Was passiert wenn der Freibetrag wegen doppeltem Zahlungseingang überschritten wird?

Thema Finanzen und Versicherungen Pfändungsschutzkonto

Der Pfändungsschutz verfolgt das grundrechtlich gebotene Ziel, Schuldnerinnen und Schuldnern in der Zwangsvollstreckung ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.

Was passiert wenn der Freibetrag wegen doppeltem Zahlungseingang überschritten wird?
Foto: coresince84 / photocase.de

rdInsbesondere soll Schuldnerinnen und Schuldnern ermöglicht werden, trotz der Zwangsvollstreckung nicht auf die sozialen Sicherungssysteme angewiesen zu sein. Es wäre widersinnig, wenn staatliche Organe den Schuldnerinnen und Schuldnern zugunsten des Gläubigers etwas wegnehmen, was anschließend der Staat mit Leistungen der sozialen Sicherungssysteme wieder ausgleichen müsste.

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Das Pfändungsschutzkonto, auch „P-Konto“ genannt, eröffnet Inhaberinnen und Inhabern eines Zahlungskontos ein unbürokratisches Verfahren, um während einer Kontopfändung Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu behalten, z. B. zur Begleichung von Kosten für Miete, Energie und Versicherungen. Dadurch können diese Personen weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen. Das P-Konto sichert zudem eine angemessene Lebensführung von Schuldnerinnen und Schuldnern und derjenigen Unterhaltsberechtigten, die gegen die Schuldnerin oder den Schuldner gesetzliche Unterhaltsansprüche haben. Jeder Inhaber eines Zahlungskontos kann von seinem Kreditinstitut die Umwandlung des Zahlungskontos in ein P-Konto verlangen.

Kein gesondertes Kontoführungsentgelt bei P-Konten

P-Konten sind zu den allgemein üblichen Kontoführungspreisen anzubieten. Mit gesonderten Entgelten darf die Führung eines P-Kontos nicht verbunden werden. Dies hat der Gesetzgeber in seiner Beschlussempfehlung und seinem Bericht vom 22. April 2009 (Bundestags-Drucksache 16/12714, S. 17) deutlich zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, unwirksam (vgl. etwa BGHZ 141, 380).

Weiterentwicklung des P-Kontos durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz

Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466), das weitgehend am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, wurde das P-Konto weiterentwickelt. Für Schuldnerinnen und Schuldner wurden zahlreiche Verbesserungen eingeführt. Zudem wurde die Handhabbarkeit der Vorschriften für den Kontopfändungsschutz optimiert.

Das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz führte unter anderem zu folgenden Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage:

  • Erweiterung der Liste der Geldleistungen, die zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages führen (vgl. Frage/Antwort Nummer 1);
  • Erleichterung des Zugangs zu Nachweisen für die Erhöhung des Grundfreibetrags (vgl. Frage/Antwort Nummern 3 und 4);
  • Verlängerung der Frist, in der nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben übertragen werden kann, von einem Monat auf drei Monate (vgl. Frage/Antwort Nummer 12);
  • Normierung eines Verbots der Aufrechnung und Verrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo (vgl. Frage/Antwort Nummer 14);
  • Einführung von Pfändungsschutz bei der Nachzahlung von Leistungen wie etwa Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (vgl. Frage/Antwort Nummer 5);
  • Schaffung von Pfändungsschutz bei Pfändung des Guthabens auf einem Gemeinschaftskonto (vgl. Frage/Antwort Nummer 7).

Fragen und Antworten zum P-Konto

1. Wie funktioniert der Pfändungsschutz auf dem P-Konto?

Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto erfolgt in drei Stufen. Auf der 1. Stufe besteht ein automatischer Pfändungsschutz auf dem P-Konto, d. h. die Schuldnerin oder der Schuldner muss nichts veranlassen, wenn ihr/sein Zahlungskonto bereits als P-Konto geführt wird. Auf der 2. Stufe muss dem Kreditinstitut eine Bescheinigung über die Erhöhungsbeträge vorgelegt werden. Auf der 3. Stufe muss der Pfändungsschutz durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z. B. Finanzamt) sichergestellt werden.

1. Stufe – Grundfreibetrag
Automatisch besteht auf dem P-Konto ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages (1 330,16 Euro, durch Aufrundung gemäß § 899 Absatz 1 Satz 1 ZPO: 1 340 Euro; Stand: 1. Juli 2022) je Kalendermonat. Auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistungen, Steuererstattungen, Rückerstattungen aus Internetkäufen etc.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf dem Konto (am Anfang, in der Mitte oder am Ende des Monats) kommt es für den Pfändungsschutz auf dem P-Konto nicht an.

2. Stufe – Erhöhungsbeträge
Der Grundfreibetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden (§ 902 ZPO). Erhöhungsbeträge sind in den folgenden Fällen gegeben:

  • Die Schuldnerin oder der Schuldner gewährt anderen Personen gesetzlichen Unterhalt (§ 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ZPO).
  • Die Schuldnerin oder der Schuldner nimmt für bestimmte mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (etwa Partner/in und/oder Stiefkinder) Sozialleistungen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entgegen (§ 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c ZPO).
    In den Fällen des § 902 Satz 1 Nummer 1 ZPO erhöht sich der Grundfreibetrag um 500,62 Euro (Stand: 1. Juli 2022) für die erste und um jeweils weitere 278,90 Euro (Stand: 1. Juli 2022) für die zweite bis fünfte Person. Ist allerdings die Schuldnerin/der Schuldner im Fall des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ZPO mehr als fünf Personen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, kann eine Erhöhung des unpfändbaren Betrags beim Vollstreckungsgericht beantragt werden (§ 906 Absatz 2 in Verbindung mit § 850f Absatz 1 Nummer 3 ZPO).
  • Die Schuldnerin oder der Schuldner erhält einmalige Sozialleistungen und solche Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen (§ 902 Satz 1 Nummer 2 ZPO).
  • Zudem werden Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ geschützt (§ 902 Satz 1 Nummer 3 ZPO).
  • Die Schuldnerin oder der Schuldner erhält für sich selbst Geldleistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 902 Satz 1 Nummer 4 ZPO).
  • Die Schuldnerin oder der Schuldner erhält Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder (§ 902 Satz 1 Nummer 5 ZPO).
  • Die Schuldnerin oder der Schuldner erhält Geldleistungen, die nach landes- oder bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird (§ 902 Satz 1 Nummer 6 ZPO). Unter diese Vorschrift fällt beispielsweise das Bayerische Landespflegegeld.

3. Stufe – abweichende pfändungsfreie Beträge
Die Festsetzung eines pfändungsgeschützten Betrages, der von dem Grundfreibetrag und den Erhöhungsbeträgen abweicht, erfolgt durch das Vollstreckungsgericht. Hierfür muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Bei Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen ist die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z. B. Finanzamt, Stadtkasse) zuständig. Eine solche abweichende Festsetzung kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:

  • Gläubigerantrag: Die Pfändung des Kontoguthabens erfolgt wegen einer Unterhaltsforderung oder einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 906 Absatz 1 ZPO). In der Regel ist der unpfändbare Teil des Guthabens bei einer Pfändung wegen einer solchen Forderung niedriger.
  • Schuldnerantrag: Das Arbeitseinkommen, das auf das P-Konto überwiesen wird, ist höher als der pfändungsgeschützte Grundfreibetrag. In diesem Fall kann das Vollstreckungsgericht entscheiden, dass ein Teil des sogenannten Mehrverdienstes – wie bei der Pfändung beim Arbeitgeber – bei der Schuldnerin oder dem Schuldner verbleibt.
  • Schuldnerantrag: Die Schuldnerin oder der Schuldner hat auf Grund einer Erkrankung außerordentliche Bedürfnisse. In diesem Fall kann der pfändungsgeschützte Teil des Guthabens ebenfalls erhöht werden.

2. Welche Geldeingänge sind auf dem P-Konto geschützt?

Der Kontopfändungsschutz erstreckt sich auf sämtliche Geldeingänge auf dem P-Konto bis zur Höhe des pfändungsgeschützten Betrages (Grundfreibetrag zuzüglich etwaiger Erhöhungen). Solange sich also ein Zahlungseingang in diesem Rahmen bewegt, spielt es keine Rolle, ob es sich etwa um Gehalt, die Kaufpreisrückerstattung aus einem Internet-Kauf oder eine Erbschaft handelt. Übersteigt hingegen der Geldeingang den pfändungsgeschützten Betrag, besteht grundsätzlich kein Pfändungsschutz mehr – ebenfalls unabhängig von der Art des Zahlungseingangs.

3. Was ist zu tun, wenn der Grundfreibetrag erhöht werden soll?

Liegen die Voraussetzungen für Erhöhungsbeträge (2. Stufe des Kontopfändungsschutzes) vor, kann die Inhaberin oder der Inhaber des P-Kontos den Grundfreibetrag bei dem Kreditinstitut erhöhen lassen. In der Regel genügt hierfür die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung bei dem Kreditinstitut. Die Stellen, die Erhöhungsbeträge nach § 902 Satz 1 ZPO bewilligen (z. B. Familienkassen und Sozialleistungsträger) sind verpflichtet, auf Antrag eine solche Bescheinigung auszustellen. Zudem sind insbesondere Arbeitgeber und Schuldnerberatungsstellen zur Ausstellung einer Bescheinigung über Erhöhungsbeträge befugt.

4. Was ist zu tun, wenn ich eine Bescheinigung über Erhöhungsbeträge nicht bekomme?

Das Vollstreckungsgericht ist verpflichtet, auf Antrag die Erhöhungsbeträge durch Beschluss festzusetzen. Voraussetzung für die Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht ist, dass die Schuldnerin oder der Schuldner glaubhaft macht, dass sie/er zunächst um die Erteilung einer Bescheinigung bei anderen, in § 905 Satz 1 ZPO genannten Stellen um die Erteilung nachgesucht hat. Bei Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen ist für die Festsetzung der Erhöhungsbeträge die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z. B. Finanzamt, Stadtkasse) zuständig.

5. Ich habe eine Nachzahlung von Arbeitseinkommen erhalten. Was kann ich tun, um diese Nachzahlung auf dem P-Konto zu schützen?

§ 904 ZPO regelt den Pfändungsschutz bei Nachzahlung laufender Leistungen, unter anderem von Arbeitseinkommen. Es gilt Folgendes:

  • Wird durch die Nachzahlung des Arbeitseinkommens der monatliche Grundfreibetrag nicht überschnitten, dann müssen Sie nichts unternehmen, weil der automatische Pfändungsschutz (1. Stufe) greift.
  • Wenn das nachgezahlte Arbeitseinkommen 500 Euro nicht übersteigt, ist dieser Betrag ebenfalls pfändungsgeschützt. Sie müssen in diesem Fall dem Kreditinstitut aber eine Bescheinigung vorlegen, dass es sich um eine Nachzahlung von Arbeitseinkommen handelt. Die Bescheinigung kann Ihnen Ihr Arbeitgeber ausstellen.
  • Wenn das nachgezahlte Arbeitseinkommen 500 Euro übersteigt und der Grundfreibetrag für den Monat, in dem die Nachzahlung dem Konto gutgeschrieben wird, überschritten ist, müssen Sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Festsetzung des pfändungsfreien Betrags stellen. Das Vollstreckungsgericht ist auch zuständig, wenn die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z. B. Finanzamt, Stadtkasse) die Pfändung bewirkt hat.
  • Bei der Nachzahlung von laufenden Geldleistungen, die als Erhöhungsbeträge geltend gemacht werden können, beispielsweise Kindergeldzahlungen, genügt die Vorlage einer Bescheinigung gegenüber dem Kreditinstitut, dass es sich um die Nachzahlung einer solchen Leistung handelt.

6. Muss das Kreditinstitut den Grundfreibetrag erhöhen, wenn ich eine Bescheinigung über Erhöhungsbeträge vorlege?

Ja. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Angaben in der Bescheinigung ab dem zweiten Geschäftstag, der auf die Vorlage der Bescheinigung folgt, zu beachten (§ 903 Absatz 4 ZPO). Legen Sie dem Kreditinstitut eine unbefristete Bescheinigung vor, wird dieses von Ihnen in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.

7. Können wir ein Gemeinschaftskonto in ein P-Konto umwandeln lassen?

Nein. Weil Vollstreckungsschutz ein individuelles Recht ist, lässt das Gesetz P-Konten nur als Einzelkonten zu. Allerdings kann auch für das auf einem Gemeinschaftskonto gepfändete Guthaben Pfändungsschutz hergestellt werden. Der Pfändungsschutz ist aber nur für natürlichen Personen zu erlangen (nicht etwa für eine GmbH, die Mitkontoinhaberin ist). Um Pfändungsschutz zu erlangen, müssen sowohl die Schuldnerin/der Schuldner als auch die anderen Kontoinhaber ihren Anteil an dem Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto (grundsätzlich in Höhe des Kopfteils) auf Einzelkonten übertragen lassen. Die Wirkungen der Pfändung setzen sich dabei nur an dem Guthaben auf dem Einzelkonto der Schuldnerin oder des Schuldners fort. Die Schuldnerin oder der Schuldner kann verlangen, dass dieses Einzelkonto in ein P-Konto umgewandelt wird mit der Folge, dass der für das P-Konto geltende Pfändungsschutz für das Guthaben auf dem Einzelkonto gilt. An dem auf Einzelkonten der Nichtschuldner übertragenen Guthaben setzen sich die Wirkungen der Pfändung nicht fort. Den Inhaberinnen und Inhabern des Gemeinschaftskontos steht – einmalig – ein Zeitraum von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses zur Verfügung, um Pfändungsschutz für das auf dem Gemeinschaftskonto gepfändete Guthaben zu erlangen (§ 850l Absatz 1 ZPO).

8. Bekomme ich ein P-Konto auch dann, wenn mein Zahlungskonto bereits gepfändet ist?

Ja. Ist das Guthaben des Zahlungskontos bereits gepfändet worden, kann die Schuldnerin oder der Schuldner die Führung des Zahlungskontos als P-Konto zum Beginn des vierten auf die Erklärung über die Umwandlung folgenden Geschäftstages verlangen. Es ist jedoch Eile geboten, denn das Kreditinstitut überweist grundsätzlich nach Ablauf von einem Monat nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den gepfändeten Betrag an den Gläubiger. Wird die Umwandlung in ein P-Konto bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen, wirkt der mit der Umwandlung verbundene Kontopfändungsschutz bereits für den Monat der Pfändung.

9. Gilt der Kontopfändungsschutz beim P-Konto auch für Selbständige?

Ja. P-Konten können von natürlichen Personen eröffnet werden, also auch von Selbständigen. Juristische Personen, beispielsweise eine GmbH, können allerdings kein P-Konto unterhalten. Wird von einem Selbständigen ein P-Konto unterhalten, existiert auf dem P-Konto auch Kontopfändungsschutz für dessen Einkünfte.

10. Was kostet ein P-Konto?

P-Konten sind zu den allgemein üblichen Kontoführungspreisen anzubieten. Kreditinstitute können mit dem Kunden und der Kundin daher die Entgelte vereinbaren, die auch für das Führen eines allgemeinen Zahlungskontos mit entsprechenden Leistungen üblicherweise zwischen dem kontoführenden Kreditinstitut und dem Kunden bzw. der Kundin vereinbart werden.

11. Darf das Kreditinstitut über die allgemeinen Kontoführungspreise hinaus ein zusätzliches Entgelt für das Führen eines P-Kontos vereinbaren?

Nein. Der Gesetzgeber hat klar zum Ausdruck gebracht, dass die Vereinbarung zusätzlicher Entgelte für das Führen eines P-Kontos unzulässig ist. Der Zugang zum geschützten Existenzminimum darf nicht von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden. Darüber hinaus sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit gesetzlich geregelten Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden und Kundinnen von diesen ein Entgelt gefordert wird, unwirksam.

Diese Rechtslage wird durch die Rechtsprechung einhellig bestätigt. Sie geht durchgehend davon aus, dass die Erhebung eines gesonderten Kontoführungsentgelts durch die Kreditinstitute unwirksam ist.

12. Was passiert, wenn ich einen monatlichen Freibetrag nicht ganz verbraucht habe?

Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird das verbleibende pfändungsgeschützte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem in den jeweiligen Kalendermonaten geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Wird der Guthabenrest auch nach Ablauf dieser Zeit nicht verbraucht, wird er gepfändet. Schuldnerinnen und Schuldner werden durch diesen Ansparzeitraum in die Lage versetzt, einen Teil des unpfändbaren Guthabens auch für größere Anschaffungen, z. B. von Haushaltsgeräten, anzusparen.

13. Kann ich mein P-Konto überziehen?

Nein. Das P-Konto darf nur auf Guthabenbasis geführt werden (§ 850k Absatz 1 Satz 3 ZPO). Anderweitige Vereinbarungen mit dem Kreditinstitut, beispielsweise über einen Darlehensvertrag, bleiben davon unberührt und unterliegen der Vertragsfreiheit zwischen Ihnen und dem Kreditinstitut.

14. Kann mein Zahlungskonto in ein P-Konto umgewandelt werden, wenn es überzogen ist?

Ja. Gemäß § 850k Absatz 1 Satz 2 ZPO kann die Umwandlung auch verlangt werden, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Es besteht zudem ein Verbot der Aufrechnung und Verrechnung (§ 901 ZPO). Das bedeutet, dass auf einem P-Konto eingehende Zahlungen nicht mit dem negativen Saldo verrechnet werden dürfen, sondern der Schuldnerin oder dem Schuldner zur Verfügung stehen müssen. Dies gilt für sämtliche Gutschriften, z. B. auch aus Arbeitseinkommen.

15. Mein Einkommen liegt seit längerer Zeit unter dem pfändbaren Betrag. Gibt es keine Möglichkeit, dass die Pfändung meines Kontos „ausgesetzt“ wird?

Ja. In solchen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners festsetzen, dass das Guthaben für die Dauer von bis zu zwölf Monaten nicht der Pfändung unterworfen ist. Die Schuldnerin oder der Schuldner hat hierzu nachzuweisen, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und glaubhaft zu machen, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge zu erwarten sind. Das Vollstreckungsgericht ist für die Festsetzung auch zuständig, wenn die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z. B. Finanzamt, Stadtkasse) die Pfändung bewirkt hat. Achtung: Sie sind im Falle einer Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem P-Konto gesetzlich verpflichtet, die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung Ihrer Vermögensverhältnisse hinzuweisen.

16. Darf ich mehrere P-Konten unterhalten?

Nein. Mehrfacher Kontopfändungsschutz wäre missbräuchlich und würde die Gläubigerin oder den Gläubiger benachteiligen; das ist u. U. strafbar. Jede natürliche Person darf daher nur ein Zahlungskonto als P-Konto unterhalten. Bei der Erklärung, dass das Zahlungskonto als P-Konto geführt werden soll, hat die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber zu versichern, dass sie oder er kein weiteres P-Konto hat. Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei Auskunfteien zu erfragen, ob ein weiteres P-Konto existiert.

17. Können Auskunfteien Informationen über mein P-Konto an andere Stellen weitergeben?

Nein. Sie dürfen die Daten, die sie im Rahmen der Missbrauchskontrolle von Kreditinstituten erhalten, nur für die Auskunft an andere Kreditinstitute zur Ermittlung mehrfacher P-Konten nutzen, nicht aber für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von sog. Score-Werten.

18. Ich habe ein P-Konto. Am Ende dieses Monats wurde meine Sozialhilfe für den kommenden Monat gutgeschrieben. Das Kreditinstitut will mir diesen Betrag nicht auszahlen. Es ist der Auffassung, er stehe dem Gläubiger zu, weil der Freibetrag für diesen Monat durch meine Verfügungen schon ausgeschöpft sei. Ist diese Auffassung zutreffend?

Nein. Das Gesetz ordnet an, dass Inhaberinnen und Inhaber eines P-Kontos über das gepfändete Kontoguthaben jeweils monatlich in Höhe des unpfändbaren Betrags verfügen können. Die Kreditinstitute haben daher zu gewährleisten, dass, unabhängig vom Zeitpunkt von Gutschriften, der monatliche Freibetrag für die Schuldnerin oder den Schuldner zur Verfügung steht. Zahlungen am Monatsende können daher am Ende des Kalendermonats nur an Gläubigerinnen oder Gläubiger ausgekehrt werden, soweit das Guthaben den monatlichen individuellen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt.

Wann wird der Freibetrag freigegeben?

Durch die jüngste Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ist bei P-Konten seit dem 1. Juli 2022 ein Grundfreibetrag von monatlich 1.340 Euro vor einer Pfändung geschützt. Der Betrag gilt automatisch bei Personen ohne Unterhaltsverpflichtungen.

Wann kann ein P

Wann wird ein P-Konto gesperrt? Grundsätzlich ist die Sperrung eines P-Kontos nicht möglich. Der Pfändungsschutz soll dem Verbraucher ermöglichen seinen Lebensunterhalt weiterhin bestreiten zu können. Es ist zu beachten, dass jeder Verbraucher das Recht auf genau EIN Pfändungsschutzkonto hat.

Wann wird Guthaben gepfändet?

Mit einem P-Konto können Sie Ihr Guthaben in einem bestimmten Umfang vor der Pfändung schützen und darüber frei verfügen. Der Pfändungsfreibetrag beläuft sich ab dem 01.07.2021 auf 1.252,64 Euro pro Kalendermonat.

Wie viel Geld darf auf ein P

Beim P-Konto ist automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.252,64 (bis Juni 2021: 1.178,59 €) je Kalendermonat vor Pfändungsmaßnahmen geschützt. Wenn Sie verheiratet und/oder für Kinder zum Unterhalt verpflichtet sind, können Sie weitere Freibeträge beantragen.