverordnung (ErnennV) vom 1. August 2004 (GVBl. II S. 742) erlässt das Ministerium des Innern folgende Verwaltungsvorschrift: Show
1. AllgemeinesDiese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamten des Landes Brandenburg sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen. Auf Ehrenbeamte (§ 6 Abs. 2 LBG in Verbindung mit § 149 LBG) findet die Vorschrift entsprechende Anwendung. Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. Für die Berechtigung der Weiterführung der Amtsbezeichnung nach Eintritt in den Ruhestand oder nach Entlassung gilt § 51 Abs. 4 und 5 LBG. 2. Ernennungsurkunden2.1 Anlässe (§ 7 Abs. 1 LBG) Der Beamte erhält eine Ernennungsurkunde,
Die Übertragung eines höherwertigen Amtes ohne Änderung der Amtsbezeichnung sowie die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (z. B. in den Fällen des § 86 Abs. 2 Satz 2 LBG oder des § 9 des Landesdisziplinargesetzes - LDG) sind keine Ernennungen. Insoweit wird auf Nummer 6 verwiesen. 2.2 Inhalt 2.2.1 Die zwingenden Bestandteile der Ernennungsurkunden ergeben sich aus § 7 Abs. 2 LBG. Der Wortlaut ist den in Anlage 1 aufgeführten Mustern zu entnehmen. Entspricht die Urkunde nicht der in § 7 Abs. 2 LBG vorgeschriebenen Form, liegt eine Nichternennung vor (§ 7 Abs. 3 LBG). 2.2.2 Die Urkunden sind mit den Worten “unter Berufung in das Beamtenverhältnis” und einem Zusatz, der die Art des Beamtenverhältnisses bestimmt, auszufertigen, wenn ein Beamtenverhältnis begründet wird (Nummer 2.1, Ziffern 1 und 4). Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit folgen unmittelbar nach diesem Passus die Wörter “für die Dauer von ... Jahren” und ggf. “unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit”. 2.2.3 Wird ein Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umgewandelt (Nummer 2.1, Ziffer 2), ist in die Ernennungsurkunde ein die Art des neuen Beamtenverhältnisses kennzeichnender Zusatz (z. B. “auf Lebenszeit”, “auf Probe”) aufzunehmen. Die Worte “unter Berufung in das Beamtenverhältnis” sollen dabei nicht in der Urkunde enthalten sein. 2.2.4 Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe ohne gleichzeitige Anstellung ist in der Ernennungsurkunde nach der Bezeichnung des Eingangsamtes der Zusatz “zur Anstellung” zu setzen (Dienstbezeichnung). 2.2.5 In der Urkunde ist die Amts- oder Dienstbezeichnung einzusetzen, die in den Besoldungsordnungen oder in sonstigen Vorschriften für das zu verleihende Amt oder für die zu übertragende Tätigkeit vorgesehen ist. Befindet sich der zu Ernennende bereits in einem Beamtenverhältnis und wird durch die Ernennung eine andere Amts- oder Dienstbezeichnung verliehen, so ist auch die bisherige anzugeben. Ist ein Beamtenverhältnis noch nicht begründet worden, wird lediglich die Anrede “Frau” oder “Herr” verwendet. 2.2.6 Sofern bei einer Berufung in das Beamtenverhältnis der zu Ernennende berechtigt ist, eine frühere Amts-, Dienst- oder Dienstgradbezeichnung mit einem Zusatz weiterzuführen, kann auch diese angeführt werden. Staatlich verliehene Titel, akademische Grade und Diplomgrade sollen in der gebräuchlichen Abkürzung oder der Abkürzung eingetragen werden, die sich aus den vorgelegten Unterlagen (z. B. Verleihungsurkunde) ergibt. 2.2.7 Auf der Rückseite der Ernennungsurkunde und der Durchschrift für die Personalakte kann der Tag der Aushändigung durch den Aushändigenden bzw. die personalaktenführende Dienststelle bescheinigt werden. 2.3 Wirkungsvermerk Soll die Ernennung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LBG), sind in der Urkunde nach dem Namen die Worte “mit Wirkung vom ...” und der Zeitpunkt einzusetzen. 2.4 Inhalt bei Beamtenverhältnissen im Rahmen der Vergabe von Führungsfunktionen im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 148a LBG) Im Urkundentext ist neben der Berufung zum Zeitbeamten die Dauer sowie die Tatsache des Fortbestehens des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit anzuführen (siehe Nummer 2.2.2 i. V. m. Mustertext 1 der Anlage 1).
Bei Vorliegen eines Tatbestandes, der nach § 148a Abs. 6 LBG die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit kraft Gesetzes zur Folge hat, ist eine Urkunde nicht auszufertigen. Die endgültige Übertragung eines Amtes im Sinne des § 148a LBG nach Ablauf der zweiten Amtszeit ist eine Beförderung im wieder auflebenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 2.5 Sonstige Formvorschriften 2.5.1 Die Ernennungen erfolgen im Namen des Landes Brandenburg (§ 1 Abs. 4 Satz 1 ErnennV). Der Text der Urkunde erscheint in der Ich-Form. In den Fällen der Ernennungszuständigkeit der Landesregierung (§1 Abs. 1 Satz 1 ErnennV) treten an die Stelle des Wortes “ich” die Wörter “die Landesregierung”, bei Urkunden, die durch den Vorstand einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollzogen werden (Nummer 9), tritt an die Stelle des Wortes “ich” das Wort “wir”, jeweils unter entsprechender Änderung des Verbs. 2.5.2 Die Unterschrift ist handschriftlich zu vollziehen. 2.5.3 Die Urkunden sind, soweit Dienststellen das große Landessiegel führen, mit diesem, im Übrigen mit dem kleinen Landessiegel zu versehen; dies gilt nicht für die Vorlagen an die Staatskanzlei nach Abschnitt 4.3. 3. Beendigung des Beamtenverhältnisses3.1 Ruhestand (§ 92 Abs. 1 Nr. 2 LBG, § 116 Abs. 1 LBG) Der Beamte erhält eine deklaratorische Urkunde nach Anlage 2, wenn er
Wird nach § 106 Satz 1 oder § 117 Satz 2 LBG ein besonderer Zeitpunkt für den Beginn des Ruhestands festgesetzt, sind nach dem Namen die Wörter “mit Ablauf des ...” und der Zeitpunkt einzutragen. In den Fällen der Nummer 1 ist wegen der Rechtsfolge kraft Gesetzes weder ein förmlicher Verwaltungsakt noch - bei Zuständigkeit der Landesregierung - ein Kabinettbeschluss erforderlich. In den Fällen der Nummer 4 wird der rechtsgestaltende Verwaltungsakt der Landesregierung, dessen sofortige Vollziehbarkeit ggf. anzuordnen sein wird, durch das zuständige Mitglied der Landesregierung erlassen und die Urkunde vom Ministerpräsidenten unterzeichnet; Verwaltungsakt und Urkunde sollen gemeinsam ausgehändigt werden. 3.2 Entlassung (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 LBG, § 98 Abs. 1 LBG) Der Beamte erhält eine deklaratorische Urkunde nach Anlage 2, wenn er
Wird nach § 95 Abs. 2 LBG die Entlassung für einen bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt beantragt und wird diesem Antrag entsprochen, sind in der Urkunde nach dem Namen die Wörter “mit Ablauf des ...” und der Zeitpunkt einzutragen. In den Fällen der Nummer 1 ist wegen der Rechtsfolge kraft Gesetzes weder ein förmlicher Verwaltungsakt noch - bei Zuständigkeit der Landesregierung - ein Kabinettbeschluss erforderlich. 3.3 Dank und Anerkennung 3.3.1 In den Urkunden über die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach den Nummern 3.1 und 3.2 sollen Dank und Anerkennung für die dem Land Brandenburg geleisteten Dienste ausgesprochen werden, wenn Führung und Leistung des Beamten dies rechtfertigen. 3.3.2 Auf das Aussprechen von Dank und Anerkennung ist zu verzichten, soweit gegen den Beamten die Disziplinarmaßnahmen Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG) oder Zurückstufung (§ 9 LDG) verhängt worden sind. Dasselbe gilt, wenn diese nur im Hinblick auf § 14 LDG nicht verhängt worden sind oder in einem laufenden Disziplinarverfahren zu erwarten ist, dass mindestens diese Disziplinarmaßnahmen verhängt werden können. 3.4 Formvorschriften Nummer 2.5.3 gilt entsprechend. 4. Vollzug der Urkunden4.1 Unterzeichnungsbefugnis bei Ernennungen Die Urkunden werden in folgender Form handschriftlich vollzogen: 4.1.1 Soweit die Landesregierung über die Ernennung entscheidet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ErnennV), unterzeichnet der Ministerpräsident (§ 1 Abs. 4 Satz 2 ErnennV). Der Ministerpräsident unterzeichnet ferner die Ernennungsurkunden der Staatssekretäre (§ 1 Abs. 2 ErnennV) in der Ich-Form. 4.1.2 Soweit die oberste Dienstbehörde für die Ernennung zuständig ist, unterzeichnet das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung (siehe Mustertexte der Anlagen 1 und 2), im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten der Ministerpräsident in der Ich-Form. 4.1.3 Soweit die Ernennungsbefugnis auf eine andere Stelle übertragen worden ist, unterzeichnet der Leiter dieser Stelle. Beispiel: “Der Präsident des Landesumweltamtes" 4.2 Vertretung 4.2.1 In den Fällen der Nummer 4.1.1 Satz 1 unterzeichnet das den Ministerpräsidenten vertretende Mitglied der Landesregierung mit dem Zusatz “In Vertretung”. 4.2.2 Wird die Urkunde in den Fällen der Nummer 4.1.2 im jeweiligen Geschäftsbereich durch zur allgemeinen Vertretung des Ministerpräsidenten bzw. des Mitglieds der Landesregierung Befugte vollzogen, sind über der Unterschrift der Vollziehenden die Worte “In Vertretung” einzufügen. Beispiele: Im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten unterzeichnet der Chef der Staatskanzlei mit "Der Ministerpräsident im Geschäftsbereich der übrigen Mitglieder der Landesregierung unterzeichnen die nach § 1 Abs. 4 Satz 4 und 5 ErnennV Befugten mit (z. B.) “Die Ministerin der/für ... 4.2.3 Die Vertreter der Behördenleitung im Sinne der Nummer 4.1.3 (§ 1 Abs. 4 Satz 4 und 5 ErnennV) vollziehen die Urkunde mit dem Zusatz “In Vertretung”. Beispiel: "Die Präsidentin des Landesamtes für ... 4.2.4 Die für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilungsleiter oder die sie vertretenden Personen unterschreiben die Ernennungsurkunden mit dem Zusatz “Im Auftrag”, sofern eine Ermächtigung i. S. d. § 1 Abs. 4 Satz 5 ErnennV erfolgt ist. 4.3 Vorlage der Urkunden an den Ministerpräsidenten In den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ErnennV legen die obersten Landesbehörden die vorbereiteten und vom jeweiligen Staatssekretär abgezeichneten Urkundenentwürfe unter Beifügung einer Kopie des entsprechenden Kabinettbeschlusses dem Ministerpräsidenten vor. Die Urkunden werden hierbei bis auf das Datum und den Prägesiegelabdruck vorbereitet. Die Vorlage der Personalakte ist nicht erforderlich. Das Nähere hinsichtlich der einheitlichen Gestaltung der dem Ministerpräsidenten zur Unterschrift vorzulegenden Urkunden regelt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit der Staatskanzlei. 4.4 Unterzeichnungsbefugnis bei Beendigung des Beamtenverhältnisses Die vorstehend getroffenen Unterzeichnungsregelungen gelten entsprechend für Urkundenausfertigungen bei der Versetzung in den Ruhestand (Nummer 3.1) und bei der Entlassung (Nummer 3.2). Bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 105 LBG durch die Landesregierung unterschreibt der Ministerpräsident auch die Urkunde eines Staatssekretärs - abweichend von Nummer 4.1.1 Satz 2 - in der Formulierung “............ versetzt die Landesregierung Frau/Herrn ... (ggf.: mit Ablauf des ...........) in den einstweiligen Ruhestand”. 5. EinweisungsschreibenIn den Fällen einer Ernennung nach Nummer 2.1, Ziffer 3 und 4 ist dem Beamten zu dem Zeitpunkt, in dem die Ernennung wirksam wird, ein Amt bei einer bestimmten Behörde unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes zu übertragen. Die Übertragung des Amtes und die Einweisung in eine Planstelle bedürfen der Schriftform. Die Mitteilung erfolgt durch den Dienstvorgesetzten. Sie ist in der Regel gleichzeitig mit der Ernennungsurkunde auszuhändigen. Ein vom Wirksamwerden der Ernennung abweichender früherer Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle ist in der Mitteilung anzugeben.
Die Mitteilung hat folgenden Wortlaut:
Bei Auseinanderfallen der Besoldungsgruppe des verliehenen statusrechtlichen Amtes und des der Planstelle unterlegten Stellenwertes (Unterbesetzung) ist im Einweisungsschreiben die Besoldungsgruppe anzugeben, die dem verliehenen Amt entspricht und Grundlage für die Zahlung der Dienstbezüge ist.
6. Sonstige statusverändernde Verwaltungsakte6.1 Übertragung höherwertiger Ämter ohne Ernennung In den Fällen des § 3 ErnennV gelten die vorstehenden Nummern 2.3, 4 und 5 entsprechend. Die Amtsbezeichnung bleibt unverändert, eine Urkunde wird nicht ausgehändigt. Die Übertragung des neuen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und die Einweisung in die entsprechende Planstelle sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Übertragung wird mit der Aushändigung des Schreibens wirksam, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Beispiel für Besoldungsgruppe A 11/A 12:
Das Schreiben wird von dem nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 5 ErnennV dazu Befugten unterzeichnet. Bei einer Beförderung zum Ministerialrat in der Besoldungsgruppe B 2 ist sinngemäß zu verfahren. Beförderung und Einweisung in die entsprechende Planstelle können auch durch getrennte Schreiben erfolgen. 6.2 Statusberührende Versetzungen Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt nach § 86 Abs. 2 Satz 2 LBG stellt eine Ausnahme vom Ernennungserfordernis dar. Die ohne Zustimmung des Beamten hiernach mögliche Versetzung erfolgt durch Verwaltungsakt. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 4 Abs. 3 LBG. In der Versetzungsverfügung ist das neue Amt (Amt, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte) anzugeben, die Maßnahme ist zu begründen. Nummer 8.1.2 gilt entsprechend. 7. Änderung der AmtsbezeichnungWird einem Beamten ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen und ist damit ein Wechsel der Laufbahngruppe nicht verbunden, gilt Nummer 6.1 entsprechend. Ändert sich die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes, ohne dass ein neues Amt übertragen wird, ist die neue Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen.
8. Übertritt in den Landesdienst, Übernahme und Versetzung8.1 Übertritt kraft gesetzlicher Vorschrift 8.1.1 Tritt ein Beamter von einem anderen Dienstherrn kraft gesetzlicher Vorschrift unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes Brandenburg über (§ 128 Abs. 1 und 4, § 130 des Beamtenrechtsrahmengesetzes [BRRG], § 91 LBG), erhält er durch die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, gegen Empfangsbekenntnis eine schriftliche Bestätigung mit folgendem Wortlaut:
8.1.2 Wird dem Beamten dabei ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen und behält er aufgrund gesetzlicher Vorschrift seine bisherigen besoldungsrechtlichen Ansprüche, erhält die Bestätigung folgenden Zusatz: “Ihre Dienstbezüge bemessen sich aufgrund ............... nach der Besoldungsgruppe ................. Sie erhalten eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Hierüber geht Ihnen ein gesonderter Bescheid zu.” 8.1.3 Beim Übertritt von noch nicht angestellten Beamten lautet Satz 2 der Bestätigung wie folgt: “Sie führen die Dienstbezeichnung .................... ” 8.2 Übernahme durch Übernahmeverfügung 8.2.1 Wird ein Beamter eines anderen Dienstherrn unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes Brandenburg übernommen (§ 128 Abs. 2 bis 4 BRRG), erhält er durch die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, gegen Empfangsbekenntnis einen schriftlichen Bescheid mit folgendem Wortlaut:
Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 8.2.2 Die Nummern 8.1.2 und 8.1.3 gelten entsprechend. Soll die Übernahme zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Zustellung wirksam werden, sind in die Mitteilung die Worte “mit Wirkung vom ........................” einzufügen. 8.3 Versetzung 8.3.1 Wird ein Beamter von einem anderen Dienstherrn unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes Brandenburg versetzt, erhält er von der für die Ernennung zuständigen Stelle eine schriftliche Mitteilung mit folgendem Wortlaut:
8.3.2 Nummer 8.1.3 gilt entsprechend. 8.3.3 Versetzungen ohne Dienstherrenwechsel erfolgen durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid (Versetzungsverfügung) von der abgebenden Dienststelle. Eines besonderen Einweisungsschreibens seitens der aufnehmenden Dienststelle bedarf es hierbei nicht. Ändert sich mit der - ranggleichen - Versetzung die Amts- oder Dienstbezeichnung, erhält der Beamte von der aufnehmenden Dienststelle ein entsprechendes Schreiben. Bei Versetzung von einer obersten Dienstbehörde in den eigenen nachgeordneten Bereich kann diese Mitteilung Bestandteil des Versetzungsschreibens sein.
9. Beamte der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen RechtsDie Bestimmungen der Nummern 1 bis 8 sind für die Beamten einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung (mit Ausnahme der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie deren Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen) entsprechend anzuwenden. In die Urkunden soll ein Hinweis auf die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung aufgenommen werden, wenn sich nicht bereits aus dem sonstigen Inhalt der Urkunde die entsprechende Zugehörigkeit des Beamten ergibt. Wann bekommt man als Beamter eine Urkunde?§2 (1) über die Ernennung erhält der Beamte eine Urkunde. Mit ihrer Aushändigung wird die Ernennung wirksam, sofern hierfür nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.
Wer darf Ernennungsurkunde aushändigen?Der Begriff der Aushändigung ist gesetzlich nicht definiert. Dieser wird jedoch so verstanden, dass der zu Ernennende durch die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle willentlich körperlichen Besitz an der Originalurkunde erlangen, diese also vorbehaltslos annehmen muss.
Wann ist eine Ernennungsurkunde ausgehändigt?Der Beamte bekommt bei der Berufung in das Beamtenverhältnis, bei einer statusrechtlichen Veränderung, einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder einer Beförderung eine solche Urkunde von seinem Dienstherrn ausgehändigt.
Kann der Dienstherrn eine Versetzung verweigern?Eine Versetzung findet dabei entweder auf eigenen Antrag oder aus dienstlichen Bedürfnissen statt. Ein konkreter Anspruch auf eine Versetzung steht einem Beamten grundsätzlich nicht zu. Über den Antrag des Beamten entscheidet der Dienstherr vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen.
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