Was ist der Unterschied zwischen einem Privatverkauf und einer Gewährleistung?

Nicht jeder Kauf macht auch wunschlos glücklich. Manchmal folgt auch die Ernüchterung, z.B. wenn die Ware Mängel hat. Hier erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie mit Gewährleistung und Schadenersatz haben.

Gesetzliche Gewährleistung durch den Händler

Wenn Sie etwas gekauft haben, muss Ihnen der Verkäufer die Ware wie vereinbart, also frei von Mängeln, übergeben. Dieser Anspruch ist gesetzlich geregelt. Hat die gekaufte Ware einen Mangel, dann haben Sie Gewährleistungsrechte. Verwechseln Sie Gewährleistung nicht mit Garantie. Erstere ist ein gesetzliches Recht, das Sie gegenüber dem Verkäufer haben. Letztere ist eine freiwillige Leistung der Hersteller oder Händler. Die Informationen, welche Rechte die Garantie umfasst, finden Sie in den Garantiebedingungen.

Wichtig zu wissen: Auch als Privatverkäufer müssen Sie ihrem Vertragspartner einwandfreie Waren zuschicken. Bei Privatkäufen können jedoch abweichende Vereinbarungen greifen und die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden. Achten Sie hier auf die richtige Formulierung.

Bei der Gewährleistung gilt: Sie können bei Mängeln an der Ware zunächst nur eine Ersatzlieferung verlangen oder eine Reparatur. Das nennen Jurist:innen "Nacherfüllung". In beiden Fällen trägt der Verkäufer die Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien. Er darf Ihnen beispielsweise weder Porto fürs Einsenden an den Verkäufer oder Hersteller noch Ersatzteil- und Lohnkosten berechnen. Ansprüche auf Nacherfüllung können Sie mit Hilfe des Umtausch-Checks der Verbraucherzentralen geltend machen.

Ob die gekaufte Ware repariert oder getauscht werden soll, dürfen Sie als Kunde entscheiden (§ 439 Absatz 1 BGB). Sie sind nicht an Ihre Wahl gebunden, können also auch zunächst eine Reparatur verlangen und später eine Ersatzlieferung. Der Verkäufer darf dabei nicht ohne Ihr Einverständnis Fakten schaffen: Verlangen Sie eine Reparatur, darf er nicht einfach ein Ersatzgerät liefern. Allerdings kann der Händler die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, etwa wenn durch eine Reparatur unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen (§ 439 Absatz 4 BGB).

Nacherfüllung durch Reparatur

Bei der Reparatur hat der Verkäufer nicht unbegrenzt Versuche. Das Gesetz sieht vor, dass Sie sie in der Regel höchstens zweimal dulden müssen, bevor Sie von Ihrem Recht auf Rücktritt oder Minderung Gebrauch machen können. In der Praxis kommt es aber auch auf den Einzelfall an. Gerichte haben schon die Ansicht vertreten, dass Sie bei technisch komplizierten Geräten wie einem Computer bis zu drei Versuche akzeptieren müssen.

Ist die Ware besonders sperrig oder zerbrechlich, können Sie auf eine Reparatur vor Ort bestehen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 23. Mai 2019 (Az. C-52/18) entschieden. Handelt es sich um Gegenstände, die Sie leicht selbst zur Post bringen können, kann der Verkäufer die Rücksendung verlangen. In allen Fällen muss der Händler die Kosten übernehmen. Sie können einen Vorschuss für die Transport- oder Versandkosten verlangen.

Nacherfüllung durch Ersatzlieferung

Wurde sich im Rahmen der Nacherfüllung für die Ersatzlieferung entschieden und ist der Mangel nochmal vorhanden, müssen Sie als Verbraucher:in in der Regel nur einen einzigen Versuch hinnehmen. Auch hier kommt es jedoch in der Praxis auf den konkreten Einzelfall an. Ist zum Beispiel ein ausgetauschtes Bügeleisen nochmal defekt, können Sie vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.

Frist setzen für Nacherfüllung

Für die Nacherfüllung müssen Sie dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist setzen. Hält er diese Frist nicht ein oder hat die Nacherfüllung keinen Erfolg, können Sie eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung). Nutzen Sie dafür dieses Musterschreiben. Oder Sie machen den Vertrag rückgängig (Rücktritt). Läuft die von Ihnen gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos ab, dann können Sie zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.

Eine Fristsetzung brauchen Sie nicht, wenn:

  • der Händler die Nacherfüllung verweigert hat,
  • die Nacherfüllung nicht möglich ist
  • oder Sie bereits zwei erfolglose Reparaturversuche hatten.

Bei den Waren, die Sie nach dem 1. Januar 2022 kaufen, müssen Sie, anders als früher, keine konkrete Frist für die Nacherfüllung setzen, sondern nur den Mangel anzeigen und Nacherfüllung verlangen. Aus Beweisgründen empfehlen wir weiterhin eine Fristsetzung.

In folgenden Situationen können Sie somit auch nach den neuen gesetzlichen Regelungen sofort zurücktreten:

  • eine angemessene Frist ist bereits vergangen, nachdem Sie dem Unternehmer den Mangel mitgeteilt haben,
  • ein gescheiterter Nacherfüllungsversuch bereits durchgeführt wurde,
  • der Mangel ist schwerwiegend,
  • der Händler die Nacherfüllung verweigert hat oder es ist offensichtlich, dass der Unternehmer nicht nacherfüllen wird.

Im Rahmen eines Rücktritts hat der Verkäufer dann die Kosten und das Risiko für die Rücksendung zu tragen (§ 475 Abs. 6 BGB). Bewahren Sie deshalb den Nachweis über die Rücksendung auf.

Nur bei ganz unerheblichen Mängeln ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Sie müssen dann sozusagen mit der defekten Sache leben und können nur eine Minderung, aber keinen Rücktritt, verlangen. Der Umfang des Preisnachlasses bei der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß des Mangels.

Möchten Sie Ansprüche geltend machen, wenn die Ware Mängel aufweist? Dann hilft Ihnen der Umtausch-Check der Verbraucherzentralen. Dort finden Sie den passenden Musterbrief.

Tritt in den ersten zwei Jahren nach dem Kauf ein Mangel auf, muss der Händler aktiv werden. Die Praxis sieht anders aus, wie eine Umfrage der Verbraucherzentralen von 2018 zeigt. Händler schinden Zeit, schieben die Schuld auf Kund:innen oder Hersteller und nutzen Unwissen aus.

Wann fällt eine Nutzungsentschädigung an?

Treten Sie vom Vertrag zurück, geben Sie den Kaufgegenstand zurück. Der Verkäufer muss Ihnen den Kaufpreis erstatten. Einen Gutschein müssen Sie nicht akzeptieren. Allerdings kann der Verkäufer eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn Sie das Produkt vor der Rückgabe vertragsgemäß nutzen konnten.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird linear bemessen. Sie richtet sich nach dem Kaufpreis und der zu erwartenden Nutzungsdauer des Produkts. Ein Computer, der 1.000 Euro gekostet hat, wird üblicherweise mindestens fünf Jahre genutzt. Auf jedes Jahr, in dem Sie den Computer genutzt haben, entfällt so ein Anteil von 200 Euro. Geben Sie den PC sechs Monate nach dem Kauf wegen eines Mangels zurück, bekommt der Händler also eine Nutzungsentschädigung von 100 Euro. Die darf er vom Kaufpreis, den er erstatten muss, abziehen.

Anders sieht es aus, wenn der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung ein defektes Gerät ersetzt. Jahrelang war es Praxis in Deutschland, auch dann eine Nutzungsentschädigung zu verlangen. Das haben sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof inzwischen verboten. Nach dem Urteil wurde das auch ins Gesetz aufgenommen: Demnach darf der Verkäufer kein Geld mehr für die Nutzung des defekten Geräts verlangen, wenn er das mangelhafte gegen ein neues Gerät austauscht.

Was bedeutet Gewährleistung Privatverkauf?

Beim Online-Privatverkauf haben Käufer kein 14-tägiges Widerrufsrecht. Sie haben aber grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährleistung (Sachmangelhaftung), wenn der gekaufte Artikel Mängel hat. Private Verkäufer sollte daher die Ware genau beschreiben und alle Mängel aufführen, um sich abzusichern.

Ist Privatverkauf ohne Gewährleistung?

Laut § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Privatverkauf grundsätzlich ein Kaufvertrag wie jeder andere auch. Daher ist der Verkäufer per Gesetz zur sogenannten Gewährleistung verpflichtet.

Was zählt als Privatverkauf?

Freigrenze 600 Euro für Privatverkäufe „Grundsätzlich sind private Veräußerungsgeschäfte komplett steuerfrei. Wer normale Gebrauchsgegenstände wie zum Beispiel Bekleidung oder Bücher kauft und wiederverkauft, braucht keine Steuern für den Verkauf zahlen“, so Mark Weidinger aus dem Vorstand der Lohi.

Was unter Privatverkauf schreiben?

Privatverkauf Formulierung Formulieren Sie: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung". Verschweigen Verkäufer Mängel arglistig, sind sie zu Schadenersatz verpflichtet.