Was machen wenn mieter nicht zahlt

Viele Vermieter kennen diese Situation: Der neue Mieter zahlt anfangs die Miete in vereinbarter Höhe und pünktlich. Doch schon nach einigen Monaten kommt die Miete zuerst immer später und dann irgendwann gar nicht mehr. Der Mieter entschuldigt sich und verspricht die baldige Nachzahlung. Dann zahlt er einen Teil der offenen Miete, aber der Rest bleibt offen. Und der Rückstand wird von Monat zu Monat größer: Der Mieter zahlt die Miete nicht mehr.

Ich vertrete auch oft Mieter in solchen Situationen und weiß, das nicht jeder Mietrückstand vom Mieter verschuldet ist. Das kann dem Vermieter aber letztlich egal sein. Denn der benötigt in der Regel die Mieteinnahmen um z.B. die gekaufte Eigentumswohnung finanzieren zu können.

Was kann der Vermieter also tun?

Mietrückstand: Schnelles Handeln ist erforderlich

Hat der Mieter bereits eine oder zwei Monatsmieten nicht gezahlt, ist schnelles Handeln notwendig. Denn je höher der Rückstand wird, um so geringer ist die Chance, dass der Vermieter noch einmal etwas von seinem Geld sieht. Für den Vermieter gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder zahlt der Mieter schnell den aufgelaufenen Rückstand nach und das Mietverhältnis gerät wieder in geordnete Bahnen. Oder es sollte schnellstmöglich beendet werden, damit die Wohnung an einen zahlungskräftigen Mieter neu vermietet werden kann.

Mahnverfahren

Möchte der Vermieter das Mietverhältnis trotz bestehender Mietschulden fortführen, kann er den Mietrückstand im gerichtlichen Mahnverfahren titulieren lassen. Dazu wird ein Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht beantragt. Der Mieter hat dann zwei Wochen Zeit entweder die offene Miete zu zahlen, oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Zahlt er nicht und legt er keinen Widerspruch ein, ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid. Aus diesem heraus kann der Vermieter dann die Zwangsvollstreckung betreiben, also z.B. eine Kontopfändung oder eine Lohnpfändung betreiben. Legt der Mieter Widerspruch ein, kann das Mahnverfahren als „normales“ Klageverfahren fortgesetzt werden. Ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist aus Sicht des Mieters daher nur sinnvoll, wenn er meint, die Miete nicht zu schulden. Dann muss gerichtlich geklärt werden, ob er damit Recht hat.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist also für Vermieter ein schneller Weg, einen Vollstreckungstitel über offene Mieten zu bekommen.

Fristlose Kündigung durch Vermieter

Ist absehbar, dass der Mieter auch weiterhin die Mietzahlung nicht oder nur mit Problemen aufbringen kann, sollte der Mieter eine fristlose Kündigung des Mietvertrages in Erwägung ziehen. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit bei Mietrückständen ausdrücklich vor.

§ 543 Abs. 1 S. 1 BGB lautet: „Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.“

§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB sagt: „Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.“

Was machen wenn mieter nicht zahlt

Was bedeutet das?

Ganz einfach: Ist der Mieter mit zwei Monatsmieten im Rückstand, darf der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.  Nach den meisten Mietverträgen und auch der gesetzlichen Regelung des § 556b BGB ist die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats an den Vermieter zu zahlen. Geschieht das nicht, kommt der Mieter in Zahlungsverzug. Erreicht der Zahlungsverzug zwei Monatsmieten, darf der Vermieter fristlos kündigen. Eine vorherige Mahnung oder Abmahnung ist nicht erforderlich!

Beispiel:

Mieter M muss laut Mietvertrag eine monatliche Gesamtmiete von 450,- EUR an Vermieter V zahlen. Im Dezember zahlt M keine Miete und verspricht V die offene Miete bis zum Jahresende nachzuzahlen. Nachdem er alles Geld für Weihnachtseinkäufe ausgegeben hat, hat M kein Geld mehr für M und zahlt nicht. Im Januar zahlt der Mieter überraschend die Miete, im Februar jedoch wieder nicht. Am 4. Werktag im Februar stellt V also fest, dass die Mieten für Dezember und Februar offen stehen. Es besteht ein Mietrückstand über zwei Monatsmieten in Höhe von 900,- EUR.  Das muss V nicht hinnehmen. Er darf den Mietvertrag nun fristlos kündigen.

[Ausnahme: Kann der Mieter wegen der aktuellen Corona-Krise die Miete in den Monaten April, Mai und Juni 2020 nicht zahlen, ist das Kündigungsrecht des Vermieters ausgeschlossen. Der Mieter muss dies aber glaubhaft machen. Bitte lesen Sie dazu meine aktuellen Hinweise in diesem Blog.]

Eine fristlose Kündigung ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB aber auch schon dann möglich, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine – also üblicherweise Monate – mit einem „nicht unerheblichen Teil der Miete“ in Verzug ist. Nicht unerheblich ist ein Teil der Miete, wenn er eine Monatsmiete übersteigt. Es reicht also für eine fristlose Kündigung, wenn M im Dezember keine Miete zahlt und im Januar einen einzigen Cent zu wenig. Dann liegt ein Zahlungsverzug über einen „nicht unerheblichen Teil der Miete“ vor und der Vermieter darf wiederum fristlos kündigen.

Form und Frist einer fristlosen Kündigung

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und vom Vermieter unterschrieben und an den Mieter gerichtet sein. Gibt es auf Vermieterseite mehrere Personen, müssen alle die Kündigung unterschreiben. Stehen auf Mieterseite mehrere Personen, muss die Kündigung an alle gerichtet sein. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Haben die Eheleute M und F die Wohnung gemietet, ist die Kündigung aber nur an M gerichtet, ist sie unwirksam.

Die Kündigung ist zu begründen. Der Mietrückstand muss also dargelegt werden.

Wie der Begriff es bereits nahelegt: Eine Kündigungsfrist muss der Vermieter nicht einhalten. Es ist aber üblich, dem Mieter zumindest 14 Tage Zeit einzuräumen, auszuziehen und die Wohnung zu räumen.

Zugleich sollte aber immer auch vorsorglich und hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochen werden. Denn eine fristlose Kündigung kann unter Umständen vom Mieter „geheilt“ werden, wenn er sämtliche Mietrückstände rechtzeitig nachzahlt. Dazu hat er zwei Monate nach Zustellung einer Räumungsklage Zeit.

Beispiel: Mieter M zahlt im Juni und Juli keine Miete. Vermieter V kündigt ihm fristlos. M zieht aber nicht aus. V erhebt Räumungsklage. Die Klage wird M am 5. August zugestellt. Am 1. Oktober überweist M stolz sämtliche bis dahin offenen Mieten. Konsequenz: die fristlose Kündigung ist geheilt und unwirksam. M muss nicht ausziehen.

Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, wird in der Regel neben der fristlosen Kündigung hilfsweise auch noch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Die wird durch die nachträgliche Mietzahlung nicht „geheilt“ und bleibt wirksam.

Vorsicht Falle!

Der Vermieter sollte außerdem darauf achten, nicht in die Falle des § 545 BGB zu tappen. Satz 1 dieser Vorschrift lautet nämlich:

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt.“

Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis beispielsweise wegen Mietrückständen fristlos zum 10. Februar, zieht der Mieter aber nicht aus ohne dass der Vermieter ihn auf Räumung verklagt, verlängert sich das Mietverhältnis nach 14 Tagen bereits wieder auf unbestimmte Zeit. Dann ist die Kündigung hinfällig.

Der Vermieter tut also gut daran, § 545 BGB bereits im Kündigungsschreiben auszuschließen.

Sie sehen: Es gibt einige Fallstricke zu beachten und daher empfehle ich Ihnen selbstverständlich eine fristlose Kündigung in fachmännische Hände zu legen. Ein auf Mietrecht spezialisierter Anwalt weiß, was er tut – und haftet dafür, wenn er einen Fehler macht. Zudem muss der Mieter, der durch Zahlungsverzug eine fristlose Kündigung provoziert, die Kosten für ein anwaltliches Kündigungsschreiben als Verzugsschaden erstatten. Der Mieter bezahlt also letztlich seine eigene Kündigung.

Räumungs- und Zahlungsklage

Zieht der Mieter nach Kündigung des Mietverhältnisses nicht aus, darf der Vermieter ihn nicht einfach selbst vor die Tür setzen. Räumkommandos sind keine gute Idee, denn dagegen kann sich der Mieter mit einer einstweiligen Verfügung schnell und erfolgreich zur Wehr setzen: Selbstjustiz ist unzulässig.  An der Erhebung einer Räumungsklage führt kein Weg vorbei, zeigt sich der Mieter widerspenstig. Was dabei zu beachten ist, habe ich an anderer Stelle bereits ausführlich erläutert. Es empfiehlt sich in der Regel natürlich, neben der Räumung auch die Zahlung der offenen Mieten einzuklagen.

Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie kündigen dürfen (oder sollen)? Als Rechtsanwalt für Mietrecht beantworte ich Ihre Fragen und bespreche mit Ihnen Ihre konkreten Möglichkeiten, den Mietausfallschaden zu minimieren.

Zur schnellen Beantragung eines Mahnbescheides, beachten Sie bitte mein Angebot zum „Online-Mahnbescheid“.

Für eine erste Einschätzung Ihres Falls erreichen Sie mich telefonisch unter

0221 80137193.

Mieter zahlt die Miete nicht – welche Möglichkeiten hat der Vermieter? was last modified: September 20th, 2021 by

Was macht man wenn ein Mieter nicht zahlt?

Zahlt der Mieter weiterhin nicht, ist ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Zahlungsklage möglich, um die offene Miete einzufordern. Weigert sich der Mieter, zum Ende der Kündigungsfrist aus der Wohnung auszuziehen, ist zudem eine Räumungsklage notwendig.

Wann kündigen wenn Mieter nicht zahlt?

Nach den meisten Mietverträgen und auch der gesetzlichen Regelung des § 556b BGB ist die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats an den Vermieter zu zahlen. Geschieht das nicht, kommt der Mieter in Zahlungsverzug. Erreicht der Zahlungsverzug zwei Monatsmieten, darf der Vermieter fristlos kündigen.

Wie lange kann man die Miete nicht zahlen?

Mietschulden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Innerhalb dieser Frist hat der Vermieter Zeit, seinen Anspruch auf die rückständige Miete samt Verzugszinsen gerichtlich geltend zu machen.

Wer zahlt Anwaltskosten Wenn Mieter nicht zahlt?

Kostenübernahme. Nachträgliche Kostenübernahme durch den Mieter: Können Sie erfolgreich den Mietrückstand einklagen, muss der Mieter sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zahlen. Prozesskostenhilfe: Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Gericht ist die Klage trotz finanzieller Probleme möglich.