Frage: Ich wurde bei einem Diebstahl erwischt und habe nun eine Vorladung der Polizei zu einer Einvernahme erhalten. Welche Rechte habe ich und muss ich auf mir gestellte Fragen wahrheitsgetreu antworten? Show Antwort: Vor der ersten Einvernahme erfahren Sie, welche Straftaten Ihnen vorgeworfen werden. Zudem werden Sie in einer Ihnen verständlichen Sprache über Ihre Rechte informiert, falls erforderlich unter Bezug eines Übersetzers. Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht selbst belasten und können auf Fragen mit einem «Ich möchte dazu keine Aussage machen» antworten. Die Angabe eines Grundes ist nicht nötig. Lügen ist erlaubt, soweit Sie dadurch keine anderen Straftaten begehen (bspw. durch die falsche Anschuldigung einer anderen Person belasten). Einen Anwalt dürfen Sie schon vor der ersten polizeilichen Einvernahme hinzuziehen (sogenannter Anwalt der ersten Stunde). Dies ist empfehlenswert, da die meisten Fehler zu Beginn des Strafverfahrens gemacht werden und danach kaum noch korrigiert werden können. Der Anwalt untersteht dem Anwaltsgeheimnis und ist einzig Ihren Interessen verpflichtet. Wenn Sie nicht über die für den Beizug eines Anwalts erforderlichen Mittel verfügen, übernimmt bei der Notwendigkeit einer Verteidigung der Kanton die anfallenden Kosten. Spätestens nach der ersten Einvernahme und der Erhebung der wichtigsten Beweise haben Sie Anspruch auf Einsicht in die in Ihrem Verfahren erstellten Akten. Zudem dürfen Sie bei Beweiserhebungen anwesend sein und den Zeugen Fragen stellen. Das Nichterscheinen zu Einvernahmen und weiteren Terminen ist – selbst bei durchgehender Aussageverweigerung – nicht empfehlenswert. Sie riskieren eine Busse sowie eine polizeiliche Abholung und Vorführung. Die Inanspruchnahme Ihrer Rechte darf von den Ermittlungsbehörden nicht negativ ausgelegt werden. Es ist daher dem Richter verboten, die Aussageverweigerung oder den Beizug eines Anwalts als Schuldnachweis zu werten. Im Strafverfahren sind Polizei und Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet, den Beschuldigten spätestens bis zum Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen. Die Vernehmung soll dem Beschuldigten die Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. In einfach gelagerten Fällen wird die Vernehmung schriftlich durchgeführt. Es ist aber nicht ratsam, im Ermittlungsverfahren einfach drauf los zu plaudern. 1. Wenn Sie eine Vorladung erhaltenSie sollten nicht darauf vertrauen, dass sich ein strafrechtlicher Vorwurf durch ein freundliches Gespräch mit der Polizei erledigt. Im Gegenteil, alles was Sie sagen kann später zu Problemen führen. Als Beschuldigter haben Sie ein Recht zu schweigen. Es besteht nur die Verpflichtung, Angaben zur Person zu machen (Name, Anschrift, Geburtsort und -datum, Beruf). Es kann Ihnen auch nicht negativ ausgelegt werden, wenn Sie keine Angaben zur Sache machen. Das Gegenteil ist der Fall, eine unvorsichtige Äußerung kann vieles schlimmer machen. Es gilt in jedem Fall: Sagen Sie jetzt nichts zum Tatvorwurf. Auch wenn Sie das Bedürfnis dazu haben, weil Sie sich von einem Verdacht befreien oder Ihr Gewissen erleichtern wollen, tun Sie es nicht! Lassen Sie sich auch im Falle einer Festnahme oder Hausdurchsuchung von den Beamten nicht einschüchtern, sondern verlangen Sie einen Anwalt oder eine Anwältin. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit Ihrer Verteidigung, Sie dürfen in jeder Lage des Verfahrens anwaltliche Hilfe hinzuziehen. Durch eine Akteneinsicht kann Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt feststellen, was gegen Sie vorliegt. 2. Sie müssen nicht zur Polizei gehenEiner Vorladung der Polizei müssen Sie nicht folgen. Es handelt sich um eine unverbindliche Einladung, die Sie auch so behandeln sollten. Sagen Sie den Termin freundlich ab. Bei der Polizei müssen Sie nur dann erscheinen, wenn dies ausdrücklich durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. Diese Information müsste die Polizei dann auch in die Vorladung aufnehmen. Anders ist es bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, diese ist verpflichtend. Aber auch gegenüber einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt sind Sie nicht zu einer Aussage verpflichtet. 3. Darum sollten Sie nichts sagenWenn Sie zu einer Vernehmung gehen, sitzen Ihnen in der Regel erfahrene Beamtinnen und Beamte gegenüber, die in Vernehmungstechniken geschult sind. Außerdem ist eine polizeiliche Vernehmung für jeden Betroffenen eine psychische Ausnahmesituation, die zu unbedachten Antworten führen kann. Indem Sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nichts sagen, halten Sie sich für das weitere Verfahren alle Optionen offen. Mit einer Aussage legen Sie sich bereits auf eine Verteidigungsstrategie fest. Später können Sie Ihre Angaben nicht ohne Weiteres widerrufen. Sinnvoll ist es daher, erst Akteneinsicht zu nehmen, um dann auf Grundlage der vorhandenen Informationen zu entscheiden, welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall sinnvoll ist. Hinweis Als Zeuge müssen Sie nur gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht erscheinen und aussagen. Gegenüber der Polizei sind hingegen auch Zeugen nicht verpflichtet, einer Vorladung zu folgen.Zeugen dürfen schweigen, wenn Sie sich auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen können. Über den Autor Dr. Jasper Prigge, LL.M., ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er berät Unternehmen und Verbände vor allem in Fragen des Urheberrechts und IT-Rechts. Weitere Schwerpunkte sind das Presserecht und Krisenkommunikation. Kontakt aufnehmen Was bedeutet eine Vorladung?Sollten Sie einer Straftat verdächtig und Ihr Name bekannt sein, bekommen Sie von dem zuständigen Polizeibeamten eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter. Die Vorladung erfolgt in aller Regel schriftlich. Der verletzte Tatbestand wird Ihnen mitgeteilt.
Was ist eine Vorladung Schweiz?Vorladungen. Eine besondere Art der Zustellung ist die Vorladung von Personen als Beschuldigte oder Zeugen in einem ausländischen Strafverfahren. Vorladungen an einen Beschuldigten müssen mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Termin bei der zuständigen schweizerischen Behörde eintreffen.
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