Früher war die Abweisung einer Insolvenz mangels Masse für den Gläubiger häufig das Signal, dass die Forderung endgültig verloren ist. Heutzutage lohnt es sich für ihn zu prüfen, ob er nicht doch noch anderweitig Befriedigung finden kann. Im Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz MoMiG genannt), das am 1.11.2008 in Kraft getreten ist, gibt es eine versteckte Regelung im Anfechtungsgesetz: Kann ein Gläubiger bei der
Gesellschaft nichts mehr holen, kann er zukünftig auch außerhalb einer Insolvenz prüfen, ob der Gesellschafter in den letzten zehn Jahren für seine Gesellschafterdarlehen Sicherheiten von der Gesellschaft erhalten hat. Hat also der Gesellschafter seiner GmbH zum Beispiel ein Grundstück vermietet und dann für aufgelaufene Mietschulden sich den Fuhrpark sicherungsübereignen lassen, ist dies nun durch den Gläubiger anfechtbar. Das führt dazu, dass die Sicherungsübereignung für den
Gesellschafter wegfällt, so dass der Gesellschaftsgläubiger für seine Forderung auf den Fuhrpark zugreifen kann. Ist Insolvenzantrag gestellt, prüft der Gutachter, ob der zukünftige Insolvenzverwalter diese Ansprüche nicht durchsetzen und so die Ansprüche zur Masse ziehen kann. Es kann aber durchaus sein, dass der Gläubiger mehr Kenntnisse als der Gutachter darüber hat, wie es zur Sicherheitenbestellung kam. Dann erkennt der Gutachter diese Vermögensposition nicht (oder glaubt nicht
daran, dass beim Gesellschafter etwas zu holen ist), der Gläubiger weiß es aber besser und kann den Anspruch nach der Abweisung der Insolvenz durchsetzen. Ein spannendes Thema für Banken wird die Regelung in § 6a Anfechtungsgesetz (AnfG). Hiernach ist nämlich auch außerhalb der Insolvenz jede Kreditrückzahlung innerhalb des letzten Jahres an eine Bank anfechtbar, sofern die Bank vom Gesellschafter Sicherheiten erlangt hat, sei es nun eine Grundschuld auf dem privaten Haus oder eine
Bürgschaft. Beispiel: Gläubiger G hat eine Forderung von 10.000 Euro gegenüber der S GmbH. Die S GmbH beantragt Insolvenz, diese wird mangels Masse abgelehnt. Aus den im Handelsregister veröffentlichten Bilanzen der S GmbH ergibt sich, dass der Gesellschafter S in den letzten Jahren Auszahlungen auf sein Gesellschafterdarlehen erhalten hat; außerdem sind im letzten Jahr vor der Insolvenzantragstellung auch Bankdarlehen getilgt worden. Damit hat G Chancen, erfolgreich gegen S und die
Bank vorzugehen und diese Zahlungen anzufechten. Dass die Forderungen der Bank gegenüber der S GmbH durch Gesellschaftersicherheit unterlegt waren, ist ja der Regelfall. Es ist in der Fachwelt umstritten, ob diese - natürlich sehr bankenunfreundliche - Auslegung
des Gesetzestextes im Sinne des Gesetzgebers ist. Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich hier die Rechtsprechung entwickeln wird. Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für
Unternehmer und Unternehmen tätig. Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er
vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von
Kapitalgesellschaften. Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon
Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet. Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile. Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING. Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Managing Partnerin der Kanzlei Brennecke & Partner. Monika Dibbelt ist seit Jahren auf Insolvenzrecht spezialisiert und arbeitete mehrere Jahre bei einer renommierten Hamburger Insolvenzverwalterkanzlei. Sie hat den theoretischen Teil des Fachanwaltskurses Insolvenzrecht erfolgreich absolviert. Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät Geschäftsführer im Vorfeld und während der Abwicklung von Firmeninsolvenzen. Sie begleitet bei der Sanierung und der rechtlichen Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen in Unternehmen. Monika Dibbelt vertritt zudem Gesellschafter in allen Fragen ihrer Rechte und Pflichten bei insolvenzrechtlichen Situationen des Unternehmens. Ihr besonderes Interesse gilt den speziellen Problemstellungen von Insolvenzplanverfahren und der Insolvenzanfechtung. Ein
weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der Beratung von natürlichen Personen: Das Beratungsspektrum von Monika Dibbelt umfasst hierbei die außergerichtliche Schuldenbereinigung bis hin zur Begleitung und Beratung im eröffneten Insolvenzverfahren, Begleitung beim Thema Selbständigkeit in der Insolvenz und Beratung im Hinblick auf die begehrte Restschuldbefreiung sowie die Vertretung bei Verfahren zur Versagung der Restschuldbefreiung. Rechtsanwältin Dibbelt erstellt
Liquiditätspläne, Fortführungsprognosen und Insolvenzpläne. Ein besonderes Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen. Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat folgende Beiträge zum Insolvenzrecht veröffentlich: Sie hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht mitveröffentlicht, so Weitere Veröffentlichungen zum Insolvenzrecht von Monika Dibbelt sind in Vorbereitung: Rechtsanwältin Dibbelt ist Mitglied des
Norddeutschen Insolvenzforums e.V. Sie Ist Dozentin u.a. für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter: Guido Friedrich-Weiler, RechtsanwaltGuido Friedrich-Weiler ist
Guido-Friedrich-Weiler ist als Interviewpartner für Fragen zur Sanierung in der Insolvenz stand er u.a. Zeitschriften wie der Darüber hinaus schult er regelmäßig Mitarbeiter/innen von Insolvenzverwaltern sowie Fachanwälte und Fachanwältinnen im Insolvenzrecht. Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler berät Gesellschafter und Geschäftsführer und begleitet Insolvenzplanverfahren von der Konzeption des Insolvenzplans bis zur Umsetzung. Eine Ausbildung zum Bankkaufmann und ein betriebswirtschaftliches Studium ermöglichen es ihm, insbesondere Fragen zur Bilanzierung und Bewertung bei der Sanierung von Unternehmen zu durchdringen. Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig, zuletzt als Manager und Prokurist im Bereich Transaction Advisory Services, Corporate Restructuring und verfügt über Erfahrungen als sogenannter Grauverwalter. Beim OLG Köln ist Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler als Sachverständiger für insolvenzrechtliche Fragestellungen tätig. Er ist Mitglied im Arbeitskreis für Insolvenzwesen, Köln. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter: Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und KapitalmarktrechtRechtsanwältin Ritterbach ist seit vielen Jahren im Insolvenzrecht tätig. Als Bankrechtlerin berät und verhandelt sie mit Darlehensgebern vorwiegend im Bereich der Umschuldung und Sanierung. Sie prüft Sicherheiten und Darlehensverträge von Banken und anderen Kapitalgebern auf deren Wirksamkeit und Reichweite, erstellt Sicherheitenspiegel zur Ermittlung freier Sicherheiten und begleitet Verhandlungen mit Banken für Vergleiche, Kreditverlängerungen oder Herabsetzungen von Darlehensraten. Sie prüft Darlehenskündigungen auf ihrer Wirksamkeit, Darlehensverträge auf Übersicherung sowie Ehegattendarlehen und Ehegattenbürgschaften auf Sittenwidrigkeit. Sie begutachtet Insolvenzanfechtungstatbestände und gestaltet Sicherungsverträge und Ratenzahlungsvereinbarungen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Anfechtungssicherheit. Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat zu diesen Themen veröffentlicht:
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Insolvenzrecht und Bankrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung erbringen können. Wird mangels Masse abgewiesen?Die Abweisung mangels Masse ist ein Rechtsbegriff aus dem Insolvenzverfahren (§ 26 InsO). Ein Insolvenzverfahren kann durch das Insolvenzgericht abgelehnt werden, wenn das verfügbare Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Was bedeutet es wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wird?Eine Einstellung mangels Masse erfolgt von Amts wegen, wenn die Insolvenzmasse im laufenden Insolvenzverfahren nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. Die Einstellung mangels Masse wird für gewöhnlich Insolvenzverwaltern beim Insolvenzgericht angeregt.
Was hat die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens zur Folge?Hinweis. Die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens führt zum Entzug der Gewerbeberechtigung. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann sowohl von der Schuldnerin/dem Schuldner selbst als auch von jeder Gläubigerin/jedem Gläubiger eingebracht werden.
Was bedeutet masseunzulänglichkeit für den Gläubiger?Masseunzulänglichkeit bedeutet, dass die Insolvenzmasse nicht genügt, um die Masseverbindlichkeiten zu bezahlen. Restschulden sind die noch nicht (vollständig) bezahlten Insolvenzforderungen.
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