Was passiert bei verspäteter Abgabe der ZM Meldung?

Die Zusammenfassende Meldung ist von Unternehmen, welche innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen oder Ausgangsumsätze nach § 13b UStG erzielen, abzugeben (§ 18a UStG). Die Meldung erfolgt an das Bundeszentralamt für Steuern.

Seit dem 1. Januar 2020 ist die Zusammenfassende Meldung materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 138 MwStSysRL-E).

Wird also die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht in der dazugehörigen zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet, wird die Steuerfreiheit versagt.

Ungeklärt ist bisher die Frage, ob die Steuerfreiheit auch versagt wird, wenn die zusammenfassende Meldung nicht fristgerecht abgegeben wird.

Die Frist zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung ist der 25. des Folgemonats. Dieser Grundsatz gilt für die monatliche Abgabe der Meldung. Der Meldungzeitraum wird auf ein Kalendervierteljahr erweitert, wenn im aktuellen Kalendervierteljahr und in den 4 vorangegangen Kalendervierteljahren die Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftlichen Lieferungen weniger als € 50.000,00 waren. Dann ist die Frist der 25. des Folgemonats nach dem Kalendervierteljahr.

Wird in einem Kalendervierteljahr die Grenze von € 50.000,00 überschritten, so ist der Unternehmer verpflichtet für dieses Kalendervierteljahr für jeden einzelnen Monat (nachträglich) eine zusammenfassende Meldung abzugeben. Für die nächsten 12 Monate ist alsdann ebenfalls jeweils eine monatliche zusammenfassende Meldung abzugeben.

Viele Unternehmer geben die zusammenfassende Meldung erst mit der Umsatzsteuervoranmeldung, also am 10. des zweiten Folgemonats (bei Dauerfristverlängerung) ab. Damit ist die zusammenfassende Meldung verspätet abgegeben.

Das Bundeszentralamt für Steuern ist in solchen Fällen bisher sehr nachsichtig gewesen und hat die Unternehmer darauf hingewiesen, ohne Bußgelder oder ähnliche Strafmaßnahmen festzusetzen.

Wenn die zutreffende zusammenfassende Meldung jedoch materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist, dann kann das Finanzamt im Rahmen von Prüfungen oder Veranlagungen die Steuerfreiheit versagen. Ob für die Versagung der Steuerfreiheit die verspätete Abgabe der zusammenfassenden Meldung als Grundlage ausreichend ist, bleibt abzuwarten.

Jeder Unternehmer mit innergemeinschaftlichen Lieferungen sollte sich den Abgabetermin der zusammenfassenden Meldung gesondert notieren, um eventuellen späteren Diskussionen mit dem Finanzamt vorzubeugen.

im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und/oder

  • Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften

  • ausgeführt haben, sind gem. § 18a UStG verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Saarlouis (Saarland) eine Zusammenfassende Meldung (ZM) auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Diese Meldepflicht besteht unabhängig von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen nach § 18 UStG. Die rechtlichen Grundlagen zur Übermittlung der ZM sind in Art. 262 bis 271 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) einheitlich für alle EU-Mitgliedsstaaten geregelt. Der deutsche Gesetzgeber hat die europarechtlichen Vorgaben über § 18a UStG in nationales Recht umgesetzt, ausführliche Verwaltungsanweisungen dazu befinden sich in Abschn. 18a.1–18a.5 UStAE.

    Verpflichtet zur Abgabe einer ZM sind grundsätzlich nur Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, die meldepflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen ausführen. Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG müssen dagegen gem. § 18a Abs. 4 UStG keine ZM abgeben.

    Nichtselbständige juristische Personen i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) sind verpflichtet, eine eigene ZM für die von ihnen ausgeführten meldepflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen abzugeben. Die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Umsätze als Umsätze des Organträgers bleibt davon unberührt. Für die Abgabe der ZM benötigen die betreffenden Organgesellschaften gem. Abschn. 18a.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE eine eigene USt-IdNr. (vgl. auch § 27a Abs. 1 Satz 3 UStG).

    Führen pauschalierende Land- und Forstwirte meldepflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen aus, so müssen auch sie eine ZM abgeben. Dies gilt unabhängig davon, dass die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Warenlieferungen nach §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht anzuwenden ist (vgl. Abschn. 18a.1 Abs. 3 UStAE).

    Für einen ausländischen Unternehmer, der im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann, besteht die Möglichkeit der Fiskalvertretung (§ 22a UStG). Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d Abs. 1 UStG erteilten Steuernummer eine Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4 UStG) abzugeben, in der er die Besteuerungsgrundlagen für alle von ihm vertretenen Unternehmer zusammenfasst. Dies gilt für die ZM entsprechend.

    Meldepflichtig sind gem. § 18a Abs. 6 UStG:

    • steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen i.S.d. § 6a Abs. 1 UStG mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr.,

    • steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Wege eines gem. § 3 Abs. 1a UStG einer Lieferung gleichgestellten Verbringens i.S.d. § 6a Abs. 2 UStG,

    • innergemeinschaftliche sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden, dort steuerpflichtig sind und für die der im anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet,

    • Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften.

    Nicht im Rahmen der ZM zu melden sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG im Inland steuerbare innergemeinschaftliche Erwerbe, also Erwerbe von Waren aus anderen Mitgliedstaaten. In diesen Fällen ist der im anderen Mitgliedsstaat ansässige Lieferer in seinem Ansässigkeitsstaat meldepflichtig.

    Die ZM muss die in § 18a Abs. 7 UStG aufgeführten Angaben beinhalten, wobei je nach Art des meldepflichtigen Umsatzes unterschiedliche Angaben notwendig sind. Hierzu gehören gem. § 18a Abs. 7 Nr. 1 UStG für meldepflichtige innergemeinschaftliche Warenlieferungen nach § 6a Abs. 1 UStG:

    • die USt-IdNr. jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die meldepflichtigen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind,

    • für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten meldepflichtigen Warenlieferungen.

    Hinsichtlich meldepflichtiger innergemeinschaftliche Warenlieferungen nach § 6a Abs. 2 UStG muss die ZM gem. § 18a Abs. 7 Nr. 2 UStG folgende Angaben enthalten:

    • die USt-IdNr. des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat,

    • die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen.

    Werden meldepflichtige innergemeinschaftliche sonstige Leistungen ausgeführt, so sind gem. § 18a Abs. 7 Nr. 3 UStG folgende Angaben in die ZM aufzunehmen:

    • die USt-IdNr. jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht wurden,

    • für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen,

    • einen Hinweis auf das Vorliegen einer meldepflichtigen innergemeinschaftlichen sonstigen Leistung.

    Schließlich sind gem. § 18a Abs. 7 Nr. 4 UStG für meldepflichtige Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG folgende Angaben zu machen:

    • die USt-IdNr. eines jeden letzten Abnehmers, die diesem in dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung oder Beförderung beendet wurde,

    • für jeden letzten Abnehmer die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten Lieferungen,

    • einen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts.

    Die ZM ist gem. § 18a Abs. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum) zu übermitteln, in dem innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt wurden. Die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung, wie es sie gem. § 18 Abs. 6 UStG i.V.m. §§ 46 bis 48 UStDV beim Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren gibt, besteht im Fall der ZM nicht (Abschn. 18a.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE).

    Eine Ausnahme von der monatlichen Meldepflicht besteht, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG

    • weder für das laufende Kalendervierteljahr

    • noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre

    • jeweils mehr als 50 000 € beträgt.

    In diesem Fall kann die ZM gem. § 18a Abs. 1 Satz 2 UStG bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden. Nimmt der Unternehmer diese Regelung nicht in Anspruch und gibt stattdessen monatlich ab, hat er dies gegenüber dem BZSt durch Markieren des dafür vorgesehenen Feldes in der ersten Monats-ZM anzuzeigen (§ 18a Abs. 1 Satz 4 UStG).

    Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG im Laufe eines Kalendervierteljahres die Grenze von 50 000 €, so hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, wahlweise

    • eine (einzige) ZM für diesen und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres oder

    • jeweils eine ZM für jeden der abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres

    zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 Satz 3 UStG, Abschn. 18a.2 Abs. 2 UStAE).

    Beispiel 1:

    Unternehmer U hat steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Januar 01 für 15 000 € und im Februar 01 für 40 000 € ausgeführt.

    Lösung 1:

    U ist dazu verpflichtet, die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen bis zum 25.3.01 dem BZSt zu melden. Er kann entweder eine einzige ZM für die Monate Januar 01 und Februar 01 abgeben, in der er die Summe der Bemessungsgrundlagen i.H.v. 55 000 € erklärt, oder er gibt jeweils eine gesonderte ZM für die Monate Januar 01 (Bemessungsgrundlage 15 000 €) und Februar 01 (40 000 €) ab.

    Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG ausführen, müssen folglich prüfen, ob die ZM monatlich oder vierteljährlich abzugeben ist. Liegen die betreffenden Umsätze in einem der Quartale des Vorjahres über 50 000 €, ist die ZM im Folgejahr zwingend monatlich abzugeben (§ 18a Abs. 1 Satz 2 UStG).

    Beispiel 2:

    Unternehmer U erzielte im Jahr 01 folgende Umsätze aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen:

    • Umsätze 1. Quartal 01: 15 000 €

    • Umsätze 2. Quartal 01: 53 000 €

    • Umsätze 3. Quartal 01: 25 000 €

    • Umsätze 4. Quartal 01: 12 000 €

    Lösung 2:

    Da die Umsätze im 2. Quartal 01 über der Grenze von 50 000 € liegen, ist die ZM für das Jahr 02 zwingend monatlich abzugeben. Dies gilt unabhängig davon, dass der durchschnittliche Quartalsumsatz mit 26 250 € erheblich unter der Grenze liegt.

    Siehe Weimann, Umsatzsteuer in der Praxis, 15. Auflage, Freiburg 2017.

    Die ZM ist gem. § 18a Abs. 2 Satz 1 UStG bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum) abzugeben, in dem der Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG ausgeführt hat, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet. Falls der Unternehmer jedoch bereits für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG zur monatlichen Abgabe einer ZM verpflichtet ist bzw. freiwillig monatlich abgibt, so gilt Folgendes:

    • Im Falle einer monatlichen Abgabepflicht (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG) sind die Angaben i.S.v. § 18a Abs. 2 Satz 1 UStG in der ZM für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen (§ 18a Abs. 2 Satz 2 UStG).

    • Im Falle einer freiwilligen monatlichen Abgabe (§ 18a Abs. 1 Satz 4 UStG) können die Angaben i.S.v. § 18a Abs. 2 Satz 1 UStG in die ZM für den jeweiligen Meldezeitraum aufgenommen werden (§ 18a Abs. 3 UStG).

    Ist ein Unternehmer gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG von der Verpflichtung zur Abgabe der USt-Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlungen befreit worden (Jahreszahler), kann er die ZM – abweichend von den monatlichen bzw. vierteljährlichen Abgabefristen in § 18a Abs. 1 und Abs. 2 UStG – einmal jährlich, und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abgeben, wenn

    1. die Summe aller seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200 000 € nicht überstiegen hat und im lfd. Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird,

    2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet stpfl. sonstigen Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, im vorangegangenen Kalenderjahr 15 000 € nicht überstiegen hat und im lfd. Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und

    3. es sich bei den in Buchst. b bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge (vgl. § 1b Abs. 2 und 3 UStG) an Abnehmer mit USt-IdNr. handelt, vgl. § 18a Abs. 9 Satz 1 UStG.

    Eine ZM ist nur zu übermitteln, wenn im Meldezeitraum auch tatsächlich meldepflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt worden sind. Ist dies nicht der Fall, so ist keine ZM zu übermitteln, auch Nullmeldungen oder Fehlanzeigen sind nicht zu übermitteln (Abschn. 18a.1 Abs. 1 Satz 4 UStAE).

    Die Abgabe der ZM kann gem. § 18a Abs. 11 Satz 1 UStG i.V.m. §§ 328 ff. AO erzwungen werden. Dies kann insbesondere durch die Festsetzung von Zwangsgeldern bis zu einer Höhe von jeweils 25 000 € erfolgen.

    Bei verspäteter Abgabe einer ZM kann ein Verspätungszuschlag gegen den Meldepflichtigen festgesetzt werden (§ 18a Abs. 11 Satz 2 UStG i.V.m. § 152 AO). Dieser ist durch das UStG der Höhe nach doppelt begrenzt und beträgt

    • maximal 1 % der Bemessungsgrundlagen der meldepflichtigen Umsätze und

    • maximal 2 500 €.

    Wird eine ZM vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben, so kann dies zusätzlich als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 € geahndet werden (vgl. § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG).

    Meldezeitraum ist gem. § 18a Abs. 1 UStG grundsätzlich der Kalendermonat oder im Ausnahmefall das Kalendervierteljahr bzw. das Kalenderjahr. Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind gem. § 18a Abs. 8 Satz 1 UStG für den Meldezeitraum zu melden, in dem die zugehörige Rechnung ausgestellt wird, im Falle einer verspäteten Rechnungsstellung jedoch spätestens für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet. Im Falle der innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen und Lieferungen nach § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften sind die Angaben gem. § 18a Abs. 8 Satz 2 UStG für den Meldezeitraum zu machen, in dem diese Leistungen und Lieferungen erbracht bzw. ausgeführt worden sind.

    Hat sich die Bemessungsgrundlage der meldepflichtigen Umsätze nachträglich geändert, bspw. durch nachträgliche Rabatte, so sind die Vorschriften zur Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG sinngemäß anzuwenden, § 18a Abs. 7 Satz 2 UStG. Die Änderungen sind entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG in dem Meldezeitraum zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten sind. Dies gilt auch in Fällen des § 17 Abs. 2 UStG wie bspw. bei Uneinbringlichkeit einer Forderung oder Rückgängigmachung einer Lieferung oder sonstigen Leistung. Gegebenenfalls sind die Änderungsbeträge mit der Summe der Bemessungsgrundlagen für die jeweiligen meldepflichtigen Umsätze des meldepflichtigen Zeitraums zu saldieren. Der Gesamtbetrag der zu meldenden Bemessungsgrundlagen kann durch diese Verrechnungsvorgänge ausnahmsweise negativ sein oder zufälligerweise 0 € betragen. In diesem Fall ist »0« zu melden.

    Von den Fällen der Änderung der Bemessungsgrundlage zu unterscheiden sind die Fälle, in denen eine ZM unrichtig oder unvollständig erfolgt ist. Auch hier muss die ZM berichtigt werden, allerdings rückwirkend in dem Meldezeitraum, in dem die unrichtigen oder unvollständigen Angaben erklärt wurden. Die Berichtigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Unternehmer die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erkannt hat. Entscheidend für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang der berichtigten ZM beim BZSt. Wird eine unrichtige oder unvollständige ZM vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, kann dies gem. § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5 000 € geahndet werden (vgl. Abschn. 18a.5 Abs. 1 UStAE).

    Eine ZM ist auch dann zu berichtigen, wenn der in einem anderen EU-Staat ansässige unternehmerische Leistungsempfänger, der die Steuer dort schuldet, seine USt-IdNr. dem leistenden Unternehmer erst nach Bezug einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistung im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG mitgeteilt hat, und daher deren Angabe in der ZM für den Meldezeitraum zunächst unterblieben ist (vgl. Abschn. 18a.5 Abs. 2 UStAE).

    Die Übermittlung der ZM hat gem. § 18a Abs. 1 UStG grundsätzlich mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Genauere Informationen zur elektronischen Übermittlung der ZM stehen unter den Internet-Adressens www.elster.de sowie www.bzst.de zur Verfügung.

    Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige Finanzamt gem. § 18a Abs. 5 Satz 1 UStG auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten und die Abgabe der ZM nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form (Papier oder Telefax) zulassen. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit erheblichem finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (vgl. auch § 150 Abs. 8 AO). Soweit das Finanzamt bereits nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG auf die elektronische Übermittlung der USt-Voranmeldungen verzichtet hat, gilt dies auch für die ZM (§ 18a Abs. 5 Satz 3 UStG). ZM in Papierform sind im Original (nicht per E-Mail) an das BZSt, Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis, zu senden (vgl. Abschn. 18a.1 Abs. 4 UStAE).

    Auf der Homepage des BZSt unter www.bzst.de finden Sie

    • eine Anleitung zum Ausfüllen der ZM,

    • einen Leitfaden zur elektronischen Übermittlung der ZM (vgl. hierzu auch www.elster.de),

    • eine Zusammenstellung oft gestellter Fragen im Zusammenhang mit der ZM in Verbindung mit den jeweils dazugehörigen fachlich fundierten Antworten.

    Außerdem beantwortet das BZSt auf seiner Hotline unter der Telefonnummer +49 (0) 228/406-1222 oder Telefax +49 (0) 228/406-3801 Fragen zur ZM.

    Der ZM sind keine Begleitschreiben beizufügen.

    Hinweis:

    Für aus Sicht des Unternehmers notwendige Begleitschreiben hat es sich bewährt, diese über eine flankierende UStVA behördlich anzubringen. Hierzu empfiehlt es sich, eine »1« in Kz. 22 der UStVA einzutragen und das Begleitschreiben per Briefpost, Telefax oder E-Mail an das zuständige FA zu senden, ggf. mit der Bitte um Weiterleitung an das BZSt.

    → Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung

    Raudszus in Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, § 18a UStG, 4. Auflage 2015; Redaktioneller Beitrag, Zusammenfassende Meldung: Eventuell mehr Arbeit aufgrund halbierter Umsatzgrenze ab 2012, ASR Auto Steuern Recht 2/2012, 15.

    Bis wann muss die ZM übermittelt werden?

    Welche Fristen gibt es? Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraumes an das BZSt elektronisch zu übermitteln (§18a Abs. 1 Satz 1 UStG ).

    Wann muss die ZM monatlich abgegeben werden?

    Sie müssen dann bis zum 25. Tag nach Ablauf des Monats, in dem der Betrag überschritten wurde, die ZM einreichen. Diese ZM muss den abgelaufenen Monat und gegebenenfalls die anderen Monate dieses Kalendervierteljahres enthalten. Nach dieser ZM geben Sie sodann die ZM jeweils monatlich ab.

    Warum muss ich eine zusammenfassende Meldung abgeben?

    Wenn du als Unternehmer:in Waren oder Dienstleistungen ins EU-Ausland verkaufst, musst du die Zusammenfassende Meldung (ZM) kennen. Denn das Bundeszentralamt für Steuern verlangt in diesem Fall regelmäßig eine Übersicht über deine Umsätze mit Kund:innen in anderen EU-Mitgliedsländern.

    Wann innergemeinschaftliche Lieferung melden?

    Innergemeinschaftliche Lieferungen und Lieferungen gemäß § 25 b Abs. 2 UStG sind in der Regel bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die entsprechenden Warenbewegungen „ausgeführt“ wurden, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzuzeigen.