Was sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind?

Zusammenfassung

Begriff

Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zählen als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Anstelle der individuellen Besteuerung nach dem ELStAM-Datensatz kann der Arbeitgeber bestimmte Fahrtkostenzuschüsse bis zur Höhe der Entfernungspauschale pauschal mit 15 % versteuern. Pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse mindern den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers. Dies gilt auch für andere Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, etwa die Gewährung von Jobtickets oder eines Firmenwagens. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos Fahrkarten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, gilt eine monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR. Zuschüsse für Fahrtkosten anlässlich von Auswärtstätigkeiten oder Familienheimfahrten sind in der Lohnabrechnung regelmäßig als steuerfrei anzugeben.

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Für die Lohnsteuerpauschalierung spielt § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG eine maßgebliche Rolle. Der Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG macht deutlich, dass ausschließlich folgende Aufwendungen unter die Pauschalisierungsregelegung fallen:

  • Als Entfernungspauschale ansatzfähige Beträge
  • Tatsächlich höhere Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel

Nähere Erläuterungen hierzu liefert das BMF-Schreiben v. 31.10.2013, IV C 5 – S 2351/09/10002:002, BStBl 2013 I S.1376. Die monatliche Freigrenze von 44 EUR für Sachbezüge wie beispielsweise Fahrkarten regelt § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Für Beschäftigte von öffentlichen Verkehrsbetrieben, die vergünstigte oder kostenfreie Fahrkarten nutzen, tritt der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR nach § 8 Abs. 3 EStG in Kraft.

Sozialversicherung: Aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ergibt sich, dass die Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung gehören. Die Ausnahmeregel in Bezug auf pauschal versteuerten Fahrtkostenersatz ist in § 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV festgelegt.

Kurzübersicht

Entgelt LSt SV
Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten, Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (aber: Lohnsteuerpauschalierung mit 15% möglich)

*Soweit Fahrtkosten nicht unter die Pauschalversteuerung fallen

pflichtig pflichtig*
Fahrtkostenzuschüsse bei beruflichen Auswärtstätigkeiten frei frei
Jobticket (aber: Lohnsteuerpauschalierung mit 15% möglich; 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze beachten)

*Soweit zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlassen

pflichtig pflichtig*
Fahrten von Auszubildenden zur Berufsschule frei frei

Lohnsteuer

1 Fahrtkostenzuschuss ist steuerpflichtig

Fahrtkostenerstattungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber muss die Zuschüsse versteuern, entweder

  • individuell nach den ELStAM des Arbeitnehmers oder
  • pauschal mit 15 %.

Wählt er die individuelle Besteuerung, sind Zuschusshöhe, Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Begrenzung auf den als Werbungskosten absetzbaren Betrag unbeachtlich.

2 Lohnsteuerpauschalierung des Fahrtkostenzuschusses

2.1 Pauschalierung nur bei Zusätzlichkeit

Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung mit 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer und ggf. der (pauschalen) Kirchensteuer ist, dass die Fahrtkostenzuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Nach der BFH-Rechtsprechung ist unter dem „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ der arbeitsrechtlich geschuldete Lohnanspruch zu verstehen. Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn können deshalb nur freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers sein, da nur solche vom Arbeitgeber nicht ohnehin geschuldet werden.

Schädlich sind nur Gehaltsumwandlungen

Die Finanzverwaltung legt großzügigere Maßstäbe an als der BFH. Demzufolge ist die Zusätzlichkeitsvoraussetzung erfüllt, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Insoweit ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat. Schädlich sind danach nur Gehaltsumwandlungen.

2.2 Pauschalierung begrenzt auf Werbungskostenabzug

Pauschalierungsfähig ist höchstens der Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann. Nach welchen Grundsätzen der Arbeitgeber die Fahrtkostenzuschüsse zahlt, ist unbeachtlich, solange die Zuschüsse das pauschalierungsfähige Volumen nicht übersteigen.

Trägt der Arbeitnehmer die Pauschalsteuer, mindert diese nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage, es erfolgt kein Abzug vom Arbeitgeberzuschuss.

Die Bemessungsgrundlage für pauschale Lohnsteuer von 15 % kann für die gesamte Strecke zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer berechnet werden.

Übersteigende Beträge werden individuell versteuert

Übersteigen die Fahrtkostenzuschüsse den als Werbungskosten absetzbaren Betrag, unterliegt der übersteigende Betrag dem individuellen Lohnsteuerabzug. Obergrenze ist bei Benutzung des eigenen Pkw die Entfernungspauschale.

Pauschalierung bei Sachbezügen

Die Höhe der pauschalierungsfähigen Arbeitgeberzuschüsse ist an die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geknüpft. Obergrenze ist der als Werbungskosten abziehbare Betrag.Danach sind hinsichtlich der möglichen Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen 4 Fallgruppen zu unterscheiden.

Zulässig ist die Lohnsteuerpauschalierung bei der Erstattung von Fahrtkosten durch den Arbeitgeber

  • bei Benutzung eines eigenen Kfz in Höhe der Entfernungspauschale,
  • bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers,
  • bei Benutzung anderer Verkehrsmittel in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, maximal bis zum Höchstbetrag von 4.500 EUR,
  • bei Arbeitnehmern mit Behinderung, die für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die tatsächlichen Kosten ansetzen dürfen (Grad der Behinderung mindestens 70 oder mindestens 50 und Merkzeichen „G“), in vollem Umfang bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.

2.3 Nutzung eines arbeitnehmereigenen Pkw

Fahrtkostenzuschüsse zu den arbeitstäglichen Fahrten mit dem eigenen Pkw können ab dem 1. Kilometer mit 15 % pauschal versteuert werden. Nur soweit der Arbeitgeberersatz für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte über die Entfernungspauschale hinausgeht, ist er als laufendes Entgelt nach den ELStAM zu versteuern.

Praxis-Beispiel

Berechnung der pauschalen Lohnsteuer bei Fahrtkostenzuschüssen

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw in Höhe von 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 30 Kilometer. Für den Monat Januar (20 Arbeitstage) ergibt sich ein Arbeitgeberzuschuss von 180 EUR (20 Tage × 30 km × 0,30 EUR).

Ergebnis: Der Arbeitgeber kann den Aufwendungsersatz mit 15 % pauschal versteuern bis zu dem Betrag, den der Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberersatz als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung abziehen dürfte. Die Lohnsteuerpauschalierung ist auf 0,30 EUR pro Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte begrenzt.

Bei 20 Arbeitstagen ergibt sich ein pauschalierungsfähiger Fahrtkostenzuschuss von 180 EUR (20 Tage × 30 km × 0,30 EUR). Für den Monat Januar kann damit der Fahrtkostenzuschuss in voller Höhe pauschal versteuert werden.

2.4 Nutzung eines Firmenwagens

Die Pauschalbesteuerung mit 15 % ist auch möglich, wenn dem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Firmenwagen zur Verfügung steht.

2.5 Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit 15 % pauschal erheben. Die Pauschalierungsvorschrift für Arbeitgeberleistungen bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auch auf geldwerte Vorteile und Geldleistungen im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzuwenden (sog. Jobtickets) .

Dabei sind 2 Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Barzuschüsse des Arbeitgebers, d. h. der Ersatz von nachgewiesenen Aufwendungen des Arbeitnehmers;
2. das Zurverfügungstellen unentgeltlicher oder verbilligter Fahrausweise.
2.5.1 Pauschalierung bei Barzuschüssen

Lohnsteuerpflichtige Barzuschüsse im Zusammenhang mit Jobtickets können in vollem Umfang pauschaliert werden. Eine Begrenzung auf den Betrag der Entfernungspauschale ist nicht zu beachten, da die tatsächlichen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind. Sind die tatsächlichen Kosten niedriger als die Entfernungspauschale, bleibt die Pauschalierung auf die Kosten der Fahrausweise begrenzt.

Keine 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze bei Barzuschüssen

Barzuschüsse beim Kauf von Jobtickets schließen – anders als die unmittelbare Überlassung der Fahrscheine durch den Arbeitgeber (= Sachleistung) – die Anwendung der 44-EUR-Freigrenze aus.

Praxis-Beispiel

Pauschalierung der tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel

Ein Arbeitgeber erstattet den Arbeitnehmern A und B die Monatskarte für den ÖPNV in Höhe von 43 EUR.

  • Arbeitnehmer A hat eine arbeitstägliche Entfernung von 10 km zurückzulegen.
  • Arbeitnehmer B hat eine arbeitstägliche Entfernung von 25 km zurückzulegen.

Ergebnis: Geldleistungen des Arbeitgebers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind in vollem Umfang lohnsteuerpflichtig. Der Pauschalierungsumfang bestimmt sich bei öffentlichen Verkehrsmitteln allein nach den hierfür angefallenen Aufwendungen.

Die an die beiden Arbeitnehmer A und B erstatteten Aufwendungen für die Monatskarten können in voller Höhe mit 15 % pauschal versteuert werden. Auf die unterschiedlichen Entfernungen zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte kommt es bei der Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen für öffentliche Verkehrsmittel nicht an.

2.5.2 Pauschalierung bei Überlassung eines Jobtickets

Die kostenlose oder verbilligte Überlassung eines Jobtickets an den Arbeitnehmer ist grundsätzlich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

Für die steuerliche Bewertung ist der vom Arbeitgeber an den Verkehrsträger gezahlte Preis zugrunde zu legen. Gilt das Jobticket für einen längeren Zeitraum, z. B. als Jahresticket, fließt der geldwerte Vorteil bei Hingabe des Tickets in voller Höhe zu.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern einen anzusetzenden steuerpflichtigen Vorteil. Ein geldwerter Vorteil durch Fahrtkostenzuschüsse ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern das Jobticket zu dem Preis überlässt, den er mit dem Verkehrsträger vereinbart hat; die Tarifermäßigung des Verkehrsträgers für die Abnahme des Tickets ist unbeachtlich. Ein Sachbezug liegt nur vor, soweit der Arbeitnehmer das Jobticket darüber hinaus verbilligt oder unentgeltlich von seinem Arbeitgeber erhält. Bei Arbeitnehmern eines Verkehrsträgers ist der Wert des Jobtickets mit dem Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber (Nichtverkehrsträger) an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.

Praxis-Beispiel

Kein geldwerter Vorteil aufgrund Tarifermäßigung durch Großabnehmerrabatt

Ein Arbeitnehmer, der 15 km von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt wohnt, erhält im Rahmen eines Firmen-Abos von seinem Arbeitgeber ein monatliches Jobticket gegen Zuzahlung von 45 EUR. Das Ticket kostet zum Normaltarif 100 EUR. Das Verkehrsunternehmen gewährt dem Arbeitgeber einen Großkundenrabatt von 10 %.

Üblicher Preis einer Monatskarte 100,00 EUR
Abzgl. Jobticketermäßigung 10 % – 10,00 EUR
90,00 EUR
Davon 96 % 86,40 EUR
Abzgl. Zuzahlung des Arbeitnehmers – 45,00 EUR
Monatlicher geldwerter Vorteil 41,40 EUR

Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren unter die Freigrenze fallenden Sachbezüge monatlich gewährt werden, bleibt der Vorteil von 41,40 EUR lohnsteuerfrei.

2.5.3 Anwendung der 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze

Ergibt sich aus der Überlassung eines Jobtickets ein geldwerter Vorteil, kann die monatlichen Freigrenze von 44 EUR angewendet werden, nach der Sachbezüge außer Ansatz bleiben, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden geldwerten Vorteile insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen.

Bei der Prüfung der Freigrenze sind andere Sachbezüge mit zu berücksichtigen. Übersteigt der Sachbezug „Jobticket“ den Betrag von 44 EUR im Kalendermonat, scheidet die Anwendung der Vorschrift aus

Zufluss des geldwerten Vorteils bei Hingabe des Jobtickets

Gelten Jobtickets für einen längeren Zeitraum, fließt der geldwerte Vorteil insgesamt bei Überlassung des Jobtickets zu. Jahresfahrscheine sind deshalb meist lohnsteuerpflichtig. Besteht ein Jahresfahrschein aus monatlichen Fahrberechtigungen, die jeweils auch Monat für Monat ausgehändigt oder freigeschaltet werden, bleibt es lohnsteuerrechtlich beim monatlichen Lohnzufluss. Entscheidend für die Anwendung der 44-EUR-Freigrenze bei Fahrtkostenzuschüssen ist die physische Abgabe, die Monat für Monat erfolgen muss.

Praxis-Beispiel

Zufluss des geldwerten Vorteils einer Jahresfahrkarte im Zeitpunkt der Hingabe

Ein Arbeitgeber überlässt seinen Arbeitnehmern im Januar verbilligte Jahresfahrkarten zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Gültigkeit Februar bis Januar des Folgejahres). Der Preis der Jahresfahrkarte beträgt 600 EUR und wird vom Arbeitgeber in monatlichen Raten von je 50 EUR an den Verkehrsträger bezahlt. Die Arbeitnehmer leisten eine monatliche Zuzahlung von 20 EUR.

Ergebnis: Für den Zufluss des geldwerten Vorteils kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer das Jobticket erhält. Unmaßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber den Preis des Jobtickets an den Verkehrsträger entrichtet, ebenso für welches Jahr das Ticket gültig ist. Da dem Arbeitnehmer im Januar das für ein ganzes Jahr gültige Jobticket übergeben wird, fließt zu diesem Zeitpunkt auch der komplette geldwerte Vorteil von 360 EUR zu. Die monatliche Freigrenze von 44 EUR ist überschritten, obwohl der rechnerische monatliche Vorteil bei nur 30 EUR liegt (= 600 EUR / 12 Monate ./. 20 EUR).

Unbedeutend ist die praktische Abwicklung bei der Gewährung des Jobtickets. Die 44-EUR-Freigrenze scheidet im vorigen Beispiel auch dann aus, wenn anstelle der unmittelbaren Ticketgestellung durch den Arbeitgeber der Weg über das Verkehrsunternehmen gewählt wird. Erhält der Arbeitnehmer das verbilligte Bezugsrecht durch entsprechende Vereinbarungen des Arbeitgebers gegenüber dem Verkehrsunternehmen, ist ebenfalls bereits beim Erwerb der Jahreskarte vom Verkehrsbetrieb die volle Jahresvergünstigung als Sachbezug zu erfassen, auch wenn der Arbeitnehmer die monatliche Zuzahlung gegenüber dem Verkehrsunternehmen zu erbringen hat. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitgeber durch entsprechende Geldleistungen zur Verbilligung Fahrscheinabgabe durch den Dritten beigetragen hat.

2.5.4 1.080-EUR-Rabattfreibetrag für Mitarbeiter eines Verkehrsträgers

Bei Jobtickets, die Verkehrsunternehmen an ihre Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt abgeben, handelt es sich um Belegschaftsrabatte, die bis zum Freibetrag von 1.080 EUR pro Jahr lohnsteuerfrei sind. Ein übersteigender Betrag ist lohnsteuerpflichtig. Der Freibetrag von 1.080 EUR findet bei der Umsatzsteuer keine Anwendung. Die entgeltliche Überlassung von Jobtickets bei Verkehrsbetrieben bleibt damit im Rahmen des Rabattfreibetrags lohnsteuerfrei, unterliegt aber regelmäßig der Umsatzsteuer.

2.6 Arbeitnehmer mit Behinderung

Soweit Menschen mit Behinderung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die tatsächlichen Kosten ansetzen dürfen, kann der Arbeitgeber im selben Umfang einen Fahrtkostenzuschuss pauschal versteuern. Die Begrenzung auf die Höhe der Entfernungspauschale ist nicht zu beachten.

3 Weitere steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse

3.1 Berufliche Auswärtstätigkeit

Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit sind die Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte einschließlich sämtlicher Zwischenheimfahrten steuerfrei. Bei Kraftfahrzeugbenutzung können die tatsächlichen Aufwendungen oder ohne Einzelnachweis je Fahrtkilometer die für Reisekosten geltenden Kilometersätze von 0,30 EUR bei Pkw-Benutzung und von 0,20 EUR bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers steuerfrei ersetzt werden.

Das gilt auch für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen der auswärtigen Unterkunft und der auswärtigen Tätigkeitsstätte bei einer Tätigkeit mit typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten.

3.2 Fahrten zur Berufsschule

Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für die Fahrten von Auszubildenden zur Berufsschule mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Kraftfahrzeug sind regelmäßig steuerfrei (falls Fahrten Dienstreisen darstellen).

3.3 Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Führt der Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt, kann der Arbeitgeber die Fahrtkosten für die Familienheimfahrten nach den Regelungen der doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzen. Fahrtkostenzuschüsse für die 1. Fahrt des Arbeitnehmers von der Wohnung zum Beschäftigungsort und die letzte Fahrt zurück sowie für eine Familienheimfahrt wöchentlich sind grundsätzlich steuerfrei.

3.4 Fahrtkosten zur Teilnahme an Betriebsversammlungen

Für Fahrtkosten, die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an Betriebsversammlungen entstehen, gilt Folgendes: Der bis zur Höhe des tatsächlich aufgewendeten Betrags geleistete Ersatz ist steuerfrei und somit kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

4 Gesonderter Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung

Weil steuerfreie Sachbezüge und pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen auf die als Werbungskosten anzusetzende Entfernungspauschale angerechnet werden, hat der Arbeitgeber die steuerfreien Bezüge und die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen in den Zeilen 17 und 18 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

Sozialversicherung

1 Beitragsrechtliche Bewertung

Die vom Arbeitgeber gezahlten lohnsteuerpflichtigen Fahrkostenzuschüsse sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und damit beitragspflichtig.

Die Beitragspflicht von Fahrtkostenzuschüssen zur Sozialversicherung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer

  • bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs Kilometergeld zahlt oder
  • ein Firmenfahrzeug für derartige Fahrten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird.

2 Pauschalbesteuerung

Werden die vom Arbeitgeber gewährten Fahrtkostenzuschüsse pauschal besteuert, führt dies zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber die Regelbesteuerung nach den ELStAM des Arbeitnehmers individuell durchführt.

3 Jobtickets

Auch bei der Bewertung von überlassenen Jobtickets folgt die beitragsrechtliche Bewertung der lohnsteuerrechtlichen: Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis ein Jobticket, stellt dies keinen geldwerten Vorteil dar. Damit ist das Jobticket nicht beitragspflichtig. Sofern der Arbeitgeber jedoch dem Arbeitnehmer das Jobticket darüber hinaus verbilligt oder sogar unentgeltlich zur Verfügung stellt, ist der hieraus resultierende steuerliche geldwerte Vorteil auch beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

4 Berufliche Auswärtstätigkeit

Für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen ständig wechselnden Einsatzstellen und der Wohnung des Arbeitnehmers (tägliche Rückkehr) kann der Arbeitgeber die tatsächlichen Ausgaben oder eine Fahrtkostenpauschale gemäß der Kilometersätze von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer zeitlich unbegrenzt steuerfrei ersetzen.

Steuerfreie Reisekostenzuschüsse bei beruflicher Auswärtstätigkeit sind gleichermaßen auch beitragsfrei zur Sozialversicherung.

5 Fahrten zur Berufsschule

Ersetzt der Arbeitgeber seinen Auszubildenden die Fahrtkosten zur Berufsschule, gelten die Fahrten zur Berufsschule grundsätzlich als Dienstreise. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fahrt von der Wohnung des Auszubildenden oder vom Ausbildungsbetrieb aus angetreten wird. Somit nimmt der Fahrtkostenzuschuss bzw. -ersatz regelmäßig auch keinen Einfluss auf den Sozialversicherungsbeitrag.

Was bedeutet pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen?

Pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse mindern den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers. Dies gilt auch für andere Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, etwa die Gewährung von Jobtickets oder eines Firmenwagens.

Was sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen?

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind Zuwendungen für den Arbeitnehmer, die von der Lohnsteuer befreit sind. Dazu zählen beispielsweise die Arbeitnehmer-Sparzulage, doppelte Haushaltsführung oder Fortbildungen.

Wo trage ich pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen?

Nur die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sind deshalb betragsmäßig in der Lohnsteuerbescheinigung in Nummer 18 zu erfassen.

Wie werden Fahrtkosten pauschal versteuert?

Pauschalversteuerung der Fahrtkosten Die Entfernungspauschale ist im § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelt. Dadurch, dass die Entfernungspauschale als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden kann, kann man als Arbeitgeber den Betrag pauschal mit 15 % Lohnsteuer versteuern.