(1) 1Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgef�hrt werden, wenn er ordnungsgem�� geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, da� in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagess�tzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. 2Eine h�here Strafe oder eine Ma�regel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verh�ngt werden. 3Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zul�ssig, wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese M�glichkeit hingewiesen worden ist.
(2) Auf Grund einer Ladung durch �ffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt.
(3) Das Protokoll �ber eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil mu� ihm mit den Urteilsgr�nden durch �bergabe zugestellt werden, wenn es nicht nach � 145a Abs. 1 dem Verteidiger zugestellt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einf�hrung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren F�rderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2208), in Kraft getreten am 01.01.2018 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar
Welche Maßnahmen drohen beim Ausbleiben der Partei?
Top-Thema 16.11.2021 Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?
Kapitel
- Gerichtliche Ladungen führen nicht selten zu Missverständnissen
- Welche Maßnahmen drohen beim Ausbleiben der Partei?
- Wenn eine Partei am persönlichen Erscheinen gehindert ist
- Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist Ermessenssache
- Wann ist ein Entschuldigungsgrund bei einer Terminsladung stichhaltig, wann trägt er nicht?
- Zeugenaussage ist Bürgerpflicht
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Bei den Konsequenzen des Nichterscheinens im Gerichtstermin ist zu unterscheiden, zwischen dem Ausbleiben der Partei, die keine anwaltliche Vertretung hat, und dem Ausbleiben der Partei, deren persönliches Erscheinen nach § 141 ZPO vom Gericht angeordnet wurde.
Bei einer Ladung vor dem Landgericht oder LAG ist die Folge eines ausbleibenden Anwalts klar: Hier herrscht Anwaltszwang. Grundsätzlich läuft dann die Kommunikation zwischen Anwalt und Gericht.
Wenn weder die Partei erscheint, noch ein Vertreter
Vor dem Amtsgericht muss die gemäß § 274 Abs. 1 ZPO geladene Partei von Seiten des Gerichts keine Zwangsmaßnahmen fürchten (wir bewegen uns im Zivilrecht und nicht im Strafrecht). Es droht allerdings ein Versäumnisurteil oder eine Entscheidung nach Lage der Akten.
Anordnung des persönlichen Erscheinens
Bleibt die Partei im Termin aus, obwohl ihr persönliches Erscheinen angeordnet war, kann gegen sie auch Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden, §141 Abs. 3 ZPO. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen. Die Androhung und Verhängung eines Ordnungsgelds darf allerdings nach Ansicht des BGH nicht dazu missbraucht werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (Beschluss v. 22.6.2011, I ZB 77/10). Ist die geladene Partei eine juristische Person, darf Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur gegen sie und nicht gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden, denn Zweck der persönlichen Ladung ist nicht die persönliche Sanktionierung, sondern allein die Prozessförderung (BGH, Beschluss v. 30.3.2017, BLw 3/16).
Persönliches Erscheinen ist angeordnet: Vertretung durch Anwalt?
Ein Ordnungsgeld droht auch dann nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Der Zweck des § 141Abs. 3 ZPO besteht nicht darin, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern
Folgen des Ausbleibens trotz der Anordnung des Erscheinens im Arbeitsgerichtsprozess
Wenn das persönliche Erscheinen im Arbeitsgerichtsprozess angeordnet und missachtet wurde, kann das Gericht die Zulassung des Anwalts zum Prozess ablehnen, wenn er sich zu entscheidungserheblichen Fragen des Gerichtes nicht erklären kann, § 51 Abs. 2 ArbGG. Dann gilt die Partei, da nicht ordnungsgemäß vertreten, als nicht erschienen ist und es kann ein Versäumnisurteil ergehen.