Wann wird in der wohlverhaltensphase das letzte mal gepfändet

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Wird das bis zur Restschuldbefreiung weiter eingezogene pfändbare Einkommen zurückgezahlt?

Vorzeitige Restschuldbefreiung: Das Ende ist das Ende.

1. Einleitung

Es geht um folgenden Fall: Jemand stellt einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung rechtzeitig vor Ablauf von drei (bzw. fünf) Jahren. Obwohl die drei (bzw. fünf) Jahre inzwischen schon herum sind, geschieht zunächst gar nichts. Einen Monat später erlässt das Gericht einen Beschluss, mit dem die Gläubiger zu diesem Antrag angehört werden. Dafür räumt das Gericht eine Frist von einem weiteren Monat ein. Die Restschuldbefreiung ergeht schließlich erst zweieinhalb Monate nach Ablauf der drei (bzw. fünf) Jahre; in dieser Zeit hat aber der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder noch jeden Monat die pfändbaren Teile des Einkommens erhalten. Die Frage ist: Ist der (ab dem Ablauf des dritten bzw. fünften Jahres) noch einbehaltene Teil des pfändbaren Einkommens an den Schuldner zurückzuzahlen?

2. Am einen oder anderen Ende

In der Praxis wird man kaum einen Fall vorfinden, bei dem das Gericht den Beschluss zur Restschuldbefreiung taggenau drei, fünf bzw. sechs Jahre nach Eröffnung des Verfahrens erlässt. Die eigentliche Restschuldbefreiung findet häufig erst sehr viel später statt.

Daraus ergibt sich die Frage, wann die Belastungen des Verfahrens für den Schuldner enden. Zwei Zeitpunkte kommen hierfür in Betracht: Zunächst einmal ist es das vom Gesetzgeber (hier so genannte) avisierte Ablaufdatum[1], also der Zeitpunkt, zu dem die Restschuldbefreiung versprochen ist. Regulär ist das nach sechs Jahren der Fall (§ 300 Abs. 1 Satz 1 InsO), aber  es ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen –  auch eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei oder fünf Jahren möglich (§ 300 Abs. 1 Satz 2 InsO). Wann dieses Datum jeweils erreicht ist, ist dabei ganz leicht ermittelbar: Es ist (vom Tag der Eröffnung der Insolvenz an gerechnet) genau drei, fünf oder sechs Jahre später.[2]

Beispiel

Wurde die Insolvenz zum 30.06.2017 eröffnet, so sind die drei Jahre am 30.06.2020 erreicht, fünf Jahre am 30.06.2022 und sechs Jahre am 30.06.2023.

Davon müssen wir aber das Datum unterscheiden, zu dem die Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt wird. Wie schon bemerkt, erfolgt dies zum Teil sehr viel später; die Dauer bis zur Beschlussfassung hängt nicht unerheblich von der Arbeitsweise des zuständigen Insolvenzgerichts ab.

3. Wo das Problem liegt

a. Problemlos: sechs Jahre

Es ist sehr hilfreich, wenn man zunächst erkennt, warum das geschilderte Problem bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren nicht auftritt:

Wenn ein Schuldner die Insolvenzeröffnung beantragt, dann tritt er auch das pfändbare Einkommen für die Dauer von sechs Jahren ab (vgl. § 287 Abs. 2 InsO). Dies gilt für alle Verfahren, bei denen die Restschuldbefreiung beantragt wird. Mit Erreichen des sechsten Jahres endet taggenau diese Abtretung. Ab diesem Tag steht dem Schuldner der pfändbare Anteil des Einkommens wieder zu, ohne dass es hierfür noch eines gerichtlichen Zutuns bedarf, denn die Grundlage für den Einbehalt entfällt mit Erreichen dieses Tages von selbst. Wann das Gericht den Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung erlässt, ist dafür völlig irrelevant.

Identität zwischen “avisiertem Ablaufdatum” und Abtretungsende für pfändbares Einkommen

Die Grundlage für die Abführung des pfändbaren Einkommens versiegt also punktgenau an dem Tag, an dem das avisierte Ablaufdatum erreicht wird (= sechs Jahre nach Eröffnung).[3]

Verlauf:

  1. Nach Ablauf von genau sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Abtretungsfrist.
  2. Wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird, besteht die Abtretung schon nicht mehr. Dem Schuldner steht daher automatisch mit Erreichen des avisierten Ablaufdatums das pfändbare Einkommen wieder zu.

b. Problemfall: vorzeitige Restschuldbefreiung

Nicht ganz so einfach ist es aber bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung. Hier stellt der Schuldner zur Eröffnung des Verfahrens haargenau die selben Anträge und hat ebenfalls für sechs Jahre sein Einkommen abgetreten. Sind die Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung (nach drei oder fünf Jahren) gegeben, dann muss er – unsinnig aber wahr – einen weiteren Antrag stellen. Auch hier läuft es so, wie bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren: Die Gerichtsentscheidung über die Restschuldbefreiung lässt noch Monate auf sich warten. Aber anders als bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren ist hier die Sechs-Jahres-Abtretung noch nicht abgelaufen, und es steht auch noch gar nicht fest, ob das Verfahren tatsächlich schon endet. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder behält daher zunächst weiter das pfändbare Einkommen ein.

Um zu erreichen, dass das bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung weiter einbehaltene pfändbare Einkommen an den Schuldner zurück fällt, müsste folglich eine Rückwirkung eintreten.

Gibt es eine solche Regelung, die die Abtretungsdauer rückwirkend auf drei (bzw. fünf) Jahre verkürzt?

Nein, die gibt es nicht. Der Gesetzgeber hat durch einen Verweis in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO eine analoge Anwendung des § 299 InsO angeordnet. Daraus ergibt sich, dass die Abtretung erst mit dem rechtskräftigen Beschluss zur Restschuldbefreiung endet. Es gibt also keine rückwirkende Verkürzung der Abtretungsdauer auf das dritte oder fünfte Jahr.

Problemskizze bei vorzeitiger Restschuldbefreiung: Differenz zwischen “avisiertem Ablaufdatum” und Abtretungsdauer

Verlauf:

  1. Nach Ablauf von drei bzw. fünf Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Abtretungsfrist noch nicht beendet, denn diese endet automatisch erst mit Ablauf des sechsten Jahres.
  2. Wird die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt, dann endet zwar die Abtretung auch vorzeitig, aber erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung erlassen und rechtskräftig wird (§ 300 Abs. 4 Satz 3 InsO i. V. m. § 299 InsO). Dies geschieht oft erst Monate später.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Frage der Rückzahlung der noch einbehaltenen Beträge sich nicht über den Begriff der Abtretungsdauer klären lässt. Wir werden aber gleich im nächsten Abschnitt sehen, dass es dabei nicht bleibt.

4. Nicht zurück und doch zurück

Die gute Nachricht: Auch wenn die Abtretungsdauer nicht rückwirkend verkürzt wird, steht dem Schuldner gleichwohl (rückwirkend) das pfändbare Einkommen taggenau ab dem dritten (bzw. fünften) Jahr wieder zu. Der Gesetzgeber hat einfach einen weiteren Verweis in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO “hineingezaubert”, mit dem genau dieses Ergebnis erzeugt wird: Er ordnet eine analoge Anwendung von § 300a InsO an. In § 300a Abs. 1 InsO heißt es:

Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. (Hervorhebungen durch uns)

Über § 300a InsO wird die Frage geklärt, wem der Neuerwerb zusteht und zwar eben nicht nur für den Fall der Beendigung der Abtretungsfrist (= nach sechs Jahren) sondern alternativ auch für die Fälle, bei denen die Abtretungsfrist zwar noch nicht beendet ist, aber die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung vorliegen. Somit gibt es eine Norm, die genau den Zeitraum regelt, um den es uns hier geht: der Zeitraum zwischen dem dritten (bzw. fünften) Jahr und der rechtskräftigen Restschuldbefreiung.

Aus § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 300a InsO ergibt sich:

Der Gesetzgeber hat zwar die Abtretungsdauer nicht rückwirkend auf das avisierte Ablaufdatum verkürzt, behandelt aber alles, was noch nach diesem Zeitpunkt einbehalten wird, als Neuerwerb. D.h. er behandelt es so, als wäre die Abtretung rückwirkend entfallen.

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 300a InsO vor, ergibt sich die Rechtsfolge aus § 300a Abs. 2 Satz 3 InsO:

Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.

Erfolgt also die vorzeitige Restschuldbefreiung, ist alles, was nach dem dritten (oder fünften) Jahr bis zur rechtskräftigen Erteilung des Restschuldbefreiung noch eingezogen wurde, als Neuerwerb zu behandeln und an den Schuldner zurückzuzahlen.

Abschluss

Trotz der wenig eleganten Lösung mit einer analogen Anwendung von § 300a InsO muss man letztlich nur wissen, dass das benannte Ergebnis erzeugt wird. Kompliziert ist das alles nur aus einem einzigen Grund: Der Gesetzgeber hat wieder einmal die Änderung lediglich in die bestehende Insolvenzordnung hinein gepresst ohne die übrigen Regelungen hinreichend anzupassen. Interessant ist ja auch, dass die Frage des Neuerwerbs bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung zunächst völlig übersehen wurde. Erst nach Abschluss der Verhandlungen zu der Gesetzesänderung wurde auf Vorschlag des Bundesrats noch in der letzten Minute der Verweis auf § 300a InsO eingefügt. Daran zeigt sich leider wieder, wie wenig die Insolvenzordnung auf klaren Begriffen und festen Strukturen aufbaut. Alles wird mit jeder Gesetzesänderung schwammiger, neue Regelungen lösen die ohnehin schon sehr dürftige Begriffsschärfe weiter auf. Abgesehen davon ist und bleibt die wichtigste Nachricht aber die, dass das pfändbare Einkommen für den Schuldner ab dem Zeitraum des avisierten Ablaufdatums gesichert ist.

5. Falls Sie noch nicht genug haben…

Um den rechtlichen Hintergrund näher zu beleuchten, möchte ich noch drei Verständnisfragen beantworten. Das ändert aber nichts an dem bereits hergeleiteten Ergebnis. Wem also mit dem Gesagten schon gedient ist, kann diesen Abschnitt gern überspringen (siehe aber Abschnitt 6).

a. Warum § 300a InsO analog?

§ 300a InsO regelt (in seiner direkten Anwendung) folgende Frage: Wie ist zu verfahren, wenn zum Zeitpunkt des avisierten Ablaufdatums die Insolvenz noch nicht aufgehoben ist und damit die Vermögensverwertung noch nicht abgeschlossen werden konnte? Was wird dann mit dem noch nicht verwerteten Vermögen?

Hinweis

Man darf die Aufhebung der Insolvenz nicht mit der Restschuldbefreiung verwechseln. Das gesamte Verfahren, das mit Eröffnung der Insolvenz beginnt, teilt sich grundsätzlich in zwei Phasen: Die Insolvenz und die Wohlverhaltensphase.

Wie lange die Insolvenz dauert, ist durch das Gesetz nicht bestimmt. Die Regel aber ist, dass die Insolvenzaufhebung ein bis zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung erfolgt. Die Wohlverhaltensphase füllt dann den Zeitraum aus, der zwischen der Aufhebung der Insolvenz und der Restschuldbefreiung liegt. Normalerweise ist es so, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung die Insolvenz längst schon aufgehoben ist, sich also der Schuldner in der Wohlverhaltensphase befindet.

Aber es gibt auch Verfahren, bei denen die Insolvenz zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung noch nicht aufgehoben wurde. Das ist eine Problemlage, die auch vorliegen kann, wenn bereits sechs Jahre verstrichen sind und die Abtretung bereits beendet ist. Denn das automatische Ende der Abtretungswirkung nach sechs Jahren, von der wir bereits sprachen, bezieht sich nur auf Einkommen (vgl. § 287 Abs. 2 InsO), nicht aber auf die sonstige, vor Aufhebung der Insolvenz noch nicht abgeschlossene Vermögensverwertung.

Für den Fall hingegen, dass die Insolvenz bereits aufgehoben wurde, ist § 300a InsO nicht (direkt) anwendbar, deshalb ist die Anordnung der analogen Anwendung in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO erforderlich.

b. Vermögen in § 300a InsO

Wir trennen ganz selbstverständlich Einkommen und Vermögen voneinander ab. Diese Trennung ist wichtig. Die Abtretungserklärung und damit auch die Abtretungsfrist bezieht sich lediglich auf das Einkommen (vgl. § 287 Abs. 2 InsO), während das Vermögen (außer bei Erbschaften) ausschließlich für den Zeitraum bis zur Aufhebung der Insolvenz (also bis zum Beginn der Wohlverhaltensphase) relevant ist. Mit der Aufhebung der Insolvenz kann man wieder unbeschadet Vermögen neu erwerben (eine Wohnung, ein Auto usw.), da es für das Verfahren nicht mehr relevant ist. Anders verhält es sich mit dem Einkommen: Der pfändbare Teil des Einkommens muss bis zur Restschuldbefreiung (bzw. bis zum Ende der Abtretung) abgeführt werden.

Auch sonst ist die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen wichtig, denn es gibt für beides verschiedene Schutzmechanismen. Die Abführung von Einkommen geschieht immer im pfändungsrechtlich vorgegebenen Rahmen, also in der Höhe des pfändbaren Einkommens, wie es sich aus § 850c ZPO (“Pfändungstabelle”) ergibt, während Vermögen grundsätzlich bis zur Aufhebung der Insolvenz vollständig verwertet werden kann.

Nun könnte man meinen, dass aus dieser strategisch wichtigen Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen folgen müsste, dass Vermögen ein scharf definierter Begriff ist. Wenn dem so ist, drängt sich sogleich ein weiteres Problem auf. Denn wenn wir uns § 300a InsO anschauen, sehen wir sofort, dass dort nicht von Einkommen die Rede ist, sondern nur von Vermögen. Bedeutet dies, dass der Verweis auf § 300a InsO (analog) keine Regelung für pfändbares Einkommen beinhaltet?

Nein. Denn der Vermögensbegriff in § 300a InsO ist ein anderer, als derjenige, der zur bloßen Abgrenzung zum Einkommen verwendet wird. Solange die Insolvenz noch nicht aufgehoben wurde, gilt ein globaler Vermögensbegriff, der als Insolvenzmasse (§ 35 InsO) bezeichnet wird. “Global” ist der Begriff deshalb, weil er alle positiven Werte umfasst, einschließlich(!) das (pfändbare) Einkommen. In der direkten Anwendung regelt § 300a InsO die Falllage vor Aufhebung der Insolvenz, weshalb dort folgerichtig nicht zwischen Einkommen und Vermögen differenziert wird. Erst mit Aufhebung der Insolvenz ändert sich diese Begrifflichkeit.

Aber, einen Moment mal: Hatten wir nicht schon festgestellt, dass die Abtretungsdauer für pfändbares Einkommen sechs Jahre beträgt? Wenn der Insolvenzverwalter sich vom ersten Tag der Insolvenz an das pfändbare Einkommen holt, dann wird doch Einkommen von Vermögen auch schon in der Insolvenz unterschieden?

Im Prinzip schon, denn auch bis zur Aufhebung der Insolvenz gibt der Schuldner das pfändbare Einkommen ab. Aber der Grund ist dennoch ein anderer, als in der Wohlverhaltensperiode. In der Insolvenz erfolgt die Abführung deshalb, weil (pfändbares) Einkommen in die Insolvenzmasse fällt (= zum globalen Vermögensbegriff gehört). Die Abtretung spielt hier noch keine Rolle. Erst in der Wohlverhaltensphase erfolgt die Abführung aufgrund der Abtretungserklärung. Zwar beträgt die Abtretungsdauer gem. § 287 Abs. 2 InsO sechs Jahre, berechnet von der Eröffnung der Insolvenz an. Mit den sechs Jahren wird allerdings lediglich das garantierte Ende der Abtretung definiert.

Es ist also folgerichtig, dass § 300a InsO das Einkommen nicht gesondert erwähnt. Denn bis zur Aufhebung der Insolvenz unterfällt das Einkommen dem weiten Vermögensbegriff der Insolvenzmasse und kann nur Fälle betreffen, bei denen die Abtretung des § 287 Abs. 2 InsO noch gar nicht wirkt.[4]

Bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren ist es regelmäßig gar nicht mehr nötig, Einkommen als Teil des Vermögensbegriffs zu erkennen, da die Abtretung automatisch mit dem sechsten Jahr endet. Aber: Wenn mit Erreichen des sechsten Jahres die Insolvenz noch nicht aufgehoben sein sollte (was selten der Fall ist), dann ergibt sich auch der oben angesprochene Effekt des automatischen Entfalls der Abtretung nicht. Dann wirkt nämlich die Abtretung als Grundlage für die Abführung noch gar nicht, kann also auch nicht automatisch mit dem sechsten Jahr enden. Vielmehr stellt zu diesem Zeitpunkt noch die Zugehörigkeit zur Masse (“globaler Vermögensbegriff”) den Rechtsgrund für den Einbehalt der pfändbaren Einkommen dar und muss daher über die Neuerwerbsregelung für den Schuldner gesichert werden.

Zusammenfassung:

Bis zur Aufhebung der Insolvenz gilt ein globaler Vermögensbegriff, der auch pfändbares Einkommen mit einschließt. Mit Beginn der Wohlverhaltensphase gilt für das Einkommen die Abtretungserklärung, deren Wirkung automatisch endet, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sechs Jahre vergangen sind.

c. Wozu zusätzlich § 299 InsO?

Wir haben oben gesehen, dass bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung die Abtretung erst mit dem rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts endet. Dies ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 299 InsO (vgl. § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO). Gleichwohl wird aber bei Erteilung der beantragten Restschuldbefreiung die Sache dann so behandelt, dass die Wirkung auf das avisierte Ablaufdatum zurückversetzt wird. Wozu also dann noch § 299 InsO?

Diese Regelung hat einen durchaus nachvollziehbaren Zweck, nämlich sicherzustellen, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters/ Treuhänders erst dann beenden wird, wenn feststeht, dass die Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt wird. Erfolgt die vorzeitige Restschuldbefreiung nämlich nicht, geht das Verfahren “ganz normal” weiter.

6. Fallstrick beachten! Antragszeitpunkt vorzeitige Restschuldbefreiung

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung auch noch nach Ablauf der drei (bzw. fünf) Jahre zu stellen, denn Voraussetzung ist lediglich, dass zum Zeitpunkt des Zeitablaufs die in § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO benannten Voraussetzungen gegeben waren. Allerdings birgt die verspätete Antragstellung ein Risiko. Denn zumindest einige Gerichte sehen die Sache so: Da in § 300a Abs. 1 InsO (analog über § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO) auf die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO verwiesen wird und dort wiederum von einem Antrag die Rede ist, sehen sie in der Antragstellung selbst eine Voraussetzung i. S. d. § 300a InsO.

Daraus schließen sie, dass  ein Neuerwerb erst ab dem Zeitpunkt vorliegen soll, an dem der Antrag gestellt wurde, da erst zu diesem Zeitpunkt der “Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2” angenommen werden könne. Stellt jemand also den Antrag beispielsweise erst zwei Monate nach Ablauf der drei (oder fünf) Jahre, dann erhält er nach der Restschuldbefreiung nicht das Einkommen zurück, dass in diesen zwei Monaten noch einbehalten wurde.

M.E. entspricht diese Auffassung nicht den gesetzlichen Vorgaben. Wenn man den Antrag wegen seiner bloßen Erwähnung in § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO zur zeitlichen Wirkungsvoraussetzung gem. § 300a Abs. 1 InsO machen will, dann ist zu fragen, warum die in § 300 InsO ebenfalls benannte gerichtliche Entscheidung keine derartige Voraussetzung darstellt. In § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO heißt es ja lediglich “entscheidet das Gericht auf seinen Antrag”. Natürlich ist die Entscheidung selbst keine Voraussetzung iSd. § 300a InsO, denn dann würden sämtliche Wirkungen immer erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung eintreten können, was den Verweis auf § 300a InsO unnötig machen würde. Warum sollte aber dann die Erwähnung des Antrags in § 300 InsO zu einer zeitlichen Wirkungsbeschränkung führen?

In diesem Kontext stellt die Erwähnung des Antrags nur eine formale Prüfungsvoraussetzung dar. Ohne die Antragstellung kann keine gerichtliche Entscheidung erfolgen, ohne gerichtliche Entscheidung erfolgt auch keine vorzeitige Restschuldbefreiung. Es ist daher naheliegend, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem Verweis auf die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO in § 300a Abs. 1 InsO nur die materiellen Voraussetzung gemeint hat, mithin die Regulierung der Verfahrenskosten und die weiteren Voraussetzungen in den Ziffern 1-3, nicht aber die lediglich auslösende Antragstellung selbst.

Es gibt auch sonst keinen nachvollziehbaren Grund, § 300a InsO in seiner zeitlichen Wirkung zu beschränken. Das rechtlich geschützte Interesse der Gläubiger bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf die erforderliche Befriedigungsquote, die gesetzlich geregelt ist und die tatsächlich zu dem bestimmten Zeitpunkt vorliegen muss. Anders kann es nur sein, wenn der Schuldner den Antrag so spät stellt, dass die inzwischen weiter einbehaltenen Beträge bereits an die Gläubiger verteilt wurden.

__________________________[1] Es gibt (noch) keinen gängigen Begriff, der den Unterschied zwischen der im Gesetz benannten Ablauffrist (drei, fünf, sechs Jahre) und dem Datum der Restschuldbefreiung klarstellen würde. Dies ist seit Einführung der vorzeitigen Restschuldbefreiung ein Manko, denn hier stellt sich das Problem, dass die Abtretungsfrist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung noch nicht beendet ist (bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren entfällt die Abtretung hingegen automatisch). Häufig spricht man nur von “der Restschuldbefreiung”, aber das ist wesentlich zu unscharf, da der gerichtliche Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung immer erst nach dem gesetzlichen (= avisierten) “Ablaufdatum” erfolgt. Der Gesetzgeber hat diesem Beschluss (was durchaus möglich, aber offenbar zu einfach gewesen wäre) keine Rückwirkung auf das “avisierte Ablaufdatum” beigefügt (für die vorzeitige Restschuldbefreiung vgl. § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO iVm. § 299 InsO). – Hierzu siehe auch die weiteren Ausführungen in diesem Artikel, insb. unter Abschnitt 3b [ZURÜCK][2] Vgl. § 4 InsO iVm. § 222 Abs. 1 ZPO iVm. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist das im Beschluss benannte Eröffnungsdatum, nicht die Rechtskraft des Beschlusses. Im Eröffnungsbeschluss ist immer das Eröffnungsdatum (und sogar die Uhrzeit) benannt. [ZURÜCK][3] Mit einer Ausnahme: In den Fällen, in denen nach Ablauf der sechs Jahre die Abtretung noch gar nicht wirksam wurde, kann sie auch nicht automatisch enden. Das betrifft die (seltenen) Fälle, bei denen mit Ablauf des sechsten Jahres die Insolvenz noch nicht aufgehoben ist, die Wohlverhaltensphase also noch gar nicht begonnen hat, siehe dazu unter Abschnitt 5b – Witzigerweise liegt hier das Problem also darin, dass die Abtretung – anders als bei dem Problemfall der vorzeitigen Restschuldbefreiung – noch gar nicht wirksam geworden ist und deshalb nicht automatisch enden konnte. [ZURÜCK][4] Vergleiche hierzu den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2015, BGH IX ZB 44-13, S. 7f., Rz. 15: Die Restschuldbefreiung “…findet ihre innere Rechtfertigung zum einen darin, dass das pfändbare Vermögen des Schuldners, insbesondere der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens, über einen angemessenen Zeitraum zu Gunsten der Insolvenzgläubiger verwertet wird; dies ermöglicht während der Dauer des Insolvenzverfahrens die Vorschrift des § 35 Abs. 1 InsO, die auch Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag unterwirft, und während der Wohlverhaltensperiode die Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge nach § 287 Abs. 2 InsO.”, daraus ergibt sich, dass in den Fällen, bei denen keine Wohlverhaltensphase stattfindet, die Abtretung “ins Leere” (vgl. BGH, ebenda, S. 8, Rz. 16) geht [ZURÜCK]

Was passiert am Ende der Wohlverhaltensphase?

In den meisten Fällen dauert die Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz 6 Jahre. Was passiert nach diesen 6 Jahren? Wenn sich der Schuldner während des gesamten Verfahrens redlich verhalten hat, erteilt ihm das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung. Dann ist er nach diesen 6 Jahren schuldenfrei.

Wird in der Wohlverhaltensphase noch gepfändet?

In der Wohlverhaltensphase ist der pfändbare Teil des Einkommens immer noch pfändbar. Steuererstattung erhält der Schuldner für den Zeitraum ab der Wohlverhaltensperiode wieder zu 100 % und Erbschaften sind nur noch zu 50 % pfändbar.

Wie lange dauert die Wohlverhaltensphase Insolvenzverfahren?

Bei natürlichen Personen schließt sich die Wohlverhaltensphase oder Wohlverhaltensperiode an. Sie beginnt mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens, rechnerisch jedoch ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dauert sechs Jahre an.

Was ist der Schlusstermin im Insolvenzverfahren?

Was ist der Schlusstermin? Der Schlusstermin ist mit dem Prüfungstermin und dem Berichtstermin einer der wichtigsten Termine im Insolvenzverfahren. Im Schlusstermin erläutert der Insolvenzverwalter den Verlauf des Insolvenzverfahrens rückblickend.

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