Anzeige Show AktuellesAusweitung des Leistungsanspruchs des Kinderkrankengeldes für den Zeitraum bis zum 23. September 2022 auch auf die Fälle, in denen im Zusammenhang mit COVID-19 eine Betreuung eines nicht erkrankten Kindes zu Hause erforderlich wird Der Bundesrat hat in seiner 1018. Sitzung am 18. März 2022 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 18. März 2022 verabschiedeten Gesetz
gemäß Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zuzustimmen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die zeitlich befristete Ausweitung und Verlängerung der Kinderkrankentage beschlossen. Der Bundestag hat in seiner 223. Sitzung am 21. April 2021 eine weitere Ausweitung und Verlängerung der Kinderkrankentage
beschlossen (Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite). In einer Sondersitzung hat der Bundesrat am 22. April 2021 das Gesetz gebilligt (1003. Plenarsitzung). Der Gesetzentwurf war im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Kinderkrankengeld
wird im Jahr 2021 ausgeweitet - Bundestag stimmte am 14. Januar 2021 zu - Bundesrat stimmte am 18. Januar 2021 zu Ausdehnung des Leistungszeitraums des Kinderkrankengeldes im Jahr 2020 Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 27.03.2020, wurde ein Entschädigungsanspruch im Fall von Kita- oder Schulschließungen im Infektionsschutzgesetz aufgenommen (§ 56 Absatz 1a IfSG - Regelung ist bis zum 31.12.2020 befristet). Gesetzliche GrundlagenEs gibt einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB und einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung mit Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB ist dabei dem Anspruch auf Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes durch die Krankenkasse gemäß § 45 SGB V vorrangig. Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB§ 616 BGB: Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Ein Arbeitnehmer hat bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist. Nur durch zurückgreifen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist diese schwammige Formulierung zu konkretisieren. Danach darf der berufstätige Elternteil bzw. Alleinerziehende zu Hause bleiben, wenn keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind betreuen kann. Die Dauer einer bezahlten Freistellung von der Arbeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Für das Bundesarbeitsgericht sind etwa fünf Tage im Jahr gleichbedeutend mit "unerhebliche Zeit". Die Vergütungsfortzahlungspflicht gemäß § 616 BGB kann in einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Die entstehenden Kosten können vom Unternehmen nicht nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ausgeglichen werden. Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB VNach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, wenn:
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten. Zeitraum außerhalb der Sonderregelung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie § 45 Abs. 2 SGB V: (2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer unbezahlt von dessen Arbeitspflicht freistellen. Der Anspruch besteht für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage im Jahr, bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage im Jahr pro Kind. Sonderregelung für 2020 Das Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) enthält eine zeitlich auf 2020 begrenzte Regelung zur Verlängerung des Leistungszeitraums des Kinderkrankengeldes. (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Kalenderjahr 2020 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 70 Arbeitstage. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer unbezahlt von dessen Arbeitspflicht freistellen. Der Anspruch besteht für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage im Jahr, bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 30 Arbeitstage im Jahr pro Kind. Ursprüngliche Sonderregelung für 2021 - Ausweitung weiter unten Der Anspruch besteht für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage im Jahr, bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 40 Arbeitstage im Jahr pro Kind. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 45 Arbeitstage bzw. 90 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt. (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Kalenderjahr 2021 für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 40 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 45 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 90 Arbeitstage. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für das Kalenderjahr 2021 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen. Ausweitung der Sonderregelung für 2021 (Änderung tritt mit Wirkung vom 5. Januar 2021 in Kraft.) Auszug aus der Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite: Durch die weiter andauernde COVID-19-Pandemie und die in diesem Zusammenhang häufigere Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes kann die bestehende Regelung hinsichtlich des Leistungszeitraums nicht ausreichend sein. Mit der auf das Jahr 2021 begrenzten weiteren zeitlichen Ausdehnung des Leistungszeitraums wird dieser Situation Rechnung getragen und gesetzlich versicherten Elternteilen ermöglicht, für weitere zehn zusätzliche Arbeitstage (weitere 20 zusätzliche Arbeitstage für Alleinerziehende) das Kinderkrankengeld in Anspruch zu nehmen. Änderung von § 45 Absatz 2a SGB V: (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Kalenderjahr 2021 für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für das Kalenderjahr 2021 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen. Der Anspruch besteht dann für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage im Jahr, bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 60 Arbeitstage im Jahr pro Kind. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 65 Arbeitstage bzw. 130 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt (Änderung des § 45 Absatz 2a SGB V). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann. Der Bund überweist dazu Zuschüsse an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich der geschätzten Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der Regelung zum Kinderkrankengeld. Sonderregelung zum Kinderkrankengeld wird auf das Jahr 2022 ausgedehnt Auszug aus der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite: Durch die nach wie vor auftretenden COVID-19-bedingten Schwierigkeiten ist auch für das Jahr 2022 mit einer häufigeren Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes zu rechnen, so dass die reguläre Regelung hinsichtlich des Leistungszeitraums nicht ausreichend sein kann. Mit der zeitlich auf das Jahr 2022 begrenzten Ausdehnung des Leistungszeitraums wird der Situation Rechnung getragen, dass die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes im Zusammenhang mit dem Infektionsgeschehen häufiger erforderlich sein kann. Änderung von § 45 Absatz 2a SGB V: (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Jahr 2022 für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen. Der Anspruch beträgt damit weiterhin für jedes Kind längstens 30 Arbeitstage im Jahr, bei Alleinerziehenden 60 Arbeitstage im Jahr pro Kind. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 65 Arbeitstage bzw. 130 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt. Durch das Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen wurde die bis zum 19. März 2022 geltende Regelung zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld aus pandemiebedingten Gründen bei
anhaltender pandemischer Lage bis zum 23. September 2022 verlängert. Das Gesetz ist am 19. März 2022 in Kraft getreten. Die Regelungen des § 45 Absatz 2a und 2b zur Verlängerung des Leistungszeitraums des Kinderkrankengeldes sind zeitlich auf das Kalenderjahr 2022 begrenzt und werden daher zum 1. Januar 2023 wieder aufgehoben. Weitere Grundsätze Eine vorangegangene bezahlte Freistellung für die Pflege des Kindes nach § 616 BGB wird auf den Krankengeldanspruch angerechnet. Die Berechnung des Kinder-Krankengelds erfolgt wie beim Krankengeld für Arbeitnehmer. Wenn ein Kind unheilbar krank ist und nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben hat, hat der betreuende Elternteil einen zeitlich nicht begrenzten Anspruch auf Freistellung und Kinder-Krankengeld. Die Regelungen zum Kinderkrankengeld liegen seit 06.12.2017 in einem Gemeinsamen Rundschreiben gebündelt vor. Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (§ 107 SGB IV)Für die Ermittlung der Anspruchsdauer hat der Arbeitgeber der Krankenkasse die Anzahl der freigestellten Arbeitstage im Freistellungszeitraum im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV zu melden. Dabei handelt es sich um die Tage, an denen ohne Erkrankung des Kindes hätte gearbeitet werden müssen. Detaillierte Informationen zum Datenaustauschverfahren Entgeltersatzleistungen. Anzeige © 2007-2022 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon - Cookie Einstellungen verwalten Wie hoch ist die Erstattung bei Kinderkrankengeld?Das Kinderkrankengeld beträgt regulär 90 Prozent des entgangenen Nettoentgelts. Sofern Sie an Ihren Mitarbeiter in den letzten 12 Monaten einmalige Zahlungen geleistet haben (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld), beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent des entgangenen Nettoentgelts.
Wie wird das Gehalt gekürzt bei Kind krank?Nach § 45 im Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) muss die Krankenkasse einem Arbeitnehmer Krankengeld zahlen, wenn er nicht arbeiten kann, weil sein Kind krank ist. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer bekommt während dieser Zeit 70 Prozent seines Bruttogehalts und höchstens 90 Prozent seines Nettogehalts.
Wer zahlt wenn Kind länger als 10 Tage krank ist?Kinderkrankengeld: Anspruchsdauer
Je Kalenderjahr hat jeder Elternteil, bei dem die genannten Voraussetzungen vorliegen, nach § 45 Abs. 2 SGB V für jedes Kind maximal für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind.
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