Was passiert nach einer Vorladung bei der Polizei

Fra­ge: Ich wur­de bei einem Dieb­stahl erwischt und habe nun eine Vor­la­dung der Poli­zei zu einer Ein­ver­nah­me erhal­ten. Wel­che Rech­te habe ich und muss ich auf mir gestell­te Fra­gen wahr­heits­ge­treu antworten?

Ant­wort: Vor der ersten Ein­ver­nah­me erfah­ren Sie, wel­che Straf­ta­ten Ihnen vor­ge­wor­fen wer­den. Zudem wer­den Sie in einer Ihnen ver­ständ­li­chen Spra­che über Ihre Rech­te infor­miert, falls erfor­der­lich unter Bezug eines Übersetzers.

Als Beschul­dig­ter müs­sen Sie sich nicht selbst bela­sten und kön­nen auf Fra­gen mit einem «Ich möch­te dazu kei­ne Aus­sa­ge machen» ant­wor­ten. Die Anga­be eines Grun­des ist nicht nötig. Lügen ist erlaubt, soweit Sie dadurch kei­ne ande­ren Straf­ta­ten bege­hen (bspw. durch die fal­sche Anschul­di­gung einer ande­ren Per­son belasten).

Einen Anwalt dür­fen Sie schon vor der ersten poli­zei­li­chen Ein­ver­nah­me hin­zu­zie­hen (soge­nann­ter Anwalt der ersten Stun­de). Dies ist emp­feh­lens­wert, da die mei­sten Feh­ler zu Beginn des Straf­ver­fah­rens gemacht wer­den und danach kaum noch kor­ri­giert wer­den kön­nen. Der Anwalt unter­steht dem Anwalts­ge­heim­nis und ist ein­zig Ihren Inter­es­sen ver­pflich­tet. Wenn Sie nicht über die für den Bei­zug eines Anwalts erfor­der­li­chen Mit­tel ver­fü­gen, über­nimmt bei der Not­wen­dig­keit einer Ver­tei­di­gung der Kan­ton die anfal­len­den Kosten.

Spä­te­stens nach der ersten Ein­ver­nah­me und der Erhe­bung der wich­tig­sten Bewei­se haben Sie Anspruch auf Ein­sicht in die in Ihrem Ver­fah­ren erstell­ten Akten. Zudem dür­fen Sie bei Beweis­erhe­bun­gen anwe­send sein und den Zeu­gen Fra­gen stellen.

Das Nicht­er­schei­nen zu Ein­ver­nah­men und wei­te­ren Ter­mi­nen ist – selbst bei durch­ge­hen­der Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rung – nicht emp­feh­lens­wert. Sie ris­kie­ren eine Bus­se sowie eine poli­zei­li­che Abho­lung und Vor­füh­rung. Die Inan­spruch­nah­me Ihrer Rech­te darf von den Ermitt­lungs­be­hör­den nicht nega­tiv aus­ge­legt wer­den. Es ist daher dem Rich­ter ver­bo­ten, die Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rung oder den Bei­zug eines Anwalts als Schuld­nach­weis zu werten.

Im Strafverfahren sind Polizei und Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet, den Beschuldigten spätestens bis zum Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen. Die Vernehmung  soll dem Beschuldigten die Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. In einfach gelagerten Fällen wird die Vernehmung schriftlich durchgeführt.

Es ist aber nicht ratsam, im Ermittlungsverfahren einfach drauf los zu plaudern.

1. Wenn Sie eine Vorladung erhalten

Was passiert nach einer Vorladung bei der Polizei

Sie sollten nicht darauf vertrauen, dass sich ein strafrechtlicher Vorwurf durch ein freundliches Gespräch mit der Polizei erledigt. Im Gegenteil, alles was Sie sagen kann später zu Problemen führen.

Als Beschuldigter haben Sie ein Recht zu schweigen. Es besteht nur die Verpflichtung, Angaben zur Person zu machen (Name, Anschrift, Geburtsort und -datum, Beruf). Es kann Ihnen auch nicht negativ ausgelegt werden, wenn Sie keine Angaben zur Sache machen. Das Gegenteil ist der Fall, eine unvorsichtige Äußerung kann vieles schlimmer machen.

Es gilt in jedem Fall: Sagen Sie jetzt nichts zum Tatvorwurf. Auch wenn Sie das Bedürfnis  dazu haben, weil Sie sich von einem Verdacht befreien oder Ihr Gewissen erleichtern wollen, tun Sie es nicht!

Lassen Sie sich auch im Falle einer Festnahme oder Hausdurchsuchung von den Beamten nicht einschüchtern, sondern verlangen Sie einen Anwalt oder eine Anwältin. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit Ihrer Verteidigung, Sie dürfen in jeder Lage des Verfahrens anwaltliche Hilfe hinzuziehen. Durch eine Akteneinsicht kann Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt feststellen, was gegen Sie vorliegt.

2. Sie müssen nicht zur Polizei gehen

Einer Vorladung der Polizei müssen Sie nicht folgen. Es handelt sich um eine unverbindliche Einladung, die Sie auch so behandeln sollten. Sagen Sie den Termin freundlich ab. Bei der Polizei müssen Sie nur dann erscheinen, wenn dies ausdrücklich durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. Diese Information müsste die Polizei dann auch in die Vorladung aufnehmen.

Anders ist es bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, diese ist verpflichtend. Aber auch gegenüber einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt sind Sie nicht zu einer Aussage verpflichtet.

3. Darum sollten Sie nichts sagen

Wenn Sie zu einer Vernehmung gehen, sitzen Ihnen in der Regel erfahrene Beamtinnen und Beamte gegenüber, die in Vernehmungstechniken geschult sind. Außerdem ist eine polizeiliche Vernehmung für jeden Betroffenen eine psychische Ausnahmesituation, die zu unbedachten Antworten führen kann.

Indem Sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nichts sagen, halten Sie sich für das weitere Verfahren alle Optionen offen. Mit einer Aussage legen Sie sich bereits auf eine Verteidigungsstrategie fest. Später können Sie Ihre Angaben nicht ohne Weiteres widerrufen.

Sinnvoll ist es daher, erst Akteneinsicht zu nehmen, um dann auf Grundlage der vorhandenen Informationen zu entscheiden, welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall sinnvoll ist.

Hinweis

Als Zeuge müssen Sie nur gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht erscheinen und aussagen. Gegenüber der Polizei sind hingegen auch Zeugen nicht verpflichtet, einer Vorladung zu folgen.Zeugen dürfen schweigen, wenn Sie sich auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen können.

Was passiert nach einer Vorladung bei der Polizei

Über den Autor

Dr. Jasper Prigge, LL.M., ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er berät Unternehmen und Verbände vor allem in Fragen des Urheberrechts und IT-Rechts. Weitere Schwerpunkte sind das Presserecht und Krisenkommunikation.

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Was bedeutet eine Vorladung?

Sollten Sie einer Straftat verdächtig und Ihr Name bekannt sein, bekommen Sie von dem zuständigen Polizeibeamten eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter. Die Vorladung erfolgt in aller Regel schriftlich. Der verletzte Tatbestand wird Ihnen mitgeteilt.

Was ist eine Vorladung Schweiz?

Vorladungen. Eine besondere Art der Zustellung ist die Vorladung von Personen als Beschuldigte oder Zeugen in einem ausländischen Strafverfahren. Vorladungen an einen Beschuldigten müssen mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Termin bei der zuständigen schweizerischen Behörde eintreffen.