Rz. 9
Gebrauchtwagenhändler verwenden häufig ein Formular "Verbindliche Bestellung", ohne dieses sogleich nach der Unterschrift des Käufers gegenzuzeichnen. Die Unterzeichnung allein durch den Käufer führt noch nicht zum Vertragsabschluss. Der Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Händler innerhalb der Bindungsfrist die Annahme der Bestellung bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat.
Rz. 10
Die Bestätigung sollte schriftlich, kann aber auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen und ist z.B. darin gesehen worden, dass der Verkäufer das in Zahlung genommene Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs entgegen nimmt.[30] Notwendig ist ein als Willensbestätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Verkäufers, das vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen schließen lässt.[31] Danach ist noch nicht von einem stillschweigenden Vertragsabschluss auszugehen, wenn der gebrauchte Pkw sich beim Händler befindet, nach wenigen Tagen ausgeliefert werden soll und dem Händler bereits Versicherungsdoppelkarte und Personalausweis für die Anmeldung ausgehändigt wurden.[32]
Rz. 11
Die Dauer der Bindungsfrist für den Käufer beträgt in der Regel zehn bis 14 Tage.[33] In den vom ZDK empfohlenen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger (GWVB, abgedr. im Anhang, siehe Teil 4 Anhang) wird in I.1. GWVB eine Bindungsfrist von zehn Tagen, für Nutzfahrzeuge von zwei Wochen vorgesehen. Versäumt der Händler die fristgerechte Lieferung oder Annahmeerklärung, ist der Käufer an seine Bestellung nicht mehr gebunden. Die verspätete Lieferung oder Annahmeerklärung durch den Händler gilt als neuer Antrag (§ 150 BGB), den der Käufer ablehnen kann.
Rz. 12
Praxistipp
Hat der Käufer, der kein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB hat (vgl. Rdn 50), beim Händler eine verbindliche Bestellung unterzeichnet und möchte er das Kfz wegen "Kaufreue" nicht abnehmen und bezahlen, sollte er auf keinen Fall vor Ablauf von 14 Tagen an den Verkäufer herantreten, um diesen nicht dazu zu veranlassen, innerhalb der Bindungsfrist die Bestellung anzunehmen, wodurch der Vertrag erst zustande kommt. Versäumt der Verkäufer dies, kann der Käufer dem Verkäufer nämlich dann nach Ablauf von 14 Tagen mitteilen, dass er sich an seine Bestellung nicht mehr gebunden fühlt.[34]
Rz. 13
Die Bindungsfrist von zehn Tagen ist unter Berücksichtigung der für den Gebrauchtwagenhandel typischen Geschehensabläufe i.d.R. nicht unangemessen lang,[35] in Einzelfällen kann die Vereinbarung einer Bindungsfrist von zehn Tagen, wie sie in I.1. der GWVB vorgesehen ist, wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam sein[36] mit der Folge, dass die Annahmeerklärung des Verkäufers ab dem elften Tag den Vertrag nicht zustande kommen lässt.
Die Bestätigung des Händlers sollte schriftlich, kann aber auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen und ist z.B. darin gesehen worden, dass der Händler das in Zahlung genommene Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs entgegennimmt.[37] Notwendig ist ein als Willensbestätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Verkäufers, das vom Standpunkt eines unbeteiligten Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen schließen lässt.[38] Danach ist noch nicht von einem stillschweigenden Vertragsabschluss auszugehen, wenn der Pkw sich beim Händler befindet, nach wenigen Tagen ausgeliefert werden soll und dem Händler bereits Versicherungsdoppelkarte und Personalausweis für die Anmeldung ausgehändigt wurden.[39]
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Im betriebswirtschaftlichen Sinne handelt es sich bei einer Bestellung um einen verbindlichen Auftrag an einen Lieferanten, bestimmte Artikel zu liefern. Rechtlich betrachtet sind Bestellungen Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags benötigt werden. Was ist eine
Bestellung?
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Was muss in einer Bestellung enthalten sein?
Bestellungen müssen die Informationen nachstehender Übersicht enthalten, um vollständig zu sein. Dies gilt unabhängig vom Übertragungsweg (Brief, Mail, Fax, elektronisch).
Allgemeine Daten / Kopfdaten | Adresse des Bestellers, Adresse des Lieferanten, sonstige Pflichtangaben für Geschäftsbriefe |
Bezug zum Angebot (sofern vorliegend) | Formulierung beispielsweise: „Bezugnehmend auf Ihr Angebot Nr. 12345 vom 01.02.2020 (Datum) bestellen wir folgende Positionen.“ |
Lieferdatum und Lieferbedingung | Exakte Angabe des Lieferdatums, Nennung von Versand-Bedingungen bzw. Incoterms (z.B. frei Haus, ab Werk), ggf. abweichende Adresse für die Lieferung |
Zahlungsbedingung | z.B. „Rechnung zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware“ |
Bestellposition | Genaue Beschreibung der Artikel (Art/Güter, Menge, Preis), Angabe der Artikel-Nummer (sofern möglich) |
ggf. sonstige Wünsche | z.B. Verpackung, Rücksenderecht, Umtauschrecht |
ggf. Verweis auf AGB bzw. Einkaufsbedingungen | Erfolgt häufig bei größeren Unternehmen, die eigene Einkaufsbedingungen formuliert haben |
Tipp: Das Wiederholen von Liefer- und Zahlungsbedingungen ist nicht notwendig, wenn die Bestellung mit Bezug auf ein Angebot erfolgt, welches diese Angaben bereits enthält.
Wann ist die Bestellung ein Antrag und wann eine Annahme?
Im rechtlichen Sinne (BGB §§ 145 ff) kann eine Bestellung entweder ein Antrag oder eine Annahme sein. Ist der Bestellung ein Angebot des Lieferanten vorausgegangen, so spricht man von einer Annahme. Der Kaufvertrag kommt zu den angebotenen Bedingungen zustande.
Erfolgt die Bestellung hingegen ohne vorheriges Angebot, handelt es sich um einen Antrag. In diesem Fall kommt ein Kaufvertrag zustande, wenn der Lieferant die Bedingungen in der Bestellung bestätigt. Dies erfolgt in der Praxis durch eine Auftragsbestätigung.
Ist eine Bestellung verbindlich?
Bestellungen sind rechtsverbindliche Willenserklärungen, die mit dem Eintreffen beim Lieferanten rechtswirksam werden. Möchte der Käufer seinen Auftrag stornieren, so kann er die Bestellung widerrufen. Im B2B-Bereich gilt jedoch: Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt, muss die Stornierung gemäß BGB spätestens gleichzeitig mit der Bestellung beim Lieferanten eingehen. Gerade in Zeiten einer digitalen Bestellübermittlung (z. B. per Mail oder XML-Schnittstelle), die annähernd in Echtzeit geschieht, ist dies in der Praxis jedoch kaum mehr umsetzbar.
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Autor dieses Artikels ist Ertan Özdil, CEO, Gründer und Gesellschafter des Cloud ERP-Anbieters weclapp.
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