Was passiert wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht angemeldet

Beschäftigt ein Verein Personen gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung, ist die grundsätzliche bestehende Sozialversicherungspflicht zu beachten (§ 2 Absatz 2 Nr. 1 SGB IV). Der Verein ist also als Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) nach Maßgabe der jeweils besonderen Vorschriften an die zuständige Einzugsstelle abzuführen (§§ 28 ff. SGB IV). Für die Fälligkeit der Beiträge kommt es nur auf die Ausübung der Beschäftigung bzw. das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses und somit allein auf den Anspruch auf die Vergütung an, nicht dagegen, ob die Vergütung tatsächlich ausgezahlt wurde.

Für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge haftet nicht die beschäftigte Person sondern der Verein als Arbeitgeber (§ 28e SGB IV).

Im Falle eines rechtswidrigen und vorsätzlichen Vorenthaltens der Sozialversicherungsbeiträge ist der Arbeitgeber nach § 266a Absatz 1 StGB strafbar.

§ 266a Absatz 1 des Strafgesetzbuches lautet:

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wegen der Deliktsunfähigkeit des Vereins als juristischer Person richtet sich die Strafdrohung allerdings gegen sein vertretungsberechtigtes Organ bzw. dessen Mitglieder, also gegen die einzelnen Vorstandsmitglieder (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Da § 266a StGB ein Schutzgesetz zu Gunsten der Träger der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit ist, haftet neben dem Verein ein zur Vertretung berechtigtes Vorstandsmitglied (gemäß § 823 BGB), wenn es vorsätzlich den auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteil nicht abführt. Es muss also wissentlich und willentlich die geschuldeten Beiträge bei Fälligkeit nicht an die Einzugsstelle abgeführt haben, obwohl dies möglich gewesen wäre. Ein Vorenthalten ist nicht gegeben, wenn die Abführung wegen Zahlungsunfähigkeit oder aus einem sonstigen Grund nicht möglich war. Da aber die Beitragsabführung eine öffentlich-rechtliche Pflicht ist, dürfen in Zeiten knapper finanzieller Mittel diese nicht zur anderweitigen Befriedigung von Vereinsgläubigern verwendet werden, sondern haben vorrangig der fristgerechten Abführung der Beitragsanteile zu dienen. Notfalls sind die auszuzahlenden Löhne zu kürzen.

Datenfernübertragung - ELDA

Sämtliche Sozialversicherungsmeldungen sind elektronisch mittels Datenfernübertragung via ELDA in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen vorzunehmen.

Zwei Abschriften der bestätigten vollständigen Anmeldung sind dem Dienstgeber zurückzusenden, wovon ein Exemplar unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzuleiten ist.

Tipp

Die Mindestangaben-Meldung ist dem Dienstnehmer nicht zu übermitteln.

Meldung per Telefon oder Fax?

Ist die Anmeldung wegen

  • fehlender EDV-Ausstattung,
  • unverschuldetem Ausfall der Datenfernübertragungseinrichtungen,
  • Anmeldung außerhalb der Betriebszeiten des Steuerberaters oder
  • Anmeldung von einer Betriebsstätte ohne EDV-Ausstattung aus,

nicht möglich, ist die Vor-Ort-Anmeldung (vormals Mindestangaben-Anmeldung) als Ausnahme von der Meldung mittels ELDA vorgesehen

Die Vor-Ort-Anmeldungkann erfolgen:

  • durch Fax (Formular „Mindestangaben-Meldung“, Faxnummer rund um die Uhr und ausnahmslos unter: 05 0766 1461),
  • telefonisch (rund um die Uhr und ausnahmslos unter der Telefonnummer: 05 0766 1460),
  • für fallweise Beschäftigte auch mit der ELDA-App.

Vorsicht:
Schon seit 1.1.2014 ist die An-, Ab- und Änderungsmeldung mittels Papierformularen für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften grundsätzlich nicht mehr möglich, die Ausnahme bildet ab 1.1.2019 die  Vor-Ort-Anmeldung. Aufgrund des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG) sind Meldungen zur Pflichtversicherung (ausgenommen die Vor-Ort-Anmeldung) auch für Einzelunternehmen ab 1.1.2016 nur noch mittels elektronischer Datenfernübertragung (DFÜ) zulässig. Meldungen ohne Datenfernübertragung gelten als nicht erstattet. Ausnahmen bestehen nur mehr für natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten, sofern die Datenfernübertragung unzumutbar ist oder aufgrund eines unverschuldeten Ausfalls der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war.

Folgen der Verletzung von Meldefristen

Treffen die Prüforgane des Bundes oder der Sozialversicherung anlässlich einer Kontrolle auf Personen, für die eine Anmeldung (Mindestangaben-Anmeldung oder Vollanmeldung) nicht vorliegt, muss verpflichtend Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet werden.

Es drohen Geldstrafen von € 730,- bis € 2.180,-, im Wiederholungsfall in Höhe von bis zu € 5.000,- für jede nicht angemeldete Person.

Bei erstmaligem Verstoß (keine Betretung wegen verspäteter Anmeldung in den letzten 12 Monaten) und unbedeutenden Folgen ist eine Strafreduktion auf € 365,- möglich.

Vorsicht:

Zusätzlich können von der ÖGK Beitragszuschläge vorgeschrieben werden.

Erfolgte die Anmeldung nicht vor Arbeitsbeginn und wird man dabei von einem Kontrollorgan erwischt, so hat man für Sachverhalte ab 1.1.2019 € 400,-- (bis 31.12.2018: € 500,--) je verabsäumter Meldung und € 600,-- (bis 31.12.2018: € 800,--) für den Prüfeinsatz zu zahlen. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann die Bearbeitungsgebühr entfallen und für den Prüfeinsatz auf € 300,-- gesenkt werden (für Sachverhalte ab 1.1.2019), in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch entfallen.

Für sämtliche Meldeverstöße (z.B. verspätete Abmeldung, verspätet übermittelte mBGM, verspätete Berichtigung der mBGM, verspätete Änderungsmeldungen) mit Ausnahme des oben genannten Betretungsfalls, fallen ab 1.1.2019 Säumniszuschläge an. Je Meldeverstoß fallen grundsätzlich € 57,-- an. Wenn Selbstabrechner die mBGM verspätet erstatten, wird der Säumniszuschlag je nach Verspätung gestaffelt (bis zu fünf Tagen: € 5,--, bis zehn Tage: € 10,--, bis Monatsende: € 15,--, danach: € 57,--). Die Staffelung gilt nicht im Beitragsvorschreibeverfahren. Wer die Berichtigung zu niedrig gemeldeten Entgelts nicht innerhalb von zwölf Monaten übermittelt, hat einen Säumniszuschlag in Höhe der anfallenden Verzugszinsen zu bezahlen. Die Summe aller Säumniszuschläge innerhalb eines Beitragszeitraums (mit Ausnahme der für verspätete Anmeldungen) darf das Fünffache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (2022: € 945,--).

Folgen der Verletzung von Meldefristen bei Beziehern von Arbeitslosengeld

Beschäftigt das Unternehmen einen Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. von Notstandshilfe, hat die nicht zeitgerecht erfolgte Meldung des Dienstgebers an die ÖGK eine weitere finanzielle Konsequenz.

Dem Dienstgeber ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw. der Anspruchslohn, falls kein Kollektivvertrag gilt.

Beispiel:
Der Unternehmer beschäftigt ab 12.1.2021 einen Installateur als qualifizierten Facharbeiter vollzeitbeschäftigt zum kollektivvertraglichen Lohn von € 2.540,70,-- brutto monatlich. Am 12.1.2021 nachmittags ist der Installateur noch nicht angemeldet. Aufgrund einer Überprüfung durch die KIAB erfolgt eine Anzeige.

Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil für einen Wochenlohn:
€ 35,14,-- (= 6 % von €  585,73,--)

Sonderbeitrag in doppelter Höhe für die Dauer von sechs Wochen:
€ 421,68,-- (= €  35,14,-- x 2 x 6 Wochen)

Stand: 01.01.2022

Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit mich anzumelden?

Frist für die Anmeldung Der Beginn einer Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu melden. Die Meldung muss jedoch spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn erfolgen.

Kann mein Arbeitgeber mich rückwirkend anmelden?

Auch nach kürzerer oder längerer Unterbrechung müssen Minijobber sofort wieder angemeldet werden. Melden Arbeitgeber einen Minijob rückwirkend nach den gesetzten Fristen an, verstoßen sie gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit.

Wie lange kann man jemanden rückwirkend anmelden?

Wenn der vorherige Arbeitgeber die Beschäftigung (noch) nicht abgemeldet haben sollte, erhalten Sie keine ELStAM-Daten ab 01.01.2019 gemeldet, da dies nur maximal 6 Wochen zurück erfolgen kann.

Was tun wenn Arbeitgeber nicht krankenversichert?

Verliere ich den Krankenversicherungsschutz, wenn der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt? Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, gesetzlich krankenversichert zu sein. In Betracht kommen eine Pflichtmitgliedschaft, eine Familienversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft.