Was passiert wenn man mit hund nicht gassi geht

2022 kommt die Tierschutz-Hundeverordnung: Hundehalter müssen sich auf neue Regeln im Gassi-Gesetz, beim Gassigehen und der Kontrolle einstellen. Bußgelder drohen.

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Berlin – Im Volksmund gilt die neue Tierschutz-Hundeverordnung als Gassi-Gesetz. Und das Thema erhitzt die Gemüter. Denn vor allem eine „Gassi-Pflicht“ für alle Hunde von Hundehaltern stand vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2022 der Verordnung im Raum. Doch dieser Vorstoß fand kein Gehör. Allerdings müssen sich Hundehalterinnen und Hundehalter dennoch auf einige wichtige Änderungen seit Beginn des Jahres 2022 einstellen. Dabei rückte eine Art Gassipflicht in den Raum, die aber vielmehr eine Auslaufpflicht bedeutet, die jede Hundehalterin und jeden Hundehalter betrifft. Diese Tatsache bezieht sich aber explizit auf Hunde, die in einem Zwinger gehalten werden. Denn diesen Vierbeinern ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb zu gewähren.

Dabei geht das Gassi-Gesetz 2022 auf ein Zitat der ehemaligen Landwirtschaftsministerin Julia Klöckner bei der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zurück. „Haustiere sind keine Kuscheltiere – ihre Bedürfnisse müssen berücksichtigt werden.“ Damit dieser Ausspruch im Zusammenhang mit Deutschlands zweitbeliebtestem Haustier nicht einfach verhallt, wurden die Änderungen für Hunde in der Tierschutz-Hundeverordnung von der Bundesregierung festgehalten. Dabei kommen im sogenannten Gassi-Gesetz 2022, wie es bereits im deutschen Volksmund heißt, einige fundamentale Neuerungen auf Deutschlands Hundebesitzer und -Züchter zu.

Gassi-Gesetz: Tierschutz-Hundeverordnung 2022 nimmt Hundebesitzer in die Pflicht – artgerechte Haltung ein Muss

Denn während der eine Hundehalter seinen Hund hegt und pflegt, dem geliebten Vierbeiner Auslauf bietet und dem Wohlgefühl des Hundes alles beziehungsweise vieles unterordnet, kommen die Belange des beliebten Haustieres in einigen Haushalten viel zu kurz. Letzterem soll die Tierschutz-Hundeverordnung 2022 vorbeugen, um dem besten Freund des Menschen auf allen Ebenen gerecht zu werden. Dafür nimmt die Bundesregierung mit dem Gassi-Gesetz nun Hundehalterinnen und Hundehalter explizit in die Pflicht.

Dem Gassi-Gesetz zufolge gilt, eine artgerechte Haltung von Hunden zu gewährleisten. Darunter versteht die Tierschutz-Hundeverordnung beispielsweise, dass Hunde genug Bewegung und Auslauf bekommen und nicht zu lang alleingelassen werden, um einer Vereinsamung vorzubeugen. „Die Anforderungen an ihre Haltung passen wir nun an Empfehlungen von Experten an. Damit sorgen wir für eine Verbesserung des Tierschutzes und des Tierwohls“, sagte damals die ehemalige Ministerin Klöckner zu ihrem Entwurf.

Neue Regeln für Hundebesitzer: Gassi-Gesetz soll Missstände und Versäumnisse bei der Hundehaltung minimieren

Die Gassi-Regeln für die drolligen Vierbeiner* erstrecken sich dabei von der eigentlichen Hundehaltung, über die Betreuung der Hunde bis hin zur Hundezucht und Sozialisierung von Hundewelpen. Dadurch sollen Missständen und groben Versäumnissen zumindest zu minimiert werden.

Denn während ein blinder Mann einem blinden Hund das liebevolle Zuhause gibt, das die Fellnase braucht, können die Vierbeiner auch zum süßen Gesicht eines traurigen Trends werden. Die Rede ist von Teacup Hunden wie Snowball – sie sind so klein, dass sie in eine Teetasse passen. Tierschützer warnen vor den gesundheitlichen Folgen solcher Überzüchtungen.

Tierschutz-Hundeverordnung 2022: Auslaufpflicht anstatt „Gassipflicht“ im Gassi-Gesetz

Für jene Geschichten wurde das Gassi-Gesetz aber nicht angepasst, sondern vielmehr aufgrund negativer Beispiele wie Vernachlässigung oder Misshandlung. Deshalb blieben nur wenige Paragrafen der Tierschutz-Hundeverordnung unangetastet. Vor allem der Vorstoß der „Gassipflicht“ schlug bei Hundehalterinnen und Hundehaltern besonders hohe Wellen. Der Widerstand sorgte dafür, dass die Idee einer Gassipflicht für alle Hundebesitzer keine Erwähnung in der neuen Tierschutz-Hundeverordnung 2022 fand. Hier geht es darum, wie oft und wie lange Hundebesitzer mit ihren Vierbeinern Gassi gehen müssen. Voraussetzung ist und bleibt aber, dass die Hunde im Zwinger gehalten werden.

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Das neue „Gassi-Gesetz“ bzw. die Tierschutz-Hundeverordnung hält für Hundebesitzer einige Änderungen bereit. © Annette Riedl/dpa

Denn bei der Neufassung des Paragrafen 2 wurde die Länge des Auslaufs bzw. Gassigehens noch einmal konkretisiert und von der Juristin Daniela Müller und Expertin in Tierrechtsfragen in einem Erklärvideo zur Tierschutz-Hundeverordnung eingeordnet, bevor das „Gassi-Gesetz“ jedoch in Kraft trat:

„Der erwachsene Hund ist mindestens zweimal am Tag auszuführen und insgesamt eine Stunde.“

Daniela Müller, Rechtsanwältin und Juristin mit Spezialgebiet Tierrechtsfragen

Eine vermeintliche Änderung, die besonders hohe Wellen schlug. Und das obwohl diese gar nicht so neu ist, wie manche Hundebesitzer aufgrund des angepassten Gassi-Gesetzes meinen mögen. Die Gassipflicht existierte bereits in der auslegenden Rechtsprechung, allerdings suchte man bisher vergebens nach einer ausdrücklichen Formulierung der Gassi-Regel im Paragrafen zwei. Dieser Umstand wurde jetzt nachgeholt.

Gassi-Gesetz: Wortlaut der Tierschutzhundeverordnung zur Haltung von Vierbeinern im Zwinger

  • Einem Hund ist nach Maßgabe des Satzes 3
  • 1. ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren,
  • 2. mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren und
  • 3. regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich.

Gassi-Gesetz: Paragraf zwei fasst Gassi-Pflicht unter „Allgemeiner Anforderung das Halten“ in der Tierschutz-Hundeverordnung zusammen

Hierbei ist von der„Allgemeinen Anforderung an das Halten“ in Paragraf zwei der Tierschutz-Hundeverordnung die Rede. Diese besagt im Gassi-Gesetz, dass jeder Hund in Deutschland ausreichend Auslauf im Freien „außerhalb eines Zwingers“ haben muss, und sich Hundehalter zudem täglich aktiv mit dem Tier beschäftigen müssen.

Der genaue Wortlaut findet sich wie folgt in der Tierschutz-Hundeverordnung wieder: „Einem Hund ist nach Maßgabe des Satzes drei mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson) zu gewähren.“

Tierschutz-Hundeverordnung: Gassi-Gesetz schreibt regelmäßigen Kontakt zu Artgenossen vor

Zusätzlich müssen Hunde künftig regelmäßigen Kontakt zu anderen Hunden aufnehmen können, „es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich.“

Auslaufpflicht für Hundebesitzer geplant: Das gilt aufgrund der angepassten Tierschutz-Hundeverordnung für Hundehalter

Die angepasste Tierschutz-Hundeverordnung sieht neben der Auslaufpflicht und dem Kontakt zu Artgenossen* noch weitere Punkte zum Schutz der Vierbeiner in Bezug auf das geplante Gassi-Gesetz vor. Diese neuen Reglementierungen beziehen sich unter anderem auf die Hundehaltung in Räumen – hier ist der sogenannte Blick ins Freie zu gewähren –, die Hundezucht inklusive der Betreuung von Welpen sowie das Verbot von Stachelhalsbändern und anderen schmerzhaften Mitteln zur Erziehung, dem Training und der Ausbildung.

Änderungen und Verbote der Tierschutz-Hundeverordnung auf einen Blick: 

  • Gassipflicht: Ein ausgewachsener Hund muss mindestens zweimal täglich einen Auslauf von nicht weniger als einer Stunde erhalten
  • Haltung in Räumen (mit Räumen sind in erster Linie Scheunen oder andere nicht dauerhaft bewohnte Flächen gemeint): Ein Hund muss die Möglichkeit haben, ins Freie zu schauen (sog. Blick ins Freie).
  • Die Anforderungen an die Hundezucht werden verschärft, unter anderem, um eine ausreichende Sozialisation der Hundewelpen gegenüber dem Menschen und Artgenossen sowie eine Gewöhnung an Umweltreize zu gewährleisten.
  • In der gewerbsmäßigen Hundezucht darf eine Betreuungsperson künftig maximal drei Würfe gleichzeitig betreuen.
  • Eine Mindestzeit von vier Stunden für den täglichen Umgang mit den Welpen wird vorgegeben. Dies gilt sowohl für gewerbsmäßige als auch private Züchter.
  • Verbot von Stachelhalsbändern oder andere schmerzhafte Mittel beim Training, der Ausbildung und der Erziehung zu verwenden.
  • Die Anbindehaltung von Hunden wird grundsätzlich verboten.
  • Für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, wird ein Ausstellungsverbot erlassen.
  • Das Ausstellungsverbot ist dabei nicht auf reine Zuchtausstellungen beschränkt, sondern umfasst alle Veranstaltungen, bei denen eine Beurteilung, Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet, wie z. B. Zuchtleistungsprüfungen und Hundesportveranstaltungen.
  • Das bereits geltende Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig amputierte Hunde wird ebenfalls auf sonstige Veranstaltungen ausgedehnt.

Die Gründe für die Änderungen des Gassi-Gesetzes liegen hingegen auf der Hand. Die alte Tierschutz-Hundeverordnung aus dem Jahr 2001 sah sich in der Vergangenheit vehementer Kritik ausgesetzt, da sie nicht mehr zu den Haltungsbedürfnissen der Hunde passt sowie den aktuellen Wissensstand nicht mehr widerspiegelt.

Gassi-Gesetz Kontrolle: Wer und wie soll die Einhaltung laut Tierschutz-Hundeverordnung und vor allem die Gassi-Regel gewährleistet werden?

Völlig unklar ist hingegen, wie die Einhaltung des Gassi-Gesetzes für die rund zehn Millionen Hunde in Deutschland und die Gassi-Regel überhaupt bei privaten Hundebesitzern umgesetzt werden soll. Eine Ministeriumssprecherin äußerte sich mit den undurchsichtigen Worten zur Gassi-Gesetz Kontrolle, dass dafür die Behörden der Länder zuständig seien.

Ob den entsprechenden Behörden oder im Zweifel bei Ordnungsämtern der Bundesländer im Zuge des Gassi-Gesetzes bereits ein Plan für die Kontrolle der Gassipflicht in den Schubladen liegt, ist derweil nicht bekannt. Schwierig vorstellbar bleibt jedenfalls der Ansatz, dass Beamte an der Haustür von jedem Hundebesitzer klingeln und sich nachdrücklich erkundigen, ob der Hund sich bereits die vorgeschriebene Mindestdauer im Freien austoben konnte.

Viel realistischer ist hingegen, dass durch die angepasste Gesetzeslage die Zwingerhaltung von Hunden nachhaltig unterbunden werden kann.

Auslaufpflicht für Hundebesitzer: Welche Strafen und Bußgelder drohen bei Missachtung von Paragraf 2 in der Tierschutz-Hundeverordnung

Ebenfalls unklar ist, welche Strafen auf Hundebesitzer zukommen, wenn sie der Auslaufpflicht für ihre Vierbeiner, die im Zwinger gehalten werden, nicht nachkommen. Ähnlich sieht es mit den weiteren Änderungen im Gassi-Gesetz aus. Auch hier können die Bundesländer unabhängig von der bundesweiten Tierschutz-Hundeverordnung einen eigenen Bußgeld-Katalog erstellen und die Strafen bei einer Verletzung des Gassi-Gesetzes selbst festlegen.

Derweil werden für die Tierquälerei von Hunden empfindliche Strafen fällig – und diese sind sehr deutlich und klar geregelt.

Bußgeldkatalog für Tierquälerei von Hunden

  • Hund misshandeln: Straftat laut § 17 TierSchG (Tierschutzgesetz); wird mit Geld- oder Freiheits­strafe bis zu drei Jah­ren sanktio­niert; Tier wird entzo­gen; Ver­bot er­neut Tiere zu hal­ten
  • Hund töten: Straftat laut § 17 TierSchG; Geld- oder Freiheits­strafe bis zu drei Jah­ren; Ver­bot er­neut Tiere zu hal­ten
  • Als Besitzer seinen Hund nicht füttern oder nicht ausreichend pflegen: Straftat laut § 17 TierSchG in Verbindung mit § 13 StGB; Geld- oder Freiheits­strafe bis zu drei Jah­ren; Tier wird entzogen; Ver­bot er­neut Tiere zu hal­ten
  • Versuchte oder fahrlässige Misshandlung eines Hundes: Ordnungswidrigkeit; Bußgeldverfahren, Bußgeld bis zu 25.000 Euro; Tier wird entzo­gen; Ver­bot er­neut Tiere zu hal­ten
  • Hund aussetzen: Ordnungswidrigkeit; Bußgeld bis zu 25.000 Euro
  • Hund stehlen, durch Hehlerei verkaufen oder unterschlagen: Unterschiedliche Strafbestände aus dem StGB; Geld- oder Freiheits­strafe
  • Tierpornografisches Material herstellen oder vertreiben: Strafbar nach § StGB 184 a; Geld- oder Freiheits­strafe bis zu drei Jah­ren

Ordnungswidrigkeiten bei der Hundehaltung

  • Leinenpflicht missachtet: Von der jeweiligen Gemeinde festgesetztes Bußgeld
  • Kot des Hundes nicht entfernt: Von der jeweiligen Gemeinde festgesetztes Bußgeld
  • Listenhund trägt im öffentlichen Bereich keinen Maulkorb: Von der jeweiligen Gemeinde festgesetztes Bußgeld
  • Im öffentlichen Bereich den Hund ohne Halsband laufen lassen: Von der jeweiligen Gemeinde festgesetztes Bußgeld
  • Allgemeine Aufsichtspflicht nicht eingehalten: Im Schadensfall haftet der Besitzer; fällt sein Hund jemanden an, kann es zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung oder Totschlag kommen

Gassi-Gesetz: Bei der Umsetzung und Kontrolle der Gassipflicht bleiben in der Tierschutz-Hundeverordnung auch 2022 viele Fragen offen

Die Anpassung der Tierschutz-Hundeverordnung war ein dringender und vor allem notwendiger Vorstoß. Allerdings bleiben weiterhin wichtige Fragen offen. Im Vordergrund steht dabei in erster Linie die Kontrollierbarkeit der im Gassi-Gesetz festgehalten Gassipflicht und welche Strafen auf Hundebesitzer zukommen, wenn sie dieser nicht nachkommen. Glücklicherweise gibt es ja genug rührende Geschichten, die für Erheiterung sorgen oder ans Herz gehen. Beispielsweise adoptierte ein gehörloser Mann einen gehörlosen Hund: „Ich hatte das Gefühl, ich verstehe ihn“, sagt er – und das tun die beiden sogar mit eigener gemeinsamer Sprache. Ein Hunde-Opa hat spät noch ein liebes Zuhause gefunden und lächelt selbst im Schlaf noch vor Glück – eine Geschichte, die zum Mitlächeln einlädt.

Dennoch bleiben genug negative Beispiele der Hundehaltung. Und solange Hundebesitzer, bei denen ihre Haustiere weiterhin zu kurz kommen, nicht zur Rechenschaft gezogen werden oder mit empfindlichen Bußgeldern zu rechnen haben, wird sich an den vorherrschenden Verhältnissen möglicherweise nur wenig ändern. Dennoch ist das Gassi-Gesetz ein erster wichtiger Schritt in die richtige Richtung, um grundlegende und nachhaltige Veränderungen herbeizuführen. * kreiszeitung.de und echo24.de sind Angebote von IPPEN.MEDIA.

Was passiert wenn ich nicht mit dem Hund spazieren gehen?

Weitere Probleme, die durch Bewegungsmangel auftreten können, sind Verdauungsstörungen, Gelenkentzündungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Folgeerkrankungen durch ein zu schwaches Herz mit schlechter Pumpleistung.

Wie lange hält ein Hund aus ohne Gassi zu gehen?

Für ein paar Stunden oder einen halben Tag kann ein ausgewachsener, gesunder Hund gut ohne Auslauf alleine bleiben. Länger als vier bis sechs Stunden sollten allerdings nicht zwischen zwei Spaziergängen liegen. Viele Hunde können es bis zu acht Stunden ohne Gassi gehen aushalten.

Wie wichtig ist spazieren gehen für Hunde?

Die Spaziergänge sind für Hunde ein Highlight und sollten mehrmals mindestens dreimal am Tag erfolgen. Das vertieft die Verbundenheit zwischen Mensch und Hund, und der Vierbeiner kann seine Freunde treffen, neue Eindrücke gewinnen und seine hundetypischen Verhaltensweisen ausleben.

Ist es schlimm wenn ein Hund mal nicht Gassi geht?

Im schlimmsten Fall kann der Hund sogar depressiv, psychisch krank oder aggressiv werden. Nutz also das tägliche Gassi-Gehen zum Spielen, Agility-Training oder Trainieren von Tricks. Und wenn Dein Vierbeiner dann abends müde in seinem Körbchen liegt und ihm die Augen zufallen, dann hast Du alles richtig gemacht.