Was ist der unterschied zwischen beschränkter und unbeschränkter steuerpflicht

Zusammenfassung

 

Die Voraussetzungen und Arten der unbeschränkten Einkommen- und Körperschaftsteuerpflicht nach den Regelungen im EStG und KStG werden in diesem Beitrag skizziert. Zudem werden die steuerlichen Folgen der beschränkten Steuerpflicht in zusammengefasster Form dargestellt. Schließlich werden die Regelungen zur unbeschränkten und beschränkten Erbschaftsteuerpflicht erörtert. Aufgrund der Komplexität des Themas können dabei die nachfolgenden Ausführungen nicht mehr als einen Überblick darstellen.

 

Die zentralen gesetzlichen Grundlagen für die Frage, ob ein Steuerpflichtiger unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist und welche steuerlichen Folgen sich ergeben, finden sich in:

  • §§ 1 und 1a EStG für natürliche Personen
  • § 1 und § 2 KStG für Körperschaftsteuersubjekte
  • § 2 AStG für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht
  • § 2 ErbStG für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • §§ 8 bis 11 AO für die Definition von Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung und Sitz
  • §§ 49 ff. EStG für die Frage, welche Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland steuerpflichtig sind und wie die Besteuerung erfolgt.

Die Ansicht der Verwaltung zu einzelnen Aspekten der Steuerpflicht finden sich in den entsprechenden Richtlinien EStR, KStR, ErbStR sowie dem Anwendungsschreiben zum AStG sowie dem AO-Anwendungserlass (AEAO, BMF, Schreiben v. 31.1.2014, BStBl 2014 I S. 290; seit dieser Neuveröffentichung des AEAO sind wiederum verschiedene Änderungen und Ergänzungen erfolgt).

1 Allgemeines

Die Frage, ob eine unbeschränkte, eine beschränkte oder gar keine Steuerpflicht gegeben ist, steht regelmäßig am Beginn der Prüfung eines jeden steuerlichen Sachverhalts. Je nachdem, welche Art der Steuerpflicht besteht, finden unterschiedliche steuerliche Bestimmungen Anwendung. Dies gilt für nahezu alle Steuerarten. Nachfolgend sollen die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person nach dem EStG, für juristische Personen nach dem KStG sowie im Falle einer Besteuerung nach dem ErbStG dargestellt werden. Wird festgestellt, dass kein Anknüpfungspunkt für ein deutsches Besteuerungsrecht gegeben ist, endet die Prüfung nach deutschem Steuerrecht regelmäßig bereits bei diesem ersten Prüfungsschritt.

2 Unbeschränkte Steuerpflicht nach Normen des Einkommensteuergesetzes

2.1 Grundtatbestand der unbeschränkten Steuerpflicht

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG ist eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, in Deutschland unbeschränkt mit ihrem Welteinkommen einkommensteuerpflichtig.[1] Die Definition des Begriffs "Inland" findet sich hierbei in § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG.[2] Das Welteinkommensprinzip gilt dabei uneingeschränkt grundsätzlich für alle positiven Einkünfte. Zur Behandlung negativer ausländischer Einkünfte sieht § 2 a EStG allerdings beschränkende Sonderbestimmungen vor.[3] Diese gelten jedoch im Wesentlichen nur noch für das Nicht-EU-Ausland, also die sog. Drittstaaten.[4]

Von zentraler Bedeutung ist damit die Frage, wann jemand seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die entsprechenden Definitionen finden sich in § 8 AO zum Wohnsitz sowie in § 9 AO zum gewöhnlichen Aufenthalt. Nach dem deutschen Steuerrecht hat deshalb etwa die Staatsangehörigkeit grundsätzlich keinen Einfluss auf die Steuerpflicht.[5]

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In Deutschland unterscheidet man zwischen der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen. Entsprechende steuerrechtliche Normen gelten auch in den meisten anderen Ländern der Welt. Dabei hängt die unbeschränkte Steuerpflicht im Wesentlichen davon ab, ob der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Auch das Vorhandensein eines Lebensmittelpunkts in Deutschland kann hierzulande eine unbeschränkte Steuerpflicht begründen. Weiterhin erstreckt sich der Umfang bei einer unbeschränkten Steuerpflicht prinzipiell sowohl auf alle inländischen als auch ausländischen Einkünfte. Um jedoch eine doppelte Besteuerung von im Ausland generierten Einkünften sowohl in Deutschland als auch im entsprechenden Drittstaat zu vermeiden, hat die Bundesrepublik sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen mit mehr als 100 anderen Staaten geschlossen. Dies ist auch bei einer beschränkten Steuerpflicht relevant. Darunter fallen Einkünfte aus Deutschland, die ein im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger hier zu versteuern hat.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf das Thema Internationales Steuerrecht spezialisiert. Dabei interessieren uns auch Konzepte, bei denen die Verlagerung des Geschäftsbetriebs oder des privaten Lebensmittelpunkts ins Ausland im Vordergrund stehen. Auf Grund der aktuellen Relevanz durch eine zunehmende mediale Berichterstattung zu diesem Thema haben wir mehrere Beiträge hierzu publiziert:

Datum

Thema

10.07.2020

Perpetual Traveler: Lebensmittelpunkt und gewöhnlicher Aufenthalt als Kriterium bei der Besteuerung
13.07.2020 Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland (dieser Beitrag)
22.07.2020 Funktionsverlagerung und Funktionsverdoppelung im Internationalen Steuerrecht
02.10.2020 Firma im Ausland gründen: steuerliche und andere Implikationen
30.10.2020 Wegzugsteuer vermeiden: Familienstiftung gründen und GmbH-Anteile übertragen

Was ist der unterschied zwischen beschränkter und unbeschränkter steuerpflicht

Das geht? Dieser Mann zahlt keine Steuern!

Christoph Juhn & Michael Wohlfart diskutieren in diesem Video, ob das möglich ist und was man dabei beachten muss.






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1. Zur Steuerpflicht in Deutschland

Bei der Frage, ob jemand in Deutschland steuerpflichtig ist, kommen verschiedene Aspekte in Betracht. Dazu gehört eine Bestimmung, ob jemand einen festen Wohnsitz im Inland hat. Diesem Kriterium gleichgestellt ist der Sachverhalt, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorliegt. Selbst wenn keine der beiden Bedingungen zutrifft, kann dennoch eine Steuerpflicht hierzulande vorliegen. Und zwar ist dies der Fall, wenn die fragliche Person stattdessen ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik hat.

Wie man sieht, ist die Bestimmung einer Steuerpflicht von vielen Aspekten abhängig, die im Verhalten einer Person begründet sind. Darüber hinaus ist aber auch eine weitere Unterscheidung vorzunehmen, unabhängig davon, welche der zuvor genannten Kriterien erfüllt ist. Denn hierbei steht die Frage im Vordergrund, wo jemand seine Einkünfte generiert. Folglich ist auch der Umfang der Einkünfte, die es unter Umständen im Inland ebenso wie im Ausland zu versteuern gilt, von großem Interesse. In diesem Zusammenhang unterscheidet man prinzipiell zwischen einer unbeschränkten und einer beschränkten Steuerpflicht.


2. Unterscheidung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht

2.1. Umfang der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland

2.1.1. Unbeschränkte Steuerpflicht: der Regelfall

Der einfachste Fall liegt vor, wenn jemand entweder seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland verortet. Denn dann gilt, dass die Bundesrepublik die Steuerhoheit im Rahmen der von ihr erlassenen Gesetze durchsetzen kann. Hierzu zählt auch, dass der Umfang der Einkünfte, die man hierzulande zu versteuern hat, sowohl solche einschließt, die im Inland entstanden sind, als auch solche, die einem Steuerpflichtigen aus dem Ausland zufließen. Die staatliche Zugehörigkeit der steuerpflichtigen Person ist dabei ebenso irrelevant wie etwa ihr Alter oder andere Attribute von persönlicher Natur. Sobald man geboren ist und Einkünfte erzielt, gilt man potentiell als steuerpflichtig.

2.1.2. Unbeschränkte Steuerpflicht in besonderen Ausnahmen

Doch hierzu gibt es eine Ausnahme, und zwar in Bezug auf die Staatsbürgerschaft. Denn deutsche Staatsbürger, die weder im Inland in steuerlicher Hinsicht ansässig sind, dafür jedoch Einkünfte aus einem Dienstverhältnis beziehen, bei dem eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Deutschland Dienstherr ist, gelten ebenfalls als unbeschränkt steuerpflichtig. Außerdem findet diese Regelung auch auf alle Angehörige des Haushalts einer solchen unbeschränkt steuerpflichtigen Person Anwendung, sofern sie ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Es gilt aber auch dann, wenn die fraglichen Angehörigen stattdessen entweder überhaupt keine Einkünfte beziehen, oder, wenn Einkünfte im Ausland erzielt werden, diese aber nur in einem Umfang besteuert werden, der mit der deutschen beschränkten Steuerpflicht vergleichbar ist. Relevant ist dieser Zusatz, der in § 1 Absatz 2 EStG verankert ist, insbesondere für im Ausland tätige Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes sowie deren Familien, sofern diese ebenfalls im Ausland leben.

2.1.3. Praktische Auswirkungen bei einer unbeschränkten Steuerpflicht

Selbstverständlich kann es sein, dass man als unbeschränkt steuerpflichtige Person keine Steuern zu zahlen braucht. Denn manche Einnahmen sind nach Art oder Größenordnung steuerfrei oder sogar insgesamt nicht steuerbar. Vielen Menschen, die aus dem Ausland nach Deutschland ziehen, aber auch vielen Bundesbürgern im Inland, sind diese feinen, aber steuerlich wichtigen Unterscheidungen unbekannt. Manchen wird erst im Nachhinein bewusst, dass sie durch Erfüllung der entsprechenden Kriterien als unbeschränkt steuerpflichtig gelten. Unter Umständen ist sogar damit zu rechnen, dass dies den Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt. Daher ist es stets ratsam sich zu informieren. Denn nur durch Abgabe einer entsprechenden, natürlich vollständig ausgefüllten Steuererklärung hat man als Steuerpflichtiger seine Pflicht erfüllt.

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2.2. Umfang der beschränkten Steuerpflicht

2.2.1. Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland

Im Unterschied zur unbeschränkten Steuerpflicht ist die beschränkte Steuerpflicht für solche Personen relevant, die weder einen Wohnsitz, noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Denn wenn sie in diesem Fall trotzdem über Einkünfte verfügen, die ihnen aus Deutschland zufließen, dann besteht prinzipiell die Pflicht diese hier zu versteuern.

Dagegen unterliegen keine Einkünfte aus dem Ausland der Besteuerung in Deutschland. Allerdings sind sie in der Einkommensteuererklärung dennoch anzugeben. Grund hierfür ist, dass sie zum Progressionsvorbehalt beitragen. Denn ebenso wie die tatsächlich zu versteuernden Einkünfte sind sie bei der Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf diese Weise beeinflussen sie indirekt die Höhe der Steuer.

2.2.1.1. Umfang der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte

Zwar gilt auch in vielen anderen Ländern der Welt der Grundsatz, dass man mit allen Einkünften, also den inländischen ebenso wie den ausländischen, unbeschränkt zu veranlagen ist. Damit einher geht dann aber auch die Konsequenz, dass man mit ein und der selben Einkunft gleich in zwei oder mehr Staaten einer unbeschränkten Besteuerung unterliegt. Um diese im Grunde unzumutbare doppelte Besteuerung zu vermeiden, schließt die Bundesrepublik mit anderen Staaten bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen. Doch dazu später mehr.

Wichtiger ist an dieser Stelle zunächst noch die Frage, wie die Finanzverwaltung bei einer beschränkten Steuerpflicht vorgeht. Denn auch hier gibt es Unterschiede. So führt § 49 EStG explizit alle Einkunftsarten auf, die der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. Hierzu eine gekürzte, vereinfachte Liste der wichtigsten Positionen:

  • Einkünfte aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb in Deutschland
  • gewerbliche Einkünfte durch einen deutschen Betrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit Bezug zu einem in Deutschland ansässigen Betrieb
  • Löhne und Gehälter, die für in Deutschland verrichtete Arbeit gezahlt werden
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen; neben Zinsen auf Guthaben gehören hierzu auch Dividenden von deutschen Kapitalgesellschaften
  • Mieten und vergleichbare Einkünfte mit Bezug auf Immobilien oder andere Wirtschaftsgüter, die sich in Deutschland befinden
  • künstlerische, sportliche oder der Unterhaltung dienende Darbietungen (beispielsweise Konzerte, Sportveranstaltungen, Fernsehmoderationen)
  • Aufsichtsratsvergütungen von deutschen Kapitalgesellschaften
  • Lizenzen, Patente und ähnliche Verwertungsrechte für Wirtschaftsgüter, die in Deutschland genutzt werden (zum Beispiel Markenrechte, Urheberrechte, Internetdomains)

Dort sind auch alle Einkünfte aufgeführt, die bei einer beschränkten Steuerpflicht als steuerfrei gelten oder, bei denen die Finanzverwaltung über einen gewissen Handlungsfreiraum verfügt, mit dem sie in bestimmten Einzelfällen Einfluss auf die Besteuerung nehmen kann. Dadurch kann die Steuer zum Teil oder sogar ganz erlassen werden.

2.2.1.2. Ausnahmeregelungen zur Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger

Darüber hinaus existiert aber auch eine ganze Reihe weiterer Sonderregelungen für beschränkt Steuerpflichtige. So sind Sonderausgaben zum Beispiel vom Abzug ausgeschlossen. Weiterhin sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur insofern ansetzbar, wenn sie auch mit Einkünften zusammenhängen, die ihren Ursprung in Deutschland haben.

Außerdem besteht bei bestimmten Einkünften die Vorschrift, dass im Rahmen der Vergütung die Einkommensteuer hierauf vorab einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen ist. Dies entspricht etwa der Praxis beim Lohnsteuerabzug und gilt somit als Quellensteuer. Sie betrifft insbesondere beschränkt Steuerpflichtige mit Einnahmen aus künstlerischen, unterhaltenden, sportlichen oder ähnlichen Veranstaltungen. Darunter fallen aber auch Zahlungen für Lizenzrechte oder die Überlassung von Patenten an beschränkt Steuerpflichtige im Ausland. Auch hierbei ist der Anteil, der auf die Steuer entfällt, einzubehalten und an die Finanzkasse abzuführen. Auf diese Weise stellt der Gesetzgeber sicher, dass Steuern auf solche Einkünfte auch tatsächlich abgeführt werden. Denn dadurch vermeidet man, dass die Finanzverwaltung erst durch langwierige Prozesse und mit erheblichem Aufwand die geschuldete Steuer von im Ausland lebenden beschränkt Steuerpflichtigen erhält.

2.2.2 Wie in Deutschland beschränkt Steuerpflichtige in Drittstaaten besteuert werden

2.2.2.1. Keine Berücksichtigung des Ursprungs der jeweiligen Einkunftsarten

Im Falle einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland kann grundsätzlich angenommen werden, dass im Gegenzug ein anderer Staat die Steuerhoheit ausübt. Damit ist also eine unbeschränkte Steuerpflicht im Ausland verbunden. Sollte dort ebenfalls nach der Maxime besteuert werden, dass alle Einkünfte des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, in welchem Land diese generiert wurden, dann führt dies prinzipiell dazu, dass Einkünfte in mehr als nur einem Land besteuert werden. Um dies jedoch zu vermeiden, haben sich viele Staaten in bilateralen Abkommen darauf verständigt, in solchen Fällen die Steuerhoheit nach gewissen gemeinsamen Regeln nur einem der involvierten Länder zuzugestehen.

Somit helfen diese Doppelbesteuerungsabkommen, anders, als es diese vereinfachte Bezeichnung suggerieren mag, die doppelte Besteuerung von Einkünften zu vermeiden. Denn eigentlich lautet die genaue Bezeichnung dieser bilateralen Regelungen „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“, wobei ein Zusatz angibt, auf welchem Gebiet das jeweilige Abkommen gilt (zum Beispiel auf dem Gebiet des Einkommens und vom Vermögen, der Kraftfahrzeugsteuer oder der Rechts- und Amtshilfe).

2.2.2.2. Option zur unbeschränkten Steuerpflicht für beschränkt Steuerpflichtige
2.2.2.2.1. Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

Bisher haben wir festgestellt, dass beschränkt Steuerpflichtige in Deutschland anderen Regeln bei der Besteuerung folgen, als unbeschränkt Steuerpflichtige. Dazu existiert jedoch eine Alternative. Tatsächlich ist es auch im Ausland lebenden natürlichen Personen, die alle Kriterien der beschränkten Steuerpflicht erfüllen, möglich, sich auf Antrag als in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig einordnen zu lassen. Auf diese Weise kann man unter Umständen bestimmte steuerliche Privilegien in Deutschland nutzen, die einem beschränkt Steuerpflichtiger verwehrt bleiben.

2.2.2.2.2. Voraussetzungen zum Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

Voraussetzung hierzu ist, dass sie in Deutschland solche Einkünfte erzielen, die bei beschränkt Steuerpflichtigen relevant sind (siehe Abschnitt 2.2.1.1.). Weiterhin sind auch gewisse Grenzen bei den Einkünften einzuhalten. So ist entweder darauf zu achten, dass pro Kalenderjahr mindestens 90 % der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen, oder, dass der Anteil an Einkünften, auf den ein anderer Staat Einkommensteuer erhebt, geringer als der deutsche Grundfreibetrag von derzeit EUR 9.408 ist. Zwar sind dabei auch weitere Aspekte zu beachten, doch die wichtigste hierzu ist, dass man in diesem Fall alle Angaben durch eine Steuerbescheinigung der ausländischen Finanzverwaltung beibringen muss. Außerdem sind hierbei keine Ausnahmen von der Praxis des Steuerabzugs zugelassen, die bei beschränkt Steuerpflichtigen in bestimmten Fällen (wie im letzten Abschnitt beschrieben) zu befolgen ist.

2.2.2.2.3. Vorteile der Option zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland

Der Vorteil einer unbeschränkten gegenüber einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland ist, dass hierdurch unter Umständen Steuern gespart werden können. Tatsächlich gibt es einige Länder, bei denen in gewissen Fällen bei gleichartigen Einkünften eine höhere Einkommensteuer anfällt, als in Deutschland (zum Beispiel keine Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, keine pauschale Kapitalertragsteuer zum Steuersatz von 25 %).

Ein weiterer Pluspunkt ist, dass dabei auch andere, zum Teil weitreichende Vergünstigungen aller Art verbunden sind (zum Beispiel Anrechnung des Grundfreibetrags, Ansatz von Werbungskosten oder von außergewöhnlichen Belastungen). Insbesondere Vergünstigungen für Familien stehen hierbei im Vordergrund (zum Beispiel Gewährung des Kinderfreibetrags).

2.2.3. Sonderfall erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Neben der bereits beschriebenen beschränkten Steuerpflicht ist auch eine sogenannte erweiterte beschränkte Steuerpflicht möglich. Hierbei handelt es sich um eine Sonderregelung, bei der ausschließlich Bundesbürger, die durch Wegzug in ein Land mit niedriger Besteuerung ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ablegen, in gewissem Umfang auch bei weiteren Einkünften hierzulande steuerpflichtig bleiben. Als dritte Voraussetzung zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht ist der Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht vor dem Umzug relevant. Denn wenn ein Bundesbürger in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens für fünf Jahre als unbeschränkt steuerpflichtig gilt, dann ist ein weiteres Kriterium zur Anwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfüllt. Die vierte und letzte Bedingung ist erfüllt, wenn die fragliche Person auch nach dem Wegzug weiterhin wirtschaftliche Interessen von wesentlichem Umfang in Deutschland hat.

Von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht sind unter anderem Renten und Zinsen auf Bankguthaben sowie Schenkungen und Erbschaften betroffen. Außerdem findet die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nur dann Anwendung, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte über EUR 16.500 betragen. Ansonsten ist bei einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht generell ebenso zu verfahren, wie bei einer beschränkten Steuerpflicht. Somit gilt auch hierbei, dass etwaige Doppelbesteuerungsabkommen vorrangig Beachtung finden. Ein Wechsel der Staatsangehörigkeit nach dem Wegzug hat dagegen keine Auswirkungen auf die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Wie dem auch sei, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ist längstens über einen Zeitraum von zehn Jahren anzuwenden.

Was ist der unterschied zwischen beschränkter und unbeschränkter steuerpflicht

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3. Abschließende Bemerkungen zur Steuerpflicht

Tatsächlich ist die Anwendung der Prinzipien der beschränkten sowie der unbeschränkten Steuerpflicht von immensem Stellenwert bei der Besteuerung. Neben der Frage nach der Steuerhoheit, die sich in erster Linie nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Steuerpflichtigen beziehungsweise dessen Lebensmittelpunkt richtet, ist die Unterscheidung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht von fundamentaler Bedeutung. Denn schließlich bedingt sie, in welchem Umfang steuerpflichtige Einkünfte der Besteuerung in den jeweils involvierten Staaten unterliegen.

Da man, wie bereits gesagt, in den meisten Ländern ebenso wie in Deutschland generell alle Einkünfte eines Steuerpflichtigen weltweit einbezieht, bedeutet dies im Grunde auch eine mehrfache Besteuerung von Einkünften. Um die davon betroffenen Steuerpflichtigen davor zu bewahren, haben viele Länder Doppelbesteuerungsabkommen miteinander geschlossen. Damit regeln sie, dass die Steuerhoheit im Einzelfall nur einem bestimmten Land zusteht. Auf der anderen Seite bedeutet dies aber auch, dass dann im Gegenzug das andere Land auf die Anwendung der eigenen Besteuerungsregeln verzichtet.

Darüber hinaus sind auch etliche Regelungen zur Besteuerung von Einkünften in speziellen Gesetzesnormen integriert, von denen die meisten im Außensteuergesetz gebündelt sind. Und natürlich haben diese Sonderregeln auf Grund ihrer internationalen Ausrichtung auch Auswirkungen auf beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige im In- und Ausland. Da die Erläuterungen hierzu den Rahmen dieses Beitrags überschreiten würden, widmen wir uns in einem gesonderten Artikel dieser interessanten Thematik.


4. Zunehmende Bedeutung des internationalen Steuerrechts

Durch die stetig fortschreitende Globalisierung und der damit verbundenen Migration von Steuerpflichtigen weltweit gewinnen Doppelbesteuerungsabkommen zunehmend an Bedeutung. Als Steuerkanzlei mit einem Schwerpunkt auf internationalem Steuerrecht spüren wir dies in unserem Berufsalltag ganz besonders. Die Anzahl an Fragen, sowohl von Immigranten als auch von potentiellen sowie tatsächlichen Auswanderern, zu Aspekten der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht, hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Daher sind wir in der Lage in unserer Beratung auf eine umfangreiche Praxiserfahrung zurückzublicken, auch, oder gerade weil es bei jedem Einzelfall stets darauf ankommt alle Details zu berücksichtigen. Wenn Sie also eine Expertise in dieser sehr umfangreichen steuerlichen Materie suchen, dann beschreiben Sie uns in einer E-Mail Ihr Anliegen oder rufen Sie uns einfach direkt an. Ganz gleich wo Sie sich aufhalten mögen, wir sind für sie da.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Beim Beratungsschwerpunkt zur beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:


Lehrauftrag für internationales Steuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für Internationales Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Spezialgebiete des Steuerrechts – Internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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Wann ist man beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtig?

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich bei der Körperschaftsteuer auf das Welteinkommen. Beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn sich weder Geschäftsleitung noch Sitz in Deutschland befinden (§ 2 KStG). Die beschränkte Steuerpflicht erfasst lediglich die in der Bundesrepublik erzielten Einnahmen.

Wer ist unbeschränkt steuerpflichtig?

Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Alle Einkünfte (inländisch und ausländisch) unterliegen der Steuerpflicht in Deutschland.

Was versteht man unter beschränkt steuerpflichtig?

Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 4 EStG sind Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz haben, noch sich länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten, jedoch bestimmte inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG beziehen.

Bin ich als Arbeitnehmer beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig?

Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder sich länger als 6 Monate im Inland aufhalten, sind grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers spielt dabei keine Rolle.