Was sich bald bei internet- und handyverträgen ändert

Stand: 25.06.2021 09:07 Uhr

Kunden sollen Verträge mit Telefonanbietern oder Fitnessstudios künftig einfacher beenden können - der Bundestag beschränkt Vertragslaufzeiten und verkürzt Kündigungsfristen. Erschwert wird aufdringliche Telefonwerbung.

Die Vertragslaufzeiten für Handytarife, Streamingdienste oder Fitnessstudios werden gesetzlich beschränkt, um den Wechsel zu einem anderen Anbieter zu erleichtern. Der Bundestag hat am frühen Morgen ein entsprechendes Gesetz verabschiedet, das Verbrauchern auch die Kündigung ihrer Verträge erleichtern soll. "Lange Vertragslaufzeiten und lange Kündigungsfristen beschränken die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher und hindern sie an einem Wechsel zu attraktiveren und preisgünstigeren Angeboten", erklärte Justizministerin Christine Lambrecht.

Ein Jahr Laufzeit soll die Regel sein

Künftig dürfen Verträge in der Regel nur noch ein Jahr lang laufen. Längere Laufzeiten von bis zu zwei Jahren sind nur noch erlaubt, wenn der Kunde gleichzeitig auch ein Angebot über einen Ein-Jahres-Vertrag bekommt, der im Monatsdurchschnitt maximal 25 Prozent teurer ist.

Wenn ein Unternehmen Verträge um mehr als drei Monate automatisch verlängern will, muss es von sich aus auf die Kündigungsmöglichkeit hinweisen. Die Kündigungsfrist wird grundsätzlich von drei Monaten auf einen Monat verkürzt. Im Internet muss es künftig außerdem einen "Kündigungsbutton" geben, damit Verträge dort genauso einfach beendet werden können wie sie geschlossen wurden.

Das Gesetz sieht auch besseren Schutz vor Telefonwerbung vor. Diese darf bereits jetzt nur nach einer vorherigen Einwilligung des Verbrauchers oder der Verbraucherin erfolgen. Künftig müssen Unternehmen diese Einwilligung sorgfältig dokumentieren und auf Nachfrage vorlegen können, wie Lambrecht erklärte. Komme das Unternehmen seiner Dokumentationspflicht nicht nach, drohe ein empfindliches Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Härtere Strafen für illegalen Online-Handel

Konsequenter bestraft werden soll der Internethandel mit Waffen, Drogen und Missbrauchsdarstellungen. Betreiber einer kriminellen Handelsplattform sollen künftig mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft werden. Es dürfe sich "niemand herausreden, er habe nur die Plattform bereitgestellt und nichts gewusst", so Lambrecht.

Schon bisher machten sich Betreiber grundsätzlich der Beihilfe schuldig, wenn ihre Online-Marktplätze für illegale Geschäfte genutzt wurden. Wenn ihnen aber keine Kenntnis von den konkret gehandelten Waren nachgewiesen werden konnte, blieben sie in der Regel unbehelligt. Deshalb steht nun das Betreiben krimineller Handelsplattformen als neuer Straftatbestand im Strafgesetzbuch.

Rekordsitzung

Dem Bundestag gelang ein Rekord: Die Plenarsitzung, die am Donnerstag um 9 Uhr begonnen hatte, ging erst am Freitagmorgen um 2.30 Uhr zu Ende. Sie war damit 18 Minuten länger als die bisherige Rekordsitzung der laufenden Legislaturperiode vom Juni 2019.

Was ändert sich 2022 für handyverträge?

Achtung: Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen worden sind, gilt weiterhin die alte Regelung (automatische Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr). Möchten Sie also aus einem alten Vertrag raus, der sich um einen längeren Zeitraum verlängern wird, kündigen Sie rechtzeitig!

Was ändert sich bei Internet und handyverträgen?

Es gilt in Zukunft: Nach Ende der vertraglich festgeschriebenen Laufzeit wird ohne Kündigung aus dem Laufzeitvertrag ein unbeschränkter. Verbraucher können dann jederzeit mit einmonatiger Frist kündigen. Der typische Mobilfunkvertrag von Telekom, Vodafone, o2 und Co. hat beispielsweise eine Laufzeit von 24 Monaten.

Für welche Verträge gilt das neue Kündigungsfrist?

Neue Regeln gelten auch für Handy-, Telefon- und Internet-Verträge. Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleiben auch künftig möglich. Allerdings gilt für alle Verträge, die seit 1. März 2022 geschlossen werden, nach Ablauf der Erstlaufzeit eine einmonatige Kündigungsfrist.

Sind 24 monatsverträge noch erlaubt?

Die anfängliche maximale Vertragslaufzeit darf weiterhin maximal zwei Jahre betragen. Ab diesem Punkt aber ändert sich die Lage: Die Kündigungsfrist darf statt drei Monaten nur noch maximal einen Monat betragen – Kündigungen dürfen also kurzfristiger ausgesprochen werden.

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