Vorsteuerbeträge aus leistungen im sinne des § 13b ustg (§ 15 absatz 1 satz 1 nummer 4 ustg)

Anleitung zur UStVA 2021

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA)
  • Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben)
  • Steuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe
  • Steuerschuldnerschaft des Unternehmers (§ 13b UStG)
  • Ergänzende Angaben zu Umsätzen
  • Abziehbare Vorsteuerbeträge
  • Andere Steuerbeträge, Sondervorauszahlungen und Berechnung
  • Sonstige Angaben

Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA)

Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben)

Bei den Bemessungsgrundlagen sind Entgelterhöhungen und Entgeltsminderungen zu berücksichtigen. Als Bemessungsgrundlage sind die Entgelte für Umsätze sowie die Anzahlungen einzutragen. Negativen Geldbeträgen ist ein negatives Vorzeichen voranzustellen.

Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen (19%)

Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer Umsätze und erhaltenen Anzahlungen zum allgemeinen Steuersatz von 19 % ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die in vollen Euro (ohne Centbeträge) anzugeben sind. Soweit die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 5 UStG) anzuwenden ist, ist die hiernach ermittelte Bemessungsgrundlage einzutragen.

Die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, sind nicht hier, sondern in Zeile 49 einzutragen.

Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. Sie umfassen auch unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer.

Es sind auch die Umsätze bei der Lieferung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager einzutragen, wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen der Auslagerung – insbesondere wenn dem Abnehmer die Auslagerung zuzurechnen ist – sind die Umsätze in Zeile 65 einzutragen.

Einzutragen sind auch Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG), die diese Umsätze betreffen.

Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 01.7.2020 bis 31.12.2020 geltenden Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % unterlegen haben, sind zusammen mit dem selbst berechneten Steuerbetrag in Zeile 22 zu den Umsätzen einzutragen, die anderen Steuersätzen unterliegen. Sofern aufgrund besonderer Genehmigung die sogenannte Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden ist, gilt dies auch für in diesem Jahr vereinnahmte Beträge zu nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Umsätzen.

Die Nachsteuer auf nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 vereinnahmte und versteuerte Anzahlungen für nach dem 31.12.2020 ausgeführte Umsätze ist in Zeile 64 einzutragen.

Im Inland steuerpflichtige Umsätze, die in den besonderen Besteuerungsverfahren nach §§ 18i, 18j oder 18k UStG erklärt werden, sind hier nicht einzutragen.

Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen (7%)

Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer Umsätze und erhaltenen Anzahlungen zum ermäßigten Steuersatz von 7 % ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die in vollen Euro (ohne Centbeträge) anzugeben sind. Soweit die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 5 UStG) anzuwenden ist, ist die hiernach ermittelte Bemessungsgrundlage einzutragen.

Die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, sind nicht hier, sondern in Zeile 49 einzutragen.

Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. Sie umfassen auch unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer.

Es sind auch die Umsätze bei der Lieferung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager einzutragen, wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen der Auslagerung – insbesondere wenn dem Abnehmer die Auslagerung zuzurechnen ist – sind die Umsätze in Zeile 65 einzutragen.

Einzutragen sind auch Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG), die diese Umsätze betreffen.

Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltenden Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % unterlegen haben, sind zusammen mit dem selbst berechneten Steuerbetrag in Zeile 22 Kennzahl 35 zu den Umsätzen einzutragen, die anderen Steuersätzen unterliegen. Sofern aufgrund besonderer Genehmigung die sogenannte Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden ist, gilt dies auch für in diesem Jahr vereinnahmte Beträge zu nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Umsätzen.

Die Nachsteuer auf nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 vereinnahmte und versteuerte Anzahlungen für nach dem 31.12.2020 ausgeführte Umsätze ist in Zeile 64 einzutragen.

Im Inland steuerpflichtige Umsätze, die in den besonderen Besteuerungsverfahren nach §§ 18i, 18j oder 18k UStG erklärt werden, sind hier nicht einzutragen.

Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen zu anderen Steuersätzen

Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer Umsätze und erhaltenen Anzahlungen zu anderen Steuersätzen ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist.

Dazu zählen auch Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltenden Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % unterlegen haben. Sofern aufgrund besonderer Genehmigung die sogenannte Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden ist, gilt dies auch für in diesem Jahr vereinnahmte Beträge zu nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Umsätzen.

Die Nachsteuer auf nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 vereinnahmte und versteuerte Anzahlungen für nach dem 31.12.2020 ausgeführte Umsätze ist in Zeile 64 einzutragen.

Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

Land– und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 UStG versteuern, müssen Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet an Abnehmer mit USt-IdNummer hier eintragen.

Diese Lieferungen sind im Rahmen Zusammenfassender Meldungen anzugeben sowie zur Intrahandelsstatistik zu melden. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden sowie unter www.destatis.de.

Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern, tragen ihre Umsätze in den Zeilen 20 bis 22 und 26 bis 30 ein.

Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (76)

Bei den hier bezeichneten Umsätzen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, für die eine Steuer zu entrichten ist, sind die anzuwendenden Durchschnittssätze (§ 24 Absatz 1 Satz 3 UStG) um die Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern. Für nach dem 31.12.2020 ausgeführte Umsätze ergibt sich eine Steuer von 8,3 % der Bemessungsgrundlage.

Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern, tragen ihre Umsätze in den Zeilen 20 bis 22 und 26 bis 30 ein.

Steuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen

Innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNummer

Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a Absatz 1 UStG) sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf die Lieferung folgt.

Über die einzutragenden Umsätze sind Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu übermitteln. Nähere Informationen zu diesen Verfahren erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis, www.bzst.de,
Telefon 0228 / 406-0).

Außerdem sind diese Umsätze grundsätzlich dem Statistischen Bundesamt monatlich für die Intrahandelsstatistik zu melden. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden, Telefon 0611 / 75-1 sowie unter www.destatis.de.

Innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNummer

Innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNummer (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a Absatz 1 UStG) sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf die Lieferung folgt.

Über die einzutragenden Umsätze ist für jede innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Nähere Informationen zu diesen Verfahren erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis, www.bzst.de, Telefon 0228 / 406-0).

Innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge außerhalb des Unternehmens

Innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge außerhalb des Unternehmens (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a Absatz 1 UStG in Verbindung mit § 2a UStG) sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf die Lieferung folgt. Über die einzutragenden Umsätze ist für jede innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Nähere Informationen zu diesen Verfahren erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis, www.bzst.de, Telefon 0228 / 406-0).

Ausfuhrlieferungen und weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug

Hier sind neben steuerfreien Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a, § 6 UStG) weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug einzutragen, z.B.:

  • Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a, § 7UStG);
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nummer 2, § 8 UStG);
  • grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen nach § 4 Nummer 3 UStG;
  • Vermittlungsleistungen nach 4 Nummer 5 UStG (z. B. Provisionen im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen);
  • Umsätze im Sinne des Offshore-Steuerabkommens, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere;
  • Reiseleistungen, soweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden (§ 25 Absatz 2 UStG).

Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug

Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug sind z.B. Grundstücksvermietungen nach § 4 Nummer 12 UStG und Umsätze nach § 4 Nummer 14 UStG aus der Tätigkeit als Arzt oder aus ähnlicher heilberuflicher Tätigkeit.

Innergemeinschaftliche Erwerbe

Innergemeinschaftliche Erwerbe sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt (§ 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG)

Die hier einzutragenden innergemeinschaftlichen Erwerbe sind grundsätzlich im Rahmen der Intrahandelsstatistik zu melden. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden, Telefon 0611 / 75-1 sowie unter www.destatis.de

Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe

Bitte tragen Sie hier steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerbe ein. Steuerbefreit ist der innergemeinschaftliche Erwerb:

  • bestimmter Gegenstände, deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre (§ 4b Nummer 1 und 2 UStG)
  • der Gegenstände, deren Einfuhr steuerfrei wäre (§ 4b Nummer 3 UStG)
  • von Gegenständen, die der Unternehmer für Umsätze verwendet, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 3 UStG nicht eintritt (§ 4b Nummer 4 UStG)
  • von Anlagegold (§ 25c Absatz 1 Satz 1 UStG)

Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe

Bitte tragen Sie hier steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zum allgemeinen Steuersatz ein. Diese sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.

Vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 wurde der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Innergemeinschaftliche Erwerbe, die in dieser Zeit bewirkt wurden, deren Steuer jedoch nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG erst nach dem 31.12.2020 entstanden ist, sind in Zeile 36 (Kennzahl 95 ) einzutragen.

Die in dieser Zeile einzutragenden innergemeinschaftlichen Erwerbe sind grundsätzlich im Rahmen der Intrahandelsstatistik zu melden. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden, sowie unter www.destatis.de.

Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe

Bitte tragen Sie hier steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zum ermäßigten Steuersatz ein. Diese sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.

Vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 wurde der allgemeine Steuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% gesenkt. Innergemeinschaftliche Erwerbe, die in dieser Zeit bewirkt wurden, deren Steuer jedoch nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG erst nach dem 31.12.2020 entstanden sind, ist in Zeile 36 (Kennzahl 95 ) einzutragen.

Die hier einzutragenden innergemeinschaftlichen Erwerbe sind grundsätzlich im Rahmen der Intrahandelsstatistik zu melden. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden, sowie unter www.destatis.de.

Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe

Bitte tragen Sie hier steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zu anderen Steuersätzen ein. Diese sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.

Ebenfalls einzutragen sind die Bemessungsgrundlagen der innergemeinschaftlichen Erwerbe, die in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 zu den abgesenkten Steuersätzen bewirkt wurden, deren Steuer jedoch nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG erst nach dem 31.12.2020 entstanden ist.

Die hier einzutragenden innergemeinschaftlichen Erwerbe sind grundsätzlich im Rahmen der Intrahandelsstatistik zu melden. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden, sowie unter www.destatis.de.

Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe

Bitte tragen Sie hier steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge von Lieferern ohne USt-IdNummer, insbesondere von „Privatpersonen“, ein, die nicht in Zeile 34 bis 36 einzutragen sind.

Innergemeinschaftliche Erwerbe sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.

Bei neuen Fahrzeugen liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb selbst dann vor, wenn das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer geliefert wurde.

Haben Sie das neue Fahrzeug außerhalb Ihres Unternehmens (z. B. als Privatperson oder als Unternehmer für Ihren privaten Bereich) erworben, ist der innergemeinschaftliche Erwerb ausschließlich in einem gesonderten Verfahren (sogenannte Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 1b UStG) mit dem Vordruck USt 1 B zu erklären.

Steuerschuldnerschaft des Unternehmers (§ 13b UStG)

Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Hier sind vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Absatz 6 UStG folgende im Inland steuerpflichtige Umsätze einzutragen, für die Sie die Steuer als Leistungsempfänger schulden:

  • sonstige Leistungen nach 3a Absatz 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers.
    Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind.

Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Abweichend von diesen Grundsätzen entsteht die Steuer bei so genannten Dauerleistungen spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.

Leistungsempfänger als Steuerschuldner (Grunderwerbsteuergesetz)

Hier sind vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Absatz 6 UStG folgende Umsätze einzutragen, für die Sie die Steuer als Leistungsempfänger schulden:

  • unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze, insbesondere Lieferungen von Grundstücken, für die der leistende Unternehmer nach 9 Absatz 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat.
    Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind.

Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

Leistungsempfänger als Steuerschuldner (andere Leistungen)

Hier sind folgende Umsätze einzutragen, für die Sie die Steuer als Leistungsempfänger schulden:

  • Werklieferungen und die nicht in Zeile 40 einzutragenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers.
    Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind.
  • Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens.
    Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind.
  • Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, der selbst solche Bauleistungen erbringt;
  • Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer unter den Bedingungen des 3g UStG;
  • Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer, wenn Sie als Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Gas im Sinne des 3g UStG sind;
  • Lieferungen von Elektrizität eines im Inland ansässigen Unternehmers, wenn der liefernde Unternehmer und Sie als Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des 3g UStG sind. Nicht hierunter fallen Betreiber von Photovoltaikanlagen;
  • Übertragung der in 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG bezeichneten sog. CO2-Emissionszertifikate;
  • Lieferungen der in der Anlage 3 zum UStG aufgeführten Gegenstände, insbesondere Altmetalle und Schrott;
  • Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, der selbst solche Leistungen erbringt;
  • Lieferung von Gold in der in 13b Absatz 2 Nummer 9 UStG bezeichneten Art;
  • Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
  • Lieferungen der in der Anlage 4 zum UStG aufgeführten Metalle. Sie als Leistungsempfänger schulden die Steuer, wenn Sie ein Unternehmer sind und die Summe der in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.
  • sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistung in der Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistung von untergeordneter Bedeutung ist (sog. Wiederverkäufer)

Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Abweichend von diesen Grundsätzen entsteht die Steuer bei so genannten Dauerleistungen für die unter den ersten beiden Spiegelstrichen aufgeführten sonstigen Leistungen spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahrs, in dem sie tatsächlich erbracht werden.

Zum Vorsteuerabzug für die von Ihnen geschuldete Umsatzsteuer vergleiche Zeilen 55 bis 59.

Umsatzsteuer bei Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Bitte berechnen Sie selbst die Steuer unter Berücksichtigung des anzuwendenden Steuersatzes.

Ergänzende Angaben zu Umsätzen

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

Umsätze zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b UStG) tragen Sie als erster Abnehmer hier ein, wenn für diese Lieferungen der letzte Abnehmer die Steuer schuldet.

Tragen Sie die Bemessungsgrundlage (§ 25b Absatz 4 UStG) Ihrer Lieferungen an den letzten Abnehmer ein.

Die Steuer, die der letzte Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, ist in Zeile 65 einzutragen. Der Vorsteuerabzug für diese Lieferung ist in der Zeile 55 einzutragen.

Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

Bitte tragen Sie hier die von Ihnen im Inland ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze nach § 13b Absatz 1 und 2 UStG ein, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet.

Sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet

Hier sind die von Ihnen nach § 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen einzutragen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird. Über die hier einzutragenden sonstigen Leistungen sind Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu übermitteln. Nähere Informationen zu diesen Verfahren erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis, www.bzst.de, Telefon 0228 / 406-0).

Hier sind die übrigen von Ihnen ausgeführten nicht steuerbaren Umsätze einzutragen, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die steuerbar wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Hierzu gehören auch Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen sowie ab dem 1.7.2021 innergemeinschaftliche Fernverkäufe, die ein im Inland ansässiger Unternehmer an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt; ausgenommen sind die Umsätze des § 3a Absatz 5 Satz 3 UStG sowie des § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG, die in den Zeilen 20 bis 22 einzutragen sind.

Nicht einzutragen sind die Umsätze, die in den Zeilen 48 bis 50 zu erklären sind. Ebenfalls nicht anzugeben sind im Inland ausgeführte nicht steuerbare Umsätze (z.B. Geschäftsveräußerungen im Ganzen, Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen). Nicht steuerbare Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sind jedoch in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einzutragen.

Abziehbare Vorsteuerbeträge

Abziehbare Vorsteuerbeträge (Zeile 55)

Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern (Dienstsitz Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt / Oder, www.bzst.de, Tel. 0228 / 406-1200).

Es können folgende Vorsteuerbeträge berücksichtigt werden:

  • die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, sofern eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG vorliegt;
  • die in einer Kleinbetragsrechnung enthaltene Umsatzsteuer, sofern eine Rechnung nach § 33 UStDV vorliegt;
  • bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften die vom letzten Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer;
  • die Umsatzsteuer, die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager zuzurechnen ist.

Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen entfallen, sowie herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer sind zu berücksichtigen.

Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, vergleiche Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.

Abziehbare Vorsteuerbeträge (Zeile 56)

Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern (Dienstsitz Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt / Oder, www.bzst.de, Tel. 0228 / 406-1200).

Es können folgende Vorsteuerbeträge berücksichtigt werden:

  • die Umsatzsteuer für im Inland nach § 3d Satz 1 UStG bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe

Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen entfallen, sowie herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer sind zu berücksichtigen.

Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, vergleiche Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.

Abziehbare Vorsteuerbeträge (Zeile 57)

Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern (Dienstsitz Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt / Oder, www.bzst.de, Tel. 0228 / 406-1200).

Es können folgende Vorsteuerbeträge berücksichtigt werden:

  • die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG eingeführt worden sind.

Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen entfallen, sowie herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer sind zu berücksichtigen.

Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, vergleiche Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.

Abziehbare Vorsteuerbeträge (Zeile 58)

Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern (Dienstsitz Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt / Oder, www.bzst.de, Tel. 0228 / 406-1200).

Es können folgende Vorsteuerbeträge berücksichtigt werden:

  • die Umsatzsteuer aus Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2 UStG, die Sie als Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, wenn die Leistungen für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind.

Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen entfallen, sowie herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer sind zu berücksichtigen.

Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, vergleiche Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.

Vorsteuerbeträge, die nach allgemeinen Durchschnittssätzen berechnet sind

Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern (Dienstsitz Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt / Oder, www.bzst.de, Tel. 0228 / 406-1200).

Es können folgende Vorsteuerbeträge berücksichtigt werden:

  • die nach Durchschnittssätzen (§ 23 UStG ) ermittelten Beträge bei Unternehmern, deren Umsatz im Sinne des § 69 Absatz 2 UStDV in den einzelnen in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen im vorangegangenen Kalenderjahr 61.356 Euro nicht überstiegen hat, und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen;
  • die nach einem Durchschnittssatz (§ 23a UStG) ermittelten Beträge bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz, deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 Euro nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.

Abziehbare Vorsteuerbeträge (Zeile 60)

Fahrzeuglieferer im Sinne des § 2a UStG und Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG können die auf die Anschaffung (Lieferung, Einfuhr oder innergemeinschaftlicher Erwerb) eines neuen Fahrzeugs entfallende Umsatzsteuer unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG abziehen. Der Vorsteuerabzug ist nur bis zu dem Betrag zulässig, der für die nachfolgende innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzuges geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. Der Abzug ist erst mit der Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung des neuen Fahrzeugs (Eintragung in Zeile 28 bzw. bei Kleinunternehmern in Zeile 26 oder 27) zulässig (§15 Absatz 4 UStG).

Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Der Vorsteuerabzug ist nach Maßgabe des § 15a UStG in Verbindung mit § 44 UStDV zu berichtigen.

Handelt es sich bei den Berichtigungsbeträgen um zurückzuzahlende Vorsteuerbeträge, ist dem Betrag ein Minuszeichen voranzustellen.

Beispiel:

Der Unternehmer hat im Kalenderjahr 2018 ein Bürogebäude errichtet, das er ab 1.12.2018 zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei vermietet. Die auf die Herstellungskosten entfallende Vorsteuer von 60.000 Euro hat er in Höhe von 30.000 Euro abgezogen.

Am 2.7.2021 wird das gesamte Gebäude steuerfrei veräußert. Die steuerfreie Veräußerung führt zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Höhe von 22.250 Euro. Dieser Betrag ist mit einem Minuszeichen versehen hier einzutragen.

Berechnung: 30.000 Euro Vorsteuer : 120 Monate Berichtigungszeitraum = 250 Euro monatliche Berichtigung x 89 Monate restlicher Berichtigungszeitraum (Juli 2021 bis November 2028) = 22.250 Euro

Andere Steuerbeträge, Sondervorauszahlungen und Berechnung

Andere Steuerbeträge (Zeile 64)

Hier ist u.a. die Nachsteuer aufgrund des Wechsels der Besteuerungsform einzutragen. Erfolgte in einem vorangegangenen Kalenderjahr die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) und wurden währenddessen Anzahlungen für Umsätze vereinnahmt, die erst in diesem Kalenderjahr ausgeführt worden sind und nun der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) unterliegen, ist die Steuer (Nachsteuer) hier einzutragen.

Ebenfalls einzutragen ist die Nachsteuer für bereits versteuerte Anzahlungen. Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 und 3 UStG ist die Umsatzsteuer, die für vor dem 1.1.2021 vereinnahmte Entgelte und Teilentgelte geschuldet wird, für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wurde der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Wurde eine Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht, für die eine An- oder Vorauszahlung bereits vor dem 1.1.2021 zu 16 % bzw. 5 % versteuert wurde, ist eine entsprechende Nachsteuer von 3 % bzw. 2 % hier einzutragen. Eine Eintragung in den Zeilen 20 bis 24 ist nicht vorzunehmen.

Beispiel:

Ein Softwareunternehmen erhält für die Nutzung eines Programms jährlich im Voraus zum 1.10. eines Jahres eine Gebühr in Höhe von 10 000 Euro brutto. Die Laufzeit des Vertrags endet entsprechend zum 30.9. des Folgejahres.

Bei Vereinnahmung des Entgelts im Oktober 2020 erklärte der Unternehmer den Umsatz mit dem ab 1.7.2020 geltenden Steuersatz von 16 %. Bei Leistungsausführung (30.9.2021) muss der Unternehmer jedoch den ab dem 1.1.2021 geltenden Steuersatz von 19 % anwenden. Die entsprechende Nachsteuer in Höhe von 217,33 Euro ist in Zeile 58 einzutragen.

Berechnung: 1.596,64 Euro Steuer zu 19 % abzüglich der bereits erklärten und abgeführten Steuer von 1 379,31 Euro zu 16 % = 217,33 €Euro.

Sonstige geschuldete Umsatzsteuerbeträge

Hier sind folgende Beträge einzutragen:

  • in Rechnungen unrichtig ausgewiesene Steuerbeträge, die der Unternehmer schuldet (§ 14c Absatz 1 UStG);
  • in Rechnungen unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, die der Rechnungsaussteller schuldet (§ 14c Absatz 2 UStG);
  • Steuerbeträge für Umsätze, die Auslagerungen von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind (§ 4 Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 UStG) und die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer). Nicht einzutragen sind hier Lieferungen, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind, wenn die Auslagerung im Zusammenhang mit diesen Lieferungen steht. Diese Umsätze sind in den Zeilen 20 bis 22 einzutragen (vergleiche Eingabehilfe zu den Zeilen 20 bis 22).
  • Steuerbeträge, die der Lagerhalter eines Umsatzsteuerlagers als Gesamtschuldner schuldet (§ 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG);
  • Steuerbeträge, die der Abnehmer bei einer als steuerfrei behandelten innergemeinschaftlichen Lieferung in den Fällen des § 6a Absatz 4 UStG schuldet;
  • Steuerbeträge, die ein dritter Unternehmer (insbesondere Zentralregulierer) schuldet (§ 17 Absatz 1 Satz 6 UStG);
  • Steuerbeträge, die der letzte Abnehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet (§ 25b Absatz 2 UStG).

Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist grundsätzlich in der Voranmeldung für Dezember abzuziehen. Wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahrs eingestellt oder wird im Laufe des Kalenderjahrs auf die Dauerfristverlängerung verzichtet, ist die Sondervorauszahlung hingegen im letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums zu berücksichtigen, für den die Fristverlängerung gilt.

Berechnung verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlung / verbleibender Überschuss

Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und an das Finanzamt zu entrichten. Wird das SEPA-Lastschriftmandat wegen Verrechnungswünschen ausnahmsweise widerrufen, ist ein durch die Verrechnung nicht gedeckter Restbetrag zu entrichten.

Ein Überschuss wird nach Zustimmung (§ 168 AO) ohne gesonderten Antrag ausgezahlt, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Wünschen Sie eine Verrechnung oder liegt eine Abtretung vor, ist das entsprechende Feld 29 in Zeile 78 zu markieren. Liegt dem Finanzamt bei Abtretungen die Abtretungsanzeige nach amtlichem Muster noch nicht vor, ist sie gesondert einzureichen.

Sonstige Angaben

Minderung der Bemessungsgrundlage

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Absatz 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Die Änderungen sind bei den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Umsätze einzutragen.

Erfolgt die Änderung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist die Minderung der Bemessungsgrundlage zusätzlich in Zeile 73 einzutragen.

Änderungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet), Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslagerers (§ 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG) und Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG) sind hier nicht zusätzlich einzutragen.

Die Berichtigung der Bemessungsgrundlage ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Absatz 1 Satz 8 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 3 UStG).

Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge

Hat sich die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, geändert, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Absatz 1 Satz 2 UStG zu berichtigen.

Erfolgt die Änderung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge zusätzlich in Zeile 74 einzutragen.

Änderungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet), Änderungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 UStG (Einfuhrumsatzsteuer), Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslagerers (§ 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG) und Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG) sind hier nicht zusätzlich einzutragen.

Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Absatz 1 Satz 8 UStG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 3 UStG).

Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung

Wenn über die Angaben in der Steueranmeldung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, tragen Sie bitte diese in das Freitextfeld ein. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steueranmeldung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde oder Sie einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zurücknehmen möchten. Sofern der Platz im Feld nicht ausreicht, sind diese Angaben in einer von Ihnen zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ zu kennzeichnen und dem Finanzamt gesondert zu übermitteln oder zu übersenden ist. Angaben zu Änderungen der persönlichen Daten (z.B. Bankverbindung) sind nicht hier einzutragen, sondern dem Finanzamt gesondert mitzuteilen. Wenn Sie der Steueranmeldung lediglich ergänzende Aufstellungen oder Belege beifügen wollen, ist nicht das Feld hier, sondern das Feld in Zeile 15 zu markieren.

Was bedeutet abziehbare Vorsteuerbeträge?

Umsatzsteuer Abziehbare Vorsteuerbeträge Bei der Steuerberechnung kann der Unternehmer die ihm im Geschäftsverkehr von anderen Unternehmen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuerbetrag von seiner Steuerschuld absetzen (siehe hierzu auch §15 Umsatzsteuergesetz).

Welche Leistungen sind 13b UStG?

Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen.

Wann ist 13b UStG anzuwenden?

Die Steuerschuldumkehr ( reverse charge) ist in § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Sie gilt seit 2004 auch für durch inländische Unternehmen ausgeführte Bauleistungen und Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.

Welche Umsätze fallen unter 13b UStG?

bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, wenn auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet wird (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG), bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 13b Abs.